Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 V 111 KI-generiert

Employee Pension Rights Following Brief Interruption in Service

Geschäftsnummer BGE 115 V 111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Employee Pension Rights Following Brief Interruption in Service The case concerns an employee who, after an initial period of employment from May 1961 to October 1970, left the company for two months and then resumed his previous position in January 1971, until his final termination in June 1985; the dispute centered on calculating his share of the employer's contributions to the occupational pension fund upon the final exit. The employee claimed his right to 94% of the employer contributions based on 24 years of service, including the period before the two-month interruption, while the pension fund and the cantonal court only recognized 42% based on just 14 years, arguing the re-entry was a new employment start according to the fund's regulations which calculated service years "since last entry." The Federal Supreme Court reversed the lower judgment, holding that under the specific circumstances (only a two-month interruption, a small company with close relations, no new written contract upon re-entry, the celebrating of a 10th anniversary in 1971, and the continuation of the pension account without a final settlement in 1970), the brief interruption did not constitute a new employment relationship but a continuation of the initial one. Therefore, applying the standard for assessing the continuity of an employment relationship, the court concluded that the worker was entitled to 94% of the employer's contributions under Art. 331a para. 2 OR, corresponding to 24 continuous years of service.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 331a Abs. 2, Art. 339b Abs. 1 OR: Forderung des Arbeitnehmers. Anteil an den Arbeitgeberbeiträgen bei Austritt und späterem Wiedereintritt in die gleiche Firma.

Schlagwörter

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Ansprüche aus beruflicher Vorsorge Beendigung des Arbeitsverhältnisses Normalarbeitsvertrag Pensionskassenbeitrag Beitragsdauer schriftliche Eröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 V 96
3 AHVV vorsehen) eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 96 V 96; vgl.
BGE 111 V 201
International Labor Conventions and Reduction of Disability Benefits for Gross Negligence
BGE 107 V 163
auch BGE 111 V 201 oben, BGE 107 V 163 Erw.
BGE 112 II 53
Wird die Arbeit für längere Zeit unterbrochen, so wird nach der Rechtsprechung bei Wiederaufnahme der Arbeit ein neues Arbeitsverhältnis vermutet (BGE 112 II 53 Erw.
BGE 110 II 270
3a/aa, BGE 110 II 270 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which is typically present in the dispositive section of a final judgment.

Art. 331a Abs. 2 OR

This provision was used to determine the worker's claim regarding the share of employer contributions based on the length of service.

Art. 339b Abs. 1 OR

This provision was cited in the reasoning concerning the continuity of the employment relationship when evaluating the length of service.

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Pension Fund v. Employer: Interest on Late Contributions Limited
«…t. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V…»
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«…t. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). -3- Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitw…»
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«…gerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversich…»
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«…gerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversich…»
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«…t. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V…»
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«…t. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V…»
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Volltext

Urteilskopf

115 V 111

17. Auszug aus dem Urteil vom 18. April 1989 i.S. W. gegen Personalfürsorgestiftung der K. AG und Obergericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 331a Abs. 2, Art. 339b Abs. 1 OR: Forderung des Arbeitnehmers.

Anteil an den Arbeitgeberbeiträgen bei Austritt und späterem Wiedereintritt in die gleiche Firma.

Sachverhalt ab Seite 111

BGE 115 V 111 S. 111

A.- Jörg W. (geb. 1932) arbeitete seit 1. Mai 1961 bei der K. AG und gehörte der Personalfürsorgestiftung dieser Firma an. Ende Oktober 1970 trat er auf seine Kündigung hin aus der K. AG aus und war zwei Monate bei einer anderen Firma tätig. Am 4. Januar 1971 nahm er bei der K. AG die frühere Stelle wieder an. Am 20. März 1985 kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 1985.

B.- Die Rekurskommission für Sozialversicherungssachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 16. Dezember 1986 die von Jörg W. gegen die Personalfürsorgestiftung der K. AG am 15. Oktober 1985 erhobene Klage ab, womit beantragt wurde, die Beklagte sei zu verpflichten, auf das Konto des Klägers bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse Fr. 14'951.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1985, entsprechend 24 Dienstjahren und 94% der Arbeitgeberbeiträge, zu überweisen. Das kantonale Gericht folgte dabei der Auffassung der Personalfürsorgestiftung, die dem Kläger einen Anspruch auf 42% der Arbeitgeberbeiträge aufgrund von 14 Dienstjahren (1971 bis 1985) zubilligte.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Jörg W. den vor der Vorinstanz gestellten Antrag - unter Aufhebung des kantonalen Entscheides - erneuern.

Die Personalfürsorgestiftung der K. AG beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Bemerkungen anzubringen.

BGE 115 V 111 S. 112

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Streitig ist, welchen Anteil der Beschwerdeführer an den Arbeitgeberbeiträgen beanspruchen kann.

a) Neben dem Randtitel Forderung des Arbeitnehmers bei Spareinrichtungen (um eine solche handelt es sich entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Meinung bei der Beschwerdegegnerin laut ihrem Reglement in der hier anwendbaren Fassung vom Dezember 1980, gültig ab 1. Januar 1981) bestimmt Art. 331a Abs. 2 OR folgendes: "Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers, ausser seinen eigenen Beiträgen, einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil der Beiträge des Arbeitgebers, in beiden Füllen samt Zins."

