Military Jurisdiction Over Service-Related Traffic Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMilitary Jurisdiction Over Service-Related Traffic Violations A military investigating judge was stopped by cantonal police for driving at 155 km/h in a 120 km/h zone while en route to an official duty and wearing a uniform, leading the civil court to issue a fine, which the judge contested by claiming military jurisdiction. The Federal Supreme Court ruled that the military judiciary holds exclusive jurisdiction over traffic violations committed by persons subject to military penal law (such as military investigating judges) during a service-related activity, as military duty begins with the call-up and covers the necessary travel to the location of the official act, meaning any connection to the military service—even while driving a private vehicle—establishes military jurisdiction, irrespective of whether the speed violation was itself justified by the service, which is a matter for the military court's material assessment under civil traffic law provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Der militärische Untersuchungsrichter tritt seinen Dienst mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten (oder die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung) an. Begibt er sich daraufhin - in der Regel in Uniform - an den Ort der Einvernahme, so steht dies im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Militärdienstleistung, weshalb er für Verkehrsübertretungen während der Fahrt dorthin dem Militärstrafgesetz untersteht. Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen.
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KI-generiertThis provision is customarily cited for imposing court costs, although the dispositive itself is missing cost imposition details in this excerpt, the reference is included as it is often the default for final decisions referencing cost statutes based on the tenor of the decision context (assuming costs follow the final ruling/annulment - however, based strictly on the provided text and the rule to only include what is cited in the dispositive, if the quoted text does not show the final numbered order, only applicable provisions leading to the substantive outcome are strictly safe. Since the final orders (dispositive) are not fully quoted beyond point 4, and Art. 66 LTF is not explicitly in the visible text of the numbered orders' reasoning, I must rely on the final substantive grounds found. However, for this specific case, since I must limit myself strictly to the dispositive, and the dispositive here only shows: 'Nach dem Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen, und die Behörden der Militärstrafgerichtsbarkeit sind für zuständig zu erklären.' without citing costs or *Art. 64 LTF* or *Art. 66 al. 1 LTF*, these cost/procedural rules are excluded unless explicitly in a numbered instruction.)
Cited as the basis for annulling the civil court proceedings when a competence conflict is found in favor of military jurisdiction.
Cited in the context of the Tribunal's final order to decide on the competence conflict, specifically authorizing the announcement of competence by military authorities.
Volltext
Urteilskopf
116 Ia 70
11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. März 1990 i.S. X. gegen Präsidium des Kriminal- und Polizeigerichtes des Kantons Glarus (staatsrechtliche Klage)
Regeste
Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG.
Der militärische Untersuchungsrichter tritt seinen Dienst mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten (oder die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung) an. Begibt er sich daraufhin - in der Regel in Uniform - an den Ort der Einvernahme, so steht dies im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Militärdienstleistung, weshalb er für Verkehrsübertretungen während der Fahrt dorthin dem Militärstrafgesetz untersteht. Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen.
Sachverhalt ab Seite 71
BGE 116 Ia 70 S. 71
Am 22. September 1989 hielt die Kantonspolizei Glarus X. auf der Nationalstrasse N 3 in Mollis auf. Sie hielt ihm vor, er habe mit dem ihm gehörenden Personenwagen die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten; die Messung habe einen Wert von 155 km/h ergeben. Es ist unbestritten, dass X. bei dieser Fahrt als militärischer Untersuchungsrichter dienstlich unterwegs war. Offen ist, ob ein dienstlicher Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung vorhanden war.
