Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 V 1 KI-generiert

Social Security Contributions for Bribe-like Payments to Client Employees

Geschäftsnummer BGE 115 V 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Social Security Contributions for Bribe-like Payments to Client Employees In a case concerning a company's social security contribution obligations for payments described as "bribes" (Schmiergelder) made to employees of client firms for securing large contracts, the court had to determine whether these payments constituted income from dependent or independent employment under AHV (Old-Age and Survivors' Insurance) law. The contributing company argued against liability, claiming the recipients were independently employed. The court ruled that the qualification of such payments is not universally fixed but must be assessed based on the specific circumstances of each case, prioritizing economic realities over the legal nature of the contractual relationship; given that the recipients were employees and did not bear any entrepreneurial risk in this arrangement—and the company failed to provide an identity disclosure that would allow an assessment of their alleged independent status—the payments were deemed as income from dependent employment for the company's benefit, compelling the company to pay the corresponding social security contributions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 6 ff. AHVV: Beitragsrechtliche Qualifikation von "Schmiergeldern". Die Frage, ob es sich bei "Schmiergeldzahlungen um Einkommen aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, lässt sich nicht in generell gültiger Weise beantworten, sondern ist in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialbeitrag Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sozialversicherungsrechtliche Haftung Auszahlung der Versicherungsleistung Beitragspflicht Schmiergeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 110 V 78
Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 110 V 78 Erw.
BGE 110 V 371
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 2 AHVG

Cited in the introduction of the legal provisions concerning the qualification of salary for employed work, which forms the basis for the decision on contribution liability.

Art. 9 Abs. 1 AHVG

Cited in the introduction of the legal provisions concerning the qualification of income from self-employment, which forms the basis for the decision on contribution liability.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

AH.2020.6 (2020-12-22) · bs
Social Insurance Contributions on Voluntary Payment for Company Sale Services
«…sei überdies erwähnt, dass auch nicht naheliegt, eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen anzunehmen. In BGE 115 V 1 hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, ob Schmiergelder als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständig…»
C-604/2015 (2017-03-23)
Zurich Insurance v. Applicant Regarding 2012-2013 Contributions
«…nach richten, welche dieser Elemente im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119 V 161 E. 2; 115 V 1 E. 3a). 4. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK den Beschwerdeführer zu- recht als Erwerbstätigen einstuf…»
C-1945/2011 (2013-05-23)
Swiss Compensation Office v. Canadian Farm Owner (Social Security Contributions)
«…nach richten, welche dieser Elemente im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119 V 161 E. 2; 115 V 1 E. 3a). Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Ste…»
C-1997/2011 (2013-05-23)
Swiss Federal Administrative Court Reopens Expatriate's Social Security Contributions Case
«…nach richten, welche dieser Elemente im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119 V 161 E. 2; 115 V 1 E. 3a). Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Ste…»
C-3291/2011 (2013-05-02)
Mandatory Retroactive Pension Fund Affiliation for Employee Salary
«…nach richten, welche dieser Elemente im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119 V 161 E. 2; 115 V 1 E. 3a). Als unselbständig erwerbstätig ist nach der Rechtsprechung zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs…»
9C_27/2012 (2012-12-13)
«…alls auch eine widerrechtliche oder unsittliche Erwerbstätigkeit die Versicherungs- und Beitragspflicht begründet ( BGE 115 V 1 , 107 V 193). Ebenso wenig ist im Verhalten des Beschwerdeführers ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu erblicken (…»
S1 07 178 (2008-05-20) · vs
Swimming Pool Manager's Waived Salary and Family Allowance Contributions
«…bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 119 V 161 E. 2, 115 V 1 E. 3a; AHI 1996 241 E. 3a und 1995 140 E. 3). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind di…»
2005.39 (2005-06-01) · bl
Equalization Fund Notification Exception for Youth Dental Care Dentists
«…gen (vgl. BGE 123 V 163 E. 1, 122 V 283 E. 2a = AHI-Praxis 1997 S. 104, 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen = AHI 1993 S. 217, 115 V 1, 110 V 78). d) Die ärztliche Tätigkeit kann sowohl in selbstständiger als auch in unselbstständiger Stellung erfol…»
710.2005.64 (2005-06-01) · bl
Dentist-Patient Remuneration and Social Security Contributions
«…gen (vgl. BGE 123 V 163 E. 1, 122 V 283 E. 2a = AHI-Praxis 1997 S. 104, 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen = AHI 1993 S. 217, 115 V 1, 110 V 78). **d)** Die ärztliche Tätigkeit kann sowohl in selbstständiger als auch in unselbstständiger Stellung erfol…»
H 40/04 (2004-08-04)
«…icherungsrechtlich unerheblich. Ob Schwarzarbeit (vgl. BGE 118 V 79 Erw. 2 mit Hinweisen), Schmiergeldzahlungen ( BGE 115 V 1 ) oder Dirnenlohn ( BGE 107 V 193 ) - die Beitragspflicht nach AHVG erfasst auch Entgelte für unsittliche oder widerrec…»
S 92 422 (1994-08-17) · lu
Appeal Timeliness and Employee Status of Auxiliary Taxi Driver
«…muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 119 V 161 Erw. 2, 115 V 1 Erw. 3a, 114 V 68 Erw. 2a, 110 V 78 Erw. 4a mit Hinweisen). 3. - a) S betrieb bis zum Konkurs im November 1991 ein eig…»
BGE 119 V 156
«…2 AHVG) mit der Ausgleichskasse abgerechnet. Die Würdigung der für das Beitragsstatut wesentlichen Gegebenheiten ([BGE 115 V 1](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 119 V 161
«…en zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen ([BGE 115 V 1](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

115 V 1

1. Auszug aus dem Urteil vom 23. Februar 1989 i.S. X AG gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 6 ff. AHVV: Beitragsrechtliche Qualifikation von "Schmiergeldern".

