Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 II 394 KI-generiert

Alimony Cessation Due to Stable Cohabitation Equated to Marriage

Geschäftsnummer BGE 116 II 394
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Alimony Cessation Due to Stable Cohabitation Equated to Marriage A divorced spouse's claim for alimony cessation under Article 153 para. 1 of the Swiss Civil Code was upheld because she was living in a stable cohabitation, which the court equated to marriage. The situation involved a former wife who had cohabited with a new partner for over five years, leading to the presumption of a stable, marriage-like relationship. The court ruled that the stability of the cohabitation, defined by the partners' mutual commitment to support each other (a *Schicksalsgemeinschaft*), is the deciding factor for discontinuing the alimony, regardless of the cohabiting partner's financial ability to fully support the recipient or whether they refrain from marriage due to adverse financial consequences, such as reduced social security (AHV) benefits otherwise available to single individuals, emphasizing that the legal basis for termination is the existence of a qualified cohabitation, making the continued claim to alimony an abuse of right.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 153 Abs. 1 ZGB: Verlust des Rentenanspruchs des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten. Sind die Partner wirtschaftlich nicht in der Lage, sich nötigenfalls finanziell zu unterstützen, so kann allein deshalb das Vorliegen eines stabilisierten Konkubinats, das Anspruch auf Aufhebung der Scheidungsrente gibt, nicht verneint werden (E. 3). Ein stabilisiertes Konkubinat führt auch dann zur Aufhebung der Scheidungsrente, wenn die Konkubinatspartner aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen auf eine Heirat verzichten (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Konkubinatspartner Sozialversicherungsleistungen Auflösung der Ehe finanzielle Unterstützung Dauer des nachehelichen Unterhalts Familienstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 114 II 297
BGE 109 II 190
Auf die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Lage des Konkubinatspartners sollte es dabei nicht entscheidend ankommen (BGE 109 II 190), sondern vielmehr auf den Grad der inneren Verbundenheit und das Bestehen einer Schicksalsgemeinschaft (BGE 114 II 297).
BGE 114 II 298
Obwohl von einer solchen analogen Anwendung ausdrücklich gesprochen wird (so BGE 114 II 298 E.
BGE 106 II 5
BGE 114 II 299
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 153 Abs. 1 ZGB

The decision rules on the loss of the alimony claim (pension) for the divorced spouse living in a registered partnership, which is governed by this article, and the reasoning explicitly references it as the ground for rent termination in case of a stable concubinage.

Art. 159 ZGB

Cited in the reasoning to establish the obligations spouses would have in a marriage, which serves as the benchmark for assessing the obligations in a concubinage that leads to the cessation of alimony.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

