Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 II 153 KI-generiert

Service Employee Commission vs. Fixed Salary under L-GAV

Geschäftsnummer BGE 116 II 153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Service Employee Commission vs. Fixed Salary under L-GAV A service employee sought payment of CHF 20,855.60, representing the fixed salary component (CHF 450/510 per month) under the national collective labour agreement for the hospitality industry (L-GAV), despite having an individual agreement with the employer for an exclusive 18% turnover commission. The court had to determine if the contractual agreement, which omitted the fixed component but set a higher commission rate (18% vs. 13.04% minimum L-GAV rate), was valid under Art. 357 para. 2 OR (favourability principle) and Art. 32 L-GAV. The Federal Supreme Court upheld the lower court's finding that the individual agreement was permissible because a "group comparison" (Günstigkeitsvergleich über den Gruppenvergleich) of the total monthly wages showed that the employee's agreed-upon total commission compensation always met or exceeded the guaranteed minimum total wage (fixed component plus 13.04% commission) mandated by the L-GAV, thereby being more favourable to the employee and preventing an unintended mandatory total wage increase that would result from isolating the fixed salary component comparison.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Lohnforderung aus Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV); abweichende Einzelabrede hinsichtlich des Festlohnanteils (Art. 357 Abs. 2 OR, Art. 32 L-GAV). Die Zulässigkeit einer vom L-GAV abweichenden Einzelabrede hinsichtlich des Festlohnanteils ist anhand einer Gegenüberstellung des monatlichen Gesamtlohnes gemäss L-GAV sowie gemäss Einzelabrede zu bestimmen. Günstigkeitsvergleich (Art. 357 Abs. 2 OR) über die Gegenüberstellung der verschiedenen Lohnbestimmungen.

Schlagwörter

KI-generiert
Minimallohn Entschädigung für Dienstleistungen monatliche Lohnzahlung Arbeitslohn des Arbeitnehmers Tarifvertrag befristeter Arbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 357 Abs. 2 OR
This provision concerning the non-derogation from collective agreement provisions unless more favorable to the employee was centrally discussed as the legal basis for determining the validity of waiving the fixed salary component based on the overall comparison (Günstigkeitsvergleich).
Art. 32 L-GAV
Lohnforderung aus Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV); abweichende Einzelabrede hinsichtlich des Festlohnanteils (Art. 357 Abs. 2 OR, Art. 32 L-GAV).
Art. 32 Ziff. 1 L-GAV
2 OR sowie Art. 32 Ziff. 1 L-GAV vom 14.
Art. 3 L-GAV
Nach Art. 3 L-GAV sind Abweichungen nur zulässig, wenn sie schriftlich und zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen (Kommentar zum Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes vom 22.
Art. 357 Abs. 1 OR
Das in Art. 357 Abs. 1 OR festgehaltene Prinzip der Unabdingbarkeit von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen wird durch das Günstigkeitsprinzip eingeschränkt.
Art. 357 OR
Das Günstigkeitsprinzip lässt für den Arbeitnehmer günstigere Abreden zu und will somit die individuelle Vertragsfreiheit im Rahmen der kollektiven Arbeitsbedingungen sichern (VISCHER, N 19 zu Art. 357 OR; REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 9.
Art. 32 Abs. 1 L-GAV
Aus dem Schutzgedanken von Art. 32 Abs. 1 L-GAV ergibt sich, dass dem Arbeitnehmer während einer kurz bemessenen Zeitspanne der Mindestlohn gewährleistet sein soll.
Art. 63 Abs. 2 OG
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) hat die Klägerin den jeweiligen gesamtarbeitsvertraglichen Minimallohn jederzeit erreicht, was sie auch nicht bestreitet.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 357 Abs. 2 OR

This provision concerning the non-derogation from collective agreement provisions unless more favorable to the employee was centrally discussed as the legal basis for determining the validity of waiving the fixed salary component based on the overall comparison (Günstigkeitsvergleich).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

