Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IV 148 KI-generiert

Driver Fined for Lapsed Emissions Test Overturned

Geschäftsnummer BGE 115 IV 148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Fined for Lapsed Emissions Test Overturned A driver was fined for operating a vehicle whose exhaust emission maintenance test had lapsed, based on the lower court's finding that the car was therefore in a non-compliant state under Art. 93 sec. 2 of the Road Traffic Act (RTA). The Court overturned the conviction, holding that the driver's duty regarding exhaust emissions is limited to carrying and presenting the maintenance document upon request, while the vehicle holder is responsible for timely maintenance; furthermore, a vehicle is only deemed non-compliant under Art. 93 sec. 2 RTA if it actually violates construction and equipment regulations, which is not automatically the case merely by missing the maintenance deadline, especially since the subsequent test showed no deficiencies, indicating the car was compliant at the time the violation was alleged.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29 und 93 Ziff. 2 SVG, Art. 59a VRV, Art. 83a BAV; Abgaswartung, Pflichten des Fahrzeuglenkers. Art. 59a Abs. 3 VRV regelt die Pflichten des Fahrzeuglenkers abschliessend. Dieser hat das Abgas-Wartungsdokument mitzuführen und es den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen, während der Fahrzeughalter für die Abgaswartung gemäss Abs. 1 verantwortlich ist (E. 2). Nach Ablauf der Abgaswartungsfrist befindet sich ein Fahrzeug nur dann in vorschriftswidrigem Zustand (Art. 93 Ziff. 2 SVG), wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht (mehr) entspricht (E. 3).

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Fahren trotz Führerausweisentzugs Verschmutzung durch das Auto Vollstreckungsverwirkung verschärfte Emissionsbegrenzung Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which are implicitly governed by the outcome, although no explicit cost order is listed due to the remand.

Art. 93 Ziff. 2 SVG

The decision was quashed because the objective element of the offense under this article (driving a non-compliant vehicle) was not met, as the vehicle was compliant after the overdue maintenance.

Art. 59a VRV

The court determined that the responsibility for ensuring timely maintenance (and thus the violation stemming from its delay) rests solely with the vehicle owner, not the driver, based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SK1 2022 33 (2024-06-12) · gr
Vehicle Defect and Operational Safety Conviction Appeal
«…inen schweren Mangel habe handeln können, was auch die Firma J._____ bestätigt habe. Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 115 IV 148 E. 3b sei zudem falsch, weil sich der Fall auf eine nicht fristgerecht vorgenommene Abgaswartung beziehe, was vorliegen…»
SST.2023.289 (2024-02-19) · ag
Unsafe Vehicle Clearance Conviction Upheld, DPF Malfunction Conviction Overturned
«…se Abgaswartung nicht fristgerecht vorgenommen hätte, würde dies noch keinen vorschrifts- widrigen Zustand belegen (BGE 115 IV 148; CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 26 zu Art. 29 SVG). Nach dem Gesagten erweist si…»
SK1 2016 48 (2018-03-19) · gr
Prosecutor v. Driver (Illegal LED Light Bar)
«…Strassenver- kehrsgesetz, Basel 2014, N 18 ff. zu Art. 29 SVG und N 20 zu Art. 93 SVG; BGE 115 IV 144 E. 2.b S. 145 f.; 115 IV 148 E. 3.a. S. 150). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand be…»
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Prosecutor v. Driver Regarding Non-Compliant Vehicle Lighting and Subjective Fault
«…, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 18 ff. zu Art. 29 SVG und N 20 zu Art. 93 SVG; BGE 115 IV 144 E. 2.b S. 145 f.; 115 IV 148 E. 3.a. S. 150). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand be…»
30.2008.109 (2009-08-25) · ti
Driver Appeal of Infraction Fines Regarding Vehicle Condition and Equipment Inspection
«…ù queste disposizioni. La non conformità è data solo se effettivamente esso ha una parte difettosa o mancante (cfr. DTF 115 IV 148 cons. 3). In concreto non risulta che l’odocronografo o il limitatore di velo…»
30.2005.370 (2006-04-18) · ti
Driver Fined for Protruding Load and Expired Emissions Check Upheld in Part
«…(più) alle prescrizioni determinanti di costruzione e di equipaggiamento, a norma dell’art. 93 cifra 2 LCStr (cfr. DTF 115 IV 148). In concreto, sulla base degli atti non è possibile concludere con certezza…»
30.2003.396 (2004-04-01) · ti
Failure to Meet Emission Check Obligation vs. Driving Non-Compliant Vehicle
«…a del termine un'eventuale difformità del veicolo dalle prescrizioni legali (ricorso, punti 5 segg. con rinvio alla DTF 115 IV 148); che il Tribunale federale, nella sentenza evocata dal ricorrente, ha avuto…»
30.2003.396 · ti
Vehicle Owner Fined for Missed Emissions Test Obligation
«…a del termine un'eventuale difformità del veicolo dalle prescrizioni legali (ricorso, punti 5 segg. con rinvio alla DTF 115 IV 148); che il Tribunale federale, nella sentenza evocata dal ricorrente, ha avuto modo invero di negare l'applicazione dell…»
30.2005.370 · ti
Driver Appeal of Traffic Fines for Unsignaled Load and Overdue Maintenance Check
«…(più) alle prescrizioni determinanti di costruzione e di equipaggiamento, a norma dell’art. 93 cifra 2 LCStr (cfr. DTF 115 IV 148). In concreto, sulla base degli atti non è possibile concludere con certezza che l’insorgente sapesse che il termine d…»
30.2008.109 · ti
Driver Appeal Regarding Traffic Violations and Liability for Vehicle Safety
«…ù queste disposizioni. La non conformità è data solo se effettivamente esso ha una parte difettosa o mancante (cfr. DTF 115 IV 148 cons. 3). In concreto non risulta che l’odocronografo o il limitatore di velocità non funzionassero correttamente. Il…»

