Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 V 55 KI-generiert

Schoolgirl Stable Worker Entitled to Mandatory Accident Insurance Coverage

Geschäftsnummer BGE 115 V 55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Schoolgirl Stable Worker Entitled to Mandatory Accident Insurance Coverage A schoolgirl who regularly worked extensively at a riding and trading stable during her free time doing various tasks and receiving riding opportunities and occasional in-kind non-cash remuneration (meals/lodging) in exchange, sustained severe injuries when bitten by a horse while preparing it for transport. The insurance company denied coverage arguing she was not a mandatorily insured employee under Art. 1 para. 1 UVG. The Federal Insurance Court ruled that the girl was an "employee" for purposes of mandatory accident insurance, establishing that the term applies to anyone who is active for an employer for the sake of gain or training, is subordinate to some degree, works permanently or temporarily, and does not bear their own economic risk, with the determination hinging on the presence of work performed, a subordinate relationship, and a claim to some form of wages upon considering all circumstances. Given the intensity, regularity, and extent of the work performed under the stable owner's direction, and the economic value of the received non-cash payment (the otherwise costly riding opportunities), the court found the criteria for an employment relationship under UVG were met, thus obligating the insurer to provide benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers. Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im weiteren ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen.

Schlagwörter

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Unfallversicherungsdeckung Pflichtleistung Versicherungsverhältnis Versicherungsgesellschaft Barauszahlung der Versicherungsleistung Arbeitsentgelt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 V 333
BGE 114 V 68
Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft - in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Beitragsbereich der AHV (BGE 114 V 68 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited for the distribution of court costs against the losing parties (Helvetia Unfall and BSV).

Art. 1 Abs. 1 UVG

This provision defines the insured person as an employee, which the Tribunal affirms in the dispositive is met by the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (109)

BGE 141 V 313
Mandatory accident insurance for unpaid medical student in one-on-one practice tutorial: scope of "employee" under Art. 1a para. 1 UVG, including trainees and volunteers.
«…rgeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen ( BGE 115 V 55 E. 2d S. 58; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen n…»
BGE 124 V 301
Trial apprentice's disability pension: regulatory gap in insured earnings under UVV filled by IVV average-wage percentages; part-time earnings not added.
«…von Art. 1 Abs. 1 UVG "assimiliert" worden. Ob sie den Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 1 Abs. 1 UVG, wie er in [BGE 115 V 55](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
8C_470/2025 (2026-04-30)
Accident insurance contribution liability for cash payments disguised as subcontracting and personnel leasing fees.
«…on_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-411%3Ade&number_of_ranks=0#page411) E. 4; [115 V 55](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_448/2025 (2026-04-16)
Compulsory accident insurance coverage of a managing director and shareholder of a limited liability company
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-313%3Ade&number_of_ranks=0#page313) E. 2.1; [115 V 55](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_605/2025 (2026-03-30)
Accident insurance premium liability for payments channeled through an inactive corporate subcontractor entity
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-498%3Ade&number_of_ranks=0#page498) E. 5.1; [115 V 55](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SV2 2024 116 (2025-10-03) · gr
Ice Hockey Injury Insurance Coverage Employment Status Determination
«…rs gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (vgl. BGE 147 V 268 E. 4.3, 141 V 313 E. 2.1, 115 V 55 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2, 8C_176/2016 vom 17. Mai 2016 E. 2 und 8C_254…»
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«…ui, pour seule contrepartie, avait le droit de monter à cheval, était obligatoirement assurée contre les accidents (ATF 115 V 55 ; arrêt du Tribunal fédéral 8C 324/2018 du 4 décembre 2018). 5.12 En l'espèce, dans sa décision, l'intimé retient que l…»
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«…stete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen ( [BGE 115 V 55](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
8C_122/2024 (2024-11-18)
«…Art. 1a Abs. 1 UVG i. V.m Art. 10 ATSG ; BGE 149 V 57 E. 6.3; 144 V 411 E. 4; 141 V 313 ; 133 V 498 E. 5.1; 115 V 55 ; Urteil H 448/00 vom 14. September 2001 E. 2a; bezüglich Akkordanten vgl. Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4…»
8C_647/2023 (2024-07-09)
«…Abs. 1 UVG i. V.m Art. 10 ATSG ; vgl. auch BGE 149 V 57 E. 6.3; 144 V 411 E. 4; 141 V 313 ; 133 V 498 E. 5.1; 115 V 55 ; Urteil H 448/00 vom 14. September 2001 E. 2a; betreffend Akkordanten vgl. Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E.…»
UV.2023.00073 (2023-12-11) · zh
Accident Insurance Coverage for Remotely Working Employee Injured Abroad
«…eistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; 141 V 313 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C\_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2). 1.5 Art. 2 UVG tr…»
8C_726/2022 (2023-06-20)
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UV.2022.00177 (2023-05-24) · zh
Electrical Injury Insurance Coverage After Alleged Termination
«…rgeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C\_503/2011 E. 3.4). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Ar…»
UV.2022.00177 (2023-05-23) · zh
Appellant v. Employer: Employment Status and Insurance Benefits Following Electrical Injury
«…rgeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C\_503/2011 E. 3.4). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Ar…»
8C_419/2022 (2023-04-06)
«…t ou provisoirement un travail pour un employeur, auquel il est plus ou moins subordonné ( ATF 144 V 411 consid. 4.2; 115 V 55 ). Ce sont donc avant tout les personnes au bénéfice d'un contrat de travail au sens des art. 319 ss CO ou qui sont s…»