4A_138/2024 (2025-01-31)
«…des dispositions collectives est ainsi limité par celui de la clause la plus favorable ( *Günstigkeitsprinzip* ) ( [ATF 116 II 153](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
CACIV.2023.97 (2024-02-06) · ne
Employee v. Employer: Seniority vs. Safety Bonus in CBA Minimum Wage Calculation
«…ue par la convention peut valablement compenser une part fixe plus faible que celle prévue par la même convention ([ATF 116 II 153](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=116_II_153)). Il a par contre refusé de placer dans le même secteur le salai…»
2023.09.05.zr.1.rm (2023-09-05) · bl
Temporary Agency Unlawfully Withheld Night Shift Bonuses, Offset Attempted Against Gratuities Improper
«…t damit dem vom Bun- desgericht für den Vergleich von Lohnsystemen aufgestellten zeitlichen Rahmen von einem Monat (BGE 116 II 153 E. 2a/bb). Ausserdem vergleicht die Vorinstanz in sachlicher Hinsicht den Lohnzuschlag für Nachtarbeit mit dem Anspruch…»
C/15830/2018 (2020-12-16) · ge
Mobile Grill Truck Operator Bound by Catering Collective Agreement and Overtime Rules
«…convenir d’un salaire inférieur au minimum fixé par cette convention (ATF 134 III 399 consid. 3.2.4.3, JdT 2008 I 535; 116 II 153 consid. 2, JdT 1991 I 49; SJ 1995 813 consid. 1; AUBERT, CR CO I, 2012, n. 4 ad art. 357 CO). Il n'y a donc pas lieu d…»
HC.2019.422 (2019-04-10) · vd
Employee v. Employer: Unpaid Twelfth Salary and Holiday Pay Dispute
«…tre la violation des dispositions de la CCT, de l'art. 257 CO et de la jurisprudence (pp. 3 ss), en particulier I'ATF 116 II 153, dès lors que le tribunal aurait comparé des postes de revenus ayant des objectifs différents. Le recourant se prévaut…»
4A_384/2014 (2014-11-12)
«…Abreden zu und will somit die individuelle Vertragsfreiheit im Rahmen der kollektiven Arbeitsbedingungen sichern ( BGE 116 II 153 E. 2a/aa S. 155 mit Hinweisen). 6.2.1. Art. 18.1 GAV sieht vor, dass für Angestellte abgestuft nach der jeweiligen Di…»
HC.2012.730 (2012-11-16) · vd
Employee Overtime Pay Claim Rejected Based on CBA Work Hour Range
«…les dispositions de la CCT et du contrat individuel de travail ayant le même objet (ATF 134 III 399, JT 2008 I 535; ATF 116 II 153, JT 1991 I 49). Les dispositions fixant l'horaire de travail sont des clauses normatives qu'il convie…»
12.2012.4 (2012-11-06) · ti
Employee Travel Reimbursement Dispute
«…olamentazione prevista dal contratto collettivo di lavoro, si procede a una verifica della clausola più favorevole (DTF 116 II 153). Con riferimento al singolo rapporto di lavoro va esaminato, in base a criteri oggettivi, se l'accordo individuale è m…»
4A_629/2011 (2012-06-06)
«…he Regelung dem konkreten Arbeitnehmer lieber ist. Vielmehr muss von einem objektiven Massstab ausgegangen werden ( BGE 116 II 153 E. 2a/aa S. 155). Es ist darauf abzustellen, wie ein vernünftiger Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Berufsstande…»
4A_535/2009 (2010-03-25)
«…ung des monatlichen Gesamtlohnes gemäss GAV und gemäss Einzelabrede zu bestimmen ( BGE 134 III 399 E. 3.2.4.3 S. 402; 116 II 153 E. 2a/aa; vgl. auch SENTI, Lohnbuchkontrollen bei allgemeinverbindlichen GAV und NAV, AJP 2010 S. 14 ff., 22). Die Vor…»
4A_300/2007 (2008-05-06)
«…he Regelung dem konkreten Arbeitnehmer lieber ist. Vielmehr muss von einem objektiven Massstab ausgegangen werden ( BGE 116 II 153 E. 2a/aa). Es ist darauf abzustellen, wie ein vernünftiger Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Berufsstandes und d…»
BGE 134 III 399
«…he Regelung dem konkreten Arbeitnehmer lieber ist. Vielmehr muss von einem objektiven Massstab ausgegangen werden ( BGE 116 II 153 E. 2a/aa). BGE 134 III 399 S. 403 Es ist darauf abzustellen, wie ein vernünftiger Arbeitnehmer unter Berücksichtigung…»
4C.269/2001 (2001-11-16)
«…e les dispositions de la CCT et celles figurant dans le contrat individuel de travail concernant le même sujet (cf. ATF 116 II 153 consid. 2a/aa p. 155 et les références citées). En revanche, les clauses ne se rapportant pas au même secteur doivent ê…»
12.2012.4 · ti
Employee Travel Reimbursement Dispute Under Construction Industry Collective Agreement
«…olamentazione prevista dal contratto collettivo di lavoro, si procede a una verifica della clausola più favorevole (DTF 116 II 153). Con riferimento al singolo rapporto di lavoro va esaminato, in base a criteri oggettivi, se l'accordo individuale è m…»

