Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IV 137 KI-generiert

Fixed-Fine Procedure Inapplicable Due to Unclear Driver Identity

Geschäftsnummer BGE 115 IV 137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Fixed-Fine Procedure Inapplicable Due to Unclear Driver Identity A vehicle was recorded exceeding the speed limit, and although the holder was initially sent a traffic fine notice, the identity of the driver was neither clear nor undisputed, despite questioning the holder and his wife and examining comparative photographs. The court ruled that applying the streamlined fixed-fine procedure (Ordnungsbussenverfahren) is inappropriate when the identity of the perpetrator is unclear or contested because the principle of requiring individual culpability mandates the identification of the actual offender, requiring further investigatory action—such as interrogations—which falls under the scope of the ordinary criminal procedure rather than the simplified process intended for cases with readily established facts and clear fault.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens. Bedarf die Ermittlung des Täters bei unklarer bzw. bestrittener Täterschaft weiterer Untersuchungshandlungen, so ist dafür grundsätzlich nicht das Ordnungsbussen-, sondern das ordentliche Verfahren einzuschlagen.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsbusse Ermittlungsverfahren vereinfachtes Verfahren Fahren ohne Berechtigung Verkehrsunfall vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 IV 139
Juni 1970 (OBG; SR 741.03) bezeichneten Übertretungen sind grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen (BGE 105 IV 139 E.
BGE 105 IV 140
BGE 102 IV 257
der Teilnehmer der Widerhandlung strafbar ist, nicht aber der Fahrzeughalter an dessen Stelle; es geht deshalb nicht an, jemanden ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter des von der Radaranlage erfassten Fahrzeuges zur Rechenschaft zu ziehen und zu büssen (BGE 102 IV 257 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03)

This provision is mentioned in the reasoning to establish the legal basis for the Ordinance on Fixed Penalties (Ordnungsbussen) which is the subject of the dispute.

Art. 2 lit. b der Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 22. März 1972 (OBV; SR 741.031)

