Claimant Denied Free Legal Counsel for Criminal Investigation Participation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertClaimant Denied Free Legal Counsel for Criminal Investigation Participation A claimant who was sexually assaulted and severely injured during a robbery sought a court-appointed free legal counsel to represent her interests during the ongoing criminal investigation against the perpetrators, arguing that her court-appointed guardian, a qualified lawyer and experienced official guardian, was unable to adequately protect her interests due to time constraints, the complexity of the case, and his prior role as a witness. The Federal Supreme Court rejected the constitutional complaint, holding that the complainant, despite her mental state, was not entitled to free legal counsel under the right to equal treatment because the protection of her interests in the preliminary investigation—which primarily involves registering claims for damages and ensuring participation in hearings—was significantly simpler than a complex civil proceeding, and could reasonably be performed by her experienced, legally trained guardian, who was deemed well-suited to provide the necessary support.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 4 BV; unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine Geschädigte in der Strafuntersuchung. Eine durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständete Geschädigte hat in der Strafuntersuchung keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Schlagwörter
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KI-generiertThe complaint alleged a violation of this constitutional right regarding the denial of free legal assistance based on the reasoning in the final order.
Applied for determining the allocation of court costs upon dismissing the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Urteilskopf
116 Ia 459
68. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. November 1990 i.S. B. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV; unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine Geschädigte in der Strafuntersuchung.
Eine durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständete Geschädigte hat in der Strafuntersuchung keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Sachverhalt ab Seite 459
BGE 116 Ia 459 S. 459
B. erstattete am 3. Januar 1990 Strafanzeige gegen vier unbekannte Personen, da sie in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar von
BGE 116 Ia 459 S. 460
diesen sexuell missbraucht und schwer verletzt worden sei. Drei Personen konnten in der Folge ermittelt werden. Bei der Bezirksanwaltschaft Zürich ist gegen sie eine Strafuntersuchung hängig.
Am 5. Juni 1990 gelangte B. an den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich. Sie stellte den Antrag, es sei ihr gestützt auf § 10 Abs. 4 StPO/ZH mit sofortiger Wirkung zur Wahrung ihrer Interessen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Präsident des Obergerichtes wies mit Verfügung vom 13. Juni 1990 das Gesuch ab.
Gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Obergerichtes gelangte B. am 13. Juli 1990 mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV an das Bundesgericht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. e) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Feststellung des Präsidenten des Obergerichtes, wonach ihre Interessen durch ihren Beistand wahrgenommen werden könnten, sei als willkürlich zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen vom Sachverhalt und in bezug auf die rechtlichen Fragen nicht einfachen Straffall. Der Beistand, der Nationalrat sei, habe aus zeitlichen Gründen keine Möglichkeit, an wichtigen Einvernahmen teilzunehmen. Ferner habe sich bewahrheitet, dass der Beistand als Zeuge befragt worden sei. Schliesslich müsse auf den Entscheid BGE 112 Ia 7 ff. hingewiesen werden, wonach von einem als Juristen ausgebildeten Vormund nicht erwartet werden könne, dass er auch in einem Scheidungsverfahren als Rechtsanwalt des Mündels tätig werde.
Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Entscheid BGE 112 Ia 7 ff. kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dort ging es nämlich um eine Kampfscheidung mit schwierigen Rechtsfragen. Hier liegt vielmehr noch kein gerichtliches Verfahren vor, sondern es geht lediglich um die Frage der Verbeiständung einer Geschädigten in der Strafuntersuchung, hat doch der Obergerichtspräsident ausdrücklich die Möglichkeit eines andern Entscheides zu Beginn des eigentlichen Strafprozesses bzw. allenfalls eines Zivilprozesses über Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen durch den betreffenden Gerichtspräsidenten vorbehalten. Im Gegensatz zu einem Kampfscheidungsverfahren ist die Vertretung eines Geschädigten in einer zürcherischen
BGE 116 Ia 459 S. 461
Strafuntersuchung weit einfacher. Es geht einmal darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anzumelden. Ferner ist die Geschädigte berechtigt, an den Einvernahmen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte in der Regel in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin wird dies jedoch angesichts ihres Geisteszustandes nicht selber tun können. Sie ist indessen durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständet. Diesem kann die Interessenwahrung der Verbeiständeten in der Strafuntersuchung zugemutet werden. Eine geschädigte Partei in einem Strafverfahren braucht Unterstützung nicht primär wegen schwierigen Rechtsfragen, sondern vorab in menschlicher Hinsicht. Hiefür dürfte der Beistand oft sogar besser geeignet sein als ein Anwalt. Unbeachtlich ist auch der Einwand, der Beistand sei als Zeuge befragt worden. Selbst wenn der Beistand für die Geschädigte in der hängigen Strafuntersuchung tätig geworden wäre, hätte dies nach zürcherischem Prozessrecht seine Einvernahme als Zeuge nicht ausgeschlossen. Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Entscheid ausdrücklich eine unentgeltliche Verbeiständung der Geschädigten im eigentlichen Strafprozess vorbehalten wurde.