Pension Fund Coordination Deduction Calculation for Hourly Wage Earner
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPension Fund Coordination Deduction Calculation for Hourly Wage Earner The case concerned the determination of the coordinated salary for a wage earner paid by the hour but compensated monthly, specifically regarding the application of the coordination deduction under Article 3(2) of the BVV 2 (Swiss regulations on occupational retirement, survivors' and disability insurance). The employee argued for a daily calculation of the coordination deduction to maximize his age credit for partial payment periods (e.g., 13 days in June and 17 days in December), while the pension fund applied the minimum and maximum coordinated salary thresholds based on the monthly payment period, resulting in a zero deduction and corresponding zero age credit for the partial month of December. The court upheld the pension fund's method, reasoning that Article 3(2) BVV 2 permits reliance on the AHV-salary of a specific "payment period" and that a daily pro-rata calculation is not required and would defeat the regulation's purpose of simple and administratively efficient coordination, especially for hourly workers with variable monthly work hours.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 3 Abs. 2 BVV 2. Bestimmung des koordinierten Lohnes bei einem im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Lohn monatlich abgerechnet wird.
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KI-generiertThe court addressed the proper application of this provision concerning the determination of the coordinated salary for hourly wage earners whose salary is settled monthly.
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Volltext
Urteilskopf
115 V 94
14. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juni 1989 i. S. J. gegen Versicherungskasse der Stadt Zürich und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 3 Abs. 2 BVV 2.
Bestimmung des koordinierten Lohnes bei einem im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Lohn monatlich abgerechnet wird.
Erwägungen ab Seite 94
BGE 115 V 94 S. 94
Aus den Erwägungen:
4. d) Der Koordinationsabzug bezweckt, das Zusammenwirken von Erster und Zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen keine Überentschädigungen verursachen (Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 158 und 222). Abs. 2 des Art. 3 BVV 2 gestattet den Vorsorgeeinrichtungen, für die Bestimmung des koordinierten Lohnes anstatt auf den vollen Jahreslohn auf den AHV-Lohn einer bestimmten Zahlungsperiode abzustellen. Dabei sind die im Gesetz erwähnten minimalen und maximalen Beträge des koordinierten Lohnes auf die entsprechende Zahlungsperiode umzuwandeln (vgl. Kommentar des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zum Entwurf der Verordnung 2 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 9. August 1983, S. 11; LAUR/UMBRICHT-MAURER, Das neue Pensionskassengesetz, Teil 5, Kapitel 2.3.1, S. 4 f.).
Eine von den Kassen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BVV 2 im Einzelfall angewendete Sonderregelung ist gemäss dem Wortlaut dieser Norm an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Insbesondere verlangt diese Bestimmung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, dass der Koordinationsabzug
BGE 115 V 94 S. 95
allenfalls nach Tagen umgerechnet wird. Vielmehr kommt es nach dem klaren Wortlaut auf die "Zahlungsperiode" an. Eine Sonderrechnung allein für die BVG-Altersgutschrift zu führen, welche nicht auf diese Zahlungsperiode abstellt, ist für die Vorsorgeeinrichtungen nicht zumutbar. Art. 3 BVV 2 bezweckt im Hinblick auf eine einfache Verwaltung denn auch, den koordinierten Lohn ohne besondere Schwierigkeiten zu ermitteln (erwähnter Kommentar des BSV zum Entwurf der BVV 2, S. 9). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn - wie es der Beschwerdeführer im Ergebnis verlangt - eine Koordination nach Tagen vorgenommen werden müsste. Es ist nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sachlich sowie praktisch gerechtfertigt und vermeidet grösseren administrativen Aufwand, wenn bei den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht stets die gleiche Monatsstundenzahl aufweisen und deren Lohn monatlich ausbezahlt wird, die BVG-Koordination monatlich vorgenommen wird.
e) Die Pensionskasse ist laut dem Versichertenkonto vom 7. Januar 1986 bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Freizügigkeitsleistung wie folgt vorgegangen:
"MT BVG REL. ANTEIL BEREIN. KOORD. AGS.
LOHN ZAHL. 13. LOHN LOHN LOHN FR.
(d.h. 11% des
koord. Lohnes)
06 1'958.10 150.60 1'958.20 578.20 63.60
07 2'941.20 226.20 2'941.20 1'561.20 171.70
08 2'993.00 230.20 2'993.00 1'613.00 177.40
09 2'973.10 228.70 2'973.10 1'593.10 175.20
10 3'036.70 233.60 3'036.70 1'656.70 182.20
11 2'917.30 224.40 2'917.30 1'537.30 169.10
12 1'122.40 86.30 1'122.40 0.00 0.00"
Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber für die erste Zahlungsperiode im Juni (13 Tage) einen Koordinationsabzug von Fr. 598.-- (1'380 [d.h. 16'560: 12]: 30 x 13) und für die letzte Zahlungsperiode im Dezember (17 Tage) einen Abzug von Fr. 782.-- (1'380: 30 x 17), womit die Altersgutschrift in der ersten Zahlungsperiode Fr. 149.60 statt 63.60 und für die letzte Zahlungsperiode Fr. 37.50 statt 0 betrage.
Das Vorgehen der Pensionskasse erweist sich jedoch nach dem Gesagten als richtig. Der vom Beschwerdeführer beantragten Berechnung nach Tagen kann demgegenüber nicht gefolgt werden.