Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IV 230 KI-generiert

Incitement to self-favoring is not punishable under Swiss law because the principal act (self-favoring) is itself exempt from punishment.

Geschäftsnummer BGE 115 IV 230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the prosecution's appeal and upheld the acquittal of the defendant, who had been charged with incitement to self-favoring (Anstiftung zur Selbstbegünstigung). The defendant, an inmate, had persuaded a third party to pick him up by car to evade prison custody; the trial court had acquitted him, and the Supreme Court confirmed this. The Court held that since self-favoring under Article 305(1) of the Swiss Criminal Code is not punishable when it does not fulfill another offense, participation (incitement or aiding and abetting) in self-favoring is also exempt from punishment. This decision explicitly reversed prior case law (BGE 73 IV 239), adopting the reasoning that the basis of participation liability lies in complicity in the principal offender's wrongdoing; if the principal act is legally permissible, the participation cannot be criminal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 24 Abs. 1 und Art. 305 Abs. 1 StGB; Anstiftung zur Selbstbegünstigung. Sofern die Begünstigungshandlung nicht auch andere Straftatbestände erfüllt, bleibt die Selbstbegünstigung straflos (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). Teilnahmehandlungen (Anstiftung und Gehilfenschaft) zur Selbstbegünstigung sind straflos (E. 2; Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Gefangener Selbstbelastungsfreiheit Justizirrtum Teilnahme an der Straftat Strafbefreiung Verletzung der persönlichen Integrität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 IV 31
die Selbstbegünstigung, besondere Fälle der Nebenstrafgesetzgebung ausgenommen, straflos sei, sofern die Begünstigungshandlung nicht einen anderen Straftatbestand erfüllt (BGE 102 IV 31, BGE 101 IV 315 je mit Hinweisen; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 3.
BGE 101 IV 315
die Selbstbegünstigung, besondere Fälle der Nebenstrafgesetzgebung ausgenommen, straflos sei, sofern die Begünstigungshandlung nicht einen anderen Straftatbestand erfüllt (BGE 102 IV 31, BGE 101 IV 315 je mit Hinweisen; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 3.
BGE 73 IV 239
Die Anstiftung zur Selbstbegünstigung erklärte das Bundesgericht in BGE 73 IV 239 grundsätzlich als strafbar, obwohl es auch in diesem Entscheid die Selbstbegünstigung selber nicht als einen Straftatbestand ansah.
BGE 111 IV 166
In BGE 111 IV 166 wurde auf diese Rechtsprechung hingewiesen; wegen des Verbots der reformatio in peius wurde jedoch nicht.
BGE 100 IV 3
BGE 101 IV 51
und BGE 101 IV 51 bekannte sich das Bundesgericht zur Unrechtsteilnahmetheorie.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (40)