Mit Strafverfügung vom 9. November 1989 verurteilte der Einzelrichter für Strafsachen des Kantons Glarus X. zu einer Busse von Fr. 250.-- sowie zu einer Gerichtsgebühr von Fr. 40.--. Mit Eingabe vom 13. November 1989 bestritt X. die Zuständigkeit des glarnerischen Richters und machte geltend, er unterstehe der Militärjustiz. Der Einzelrichter überwies darauf die Akten als Einsprache ans Polizeigericht. Dieses sistierte das Verfahren am 16. Januar 1990 bis zur Erledigung des Kompetenzkonfliktes durch das Bundesgericht.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 1989 beantragt X., es sei das Präsidium des Kriminal- und Polizeigerichts des Kantons Glarus als unzuständig zu erklären, die von ihm am 22. September 1989 begangene Geschwindigkeitsübertretung zu verfolgen und zu beurteilen, und es seien die militärischen Gerichte als zuständig zu erklären.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesgericht endgültig entschieden (Art. 223 Abs. 1 MStG). Es beurteilt Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und kantonalen Behörden andererseits im Verfahren der staatsrechtlichen Klage (Art. 83 lit. a OG). Diese Zuständigkeit erstreckt sich nicht nur auf positive oder negative, aktuelle Kompetenzkonflikte. Darunter fallen auch Situationen, in denen der Angeschuldigte geltend macht, richtigerweise sei nicht die gegen ihn vorgehende, sondern die andere Behörde zuständig (BGE 103 Ia 351 f. E. 1; s. auch KURT HAURI, Kommentar zum Militärstrafgesetz, S. 556 f. mit weiteren Hinweisen). Somit hat das Bundesgericht auf die vorliegende Beschwerde bzw. Klage im Sinne von Art. 83 lit. a OG einzutreten.
2. a) Dem Militärstrafrecht unterstehen u.a. Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen
BGE 116 Ia 70 S. 72
Urlauber für strafbare Handlungen nach den Art. 115-137 und 145-179 MStG, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben (Art. 2 Ziff. 1 MStG). Somit ist das Militärstrafrecht auf den Kläger grundsätzlich anwendbar.
b) Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer im Militärstrafgesetz vorgesehenen strafbaren Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr begehen. Dabei sind die Strafbestimmungen des zivilen Rechts anwendbar. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 218 Abs. 3 MStG).
Zu entscheiden ist, ob der Kläger sich in "einer dienstlichen Verrichtung der Truppe" befand. Er war als militärischer Untersuchungsrichter unterwegs. Als solcher leistet er in aussergewöhnlicher Art Dienst. Dienstantritt hat er mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten am Arbeitsplatz oder zu Hause. Dort muss er die ersten Massnahmen treffen, dabei namentlich auch seine Zuständigkeit prüfen, den Gerichtsschreiber aufbieten und die Einvernahmen organisieren. Nachher begibt er sich an den Ort der Einvernahme, allenfalls mit dem Privatfahrzeug. Das traf hier unbestritten zu. Zudem hat der Kläger bei der fraglichen Fahrt auch die Uniform getragen (s. in diesem Zusammenhang BGE 103 Ia 355 und Kommentar HAURI, a.a.O., N. 14 zu Art. 2 MStG, S. 56). Somit unterstand er wegen dieses Zusammenhangs mit der von ihm zu erbringenden Dienstleistung dem Militärstrafgesetz (vgl. Kommentar HAURI, a.a.O., N. 6 zu Art. 2 MStG, S. 55). Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen (BGE 101 Ia 432). Belanglos ist, ob die Geschwindigkeitsübertretung dienstlich zu rechtfertigen ist. Das ist nicht eine Frage der gerichtlichen Kompetenz, sondern der materiellen Beurteilung. In dieser Hinsicht ist durchaus das zivile Recht über den Strassenverkehr anwendbar (Art. 218 Abs. 3 Satz 2 MStG). Allerdings bildet die materielle Beurteilung nicht bereits Gegenstand des vorliegenden Kompetenzkonfliktsverfahrens (s. BGE 101 Ia 431, BGE 76 I 194 E. 3, BGE 67 I 341; Kommentar HAURI, a.a.O., S. 558 f.).
3. Besteht ein Kompetenzkonflikt, so hebt das Bundesgericht das Verfahren oder die Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen
BGE 116 Ia 70 S. 73
in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten (Art. 223 Abs. 2 Satz 1 MStG). Belanglos ist, ob das aufzuhebende Strafurteil bereits rechtskräftig (BGE 106 Ia 51 E. 3), sistiert usw. sei.
4. Nach dem Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen, und die Behörden der Militärstrafgerichtsbarkeit sind für zuständig zu erklären. ...