Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IV 45 KI-generiert

Negligent Endangerment from Excavator Operation on Construction Site

Geschäftsnummer BGE 115 IV 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Negligent Endangerment from Excavator Operation on Construction Site A construction worker maneuvering an excavator on a building site, preparing a forecourt, injured an apprentice mason working bent over a control shaft when the rotating upper part of the excavator pinned him against the shaft. The Federal Supreme Court upheld the conviction for negligent endangerment by violating construction rules (Art. 229 Swiss Penal Code), reasoning that the concept of "construction work" is broad, encompassing all tasks related to the structure, including maneuvering construction machinery even if not directly related to the structure's integrity and that the rules of the road traffic law regarding caution must be applied analogously to construction site operations, especially when a dangerous machine is being used in an unpredictable environment where other workers are present; the court further held that the failure to ensure the apprentice's absence before reversing and swinging the excavator constituted a breach of due diligence, and the injury resulting from the worker being crushed between the machine and the built shaft realized a danger typical of construction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 229 StGB; Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. 1. Keine Geltung des Strassenverkehrsrechts auf Bauplätzen ausserhalb öffentlicher Strassen (E. 2a). 2. Der Begriff des Bauwerkes im Sinne von Art. 229 StGB ist weit zu fassen. Zur Ausführung eines solchen gehören auch Bauarbeiten auf dem Vorplatz eines im Rohbau fertiggestellten Gebäudes (E. 2b). 3. Unsorgfältiges Manövrieren mit einem Bagger als Verletzung der Regeln der Baukunde, jedenfalls bei Verwirklichung einer bautypischen Gefahr; sinngemässe Anwendung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts (E. 2c).

Schlagwörter

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Strassenbau Strassenverkehrsrecht Arbeitsumgebung Baupolizei unbewilligter Bau Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 90 IV 249
b) Wie das Bundesgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bereits in BGE 90 IV 249 erkannt hat, ist der Begriff des Bauwerkes gemäss Art.
BGE 90 IV 246
Construction Negligence Leading to Fatal Gas Explosion
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs when the appeal is dismissed.

Art. 229 StGB

This provision dictates the conviction for negligent endangerment through violation of the rules of construction (Baukunde), which is the core subject of the ruling that upheld the conviction.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