6B_334/2024 (2026-01-20)
Violation of the accusatory principle due to insufficient specification of principal offense and causal contribution in aiding and abetting narcotics trafficking.
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-385%3Ade&number_of_ranks=0#page385) E. 1.2.3.4; [115 IV 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
CA.2025.11 (2025-11-18)
Defendant Acquitted of Foreign Bribery Due to Insufficient Proof and Lack of Specificity in Indictment
«…aire sur le caractère typique et illicite du comportement de l'auteur principal (ATF 144 IV 265 consid. 2.3.2 ; 115 IV 230 consid. 2b ; 100 IV 1 consid. 5d ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_537/2025 du 2 septembre 2025 consid. 2.…»
6B_537/2025 (2025-09-02)
«…&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-265%3Ade&number_of_ranks=0#page265) consid. 2.3.2; [115 IV 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SK.2024.47 (2025-02-06)
Federal Criminal Court Convicts One Defendant on Multiple Charges, Acquits Another of Murder Complicity
«…mais repose au contraire sur le caractère typique et illicite du comportement de l’auteur principal (ATF 115 IV 230 consid. 2b). Pour qu’une instigation soit retenue, il faut qu’elle soit intentionnelle. L’intention doit se ra…»
6B_304/2024 (2024-11-12)
«…contraire sur le caractère typique et illicite du comportement de l'auteur principal ( ATF 144 IV 265 consid. 2.3.2; 115 IV 230 consid. 2b p. 232; ATF 100 IV 1 consid. 5d p. 4). L'instigation et la complicité ne constituent ainsi pas des infrac…»
CPEN.2021.17 (2022-12-15) · ne
Parental Coercion and Fraudulent Medical Certification
«…comportement de l’auteur principal ([ATF 144 IV 265](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=144_IV_265) précité et [115 IV 230](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=115_IV_230) cons. 2b). L’instigation et la complicité ne constituent ainsi p…»
6B_1450/2020 (2022-09-05)
«…dico diverso da quello tutelato dalla pena comminata per il reato principale ( DTF 100 IV 1 consid. 5c-d; v. pure DTF 115 IV 230 consid. 2b). L'istigazione (consumata) è una forma di partecipazione accessoria al reato, la cui punibilità non si fon…»
6B_1029/2021 (2022-08-24)
«…Strafgrund der Teilnahme - namentlich auch der Anstiftung - in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht ( BGE 115 IV 230 E. 2b). Wie vom Bundesstrafgericht im zit. Beschluss BG.2020.10 erwogen, fehlt es bei der versuchten Anstiftung nach…»
P/4180/2014 (2022-04-08) · ge
Instigator Convicted of Instigating Attempted Data Theft, Sentence Modified on Appeal
«…lui-même, mais repose au contraire sur le caractère typique et illicite du comportement de l'auteur principal (ATF [115 IV 230](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20IV%20230) consid. 2b ; ATF [100 IV 1](https://justice.ge.…»
SB170466 (2022-02-15) · zh
State v. Defendant (False Testimony, Weapons Offense, Sentence Appeal)
«…u falschem Zeugnis zugunsten des Anstifters handelt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 305 StGB relevant (siehe dazu BGE 115 IV 230 ff.), nicht aber unter dem Gesichtspunkt von Art. 307 StGB (BGE 118 IV 175 E. 2.b). Das ist leicht einzusehen, wenn man…»
BGE 148 IV 385
«…Strafgrund der Teilnahme - namentlich auch der Anstiftung - in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht ( BGE 115 IV 230 E. 2b). Wie vom Bundesstrafgericht im zit. TPF 2020 58 erwogen, fehlt es bei der versuchten Anstiftung nach Art. 24 A…»
BGE 148 IV 393
«…dico diverso da quello tutelato dalla pena comminata per il reato principale ( DTF 100 IV 1 consid. 5c-d; v. pure DTF 115 IV 230 consid. 2b). L'istigazione (consumata) è una forma di partecipazione accessoria al reato, la cui punibilità non si fon…»
P/17728/2017 (2021-12-13) · ge
Appeals Court Acquittal on Corruption Charges, Affirmation on Abuse of Authority and Official Secrecy Violations
«…teur lui-même, mais repose au contraire sur le caractère typique et illicite du comportement de l'auteur principal (ATF 115 IV 230 consid. 2b ; ATF 100 IV 1 consid. 5d). L'instigation et la complicité ne constituent ainsi pas des infractions autonome…»
BG.2020.10 (2020-04-28)
Schaffhausen v. Incitement Jurisdiction
«…der Teilnahme – namentlich auch der Anstiftung – in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht (vgl. BGE 115 IV 230 E. 2b; siehe auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2…»
P/23626/2014 (2020-01-15) · ge
Public Prosecutor's Decision Challenge: Child Abduction Complicity and Incitement to False Testimony
«…teur lui-même, mais repose au contraire sur le caractère typique et illicite du comportement de l'auteur principal (ATF 115 IV 230 consid. 2b p. 232 ; ATF 100 IV 1 consid. 5d p. 4). L'instigation et la complicité ne constituent ainsi pas des infracti…»

Volltext

Urteilskopf

115 IV 230

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Oktober 1989 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen B. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 24 Abs. 1 und Art. 305 Abs. 1 StGB; Anstiftung zur Selbstbegünstigung.

Sofern die Begünstigungshandlung nicht auch andere Straftatbestände erfüllt, bleibt die Selbstbegünstigung straflos (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung).

