Municipality v. Cantonal Government (Special Permit Appeal Deadline)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMunicipality v. Cantonal Government (Special Permit Appeal Deadline) A municipality challenged the rejection of its administrative appeal by the cantonal government against a special permit for a poultry fattening facility outside the building zone, with the canton arguing the appeal was untimely based on local procedures requiring a 20-day deadline from notification. The Federal Supreme Court confirmed that a special permit issued under Art. 24 of the Federal Spatial Planning Act (RPG) is generally subject to an administrative law appeal, and despite the application of independent cantonal procedural law regarding appeal deadlines, issues arising from this execution of federal law remain appealable through an administrative law appeal. The Court ruled that even though the review intensity for the application of independent cantonal law is generally limited to the principles governing a constitutional complaint, the case concerning the application of cantonal procedural law in the context of implementing Art. 24 RPG may be reviewed within the framework of the administrative law appeal. The court accepted the appeal, acknowledging the municipality’s right to appeal under Art. 34 para. 2 RPG.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 97 ff. OG, 24 und 34 RPG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kognition des Bundesgerichts. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung des selbständigen kantonalen Verfahrensrechts gerügt werden, welches bei Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG angewendet wird; die Überprüfungsbefugnis richtet sich allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen.
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KI-generiertCited in the reasoning concerning the scope of review when cantonal implementing law relates to exceptional permits under this federal provision.
This provision is cited in the reasoning which leads to the finding that the Municipality of Bösingen is entitled to appeal.
This provision is cited to establish that decisions based on cantonal implementing law for exceptional permits under Art. 24 RPG are subject to administrative court appeals to the Federal Tribunal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)
Volltext
Urteilskopf
116 Ib 8
2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Mai 1990 i.S. Gemeinde Bösingen gegen X. und Staatsrat des Kantons Freiburg (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 97 ff. OG, 24 und 34 RPG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kognition des Bundesgerichts.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung des selbständigen kantonalen Verfahrensrechts gerügt werden, welches bei Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG angewendet wird; die Überprüfungsbefugnis richtet sich allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen.
Sachverhalt ab Seite 9
BGE 116 Ib 8 S. 9
Im Amtsblatt des Kantons Freiburg vom 31. März 1989 wurde ein Baugesuch von X. für eine Geflügelmasthalle in der Gemeinde Bösingen veröffentlicht. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben verschiedene Nachbarn Einsprache (Art. 172 Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG)). Diese Einsprachen wurden nach einer Einigungsverhandlung aufrechterhalten. Die Gemeinde Bösingen begutachtete das Vorhaben negativ und übergab die Akten dem Bau- und Raumplanungsamt des Kantons Freiburg. Am 22. Juni 1989 erteilte die kantonale Baudirektion eine "Sonderbewilligung" für den Bau der Geflügelmasthalle ausserhalb der Bauzone. Die Sonderbewilligung wurde der Gemeinde Bösingen am 28. Juni 1989 mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt: "Gegen vorliegenden Entscheid kann innert zwanzig Tagen nach Mitteilung beim Staatsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden." Die genannte Sonderbewilligung wurde zudem im Amtsblatt vom 30. Juni 1989 veröffentlicht mit dem Hinweis, das Dossier könne beim Bau- und Raumplanungsamt während 20 Tagen von dieser Veröffentlichung an eingesehen werden.
Die Gemeinde Bösingen erhob gegen diese Sonderbewilligung mit Eingabe vom 19. Juli 1989 Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Freiburg. Mit Beschluss vom 20. November 1989 lehnte es dieser ab, auf die Beschwerde einzutreten. Er begründete dies damit, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden.
Gegen diesen Entscheid des Staatsrats führt die Gemeinde Bösingen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Staatsrats ist in Anwendung von Art. 24 RPG und gestützt auf diese Bestimmung ausführendes kantonales Recht ergangen. Beim erwähnten kantonalen Ausführungsrecht handelt es sich um Art. 59 Abs. 2 RPBG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei Verwaltungsbeschwerden vom 24. Mai 1961 (VVG).
BGE 116 Ib 8 S. 10
Gemäss Art. 59 Abs. 2 RPBG kann der Entscheid der Baudirektion über Sonderbewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG durch den Gesuchsteller, die Gemeinde oder den Einsprecher mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 7 Abs. 1 VVG innert 20 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Beschlusses anzuheben. Diese beiden Vorschriften bilden selbständiges kantonales Recht, welches als Ausführungsrecht zu Art. 24 RPG zu betrachten ist, soweit es in Ausnahmebewilligungsverfahren dieser Art angewendet wird und somit dem Vollzug von Art. 24 RPG dient. Obwohl es sich dabei, wie erwähnt, um selbständiges kantonales Ausführungsrecht zu Art. 24 RPG handelt, sind darauf gestützte Verfügungen wegen des Sachzusammenhangs mit Art. 24 RPG beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (Art. 34 Abs. 1 RPG). Dabei prüft das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei, ob das entsprechende kantonale Ausführungsrecht sich an den bundesrechtlichen Rahmen von Art. 24 RPG hält. Ist das der Fall, so wird die weitere Prüfung der Anwendung dieses kantonalen Rechts zwar ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durchgeführt. Soweit dabei selbständiges kantonales Recht in Frage steht, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts indessen nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (vgl. BGE 112 Ib 96 f., BGE 111 Ib 202 E. 2, nicht publizierte Urteile vom 8. November 1989 i.S. Risi E. 1c, vom 21. September 1989 i.S. Senn c. Gemeinde Fulenbach E. 2, vom 19. Dezember 1986 i.S. Gemeinde Saas E. 2c). Die Gemeinde Bösingen ist vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 34 Abs. 2 RPG zur Beschwerde berechtigt (Art. 103 lit. c OG). Auf ihre fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.