Die Frage, ob es sich bei "Schmiergeldzahlungen um Einkommen aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, lässt sich nicht in generell gültiger Weise beantworten, sondern ist in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen.

Erwägungen ab Seite 1

BGE 115 V 1 S. 1

Aus den Erwägungen:

3. a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,

BGE 115 V 1 S. 2

nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 110 V 78 Erw. 4a mit Hinweisen).

4. b) Unbestrittenermassen richtete die Beschwerdeführerin X AG verschiedenen Empfängern Zahlungen als Entschädigung dafür aus, dass diese ihr zu Grossaufträgen der Firmen, bei denen sie selber angestellt waren, verhalfen. Dabei durften die Arbeitgeber der Zahlungsbezüger von dieser Vermittlungstätigkeit keine Kenntnis erhalten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese Beträge ausdrücklich als "Schmiergelder" bezeichnet. Da sie als Gegenleistung für die von den Empfängern geleisteten Dienste ausgerichtet wurden, ist vom Vorliegen eines beitragspflichtigen Erwerbseinkommens auszugehen. Ob die Ausgleichskasse die dafür zu entrichtenden Beiträge zu Recht von der X AG forderte, hängt von der beitragsrechtlichen Qualifikation der Zahlungsempfänger ab.

c) Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die fraglichen Entschädigungen nicht als Aufwand verbucht werden konnten und von der Steuerverwaltung dementsprechend als Gewinn behandelt wurden. Daraus kann sie indessen bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation dieser Gelder nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich solcher im täglichen Geschäftsleben unter verschiedensten Bezeichnungen geläufigen Zahlungen entwickelten sich zwar im Fiskalrecht zahlreiche Grundsätze über deren steuerrechtliche Erfassung (vgl. STAMPFLI, Die Leistung geheimer Kommissionen und ihre

BGE 115 V 1 S. 3

steuerrechtliche Behandlung, Diss. Bern 1986, S. 152 ff. und 161 ff.; HERITIER, Les Pots-de-vin, Diss. Genf 1981, S. 126 ff.). Bei der beitragsrechtlichen Beurteilung sind die für die Steuerbehörden ausschlaggebenden Gesichtspunkte jedoch nicht in gleichem Mass von Bedeutung, weshalb sich die Ergebnisse in diesen beiden Bereichen nicht zwangsläufig zu decken brauchen (vgl. BGE 110 V 371).

Die Frage, ob es sich bei den sog. Schmiergeldern um Einkommen aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, lässt sich denn aus beitragsrechtlicher Sicht auch nicht zum vornherein in generell gültiger Weise beantworten. Sie ist vielmehr in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Bezüger solcher Gelder kaum je als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse melden werden, weshalb solche Erwerbseinkommen wie im vorliegenden Fall praktisch nur aufgrund von Arbeitgeberkontrollen entdeckt werden können. Um der damit verbundenen Gefahr einer Verwirkung erheblicher Beitragsforderungen gebührend Rechnung zu tragen, ist aus Praktikabilitätsgründen in der Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sich ein Betrieb deshalb seiner Abrechnungspflicht nicht lediglich mit dem Hinweis auf die angeblich selbständige Erwerbstätigkeit der Zahlungsempfänger entziehen können, ohne deren Identität preiszugeben.

d) Nach den Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich bei den Provisionsbezügern durchwegs um Angestellte ihrer Kundenfirmen, welche die jeweiligen Arbeitgeberbetriebe zur Erteilung von Grossaufträgen an sie veranlassten oder gar selbst die Kompetenz zu solchen Auftragsvergebungen innehatten. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem von den Zahlungsempfängern zu tragenden Unternehmerrisiko gesprochen werden, welches die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigen liesse. Die Gefahr von Sanktionen infolge Verletzungen der zivilrechtlichen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder gar der Verwirklichung eines Straftatbestandes kann entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als solches betrachtet werden, da es sich dabei nicht um ein geschäftliches Risiko handelt. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen und in Würdigung der der Beschwerdeführerin vorzuhaltenden Auskunftspflichtverletzung auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die X AG schloss, lässt sich nicht beanstanden. Daran vermögen auch die notariell beglaubigten Bestätigungen

BGE 115 V 1 S. 4

von zwei Zahlungsempfängern, wonach zwischen diesen und der Beschwerdeführerin keine gegenseitigen wirtschaftlichen Verpflichtungen bestanden, nichts zu ändern. Wie das kantonale Gericht zu Recht erkannte, können diese Urkunden lediglich die Behauptungen dieser Personen, nicht jedoch deren inhaltliche Richtigkeit bestätigen.