Volltext

Urteilskopf

115 V 55

8. Urteil vom 13. März 1989 i.S. Z. gegen Helvetia Unfall, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers.

Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen.

Im weiteren ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen.

Sachverhalt ab Seite 55

BGE 115 V 55 S. 55

A.- Die 1970 geborene Schülerin Andrea Z. hielt sich seit 1983 in ihrer Freizeit, insbesondere an Mittwoch- und Samstagnachmittagen sowie an Sonntagen und während der Schulferien, regelmässig im Reit- und Handelsstall des Fritz K. auf, wo sie verschiedenste Stallarbeiten verrichtete und auch Gelegenheit zum Reiten erhielt. Am Samstagnachmittag, dem 24. August 1985, wollte sie das für die Teilnahme an einer Springkonkurrenz vorgesehene

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Pferd "Abgar" in den Transportanhänger führen. Dabei wurde sie in den rechten Unterarm gebissen und zog sich schwere Verletzungen zu welche in der Folge mehrere Operationen erforderlich machten.

Mit Verfügung vom 24. März 1987 lehnte die Helvetia Unfall die Gewährung von Versicherungsleistungen ab, weil die verunfallte Schülerin nicht als obligatorisch versicherte Arbeitnehmerin zu betrachten sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 1987 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 1987 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Andrea Z. beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides der Versicherungsgesellschaft sei festzustellen, dass sie am Unfalltag dem Versicherungsobligatorium unterstand und die Helvetia Unfall deshalb grundsätzlich verpflichtet sei, die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen zu erbringen.

Die Helvetia Unfall und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Eintretensfrage)

2. a) Gemäss Art. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ausdehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen; zudem kann er Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten (Abs. 2).

Gemäss Art. 60 KUVG in der bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung waren bei der Anstalt u.a. alle Angestellten und Arbeiter der versicherungspflichtigen Betriebe versichert.

b) Der Begriff des Arbeitnehmers ist im UVG ebensowenig definiert wie im alten, bis Ende 1983 massgebend gewesenen KUVG. Unter der Herrschaft des alten Rechts betonte das Eidg.

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Versicherungsgericht indessen in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Bestimmung der Angestellten- und Arbeiterqualität nicht so sehr auf die rechtliche Qualifikation des einzelnen Arbeitsverhältnisses ankomme, sondern auf dessen wirtschaftliche Natur und die tatsächlichen Gegebenheiten, und dass daher als Arbeiter oder Angestellter angesehen werden müsse, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen in Abhängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen Anweisungen eine im Interesse dieses Betriebes liegende Tätigkeit ausübt, ohne hiebei ein eigenes ökonomisches Risiko tragen zu müssen (so neben vielen anderen EVGE 1952 S. 232 f., 1941 S. 107 Erw. 1; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 52 f. mit zahlreichen Hinweisen; SCHLEGEL, Gedanken zum Arbeitnehmerbegriff in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 1986 S. 240).