100 2012 392 (2013-10-16) · be
Social Assistance Recipient v. Local Authority (Cohabitation Period for Financial Contribution)
«…Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hätten tun müssen, wenn sie verheiratet gewesen wären (BGE 116 II 394 E. 3, 124 III 52 E. 2a/aa). Ein derart enges Verhältnis wurde ab dem Zeitpunkt vermutet, in welchem das Konkubinat fünf…»
E-1296/2023 (2024-01-26)
Asylum Granted to Refugee Partner with Children
«…mit gegenseitig jene Leistungen erbringen, zu denen sie verpflichtet wären, wenn eine Ehe bestehen würde (vgl. auch BGE 116 II 394 E. 3). Was gilt, wo an das Konkubinat vermö- gensrechtliche Wirkungen geknüpft werden, mithin das Erlöschen des Un- ter…»
ZK1 2019 159 (2022-04-12) · gr
Cross-Appeals in Divorce: Spousal Support Denial and Pension Asset Revaluation
«…er neu in einem stabilen Konkubinat lebte, das nach der Praxis des Bundesgerichts fünf Jahre gedauert haben musste (BGE 116 II 394; 118 II 235). Eine nachfolgen- de Scheidung der neuen Ehe liess die Rente nach der Praxis nicht wiederaufle- ben. Die R…»
B.2016.75 (2017-12-08) · sg
Tax Residence Dispute: St. Gallen vs. Lucerne
«…heiten sprechen insgesamt gegen das Vorliegen eines Wohnsitzes in L. 3.3.4. In dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 116 II 394 wurde ein gefestigtes Konkubinat insofern bejaht, als es mehr als fünf Jahre gedauert hatte und die Partner willens war…»
B.2016.75 (2017-12-08) · sg
Tax Residency Dispute: St. Gallen vs. Lucerne
«…heiten sprechen insgesamt gegen das Vorliegen eines Wohnsitzes in L. 3.3.4. In dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 116 II 394 wurde ein gefestigtes Konkubinat insofern bejaht, als es mehr als fünf Jahre gedauert hatte und die Partner willens war…»
Arr.t.2017.868 (2017-11-06) · vd
Insured's Appeal of Subsidy Denial Based on Cohabitant's Income Upheld
«…2 et 3 CC (code civil suisse du 10 décembre 1907 ; RS 210), avec un devoir de fidélité et d'assistance réciproque (ATF 116 II 394 consid. 3 ; cf. TF 2P.242/2003 du 12 janvier 2004 consid. 2.3 ; cf. également CDAP [Cour de droit administratif et publ…»
AbR.1996.97.Nr.3 (2015-11-26) · ow
Alimony Not Automatically Terminated by Cohabitation Absent Proof of Abuse of Rights
«…Heirat absehe, um die scheidungsrechtlichen Unterhaltsansprüche nicht zu verlieren (BGE 109 II 190, 114 II 298 und 300, 116 II 394). Gemäss dieser Rechtsprechung kommt es somit nach fünfjähriger Konkubinatsdauer zu einer Umkehr der Beweislast: die re…»
U 2012 38 (2013-04-16) · gr
Repayment of Social Assistance Overturned Due to Insufficient Proof of Stable Cohabitation
«…der berechtigten Person Beistand und Unterstützung leisten würde, wie es Art. 159 ZGB von Ehegatten verlangt (BGE 116 II 394 E. 2c; HÄNZI, SKOS- Richtlinien, a.a.O., S. 198). Diese im Scheidungsrecht durch das Bundesgericht eing…»
U 2012 14 (2012-07-05) · gr
Claimant v. Municipality Regarding Inclusion of Partner's Supplementary Benefits in Social Assistance Calculation
«…r berechtigten Person Beistand und Unterstützung leisten würde, wie es Art. 159 ZGB von Ehegatten verlangt (BGE 116 II 394 E. 2c; HÄNZI, SKOS- Richtlinien, a.a.O., S. 198). Diese im Scheidungsrecht durch das Bundesgericht eing…»
U 2012 14 (2012-07-05) · gr
Appeal Against Reduction of Social Assistance Based on Partner's Supplementary Benefits
«…r berechtigten Person Beistand und Unterstützung leisten würde, wie es Art. 159 ZGB von Ehegatten verlangt (BGE 116 II 394 E. 2c; HÄNZI, SKOS- Richtlinien, a.a.O., S. 198). Diese im Scheidungsrecht durch das Bundesgericht eing…»
U 2011 31 (2011-06-28) · gr
Appeal on Social Assistance Offset for Cohabiting Partners with Newborn
«…der berechtigten Person Beistand und Unterstützung leisten würde, wie es Art. 159 ZGB von Ehegatten verlangt (BGE 116 II 394 E. 2c; Hänzi, SKOS- Richtlinien, S. 198). Diese im Scheidungsrecht durch das Bundesgericht eingeführte Segmen…»
RVJ 2006 p 240 251 (2005-07-14) · vs
Modification of Provisional Spousal Support Due to Cohabitation and Financial Status
«…, mais bien plutôt le degré d’affection que se portaient les concu- bins et l’existence d’une communauté de destin (ATF 116 II 394 consid. 2c et les références citées). Ainsi, il y avait aussi union libre qualifiée justifiant la suppression de la ren…»
2P.218/2003 (2004-01-12)
«…gegenseitig so beistanden, wie sie es gemäss Art. 159 ZGB hätten tun müssen, wenn sie verheiratet gewesen wären ( BGE 116 II 394 E. 3 S. 397 f.). Ein entsprechend enges Verhältnis wurde ab dem Zeitpunkt vermutet, in welchem das Konkubinat fünf Jah…»
2P.242/2003 (2004-01-12)
«…gegenseitig so beistanden, wie sie es gemäss Art. 159 ZGB hätten tun müssen, wenn sie verheiratet gewesen wären ( BGE 116 II 394 E. 3 S. 397 f.). Ein entsprechend enges Verhältnis wurde ab dem Zeitpunkt vermutet, in welchem das Konkubinat fünf Jah…»
Verwaltung ARGVP 2002 1390 (2003-06-17) · ar
Child Maintenance and Cohabitation Income Assessment
«…e Tatsachen- vermutung dafür, dass es sich um eine qualifizierte eheähnliche Ge- meinschaft handle (BGE 118 II 235 ff., 116 II 394 ff.). Das Konkubinat der sorgeberechtigten Mutter und ihres Partners besteht im vorliegen- den Fall jedoch erst seit de…»

Volltext

Urteilskopf

116 II 394

72. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. November 1990 i.S. M.-N. gegen M. (Berufung)

Regeste

Art. 153 Abs. 1 ZGB: Verlust des Rentenanspruchs des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten.