Volltext

Urteilskopf

116 II 153

28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. März 1990 i.S. K. gegen Erbengemeinschaft L. (Berufung)

Regeste

Lohnforderung aus Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV); abweichende Einzelabrede hinsichtlich des Festlohnanteils (Art. 357 Abs. 2 OR, Art. 32 L-GAV).

Die Zulässigkeit einer vom L-GAV abweichenden Einzelabrede hinsichtlich des Festlohnanteils ist anhand einer Gegenüberstellung des monatlichen Gesamtlohnes gemäss L-GAV sowie gemäss Einzelabrede zu bestimmen. Günstigkeitsvergleich (Art. 357 Abs. 2 OR) über die Gegenüberstellung der verschiedenen Lohnbestimmungen.

Sachverhalt ab Seite 154

BGE 116 II 153 S. 154

K. arbeitete vom 1. November 1981 bis zum 31. Januar 1985 als Service-Angestellte. Mit dem Arbeitgeber L. hatte sie eine ausschliessliche Umsatzentschädigung von 18% vereinbart. Im Oktober 1985 klagte K. gestützt auf den Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV) gegen L. auf Bezahlung von Fr. 23'000.--, welchen Betrag sie im Laufe des Verfahrens auf Fr. 20'855.60 reduzierte. Sie machte den gemäss L-GAV geschuldeten Festlohnanteil von Fr. 450.-- bzw. Fr. 510.-- pro Monat geltend.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt schützte die Klage am 27. Oktober 1986 im Umfang von Fr. 6'679.-- nebst Zins. Auf Berufung beider Parteien bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 17. August 1989 das erstinstanzliche Urteil. Die von K. gegen das obergerichtliche Urteil erhobene eidgenössische Berufung weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf den L-GAV vom 14. November 1980 bzw. vom 22. Dezember 1983. Gemäss Art. 32 L-GAV hat die Arbeitnehmerin bei der direkten Umsatzentlöhnung Anspruch auf einen Umsatzanteil von mindestens 13,04% des erzielten Bruttoumsatzes sowie auf einen festen Lohnanteil von mindestens Fr. 450.-- bzw. Fr. 510.-- pro Monat.

Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie bei der Beurteilung der Frage, ob ihre Vereinbarung gesamtarbeitsvertragskonform sei, den Günstigkeitsvergleich über den Gruppenvergleich durchführe. Es sei einzig zulässig, die beiden Lohnbestandteile je separat zu betrachten und die einzelarbeitsvertraglichen Abreden den normativ zwingenden

BGE 116 II 153 S. 155

Ansprüchen des L-GAV gegenüberzustellen. Die Vorinstanz verletze Art. 357 Abs. 2 OR sowie Art. 32 Ziff. 1 L-GAV vom 14. November 1980, indem sie den Festlohnanteil als beglichen betrachte.

