Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IV 270 KI-generiert

Jurisdiction for Traveler's Check Fraud Determined by Restitution Request Location

Geschäftsnummer BGE 115 IV 270
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Jurisdiction for Traveler's Check Fraud Determined by Restitution Request Location The case concerns the determination of jurisdiction for a fraud committed by claiming non-existent loss of traveler's checks. The accused purchased checks in Basel, cashed a few in Ticino, then falsely reported the loss of the remaining checks via telephone to the center in Bern, and subsequently submitted a written restitution request in Basel, where he received and cashed replacement checks. The court ruled that the mere fraudulent telephone notification of loss, which only leads to a provisional blocking of the checks, is not the conclusive step for the execution of the fraud. Instead, the final decisive step occurs when the accused makes the written restitution request: filling out, signing, and submitting the request form to the sales office or the post office. Therefore, the court determined that the place of execution for the fraud, and thus the competent jurisdiction under Art. 346 para. 1 SCC, is Basel, where the accused truthfully filled out and submitted the false restitution application and also received the replacement checks.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 346 Abs. 1 StGB; Begehungsort/Reisecheck. Die in betrügerischer Absicht erfolgte telefonische Meldung eines gar nicht eingetretenen Verlustes von Reisechecks ist noch nicht Ausführungshandlung beim Betrug; der letzte entscheidende Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, wird erst getan, wenn die schriftliche Verlustmeldung der Verkaufsstelle ausgehändigt oder der Post übergeben wird. Für die Bestimmung des Begehungsortes ist daher darauf abzustellen, wo der Rückerstattungsantrag wahrheitswidrig ausgefüllt, unterzeichnet und aus den Händen gegeben wurde.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsbestimmung Betrug Reisecheck Checkkartenmissbrauch Zollbetrug Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited implicitly as the costs and fees for the procedural decision are imposed.

Art. 346 Abs. 1 StGB

This procedural rule was used to determine the competent authority based on the place where the offense was committed, as established in the considerations.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

S 2021 16 (2022-02-17) · zg
Appeal of Fraud Conviction Based on Abused Signature and Contradictory Evidence
«…, ausgenommen wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht verunmöglichen oder erschweren (BGE 115 IV 270 E. 1b). Bei der mittelbaren Täterschaft ist der Beginn des Versuchs höchst kontrovers. Nach der einen Auffassung…»
SK.2015.12 (2016-02-18)
Official Convicted of Bribery and Disloyalty, Others Acquitted of Forgery
«…rteil des Bundesge- richts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Gerichtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schwe…»
BB.2014.181 (2015-12-02)
Parliamentarian's Bribery and Money Laundering Investigation
«…chem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des sc…»
SK.2013.30 (2015-01-27)
Misappropriation and Disloyal Management Conviction
«…itungshandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Ge- richtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizeri-…»
BB.2011.45 (2011-10-25)
Money Laundering Investigation Declination Upheld on Proportionality Grounds
«…eizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweize…»
SK.2010.13 (2011-09-29)
«…handlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Okto– ber 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Gerichtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbar- keit…»
BB.2010.112 (2011-08-16)
Seizure of Assets in Money Laundering and Bribery Investigation Upheld for Direct Accounts, Dismissed for Corporate/Foundation Accounts Due to Lack of Standing.
«…ebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 StGB a.F.]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweize…»
6B_86/2009 (2009-10-29)
«…chweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat und die blosse Vorbereitungshandlung ( BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S. von Art. 346 aStGB]; URSULA CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizeri…»
6B_87/2009 (2009-10-29)
«…chweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat und die blosse Vorbereitungshandlung ( BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S.v. Art. 346 aStGB]; URSULA CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerisc…»
6B_90/2009 (2009-10-29)
«…chweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat und die blosse Vorbereitungshandlung ( BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [je zum interkantonalen Gerichtsstand i.S.v. Art. 346 aStGB]; URSULA CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerisc…»
BK.G.173.04 (2009-06-01)
Jurisdiction over Money Laundering and Fraud Case
«…zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (BGE 115 IV 270). Der letzte entscheidende Schritt, nämlich die Auf- gabe des Vergütungsauftrages per Frachtbrief UPS, erfolgte i…»
BGE 121 IV 38
«…allfällige Betrug auch im Kanton St. Gallen vollendet, indem die Beschuldigten dort den Check entgegennahmen (vgl. [BGE 115 IV 270](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

115 IV 270

59. Urteil der Anklagekammer vom 26. September 1989 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und Procura pubblica della giurisdizione sopracenerina del cantone Ticino

Regeste

Art. 346 Abs. 1 StGB; Begehungsort/Reisecheck.

Die in betrügerischer Absicht erfolgte telefonische Meldung eines gar nicht eingetretenen Verlustes von Reisechecks ist noch nicht Ausführungshandlung beim Betrug; der letzte entscheidende Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, wird erst getan, wenn die schriftliche Verlustmeldung der Verkaufsstelle ausgehändigt oder der Post übergeben wird.

Für die Bestimmung des Begehungsortes ist daher darauf abzustellen, wo der Rückerstattungsantrag wahrheitswidrig ausgefüllt, unterzeichnet und aus den Händen gegeben wurde.