Volltext

Urteilskopf

115 IV 148

33. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1989 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 29 und 93 Ziff. 2 SVG, Art. 59a VRV, Art. 83a BAV; Abgaswartung, Pflichten des Fahrzeuglenkers.

Art. 59a Abs. 3 VRV regelt die Pflichten des Fahrzeuglenkers abschliessend. Dieser hat das Abgas-Wartungsdokument mitzuführen und es den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen, während der Fahrzeughalter für die Abgaswartung gemäss Abs. 1 verantwortlich ist (E. 2).

Nach Ablauf der Abgaswartungsfrist befindet sich ein Fahrzeug nur dann in vorschriftswidrigem Zustand (Art. 93 Ziff. 2 SVG), wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht (mehr) entspricht (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 148

BGE 115 IV 148 S. 148

Am 4. März 1988 lenkte B. den PW Fiat Uno ihres Vaters, als sie angehalten und kontrolliert wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der letzte Abgastest vom 24. Februar 1987 datierte und somit ab 1. März 1988 nicht mehr gültig war. Der am 10. März 1988 durchgeführte Abgastest verlief ohne Beanstandungen.

Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte B. am 20. Oktober 1988 wegen Führens eines Fahrzeuges, das nicht den Vorschriften entsprach, zu Fr. 50.-- Busse.

BGE 115 IV 148 S. 149

B. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Polizeiwesen sinngemäss für eine Gutheissung eintritt.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz ging davon aus, Fahrzeuge dürften nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren (Art. 29 SVG). Der von der Beschwerdeführerin gelenkte PW habe den Abgaswartungsvorschriften nicht entsprochen (Art. 59a VRV und 83a und b BAV). Wer aber ein Fahrzeug führe, von dem er wisse oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könne, dass es nicht den Vorschriften entspreche, sei gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG zu bestrafen.

2. Nach Art. 59a Abs. 1 VRV ist der Halter verpflichtet, diejenigen Teile des Fahrzeuges, die auf die Abgasemissionswerte einen Einfluss ausüben, mindestens alle 12 Monate warten zu lassen, und gemäss Absatz 2 ist er dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen vorhanden ist. Der Lenker muss das Abgas- Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen (Abs. 3).