a) Art. 32 Ziff. 1 L-GAV bestimmt, dass bei der direkten Umsatzentlöhnung dem Bedienungspersonal ein Umsatzanteil von mindestens 13,04% des erzielten Bruttoumsatzes sowie ein Festlohnanteil von mindestens Fr. 450.-- bzw. Fr. 510.-- auszurichten ist. Nach Art. 3 L-GAV sind Abweichungen nur zulässig, wenn sie schriftlich und zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen (Kommentar zum Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes vom 22. Dezember 1983, Ziff. 1 zu Art. 3).

aa) Gemäss Art. 357 Abs. 2 OR kann von den Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages nur abgewichen werden, wenn die entsprechenden Abreden sich zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Das in Art. 357 Abs. 1 OR festgehaltene Prinzip der Unabdingbarkeit von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen wird durch das Günstigkeitsprinzip eingeschränkt. Das Günstigkeitsprinzip lässt für den Arbeitnehmer günstigere Abreden zu und will somit die individuelle Vertragsfreiheit im Rahmen der kollektiven Arbeitsbedingungen sichern (VISCHER, N 19 zu Art. 357 OR; REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 9. Aufl. 1988, S. 166). Die Abklärung der Frage, ob eine für den Arbeitnehmer günstigere Abrede vorliegt, erfolgt über den Günstigkeitsvergleich. Dabei ist von einem objektiven Massstab auszugehen. Nach VISCHER ist der Gesamtvergleich zwischen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und dem Einzelarbeitsvertrag unzulässig; hingegen bezeichnet er den Gruppenvergleich als eine für den Günstigkeitsvergleich geeignete Methode (VISCHER, N 23 f. zu Art. 357 OR; GERHARD SCHMIDT, Das Günstigkeitsprinzip im deutschen und schweizerischen Arbeitsrecht, Diss. Freiburg 1969, S. 71 ff.; REHBINDER, a.a.O., S. 166). Der Gruppenvergleich wägt eng zusammengehörige Bestimmungen des GAV und des Einzelarbeitsvertrages gegeneinander ab. Sodann behalten vorbestandene einzelarbeitsvertragliche, günstigere Abreden ihre Gültigkeit beim erstmaligen Inkrafttreten eines GAV oder beim Ersatz eines alten durch einen neuen GAV (VISCHER, N 32 zu Art. 357 OR).

bb) Umstritten ist in der Rechtsprechung, ob bei Anwendung von Art. 32 L-GAV auf einen Einzelarbeitsvertrag, in welchem die Parteien einen höheren Umsatzanteil vereinbart haben, der Vergleich zwischen Einzelabrede und gesamtarbeitsvertraglicher Regelung zur Bestimmung der günstigeren Regelung über den

BGE 116 II 153 S. 156

Gruppenvergleich vorzunehmen ist. Dabei wäre die Gesamtheit der Lohnbestimmungen des GAV mit der einzelvertraglichen Entlöhnungsabrede zu vergleichen. Nach zürcherischer Praxis ist der Gruppenvergleich unzulässig. Sie sieht den Schutzzweck der Unabdingbarkeit der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung von Art. 32 L-GAV vor allem darin, dass nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von einem Minimalverhältnis zwischen den beiden Lohnarten abgewichen werden dürfe; dem Arbeitnehmer solle ein bestimmtes minimales Verhältnis zwischen Umsatzlohn und Festlohn zugesichert sein. Somit habe zumindest der absolute Lohnbestandteil dem Festlohn zu entsprechen. Werde der Festlohnbestandteil bei gleichzeitiger Erhöhung des Umsatzprozentsatzes herabgesetzt, bedeute das eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers, da er diesfalls ein höheres Risiko zu tragen habe (Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 1986 in ZR 85, 1986, Nr. 46, S. 116 ff., S. 118). Im Ergebnis lehnt das Kassationsgericht den Gruppenvergleich als unzulässig ab, weil ein zwingend vorgeschriebenes absolutes Mass zum Vergleich fehle. Demgegenüber wendet das Obergericht des Kantons Luzern den Gruppenvergleich an und stellt den Gesamtlohn, einerseits gemäss L-GAV und andererseits gemäss Einzelarbeitsvertrag, einander gegenüber (Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. Februar 1987, in JAR 1989, S. 275 ff., S. 280).