6B_706/2024 (2025-11-12)
Conviction of construction worker and employer for grievous bodily harm by negligence following an unsecured heavy machinery accident on a slope.
«…vent cependant être prises en compte par analogie pour concrétiser le contenu et l'étendue du devoir de diligence ([ATF 115 IV 45](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_308/2022 (2024-04-02)
«…s de la circulation routière ne sont pas directement applicables sur les chantiers, en dehors des voies publiques ( ATF 115 IV 45 consid. 2a; arrêt 6B_87/2008 du 31 juillet 2008 consid. 2.2; WALDMANN/KRAEMER in NIGGLI/PROBST/WALDMANN [éd.], Basler…»
2021.06.16.sr.1 (2021-06-16) · bl
Negligent Bodily Harm Convictions for Construction Safety Failures
«…ng des Bundesgerichts von Art. 229 StGB geschützt werden sollten, und es könne nicht angenommen werden, dass die in BGE 115 IV 45 E. 2c geäusserte Auffassung überholt sei. Die zahlreichen Normen im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung w…»
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6B_261/2018 (2019-01-28)
Cycling race crash: negligence liability excluded for overtaking collision within sport-specific inherent risk.
«…nnen sie dennoch analog herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung des sicherheitsrelevanten Verhaltens geht ( BGE 115 IV 45 E. 2c S. 48 f.). Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss die überholende Person auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich…»
2017.08.16.sr.1 (2017-08-16) · bl
Negligent Homicide Conviction Upheld in Fatal Construction Fall
«…http://www.bl.ch/kantonsgericht he im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches in BGE 115 IV 45 wörtlich festgehalten habe, Art. 229 StGB wolle Leib und Leben aller Menschen schützen, die im Zu- sammenhang mit einem…»
A1 15 209 (2016-05-18) · vs
Provisional License Revocation Due to Extreme Intoxication on Private Property
«…ungen nicht untersteht (Hans Giger, SVG-Kommentar, 8. überarbeitete und aktualisierte Auflage, 2014, N 5 zu Art. 1; BGE 115 IV 45 E. 2a). Die Bestimmungen zur Haftung und Versicherung gelten hingegen nicht nur auf öffent- lichen Strassen, sondern au…»
17.2015.15 (2016-01-19) · ti
Facade Collapse Negligence Acquittal Due to Insufficient Proof of Trench Width Violation
«…n pericolo della vita o dell’integrità delle persone. La nozione di costruzione deve essere intesa in senso ampio (DTF 115 IV 45 consid. 2b; STF del 12 febbraio 2004, inc. 6S.457/2003, consid. 7.2): in essa rientra anche la riattazione di un edific…»
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«…alement prononcée. La notion de « construction » contenue à l' art. 229 CP doit être comprise dans un sens large ( ATF 115 IV 45 consid. 2b p. 48). Celui qui collabore à la direction ou à l'exécution d'une construction est responsable du respect,…»
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Owner Negligence vs. Contributory Fault in Truck Accident Injury Appeal
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17.2011.40 (2011-07-21) · ti
Appellant's Liability for Building Regulation Violation in Scaffolding Collapse
«…vita o dell’integrità delle persone. **2.3.4.1.** La nozione di costruzione deve essere intesa in senso ampio (DTF 115 IV 45 consid. 2b; STF del 12 febbraio 2004, inc. 6S.457/2003, consid. 7.2): in essa rientra anche la riattazione di un edific…»
17.2010.33 (2011-05-04) · ti
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«…sa in senso ampio e comprende ogni edificio attaccato al suolo, quali ad esempio case, sale sportive, strade, ecc. (DTF 115 IV 45 consid. 2b). Perché vi sia costruzione, non è necessaria un’unione durevole con il terreno: anche un’opera provvisoria,…»
10.2008.413 (2009-02-10) · ti
Architect Convicted for Negligent Safety Violation in Construction Accident
«…. Sono dunque compresi in questo concetto l’edificazione, gli ampliamenti, le trasformazioni, le riattazioni, ecc. (DTF 115 IV 45; Corboz, op. cit., n. 6 ad art. 229 CP; Favre/Pellet/ Stoudmann, Code pénal annoté, Losanna 1997, n. 1 ad art. 229 CP).…»
10.2008.47 (2009-01-27) · ti
Negligent Omission Causing Workplace Fall Due to Unrepaired Building Code Violation
«…. Sono dunque compresi in questo concetto l’edificazione, gli ampliamenti, le trasformazioni, le riattazioni, ecc. (DTF 115 IV 45; Corboz, op. cit., n. 6 ad art. 229 CP; Favre/Pellet/ Stoudmann, Code pénal annoté, Losanna 1997, n. 1 ad art. 229 CP).…»
12.2006.214 (2008-08-29) · ti
Accident Victim v. Construction Parties: Statute of Limitations and Foreman Liability for Fall from Unfinished Formwork
«…sid. 1). Nella fattispecie ora in esame ci si deve riferire alle regole in vigore nel campo edilizio (art. 229 vCP; DTF 115 IV 45 consid. 2). Un comportamento viola un dovere di prudenza allorquando l'agente…»

Volltext

Urteilskopf

115 IV 45

10. Urteil des Kassationshofs vom 1. März 1989 i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 229 StGB; Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde.

1. Keine Geltung des Strassenverkehrsrechts auf Bauplätzen ausserhalb öffentlicher Strassen (E. 2a).

2. Der Begriff des Bauwerkes im Sinne von Art. 229 StGB ist weit zu fassen. Zur Ausführung eines solchen gehören auch Bauarbeiten auf dem Vorplatz eines im Rohbau fertiggestellten Gebäudes (E. 2b).

3. Unsorgfältiges Manövrieren mit einem Bagger als Verletzung der Regeln der Baukunde, jedenfalls bei Verwirklichung einer bautypischen Gefahr; sinngemässe Anwendung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts (E. 2c).

Sachverhalt ab Seite 46

BGE 115 IV 45 S. 46

Am 27. März 1986 ereignete sich auf einer Baustelle in Bern ein Arbeitsunfall. Der Maurerlehrling Y. arbeitete gebückt über einen aus der Erde ragenden Frischwasserkontrollschacht, um das Bankett im Schachtinnern anzufertigen, als er vom sich drehenden Oberteil des von X. bedienten Raupenbaggers erfasst und zwischen Schacht und Maschine eingeklemmt wurde. Dabei erlitt er Verletzungen.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. am 3. Mai 1988 wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer Busse von Fr. 200.--.