Bereits der Verordnungstext bringt eine klare Trennung zwischen der Verantwortlichkeit des Halters und derjenigen des Lenkers zum Ausdruck. Diese Trennung entsprach dem Willen des Bundesrates, als er mit Verordnungsänderung vom 13. November 1985 die Abgaswartung einführte. Er beschränkte die Pflicht des Lenkers bewusst darauf, das Abgaswartungsdokument mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Dies zeigt sich auch in der systematischen Einordnung der neuen Bestimmung in die VRV. So ist die Abgaswartung nicht im Titel "1. Betriebssicherheit", der sich mit den Pflichten der Fahrzeugführer bezüglich des vorschriftsgemässen Zustandes des Fahrzeuges befasst, sondern für sich unter dem Titel "1.a Abgasemissionen. Abgaswartung des Fahrzeugs" geregelt.

Die Vorinstanz lastete der Beschwerdeführerin als Lenkerin an, dass sie ein Fahrzeug führte, an dem die Abgaswartung nicht

BGE 115 IV 148 S. 150

fristgerecht durchgeführt worden war. Da diese Pflicht nach dem oben Gesagten lediglich dem Halter obliegt, widerspricht der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht.

3. Weiter ist die Frage zu prüfen, ob ein nicht rechtzeitig gewartetes Fahrzeug (Art. 59a Abs. 1 VRV) sich in vorschriftswidrigem Zustand befindet.

a) Nach Art. 93 Ziff. 2 SVG wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen; diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 85 Abs. 1 BAV gilt ein Fahrzeug auch dann als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile, inbegriffen Breite-, Geschwindigkeits- oder Landeszeichen, fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen und wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile, wie Reifen mit Metallstiften, vorhanden sind oder bewilligungspflichtige ohne Bewilligung angebracht wurden.

Daraus ergibt sich, dass sich ein Fahrzeug immer dann in vorschriftswidrigem Zustand (Art. 93 Ziff. 2 SVG) befindet, wenn das Fahrzeug den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht.

b) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, ein Fahrzeug, bei dem die Abgaswartung nicht fristgerecht durchgeführt worden sei, befinde sich mit Fristablauf in einem vorschriftswidrigen Zustand im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG.

Dies trifft nicht zu. Auch nach Ablauf der Abgaswartungsfrist befindet sich das Fahrzeug nur dann in einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Dieser Zustand tritt aber nicht durch Fristablauf ein, sondern dadurch, dass z.B. ein abgasrelevanter Teil defekt wird. Aus Art. 83a BAV, der die bei der Abgaswartung vorgeschriebenen Arbeiten auflistet, ist denn auch ersichtlich, dass die Wartung nur, wenn dies notwendig ist, die Instandstellung oder den Ersatz der für die Abgasemissionen massgeblichen Teile beinhaltet. Ansonsten beschränkt sich die vorgeschriebene Abgaswartung auf die Kontrolle und Einstellung der für die

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Abgasemissionen massgeblichen Teile sowie eine Abgasmessung im Leerlauf. Daher kann von einem vorschriftswidrigen Zustand des Fahrzeuges - trotz Versäumen der Wartungsfrist - von vornherein keine Rede sein, wenn die Überprüfung des Fahrzeuges ergibt, dass keine Instandstellungsarbeiten ausgeführt werden müssen.

c) Die Vorinstanz stellte für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), die am 10. März 1988 durchgeführte Abgaswartung habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Daraus ist zu schliessen, dass keine Instandstellungsarbeiten notwendig waren und sich das Fahrzeug somit im fraglichen Zeitpunkt in vorschriftsgemässem Zustand befand. Da aus den oben genannten Gründen vom Versäumen der Abgaswartungsfrist allein nicht auf den vorschriftswidrigen Zustand eines Fahrzeuges geschlossen werden kann, ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Ziff. 2 erster Satz SVG vorliegend nicht erfüllt. Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin vom Führen eines Fahrzeugs in vorschriftswidrigem Zustand freispreche.