Sind die Partner wirtschaftlich nicht in der Lage, sich nötigenfalls finanziell zu unterstützen, so kann allein deshalb das Vorliegen eines stabilisierten Konkubinats, das Anspruch auf Aufhebung der Scheidungsrente gibt, nicht verneint werden (E. 3).

Ein stabilisiertes Konkubinat führt auch dann zur Aufhebung der Scheidungsrente, wenn die Konkubinatspartner aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen auf eine Heirat verzichten (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 394

BGE 116 II 394 S. 394

A.- Die Ehe von Louis Theobaldus M. und Johanna Ruth M.-N. wurde mit Urteil vom 1. September 1977 geschieden. Louis Theobaldus M. wurde verpflichtet, Johanna Ruth M.-N. während der Dauer seiner Erwerbstätigkeit eine Rente von monatlich Fr. 900.-- und nachher eine solche von monatlich Fr. 400.-- zu bezahlen. Beide Beträge wurden indexiert.

B.- Am 11. April 1986 reichte Louis Theobaldus M. beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Er verlangte insbesondere, von der Pflicht befreit zu werden, an seine geschiedene Frau einen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu müssen, weil diese im Konkubinat lebe. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut.

BGE 116 II 394 S. 395

Auf Berufung von Johanna Ruth M.-N. hin bestätigte das Obergericht am 11. Mai 1989 diesen Entscheid und hob die Scheidungsrente rückwirkend auf den 6. November 1985 auf.

C.- Eine von Johanna Ruth M.-N. gegen dieses Urteil gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 9. Juli 1990 vom Kassationsgericht des Kantons Zürich abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht unter heutigem Datum abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

D.- Mit Eingabe vom 26. Juni 1989 hat Johanna Ruth M.-N. beim Bundesgericht Berufung gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Mai 1989 erhoben. Sie beantragt, dieses aufzuheben und die Abänderungsklage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Louis Theobaldus M. beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beklagte seit Frühling 1980 mit Johann X. zusammenlebt. Dieser ist ihr auch nach ihrer Auswanderung nach Kanada dorthin gefolgt. Das Obergericht ging davon aus, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Klageeinreichung schon über fünf Jahre im Konkubinat gelebt habe und deshalb eine Tatsachenvermutung dafür bestehe, dass es sich um eine qualifizierte eheähnliche Gemeinschaft handle; das Beharren auf der Scheidungsrente sei somit rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe nicht nachzuweisen vermocht, dass es aufgrund der gesamten Situation an einer mit der Ehe vergleichbaren gegenseitigen Unterstützung der Partner fehle. Wenn auch ihr Gefährte selber ebenfalls in bescheidenen Verhältnissen lebe, sei er doch nicht mittellos, und ein Beistand seinerseits erscheine deshalb nicht als unmöglich.

b) Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Annahme, die Lebensgemeinschaft sei insofern eine qualifizierte, als sich die Partner wie in einer Ehe allgemeinen Beistand und auch Unterstützung in wirtschaftlicher Hinsicht gewähren wollten. Diese

BGE 116 II 394 S. 396

gegenseitige Hilfe sei aber aufgrund der finanziellen Lage der Partner mit oder ohne Heirat nicht möglich. Deshalb könne von einem Rechtsmissbrauch nicht die Rede sein, wenn die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen nicht heirate und an der Scheidungsrente festhalte. Sie habe trotz lange dauerndem und engem Konkubinat besondere und ernsthafte Gründe, nicht zu heiraten.

c) Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Scheidungsrente aufzuheben, wenn der Rentenberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus dem er ähnliche Vorteile zieht, wie sie eine Ehe böte, und das Festhalten an der Rente deshalb als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 114 II 297 f. mit Hinweisen). Auf die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Lage des Konkubinatspartners sollte es dabei nicht entscheidend ankommen (BGE 109 II 190), sondern vielmehr auf den Grad der inneren Verbundenheit und das Bestehen einer Schicksalsgemeinschaft (BGE 114 II 297). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging ursprünglich von einer ausschliesslich auf Rechtsmissbrauch beruhenden Begründung aus, und näherte sich in der Folge einer analogen Anwendung von Art. 153 Abs. 1 ZGB auf mit einer Ehe vergleichbare Verhältnisse. Obwohl von einer solchen analogen Anwendung ausdrücklich gesprochen wird (so BGE 114 II 298 E. 1b), wurde es bis anhin abgelehnt, ganz von der Betrachtungsweise des Rechtsmissbrauchs abzurücken. Im letzten zu dieser Frage publizierten Entscheid führte das Bundesgericht noch aus, dass ein gefestigtes Konkubinat die Vermutung nahelege, von einer neuen Ehe werde nur deshalb abgesehen, um den scheidungsrechtlichen Unterhaltsanspruch nicht untergehen zu lassen (BGE 114 II 298 E. 1c). Als Gegenstand des dem Rentenberechtigten zustehenden Gegenbeweises wird dann allerdings in erster Linie bezeichnet, "dass besondere und ernsthafte Gründe vorliegen, die der begründeten Erwartung einer eheähnlichen Versorgung entgegenstehen" (BGE 114 II 298 f.). Wie das Bundesgericht im gleichen Entscheid sodann festhält, bilden das Beweisthema nicht so sehr die Gründe, weshalb das Konkubinat der Ehe vorgezogen wird (so noch BGE 106 II 5 oben); vielmehr komme es darauf an, ob aufgrund der gesamten Umstände nicht erwartet werden könne, "dass eine mit der Ehe vergleichbare gegenseitige Unterstützung des bedürftigen Partners sichergestellt" sei (BGE 114 II 299). Es geht somit um die Qualität der Lebensgemeinschaft und nicht um die Gründe, warum auf eine Heirat verzichtet wird.

BGE 116 II 394 S. 397

Nachdem vorliegend unbestritten ist, dass das Konkubinat insofern ein gefestigtes ist, als es mehr als fünf Jahre gedauert hat und die Partner willens sind, sich gegenseitig wie Ehegatten zu unterstützen und beizustehen, bleibt nur noch zu prüfen, ob die Scheidungsrente weiter geschuldet ist, weil - wie in der Berufung geltend gemacht wird - eine gegenseitige Unterstützung wirtschaftlich nicht möglich sei und eine Heirat sich ungeachtet der Scheidungsrente für beide Konkubinatspartner finanziell verheerend auswirken würde.

3. Schon 1983 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Scheidungsrente nicht nur entfalle, wenn der Konkubinatspartner in der Lage (und willens) sei, dem Rentenberechtigten den entfallenden scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrag durch eigene finanzielle Leistungen vollwertig zu ersetzen. Im Falle einer Wiederverheiratung erlösche die Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten auch ohne weiteres, selbst wenn der Unterhalt in der neuen Ehe nicht im gleichen Umfang sichergestellt sei wie mit der Scheidungsrente (BGE 109 II 190, E. 1). Der Grund für den Untergang der Rente nach Art. 153 Abs. 1 ZGB ist somit nicht darin zu suchen, dass der Rentenberechtigte mit der Wiederverheiratung einen neuen Versorger gefunden hat. Vielmehr liegt er darin, dass es dem Geschiedenen nicht zuzumuten ist, weiterhin für seinen früheren Partner aufzukommen, wenn dieser in einer neuen, dauerhaften und ausschliesslichen Zweierbeziehung lebt, die so eng ist, dass sich die Partner Treue halten und Beistand leisten, wie wenn sie im Sinne von Art. 159 ZGB dazu verpflichtet wären.

Damit kann es aber bei der eheähnlichen - wie bei der ehelichen - Gemeinschaft nicht darauf ankommen, ob diese dem Rentenberechtigten wirtschaftliche Sicherheit bietet. Ein den Rentenuntergang bewirkendes qualifiziertes Konkubinat liegt auch dann vor, wenn die Partner aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Entscheidend kann nur sein, ob die Bindung so eng ist, dass die Partner sich gegenseitig beistehen, so gut es geht, und sich im Guten wie im Schlechten helfen. Damit erbringen sie gegenseitig jene Leistungen, zu denen sie verpflichtet wären, wenn eine Ehe bestünde. Es kann nicht angehen, eine zur Aufhebung der Scheidungsrente berechtigende eheähnliche Gemeinschaft nur dann anzunehmen, wenn der Rentenberechtigte besser abgesichert ist, als er dies in einer Ehe mit seinem Lebensgefährten wäre.