Gegen dieses Urteil führt X. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz spielte sich der Unfall wie folgt ab: Der Beschwerdeführer hatte den Auftrag, den Vorplatz des im Rohbau fertiggestellten Gebäudes mit einer Kiesschicht zu versehen. Um mit dem Bagger auf diesen Vorplatz zu gelangen, musste er vorerst einen Bauschutthügel beseitigen, der sich rechts neben dem Unfallschacht befand. Während dieser Arbeit konnte er beobachten, wie der Lehrling Y. am fraglichen Schacht seinen Arbeitsplatz einzurichten begann und sich, offenbar um Material zu holen, wieder entfernte. Nachdem der Beschwerdeführer am Schacht vorbeigefahren war, bewegte er, ohne sich zu vergewissern, ob sich der Lehrling erneut beim Schacht befinde, das Fahrzeug um ca. einen Meter zurück, so dass er wieder sehr nahe beim Schacht zu stehen kam. Er nahm an, wegen der Höhe des Baggeraufbaus würde er bei einer Drehung den Schacht nicht berühren. An den Lehrling dachte er in diesem Moment nicht. Beim Abdrehen der vollen Baggerschaufel nach rechts

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drückte der linke hintere Teil des sich drehenden Baggeroberteils den Lehrling gegen den Schacht.

Die Vorinstanz ging in rechtlicher Hinsicht sinngemäss davon aus, Vorbereitungsarbeiten zur Erstellung eines Vorplatzes fielen unter Art. 229 StGB. Spezielle Vorschriften seien in den Richtlinien der SUVA für die Benützung von Erdbewegungsmaschinen enthalten. Diese Richtlinien enthielten aber ausser dem Hinweis auf die Anwendbarkeit des SVG keine Vorschriften, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung seien. Nebst schriftlich festgelegten seien jedoch auch alle nach dem Stand des Erfahrungswissens unbestrittenen Regeln zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Überwachung der Gefahr, die durch die Maschine und ihre spezielle Funktion auf dem Bauplatz geschaffen werde. Dieser Pflicht habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen, da er sich beim fraglichen Rückfahrmanöver nicht vergewissert habe, dass sich niemand in unmittelbarer Nähe des Baggers aufhalte.

b) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, Art. 229 StGB sei nicht anwendbar, da keine Verletzung der Regeln der Baukunde vorliege; vielmehr sei eine Tätigkeit zu beurteilen, die unter die Herrschaft des SVG falle, "respektive unter Art. 17 VRV, welcher unbestrittenermassen verletzt wurde".

2. Wer bei der Ausführung eines Bauwerkes die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird gemäss Art. 229 StGB wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde bestraft; nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Behauptung jedenfalls nicht unter das SVG fällt. Denn dieses Gesetz gilt nur für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 1 SVG). Im vorliegenden Fall wurde keine Baumaschine auf der Strasse bewegt, und es geht nicht einmal um eine Baustelle auf oder im unmittelbaren Bereich einer Strasse. Deshalb käme eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art. 17 VRV von vornherein nicht in Betracht. Ob die Regeln des Strassenverkehrsrechts gegebenenfalls analog heranzuziehen sind, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob der Führer einer Baumaschine bei der Ausführung eines Bauwerkes die anerkannten Regeln der Baukunde beachtet hat, wird weiter unten (E. 2c) zu prüfen sein.

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b) Wie das Bundesgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bereits in BGE 90 IV 249 erkannt hat, ist der Begriff des Bauwerkes gemäss Art. 229 StGB in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Bauwerk ist danach jede bauliche oder technische Anlage, die mit Grund und Boden verbunden ist. Gemeint sind namentlich alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, wie Häuser, Bahnen, Strassen, Kanäle und dergleichen, aber auch blosse Teile solcher Bauten, sofern sie mit diesen oder mit dem Erdboden fest verbunden sind. Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Begriff des Bauwerkes sei weit zu fassen (FELIX BENDEL, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Regeln der Baukunde, Diss. Genf 1960, S. 31 ff. mit Hinweisen; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 3. A. Bern 1984, S. 120; FRANZ RIKLIN, Die strafrechtlichen Risiken beim Bauen, Baurechtstagung 1987, S. 26). Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichts ist denn auch auf keine Kritik gestossen (vgl. SCHULTZ, ZBJV 102/1966 S. 66). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann es nicht zweifelhaft sein, dass vorliegend Art. 229 StGB prinzipiell Anwendung findet. Es handelte sich um Bauarbeiten auf dem Vorplatz eines im Rohbau fertiggestellten Gebäudes mit zahlreichen, für einen Bauplatz typischen Merkmalen (Einsatz eines Baggers, Wegschaufeln von Bauschutt, Arbeit an einem Frischwasserkontrollschacht).