Mit der in Art. 1 Abs. 1 UVG enthaltenen Umschreibung des versicherten Personenkreises wurde der Geltungsbereich der obligatorischen Unfallversicherung erweitert. So ist das Versicherungsverhältnis nicht mehr an das Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb gebunden. Zudem sind Arbeitnehmer von Betrieben versichert, die nicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterstellt sind. Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Versicherung bewirkte auch den Einbezug neuer Erwerbszweige in das Obligatorium (SCHLEGEL, a.a.O., S. 241). Die von der Rechtsprechung für das alte Recht geprägte Definition des Arbeitnehmerbegriffes kann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres übernommen werden.

c) In BGE 113 V 333 Erw. 4b erklärte das Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf die Art. 1 und 3 UVG, Grundlage des Versicherungsverhältnisses sei ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber. Von diesem Ansatzpunkt ist auszugehen, Art. 1 Abs. 1 UVG führt neben der allgemeinen Bezeichnung "Arbeitnehmer" zur Klarstellung Kategorien von Beschäftigten auf, die unter die obligatorische Versicherung fallen (Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten usw.). Alle diese Arbeitsverhältnisse beruhen auf Arbeitsverträgen. Es sind somit diejenigen Personen als Arbeitnehmer zu betrachten, die aufgrund eines Arbeitsvertrages im Sinne des zehnten Titels des OR oder kraft öffentlichen Rechts zu einem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 108; SCHLEGEL, a.a.O., S. 242). Dies ergibt sich auch daraus, dass in Art. 1 Abs. 2 UVG, der den

BGE 115 V 55 S. 58

Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht auf Personen auszudehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen, durch die Verwendung des Ausdrucks "arbeitsvertragsähnlich" ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag im Sinne des OR Bezug genommen wird (SCHLEGEL, a.a.O., S. 242). Zum selben Ergebnis führt die Mitberücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, welcher bei der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung den Ersatz der Haftpflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR) durch die Versicherung als "das dringendste Anliegen" bezeichnete (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 160). Schliesslich gründet auch die in Art. 91 UVG vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezahlung der Prämien auf der Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer im Sinne des OR.

d) Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entweder ein Arbeitsvertrag im Sinne des OR (Art. 319 bis 362) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungs- oder Beamtenverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, bestehen kaum je Zweifel daran, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 108). Liegt hingegen weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist eine klare Zuordnung einzelner Beschäftigungsarten angesichts der Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte oft schwierig.

Zu beachten ist, dass Art. 1 Abs. 1 UVG ausdrücklich auch Volontäre in den obligatorischen Versicherungsschutz einschliesst, was, wie schon die mit dem Obligatorium grundsätzlich bezweckte Ausdehnung des Versicherungsschutzes, eher für eine ausdehnende Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffes spricht, da in gewissen Volontärverhältnissen selbst der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn weder vereinbart noch üblich ist (vgl. Art. 322 Abs. 1 OR; REHBINDER, Berner Kommentar, Bd. VI/2, 1985, N. 12 zu Art. 319 OR).

In - enger - Anlehnung an die bisherige Praxis und unter Berücksichtigung der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (vgl. die Zitate in Erw. 2b sowie MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 107).

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Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht (EVGE 1939 S. 3; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 55 und 58, je mit Hinweisen; derselbe, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 113, Anm. 192; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 des Vorentwurfes zur UVV vom 20. März 1980 sowie die Protokolle der Kommission zur Vorbereitung der UVV, Sitzung vom 14. April 1980, S. 5 ff., Sitzungen vom 29./30. April und vom 5. Mai 1981, S. 4 ff.). Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft - in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Beitragsbereich der AHV (BGE 114 V 68 Erw. 2a) und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu alt Art. 60 KUVG - regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt.

3. a) Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Arbeitsvertrages mit Fritz K. Sie führte dazu aus, das Mädchen habe im Stall arbeiten und reiten können, wann es ihm passte, habe kommen und gehen können, wann es wollte; abgesehen von Fr. 100.-- am Ende der Sommerferien 1985 habe es nie einen Barlohn erhalten und die Tätigkeit auch nicht um des Erwerbes oder der Ausbildung willen ausgeübt; das Reiten stelle nicht Lohn dar, sondern habe Bestandteil der Beschäftigung im Betrieb gebildet.

Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich des Ausmasses und der Art ihrer Beschäftigung im Reitstall aus, ab 1983 habe sie ihre Reitausbildung intensiviert und mit der regelmässigen Mitarbeit im Stall begonnen; von seltenen Ausnahmen abgesehen, sei sie jeden Mittwochnachmittag und jedes Wochenende im Betrieb gewesen; ebenso habe sie in den Ferien praktisch ständig dort gearbeitet

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und in den Sommerferien 1985 sogar während drei Wochen im nahegelegenen Altersheim gewohnt; sie habe alle anfallenden Arbeiten, darunter Füttern, Pferdeputzen, Misten und zwischendurch "Bollen jagen", selbständig erledigt und den ganzen Betrieb, die Fütterungszeiten usw. bestens gekannt; nebstdem habe sie Anfängern Reitstunden erteilt und Kunden einzeln oder in Gruppen auf Ausritten begleitet; sie sei eine voll integrierte Kraft in der Organisation des Betriebes gewesen und die Arbeit wäre ohne sie kaum zu bewältigen gewesen; auch sei sie sehr regelmässig zur Arbeit erschienen, worauf sich der Stallbesitzer habe verlassen können. Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde namentlich mit dem Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses und des der Arbeitsbereitschaft zugrundeliegenden Erwerbsmotivs begründet.