Diese Bestimmung ist in dem Sinne zwingend, als sie nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abänderbar ist (Art. 362 OR).

b) Das Reglement der Beschwerdegegnerin ordnet in Art. 19 den Anspruch auf die Sparkapitalien bei vorzeitigem Dienstaustritt. Laut Ziff. 1 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn das Dienstverhältnis mit der Stifterfirma vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst wird. Die Freizügigkeitsleistung entspricht gemäss Ziff. 2 einerseits den Beiträgen des Arbeitnehmers (inkl. eingebrachte Freizügigkeitsleistung) samt Zins und Zinseszins und anderseits einem Teil der Beiträge der Stifterfirma samt Zins und Zinseszins. Dieser Teil bestimmt sich aufgrund einer Skala, wobei nur die "seit letztem Eintritt in die Firma zurückgelegten Dienstjahre" angerechnet werden.

c) Im vorliegenden Fall fragt sich, ob der nach dem Austritt von Ende Oktober 1970 auf Anfang 1971 erfolgte Wiedereintritt des Beschwerdeführers in die Firma als Weiterführung oder Neubeginn des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren ist, was die Höhe des Arbeitgeberanteils beeinflusst. Der Beschwerdeführer beansprucht gestützt auf 24 Dienstjahre laut der erwähnten Skala in Art. 19 Ziff. 2 des Reglements 94% der Arbeitgeberbeiträge. Die Beschwerdegegnerin richtete demgegenüber aufgrund von nur 14 Dienstjahren 42% aus, weil die Dienstjahre nur seit letztem Eintritt in die Firma (d.h. von 1971 bis 1985) zählen würden.

d) aa) Laut Auffassung des Beschwerdeführers bestimmt sich seine Forderung aufgrund des Wortlauts des Art. 331a Abs. 2 OR nach den Beitragsjahren. Es sei unbestritten, dass sein Verhältnis

BGE 115 V 111 S. 113

zur Stiftung - trotz der zweimonatigen Abwesenheit - nie unterbrochen worden sei. Die Berücksichtigung der Dienstjahre gemäss Reglement der Beschwerdegegnerin stehe nur dann nicht im Widerspruch zu den relativ zwingenden Bestimmungen des Art. 331a OR, wenn der zweimonatige Arbeitsunterbruch Ende 1970 unberücksichtigt bleibe.

Aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann offenbleiben, ob der Begriff Dienstjahr laut Reglement dem Begriff Beitragsjahr im Sinne von Art. 331a Abs. 2 OR entspricht und in welcher Richtung der gesetzliche Begriff auszulegen ist. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, wie viele Beitragsjahre bzw. Dienstjahre der Beschwerdeführer zurückgelegt hat, sondern wie viele es seit dem letzten Eintritt in die K. AG sind.

bb) Somit ist zu prüfen, ob beim Wiedereintritt des Beschwerdeführers in die K. AG auf Anfang 1971 das alte Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Die Vorinstanz hat erwogen, beide Parteien seien "gleich glaubwürdig"; deshalb sei zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast für die behauptete Forderung trage (Art. 8 ZGB). Hier sei dies der Kläger. Der Standpunkt der Stiftung, seit dem letzten Eintritt in die Firma seien nur 14 Jahre verflossen, sei zu schützen. - Dieser Betrachtungsweise kann sowohl hinsichtlich der laut Art. 8 ZGB angewandten Beweisregel als auch im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt der kantonale Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien (abgesehen von besonderen Regelungen, wie sie beispielsweise die Art. 5 Abs. 1 MVG und 141 Abs. 3 AHVV vorsehen) eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 96 V 96; vgl. auch BGE 111 V 201 oben, BGE 107 V 163 Erw. 3a mit Hinweisen).

cc) Nach der Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 339b Abs. 1 OR bestimmt der Parteiwille, ob bei Unterbrechung und Wiederaufnahme der Arbeit die neue Tätigkeit das ursprüngliche Vertragsverhältnis fortsetzt oder auf einem neuen

BGE 115 V 111 S. 114

Verhältnis gründet. Dieser Parteiwille kann sowohl vor als auch nach Unterbruch der Arbeit kundgetan werden; dies kann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten geschehen. Wird die Arbeit für längere Zeit unterbrochen, so wird nach der Rechtsprechung bei Wiederaufnahme der Arbeit ein neues Arbeitsverhältnis vermutet (BGE 112 II 53 Erw. 3a/aa, BGE 110 II 270 Erw. 2a mit Literaturzusammenstellung). Umgekehrt spricht eine kurze Unterbrechung für die Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses.

Der Beschwerdeführer nimmt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die vor Vorinstanz aufgestellte Behauptung nicht wieder auf, er habe mit dem damaligen Firmeninhaber der K. AG verabredet, die während zwei Monaten Ende 1970 bei einer andern Firma ausgeübte Tätigkeit gelte als unbezahlter Urlaub bzw. bereits bei seinem Austritt habe man einen allfälligen Wiedereintritt ins Auge gefasst. Dennoch rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz und gestützt auf die zutreffenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Annahme, der Beschwerdeführer sei während 24 Jahren in der K. AG tätig gewesen:

- Der Arbeitsunterbruch dauerte nur zwei Monate.

- Bei der K. AG handelt es sich um eine kleine Firma, bei der das

Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eng war.

- Beim Wiedereintritt des Beschwerdeführers wurde kein neuer

schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen.

- 1971 konnte der Beschwerdeführer offiziell das zehnjährige

Dienstjubiläum feiern.

- Die Beschwerdegegnerin erstellte Ende Oktober 1970 keine

Austrittsabrechnung; das Konto des Beschwerdeführers wurde per

1. Januar 1971 weitergeführt.

dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Berechnung seiner Forderung laut Art. 331a Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 des Reglements der Beschwerdegegnerin während 24 Dienstjahren in der K. AG tätig gewesen war. Er kann somit 94% der Arbeitgeberbeiträge beanspruchen.