This provision is cited to explain the exceptions regarding when police authorities must refrain from issuing a fixed penalty.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 145 IV 252
Administrative fine procedure under road traffic law has no regulated service rules, so ordinary mail suffices without proof of actual receipt.
«…hen davon, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden, die Grundsätze des Strafrechts ( BGE 115 IV 137 E. 2b S. 138; Urteil 6B_344/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.3; BGE 145 IV 252 S. 256 Botschaft vom 14. Mai 1969 zum Entwu…»
6B_331/2025 (2025-11-12)
Motorway driving on the hard shoulder to overtake traffic and admissibility of ordinary penal procedure versus minor fine procedure
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-252%3Ade&number_of_ranks=0#page252) E. 1.5; [115 IV 137](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_853/2023 (2024-02-21)
«…t même si les antécédents et la situation personnelle ne sont pas pris en considération ( ATF 145 IV 252 consid. 1.5; 115 IV 137 consid. 2b, JdT 1989 I 746; arrêts 6B_722/2019 précité consid. 1.3.1; 6B_344/2012 du 1er octobre 2012 consid. 2.3; Mes…»
OG O1S 22 19 (2023-03-28) · ar
Vehicle Owner Liability for Speeding Fine Based on Unreasonable Driver Identification Effort
«…nde Gesetzeslage und die erwähnten neueren Entscheide haben nach Auffassung des Obergerichts die in den Entscheiden BGE 115 IV 137 E. 2 und 102 IV 256 E. 2 hervorgehobenen Prinzipien, dass jemand nicht ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter…»
6B_836/2019 (2020-05-14)
«…h nach aArt. 1 Abs. 3 OBG das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters nicht zu berücksichtigen sind ( BGE 115 IV 137 E. 2b; Urteil 6B_344/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.3). Davon ist der Gesetzgeber allerdings mit der Verankerung der Ha…»
6B_722/2019 (2020-01-23)
«…ältnisse nicht berücksichtigt werden, die Grundsätze des Strafrechts ( BGE 145 IV 252 E. 1.5 S. 255 f. mit Hinweisen; 115 IV 137 E. 2b S. 138; Urteil 6B_344/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.3; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 14…»
6B_855/2018 (2019-05-15)
«…hen davon, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden, die Grundsätze des Strafrechts ( BGE 115 IV 137 E. 2b S. 138; Urteil 6B_344/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.3; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 14…»
P/2062/2018 (2019-03-27) · ge
Possession of Marijuana and Procedural Challenge
«…ès lors pas d'investigations complémentaires, ce qui permet de s'épargner un examen plus précis de la culpabilité (ATF [115 IV 137](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=115%20IV%20137) consid. 2b). Dès lors que, par exemple, l'ident…»
SK1 2016 39 (2017-05-29) · gr
Appeal of Traffic Violation and Chauffeur Ordinance Conviction
«…d persönliche Verhältnisse im Sinne von Art. 49 StGB werden allerdings bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt (BGE 115 IV 137 E. 2b). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt im vorliegenden Fall nicht schwer, da ihm einzig zur Last gelegt wi…»
A/868/2016 (2017-05-19) · ge
Municipal Autonomy vs. Centralized Parking Revenue Collection
«…a faute du condamné, de ses antécédents et de sa situation économique, en application de l’art. 106 al. 3 CP (ATF 115 IV 137 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_564/2012 du 14 octobre 2013 consid. 2.3). Elles ne constituent pas une contr…»
OG.2014.00043 (2015-09-25) · gl
Driver's Appeal Reduces Speeding Fine from CHF 9,920 to CHF 2,000
«…echts, jedoch mit der Ausnahme, dass Vorleben und persönliche Verhält­nisse des Täters nicht berücksichtigt werden (BGE 115 IV 137 E. 2b). | | | | *c)* Nach den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, Stand 2014, ist bei e…»
6B_564/2012 (2013-10-14)
«…t contestée, c'est en principe la procédure ordinaire qui doit être suivie, pas celle en matière d'amende d'ordre ( ATF 115 IV 137 ). En effet, les amendes d'ordre constituent d'authentiques peines auxquelles les principes généraux du droit pénal et…»
6B_344/2012 (2012-10-01)
«…hen davon, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden, die Grundsätze des Strafrechts ( BGE 115 IV 137 E. 2b; vgl. auch Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ordnungsbussen vom 14.5.1969, BBl 1969 I.2, S. 1093).…»
O1S 22 19 ARGVP 2023 · ar
Owner Liability for Speeding vs. Custodial Sentence Imposition
«…nde Gesetzeslage und die erwähnten neueren Entscheide haben nach Auffassung des Obergerichts die in den Entscheiden BGE 115 IV 137 E. 2 und 102 IV 256 E. 2 hervorgehobenen Prinzipien, dass jemand nicht ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter…»

Volltext

Urteilskopf

115 IV 137

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. April 1989 i.S. E. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens.

Bedarf die Ermittlung des Täters bei unklarer bzw. bestrittener Täterschaft weiterer Untersuchungshandlungen, so ist dafür grundsätzlich nicht das Ordnungsbussen-, sondern das ordentliche Verfahren einzuschlagen.

Sachverhalt ab Seite 137

BGE 115 IV 137 S. 137

A.- Anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle wurde ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts durch einen Personenwagen festgestellt; Halter des Fahrzeuges ist T. W., dem in der Folge ein Verzeigungsvorhalt mit Einzahlungsschein und Bussenliste zugestellt wurde; der Vorhalt wies darauf hin, dass der Betrag von Fr. 100.-- bezahlt, oder aber das ordentliche Verfahren verlangt werden könne. Der Aufforderung, den verantwortlichen Lenker zu nennen, kam T. W. nicht nach. Die Kantonspolizei Baselland befragte in der Folge T. W. und dessen Ehefrau E. W. dazu; auch Vergleichsphotographien wurden erstellt, die indessen keinen sicheren Aufschluss darüber ergaben, wer das Fahrzeug gelenkt hatte. Gegen den daraufhin gestützt auf eine Aussage ihres Ehemannes erlassenen Strafbefehl gegen E. W. erhob diese Einsprache.