Die Helvetia Unfall stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nicht gegen Lohn und damit nicht um des Erwerbes willen Arbeit verrichtet, sondern ausschliesslich, um sich Reitgelegenheit zu verschaffen; die geltend gemachte geldwerte Abgeltung und der Umstand, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, monatlich zwischen Fr. 600.-- und Fr. 800.-- für das Reiten auszugeben, zeigten, dass es sich lediglich um einen subjektiven und theoretischen Wert handle; die erhaltenen Reitstunden hätten eine Belohnung dargestellt, deren Gewährung im freien Ermessen des Reitstallinhabers lag; zwar habe das Verhältnis zeitweise gewisse Arbeitsvertragselemente enthalten; in Würdigung der Gesamtsituation sei die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin jedoch zu verneinen.

Das BSV vertritt die Auffassung, die fraglichen Tätigkeiten seien lediglich als Freizeitbeschäftigung zu qualifizieren; eine eigentliche, auf Gegenseitigkeit beruhende Verpflichtung fehle; da die Beschwerdeführerin zudem Handelspferde im Hinblick auf die von ihnen benötigte tägliche Bewegung und nicht ausschliesslich gegen Entgelt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Pferde ritt, erscheine es zudem als fraglich, ob die Gewährung der Reitgelegenheit überhaupt als Naturallohn betrachtet werden könne; insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit müsse im vorliegenden Fall und generell bei Jugendlichen, die in Reitställen ihrer Freizeitbeschäftigung nachgehen, davon ausgegangen werden, dass kein Arbeitsvertrag vorliege.

b) Bezüglich des Umfanges und der Art der Beschäftigung im Reitstall kann von der Sachverhaltsdarstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche mit den persönlichen Aussagen

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der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmt, ausgegangen werden. Danach hat Andrea Z. im Interesse und nach Weisungen des Fritz K. während Jahren regelmässig intensive Arbeit geleistet.

c) Im Regelfall reichen mehr oder weniger häufig ausgeübte Freizeitbeschäftigungen und Handreichungen Jugendlicher nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des UVG zu begründen. Von solchen gelegentlichen Diensten kann im vorliegenden Fall angesichts der Intensität und Regelmässigkeit sowie des Umfanges der erbrachten Arbeitsleistung jedoch nicht gesprochen werden.

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer allmählich erworbenen Erfahrung relativ selbständig handelte und nicht zu jeder einzelnen Tätigkeit ausdrücklich aufgefordert werden musste, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Unterordnungsverhälnisses. Sie war bei ihrer Tätigkeit an den in organisatorischer Hinsicht vorgegebenen Betriebsablauf gebunden.

Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit wurde die Beschwerdeführerin regelmässig in Form von Reitstunden und durch die gelegentliche Gewährung von Kost und Logis entlöhnt. Dabei handelt es sich um geldwerte Leistungen, die von der Erbringung ihrer Arbeit abhängig waren und ohne diese kaum über längere Zeit gewährt worden wären. Ob der in der Unfallmeldung eingesetzte Monatslohn von Fr. 450.--, der unbestrittenermassen nie bar ausbezahlt worden war, der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entsprach, kann offenbleiben. Im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit ist das Erwerbsmotiv gegeben. Für die Abgrenzung gelegentlicher Handreichungen von eigentlichen, für das Versicherungsobligatorium relevanten Arbeitsverhältnissen können Art und Höhe der Vergütung nicht ausschlaggebend sein.

Aus dem Gesagten folgt, dass für die von der Beschwerdeführerin im Reit- und Handelsstall des Fritz K. ausgeübte Tätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVG zu bejahen ist.

d) Gründe, die - etwa im Sinne von Art. 2 UVV - dennoch gegen die Annahme eines obligatorischen Versicherungsverhältnisses sprechen würden, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Zu Recht anerkannte die Beschwerdegegnerin im weiteren ausdrücklich, dass die für ihre Leistungspflicht vorausgesetzten Unfallbegriffsmerkmale erfüllt sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als begründet.