Sachverhalt ab Seite 271

BGE 115 IV 270 S. 271

A.- L. kaufte am 12. Mai 1989 bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in Basel Swiss Bankers Travellers Cheques im Werte von Fr. 10'000.--; zwei davon löste er am 14. und 15. Mai 1989 in Bellinzona bzw. Lugano ein. Am 15. Mai 1989 meldete er dem Swiss Bankers Travellers Cheque Centre in Bern (Zentralstelle) telefonisch den Verlust von Reisechecks im Wert von Fr. 9'400.--; am 16. Mai 1989 stellte er in Basel den entsprechenden schriftlichen Rückerstattungsantrag; am 18. Mai 1989 erhielt er über den geltend gemachten Betrag durch den Schweizerischen Bankverein (SBV) in Basel Ersatzchecks, die er gleichentags in Basel einlöste. Zwölf der als verloren gemeldeten Reisechecks löste er im Kanton Tessin ein.

B.- Am 20. Juni 1989 brachte die Zentralstelle der Stadtpolizei Bern den geschilderten Sachverhalt zur Anzeige; diese erstattete am 21. Juni 1989 Strafanzeige gegen L. In der Strafanzeige findet sich der Vermerk, dass sich mit dieser Angelegenheit bereits die Tessiner Kantonspolizei in Locarno befasse.

Der Generalprokurator des Kantons Bern überwies daher am 28. Juni 1989 die Akten des Untersuchungsrichteramtes Bern der Staatsanwaltschaft des Sopraceneri mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Gerichtsstandsfrage. Diese lehnte ihre Zuständigkeit ab mit dem Hinweis, die Tatsache, dass sich die Polizei von Locarno am Rande mit einzelnen Checks befasst haben soll, vermöge nicht den Gerichtsstand im Kanton Tessin zu begründen.

Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erachtete ihre Zuständigkeit nicht als gegeben.

C.- Mit Gesuch vom 18. August 1989 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventuell jene des Kantons Tessin, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die L. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

BGE 115 IV 270 S. 272

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Behörden des Kantons Bern zuständig zu erklären.

Die Procura pubblica sopracenerina beantragt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt zuständig zu erklären.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. a) Nach Art. 346 Abs. 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde.

b) Ausführungshandlung beim Betrug ist jede Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, ausgenommen wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht verunmöglichen oder erschweren; eine blosse Vorbereitungshandlung ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgeblich, ausgenommen natürlich in Fällen, wo diese ausdrücklich als strafbar erklärt wird (E. SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N. 70). Ausgeführt ist der Betrug dort, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder durch arglistige Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (E. SCHWERI, a.a.O, N. 106).

2. a) Bei der Beurteilung des Gesuches ist davon auszugehen, was dem Beschuldigten aufgrund der Akten vorgeworfen werden kann.

b) Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass L. bereits beim Kauf der Reisechecks mit Betrugsabsicht gehandelt hätte; der Beschuldigte scheint bis heute dazu nicht befragt worden zu sein.

c) Die telefonische Verlustmeldung an die Zentralstelle in Bern hat noch keine Vermögensschädigung zur Folge, sondern bewirkt erst, dass im Sinne einer provisorischen Massnahme zur Vermeidung von grösserem Schaden die betreffenden Reisechecks gesperrt werden. Sofern der vom Verlust Betroffene unverzüglichen Ersatz der Reisechecks wünscht, weist ihn die Zentralstelle an eine Verkaufsstelle - in der Regel eine Bank -, wo er einen Rückerstattungsantrag ausfüllen muss, worauf ihm die Ersatzchecks ausgehändigt werden. Wünscht er nicht sofortigen Ersatz, so wird ihm das Rückerstattungsformular durch die Zentralstelle an die

BGE 115 IV 270 S. 273

Wohnadresse zugestellt; die Zentralstelle veranlasst in diesem Fall dann auf Wunsch in der Regel die Auszahlung des geltend gemachten Betrages an die Bank des Antragstellers. Nach der - zwar bereits in betrügerischer Absicht erfolgten - telefonischen Meldung eines nicht eingetretenen Verlustes kann sich der Täter daher immer entscheiden, ob er den weiteren, für die Vergütung der Checks unerlässlichen Schritt des Ausfüllens des Rückerstattungsantrages ausführt oder aber davon absehen will. Unter diesen Umständen erscheint die blosse telefonische Verlustmeldung nicht als der letzte entscheidende Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt.

Der letzte entscheidende Schritt wird erst getan, wenn die schriftliche Verlustmeldung der Verkaufsstelle ausgehändigt oder der Post übergeben wird; erst in diesem Moment setzt der Täter unmittelbar zur Tat an, erreicht er auf dem Weg zum Erfolg den Punkt, in welchem er fast gezwungen ist, weiterzuhandeln, und es für ihn in der Regel kein Zurück mehr gibt. Für die Bestimmung des Begehungsortes ist daher im vorliegenden Fall darauf abzustellen, wo der Beschuldigte den Rückerstattungsantrag wahrheitswidrig ausfüllte und unterzeichnete. Dies war nach den Akten in Basel der Fall, wo somit auch der Begehungsort im Sinne von Art. 346 StGB liegt. Am selben Ort wurde der Betrug im übrigen auch vollendet, indem L. die Ersatzchecks beim Schweizerischen Bankverein in Basel entgegennahm (vgl. E. SCHWERI, a.a.O., N. 107).