Teilnahmehandlungen (Anstiftung und Gehilfenschaft) zur Selbstbegünstigung sind straflos (E. 2; Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 230

BGE 115 IV 230 S. 230

Der Strafgefangene B. telefonierte X. und überredete sie, ihn am folgenden Tag in der Nähe der Strafanstalt mit einem Motorfahrzeug abzuholen. Vereinbarungsgemäss erschien X. mit einem Taxi, womit sich beide von der Strafanstalt wegführen liessen.

Das Kriminalgericht des Kantons Thurgau sprach B. am 21. November 1988 von der Anklage der Anstiftung zur Selbstbegünstigung von Schuld und Strafe frei.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Freispruch sei aufzuheben und die Sache zur Schuldigsprechung wegen Anstiftung zur Selbstbegünstigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Straf- oder Massnahmevollzug entzieht. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass der Täter einen anderen als sich selbst begünstigen muss. Lehre und Rechtsprechung nehmen auch einhellig an, dass

BGE 115 IV 230 S. 231

die Selbstbegünstigung, besondere Fälle der Nebenstrafgesetzgebung ausgenommen, straflos sei, sofern die Begünstigungshandlung nicht einen anderen Straftatbestand erfüllt (BGE 102 IV 31, BGE 101 IV 315 je mit Hinweisen; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 3. Aufl., S. 323 N. 12; ROBERT HAUSER/JÖRG REHBERG, Strafrecht IV, S. 315).

Die Anstiftung zur Selbstbegünstigung erklärte das Bundesgericht in BGE 73 IV 239 grundsätzlich als strafbar, obwohl es auch in diesem Entscheid die Selbstbegünstigung selber nicht als einen Straftatbestand ansah. Es führte aus, Art. 24 Abs. 1 StGB, der die Anstiftung mit der Strafe der Tat bedrohe, beruhe nicht auf der Fiktion, der Anstifter habe die Tat selber begangen, sondern auf dem Gedanken, dass er grundsätzlich die gleiche Strafe verdiene wie der, den er zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verleitet und damit ins Verderben geschickt habe. Den Freispruch des Anstifters bestätigte es in jenem Falle jedoch in Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB. Ob der Begünstigte auch wegen Gehilfenschaft zu Begünstigung verurteilt werden könne, wurde im zitierten Entscheid offengelassen, aber letztlich doch eher verneint. In BGE 111 IV 166 wurde auf diese Rechtsprechung hingewiesen; wegen des Verbots der reformatio in peius wurde jedoch nicht. geprüft, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht auch wegen Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) an der Begünstigung verurteilt habe.

Die Lehre verneint, soweit sie sich direkt mit dieser Frage befasst, die Strafbarkeit der Anstiftung und Gehilfenschaft zur Selbstbegünstigung. STRATENWERTH (a.a.O., S. 323 N. 13) führt an, Grund für die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbstbegünstigung könne allein die Mitwirkung am Unrecht der Haupttat sein; die Begehung der "Haupttat" aber, hier also der Begünstigung, sei für den Begünstigten selbst nicht strafbar, so dass es auch seine Teilnahme nicht sein könne. HAUSER/REHBERG (a.a.O., S. 316 oben) argumentieren, da die Selbstbegünstigung nicht strafbar sei, müsse nach dem Grundsatz "in maiore minus" auch die Teilnahme durch den Begünstigten daran straflos bleiben. PETER NOLL/STEFAN TRECHSEL (Schweizerisches Strafrecht, AT I, S. 179 lit. g) gehen davon aus, wer sich selber begünstige, sei straflos, und konsequenterweise müsse er auch straflos sein, wenn er einen anderen zu seiner Begünstigung anstifte.

2. Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, ist nach Art. 24 Abs. 1 StGB

BGE 115 IV 230 S. 232

Anstifter und wird nach der Strafdrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet.