Die Beurteilung der Frage, ob eine einzelarbeitsvertragliche Abrede für den Arbeitnehmer günstiger sei, führt bei Anwendung des Gruppenvergleichs zu einem adäquateren Ergebnis. Wird eine vom GAV abweichende Bestimmung lediglich isoliert betrachtet, kann dies zu ungewollten Wirkungen führen, insbesondere dann, wenn im übrigen für den Arbeitnehmer weit günstigere Vereinbarungen getroffen wurden. Ferner besteht die Gefahr, dass die Parteiautonomie ausgehöhlt wird, dass einzelarbeitsvertragliche Vereinbarungen daneben keinen Raum mehr finden. Das Günstigkeitsprinzip in Art. 357 Abs. 1 OR bezweckt aber gerade, den Parteien einen Teil ihrer Vertragsfreiheit zu bewahren. Um jedoch ein aussagekräftiges Vergleichsergebnis zu erhalten, ist die Gegenüberstellung des Gesamtlohnes gemäss L-GAV sowie gemäss Einzelarbeitsvertrag auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen. Aus dem Schutzgedanken von Art. 32 Abs. 1 L-GAV ergibt sich, dass dem Arbeitnehmer während einer kurz bemessenen Zeitspanne der Mindestlohn gewährleistet sein soll. Es wäre unbillig, den Vergleich aufgrund des Jahresgesamtlohns vorzunehmen. Es

BGE 116 II 153 S. 157

erscheint angemessen, diese Zeitspanne auf einen Monat zu begrenzen.

b) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die beiden Lohnbestandteile müssten gesamthaft, d.h. durch Vergleich der Bruttolöhne, betrachtet werden, um zu beurteilen, ob die Vereinbarung der Parteien für die Klägerin günstiger sei. Würden hingegen die Lohnbestandteile je einzeln betrachtet, hätte eine abweichende Einzelabrede eine zwingende Gesamtlohnerhöhung zur Folge. Erst wenn die vereinbarte Umsatzentlöhnung von 18% den im L-GAV vorgesehenen, aus monatlichem Festlohn von Fr. 450.-- bzw. Fr. 510.-- und 13,04% Umsatzbeteiligung bestehenden Bruttolohn nicht erreiche, sei die Einzelabrede durch die normative Regelung des L-GAV zu ersetzen. Die Gegenüberstellung des Gesamtlohnes ergebe jedoch, dass die Klägerin gegenüber dem garantierten Mindestlohn gemäss L-GAV Mehrleistungen zu verzeichnen habe.

Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Günstigkeitsvergleich über den Gruppenvergleich vorzunehmen ist. Bei den in Frage stehenden Vorschriften handelt es sich um eng zusammengehörige Bestimmungen (VISCHER, N 24 zu Art. 357 OR). Bei einer isolierten Betrachtung der einzelnen Bestimmungen ergäben sich ungewollte Wirkungen. Es ist allgemein üblich, dass der Lohn als Gesamtlohn betrachtet und dieser in verschiedene Lohnbestandteile aufgegliedert wird. Die Aufgliederung des Lohnes in einen Fest- sowie einen Umsatzanteil erfolgt jedoch, um dem Arbeitnehmer einen Minimallohn zu gewährleisten, insbesondere in Betrieben mit geringem Umsatz. Die einzelarbeitsvertragliche Abrede über die Erhöhung des Umsatzanteils von 13,04% auf 18% bedeutet nun keine Schlechterstellung der Klägerin. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) hat die Klägerin den jeweiligen gesamtarbeitsvertraglichen Minimallohn jederzeit erreicht, was sie auch nicht bestreitet. Würde der Vergleich auf die isolierte Betrachtung der Lohnbestandteile abgestützt, hätte das eine nicht gewollte, zwingende Gesamtlohnerhöhung zur Folge. Eine solche war aber von den Sozialpartnern nicht beabsichtigt, ging es ihnen doch lediglich um die Gewährleistung eines Minimallohns. Der Vorinstanz kann somit keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie den Günstigkeitsvergleich über den Gruppenvergleich durchführt. Die Berufung ist somit abzuweisen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern zu bestätigen.