BGE 116 II 394 S. 398

Ein Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungskraft der Konkubinatspartner hätte zur Folge, dass in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft die Rente untergehen liesse, während dies in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen nicht zuträfe. Art. 153 Abs. 1 ZGB unterscheidet sich aber von Art. 153 Abs. 2 ZGB gerade dadurch, dass nicht auf wirtschaftliche Veränderungen abgestellt, sondern ein bestimmtes Ereignis (die Wiederverheiratung) als absoluter Untergangsgrund angesehen wird.

Mit dem Argument, der Partner der Beklagten sei nicht in der Lage, für sie in der Not aufzukommen, lässt sich somit nicht widerlegen, dass es sich um eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft handelt, welche der Beklagten mit der Ehe vergleichbare Vorteile bringt. Da letztere ihr keine wirtschaftlichen Vorteile brächte, kann dies auch vom Konkubinat nicht verlangt werden.

4. a) Im weiteren macht die Beklagte geltend, das Obergericht habe verkannt, dass sie nicht wegen der Scheidungsrente auf eine Ehe mit ihrem Partner verzichte, sondern weil eine Zivilstandsänderung sich auf die AHV-Rentenansprüche beider Partner in einer existenzbedrohenden Weise auswirkte.

Das Obergericht ist davon ausgegangen, das Ausmass der mit einer Heirat eintretenden AHV-Renteneinbusse sei von der Beklagten nicht hinlänglich bewiesen worden. Es nimmt aber gleichzeitig an, es stehe zweifelsfrei fest, dass die Ehepaarsrente, die der Beklagten und ihrem Partner zustünde, wenn sie heirateten, kleiner wäre als die Renten, die beide zusammen gegenwärtig erhalten. Das könne für den Ausgang des Verfahrens aber nicht entscheidend sein, denn ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Scheidungsrente liege auch dann vor, wenn die Heirat unter anderem aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen unterbleibe.

b) Wie bereits dargelegt, kommt es nicht massgebend darauf an, warum der Rentenberechtigte keine neue Ehe eingeht; entscheidend ist vielmehr die Qualität der Bindung an seinen Lebenspartner. Art. 153 Abs. 1 ZGB bezweckt, den Geschiedenen davor zu schützen, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten auch dann noch weiter aufkommen zu müssen, wenn dieser in einer neuen, festen und monogamen Lebensgemeinschaft lebt, in der sich die Partner umfassend Treue halten und Beistand leisten. Dieser Sachverhalt ist in jedem Fall dann gegeben, wenn der Rentenberechtigte wieder heiratet; das hält Art. 153 Abs. 1 ZGB ausdrücklich fest. Aber auch wenn die Heirat unterbleibt, die

BGE 116 II 394 S. 399

Lebensgemeinschaft dem Rentenberechtigten jedoch praktisch die gleichen Vorteile bringt, ist es dem Rentenschuldner nicht zuzumuten, weiterhin für den Unterhalt seines ehemaligen Partners aufzukommen. Hält der Rentenberechtigte dennoch an seiner Scheidungsrente fest, verhält er sich rechtsmissbräuchlich.

c) Ob die Beklagte und ihr Freund triftige Gründe haben, nicht zu heiraten, kann somit für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites nicht massgeblich sein, solange diese Gründe nichts über die Qualität ihrer Lebensgemeinschaft aussagen. Die Beklagte macht aber selber nicht geltend, die Heirat unterbleibe, weil es sich nicht um ein gefestigtes Konkubinat handle. Sie behauptet nur, von einer Heirat sei abgesehen worden, weil diese für die Parteien verheerende sozialversicherungsrechtliche Folgen hätte. Der Grund, warum die Parteien das Konkubinat der Ehe vorziehen, liegt somit nicht in der Art ihrer gegenseitigen Bindung, sondern ausschliesslich in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Ehe. Er ist deshalb nicht geeignet nachzuweisen, dass es sich nicht um ein im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziertes Konkubinat handle.