a) Dieses Verbot, einen anderen zu einer Straftat zu veranlassen, wird auf verschiedene Arten gerechtfertigt. Nach der Schuldteilnahme- oder Korruptionstheorie liegt der Grund der Strafbarkeit des Anstifters darin, dass er den Angestifteten in Schuld und Strafe führt oder, wie sich das Bundesgericht im Oben zitierten Entscheid ausdrückte, ins Verderben schickt (HANS SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts I, 4. Aufl., S. 292 f.; STEFAN TRECHSEL, Strafgrund der Teilnahme, Bern 1967, S. 31 ff.). Die Unrechtsteilnahme- oder Verursachertheorie steht hingegen auf dem Standpunkt, die Teilnehmer (Anstifter und Gehilfe) würden bestraft, weil sie bei dem vom Haupttäter begangenen Unrecht mitwirkten (STRATENWERTH, AT I, S. 334 N. 79; HAUSER/REHBERG, Strafrecht I, S. 96; NOLL/TRECHSEL, a.a.O., S. 166 oben, erwähnen beide Theorien, offenbar ohne der einen oder der anderen den Vorzug zu geben).

b) In BGE 100 IV 3 ff. und BGE 101 IV 51 bekannte sich das Bundesgericht zur Unrechtsteilnahmetheorie. Es verneinte übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung in Deutschland und Österreich die Konkurrenz zwischen Teilnahme und Täterschaft und erblickte den Strafgrund der Teilnahme - namentlich auch der Anstiftung - in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht (BGE 100 IV 3 f. E. b und c). Da Art. 24 StGB den Anstifter mit der für den Haupttäter vorgesehenen Strafe belegt, lässt das Gesetz für die Korruptionstheorie keinen Raum, soweit sie eine besondere Verurteilung wegen der Gefahr sozialer Desintegration des Angestifteten fordert. Eine solche Verurteilung hätte die Gefährdung der moralischen Integrität des Angestifteten zum Gegenstand, als ein anderes Rechtsgut, das nicht durch die Strafdrohung für die Haupttat geschützt wird. Eine selbständige Verurteilung deswegen, dass der Anstifter den Angestifteten korrumpiert und ihn dadurch der Schande, Bestrafung und sozialen Desintegration aussetzt, bedürfte somit einer besonderen Strafdrohung. Sie kann nicht aus der Strafe der Haupttat abgeleitet werden (BGE 100 IV 4 f. E. d).

c) An der Strafbarkeit der Anstiftung zur Selbstbegünstigung aus den in BGE 73 IV 240 angeführten Gründen kann nach dem Gesagten nicht festgehalten werden. Liegt der Strafgrund der Teilnahme in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht, so sind infolge der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung (vgl. E. 1

BGE 115 IV 230 S. 233

hievor) sowohl Anstiftung als auch Gehilfenschaft dazu ausgeschlossen. Das Unrecht, zu dessen Begehung der Täter bestimmt wird, besteht darin, dass der Anstifter der Strafverfolgung oder dem Straf- oder Massnahmevollzug entzogen wird, was als Selbstbegünstigung straflos bleibt. Da sich die Strafbarkeit der Anstiftung nur mit der Begehung dieses "Unrechts" begründen liesse, bleibt auch der Anstifter zu einer Selbstbegünstigung straffrei.

Dass, wie in BGE 73 IV 239 f. angeführt wird, z.B. Anstiftung zu falschem Zeugnis zugunsten des Anstifters strafbar sei, obwohl der Anstifter selber zu seinen Gunsten kein falsches Zeugnis ablegen könne, steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte, der zu seinen Gunsten aussagt, erfüllt den Tatbestand von Art. 307 StGB nicht, weil er die hiezu notwendige Sondereigenschaft eines Zeugen nicht besitzt; er bleibt folglich nicht straflos, weil er das Unrecht eines falschen Zeugnisses ungestraft begehen darf, wenn dies zu seinen Gunsten erfolgt, sondern weil er es gar nicht begehen kann. Besässe er jedoch diese Sondereigenschaft, wäre er strafbar, und er wirkt demzufolge an dem mit einem falschen Zeugnis verbundenen Unrecht mit, wenn er einen Dritten dazu bestimmt, bewusst zu seinen Gunsten falsch auszusagen; anders verhält es sich nur bei unbewusst falschem Zeugnis des Dritten, wo nicht Anstiftung, sondern mittelbare Täterschaft vorliegt, die wegen Fehlens der Sondereigenschaft des Täters straffrei bleiben muss (BGE 71 IV 136; HAUSER/REHBERG, Strafrecht IV, S. 326 Ziff. 6.1 mit Verweisungen).

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.