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm könne höchstens unsorgfältiges Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 17 VRV vorgeworfen werden, worin aber keine Verletzung der Regeln der Baukunde liege.

Wie in E. 2a bereits dargelegt, kommt eine direkte Anwendung der Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts und insbesondere von Art. 17 VRV nicht in Frage. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass im Rahmen der anerkannten Regeln der Baukunde beim Einsatz von Baumaschinen analog auf Überlegungen zurückgegriffen werden kann, die im Strassenverkehrsrecht entwickelt wurden. Geht man von einem weiten Begriff des Bauwerkes aus und bezieht man insbesondere unter den Begriff der Ausführung eines Bauwerkes alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauwerk ein, für den vorliegenden Fall also alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Vorplatz, dann fallen auch sämtliche Manöver mit einer Baumaschine unter Art. 229 StGB. Bei der Frage, welche Sorgfaltspflichten der Baggerführer in concreto zu beachten hat, ist deshalb - gegebenenfalls modifiziert im Hinblick auf die

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besonderen Umstände eines Bauplatzes - auch Rückgriff auf Regeln zu nehmen, die im Strassenverkehrsrecht entwickelt wurden. Denn letztlich sind diese Regeln auf einen allgemeinen, über das Strassenverkehrsrecht hinaus gültigen Grundsatz zurückzuführen, wonach der für ein gefährliches Fahrzeug Verantwortliche alles vorzukehren hat, dass aus dem Einsatz des Fahrzeuges kein Unglück entsteht. Die beim Rückwärtsfahren zu beobachtenden Vorsichtspflichten müssen deshalb prinzipiell auch beim Einsatz eines Baggers auf einem Bauplatz jedenfalls dann beobachtet werden, wenn der Baggerführer damit rechnen muss, dass sich hinter seinem Fahrzeug Menschen befinden. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits bei den Vorbereitungsarbeiten für den Baggereinsatz habe beobachten können, wie der Lehrling Y. am Schacht seinen Arbeitsplatz einzurichten begonnen habe. Es als pflichtwidrig zu betrachten, dass der Beschwerdeführer mit dem Bagger ca. einen Meter zurückfuhr und eine Schwenkung vornahm, ohne sich zu vergewissern, ob sich Y. beim Schacht befinde, verletzt deshalb Bundesrecht nicht. Zu Recht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer hätte entweder den Lehrling für die Dauer der Arbeiten von seinem Arbeitsplatz beim Schacht wegweisen oder aber sich beim Rückfahrmanöver und insbesondere vor dem Abschwenken durch einen Blick zurück über dessen Abwesenheit vergewissern müssen.

Zwar trifft es zu, dass sich der vorliegende Fall von BGE 90 IV 246 dadurch unterscheidet, dass beim heute zu beurteilenden Sachverhalt durch den Bagger nicht eine Anlage beschädigt wurde, die mit Grund und Boden verbunden war, sondern einzig ein unvorsichtiges Manöver mit einer Baumaschine vorgenommen wurde. Wenn aber alle Bauarbeiten auf einem Bauplatz in den Schutzbereich von Art. 229 StGB einbezogen werden, kann es nicht darauf ankommen, ob das Bauwerk selbst beeinträchtigt wurde (was z.B. für die Anwendung von Art. 227 StGB relevant wäre). Entscheidend ist vielmehr, dass Art. 229 StGB Leib und Leben aller Menschen schützen will, die im Zusammenhang mit einem Bau betroffen werden können, insbesondere aber alle am Bau beteiligten Mitarbeiter (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., S. 121). Ob diese direkt durch ein Werkzeug oder eine Baumaschine gefährdet werden oder nur indirekt dadurch, dass das unsachgemässe Vorgehen wie in BGE 90 IV 246 eine Explosion bewirkt, ist für die Anwendung von Art. 229 StGB unerheblich.

BGE 115 IV 45 S. 50

Allerdings kann man sich fragen, ob Art. 229 StGB, insbesondere in der Form der fahrlässigen Begehung, nur bautypische Gefahren erfassen soll, und Gefährdungen, wie sie überall unabhängig von einem Bau vorkommen können, nicht unter Art. 229 StGB fallen würden. Die Frage braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn es steht fest, dass Y. nicht nur vom abdrehenden Bagger erfasst wurde, sondern dass er überdies zwischen dem im Bau befindlichen Schacht und der Maschine eingeklemmt wurde. Darin ist aber die Realisierung einer bautypischen Gefahr zu erblicken.

3. Die übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen sind unstrittig erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.