Am 20. April 1988 sprach das Bezirksgericht Aarau E. W. der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 100.--.

BGE 115 IV 137 S. 138

Die dagegen erklärte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 21. September 1988 ab.

B.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt E. W., das Urteil des Obergerichts aufzuheben.

C.- Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Polizeiwesen schliesst in seinem Amtsbericht sinngemäss auf die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) bezeichneten Übertretungen sind grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen (BGE 105 IV 139 E. 2).

Art. 2 lit. b der Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 22. März 1972 (OBV; SR 741.031) bestimmt, dass die Polizeiorgane von einer Ordnungsbusse abzusehen haben, wenn dem Täter, der eine Übertretung im rollenden Verkehr begangen hat, der Sachverhalt nicht an Ort und Stelle vorgehalten werden kann; ausgenommen von dieser Regelung sind u.a. Geschwindigkeitsübertretungen (bis 15 km/h; vgl. BGE 105 IV 140 f. E. 4).

b) Ordnungsbussen sind trotz ihrer Abhängigkeit von der Zustimmung des Täters echte Strafen; abgesehen davon, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden, gelten die Grundsätze des Strafrechts; vor allem wird eine Schuld des Täters vorausgesetzt (BBl 1969 I/2 1093).

Dass die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens dennoch zulässig sei, wird damit begründet, dass man es bei den in Betracht kommenden Tatbeständen durchwegs mit einem problemlosen Verschulden zu tun habe, das weitgehend im objektiven Sachverhalt zum Ausdruck komme; bei diesen Fällen erübrige es sich durchwegs, näher auf das Verschulden einzugehen (BBl 1969 I/2 1094).

c) Hätte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache darauf beschränkt, die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens zu verlangen, so hätte ihr ein Ordnungsbussen-Zettel mit Bedenkfrist gemäss Art. 7 OBV ausgestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin bestritt indessen ausdrücklich, das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gesteuert zu haben; ihre Behauptung, sie hätte eine

BGE 115 IV 137 S. 139

allfällige Ordnungsbusse "wahrscheinlich bezahlt", steht damit im Widerspruch zu ihrem ganzen bisherigen Prozessverhalten. Die Täterschaft bezüglich der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung war somit von Anfang an bestritten.

Die ungeschmälerte Geltung der allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze führt dazu, dass nur der Täter bzw. der Teilnehmer der Widerhandlung strafbar ist, nicht aber der Fahrzeughalter an dessen Stelle; es geht deshalb nicht an, jemanden ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter des von der Radaranlage erfassten Fahrzeuges zur Rechenschaft zu ziehen und zu büssen (BGE 102 IV 257 f. E. 2). Ist daher - wie hier - nicht klar, wer Täter der Geschwindigkeitsüberschreitung ist, so gebietet das Erfordernis eines Verschuldens die Ermittlung eines Täters, dem dieses zugewiesen werden kann. Dies ist - insbesondere wenn wie hier die beiden einzigen in Frage kommenden Personen nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen - nicht mehr auf dem Wege des Ordnungsbussenverfahrens möglich, denn bei unklarer bzw. bestrittener Täterschaft liegt nicht mehr jenes problemlose Verschulden vor, welches noch im Ordnungsbussenverfahren - aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens bei zweifelsfrei feststellbaren Widerhandlungen - geahndet werden kann. Bedarf daher die Ermittlung des Täters weiterer Untersuchungshandlungen wie Einvernahmen usw., so ist dafür grundsätzlich das ordentliche Verfahren einzuschlagen.

d) Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Ahndung der durch die Beschwerdeführerin begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung im Strafbefehlsverfahren bzw. im ordentlichen Verfahren bestätigte, hat sie daher kein Bundesrecht verletzt.