Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 II 4 KI-generiert

Mass Media Entity's Obligation to Republish Right of Reply Due to Improper Placement

Geschäftsnummer BGE 115 II 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mass Media Entity's Obligation to Republish Right of Reply Due to Improper Placement The case concerns a mass media entity (appellant) ordered by the previous court to republish a right of reply (Gegendarstellung) after the initial publication was deemed invalid due to its placement. The court found that the original publication of the right of reply in the "MAGAZIN" section near "Sachen zum Lachen" (things to laugh about) and wit drawings, without clear separation, consciously exposed it to ridicule and negated its effect, violating Art. 28k para. 1 SCC, which implicitly requires consideration of the specific design of the mass medium to ensure the reply reaches the target audience effectively. Therefore, the court affirmed the order for a repeated publication and upheld the prohibition on an overly highlighted (bold print) editorial explanation, as Art. 28k para. 2 SCC strictly limits the media company's permissible accompanying statements to merely reaffirming its facts or citing its sources.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 28k Abs. 1 und 2 ZGB; Veröffentlichung der Gegendarstellung. Bei der Veröffentlichung der Gegendarstellung muss auch der konkreten Ausgestaltung des Massenmediums Rechnung getragen werden; negative Beeinflussung durch die räumliche Anordnung; Erklärung des Medienunternehmens (E. 5).

Schlagwörter

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Gegendarstellung Medienrecht Replik Recht auf das Geschmacksmuster Recht am eigenen Wort Editionspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28k Abs. 1 ZGB

The Tribunal affirmed the interpretation that the manner of publication must account for the specific layout of the mass medium, which justifies the previous court's order regarding the repeated publication of the counter-statement (Gegendarstellung).

Art. 28k Abs. 2 ZGB

The Tribunal considered that the order preventing the emphasis (bold printing) of the attached statement adhered to the limits set by this article for the media company.

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Volltext

Urteilskopf

115 II 4

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1989 i.S. R. gegen S. und Konsorten (Berufung)

Regeste

Art. 28k Abs. 1 und 2 ZGB; Veröffentlichung der Gegendarstellung.

Bei der Veröffentlichung der Gegendarstellung muss auch der konkreten Ausgestaltung des Massenmediums Rechnung getragen werden; negative Beeinflussung durch die räumliche Anordnung; Erklärung des Medienunternehmens (E. 5).

Erwägungen ab Seite 4

BGE 115 II 4 S. 4

Aus den Erwägungen:

5. Die Berufungsklägerin glaubt schliesslich eine Verletzung von Bundesrecht insofern erkennen zu können, als sie vom Obergericht verhalten worden sei, den bereinigten Gegendarstellungstext ein weiteres Mal an anderer Stelle im "Sonntags Blick" zu veröffentlichen und zwar ohne Hervorhebung der redaktionellen Erklärung, wonach aufgrund bestimmter Zeugenaussagen an der eigenen Darstellung festgehalten werde. Im wesentlichen führt sie dazu aus, der erstinstanzliche Richter habe über die Einzelheiten der Veröffentlichung nichts Näheres angeordnet; überdies entspreche die tatsächlich erfolgte Publikation den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 28k ZGB.

Nach den Feststellungen des Obergerichts unterscheiden sich die beiden Zeitungsteile "Sonntags Blick AKTUELL" und "Sonntags

BGE 115 II 4 S. 5

Blick MAGAZIN" nicht wesentlich voneinander, da beide sowohl informierende als auch unterhaltende Beiträge enthalten. Allerdings überwiege das unterhaltende Element in der letztgenannten Rubrik, weshalb schon darum die Veröffentlichung der Gegendarstellung in der Spalte "AKTUELL" angemessener gewesen wäre. Entscheidend sei indessen, dass im "MAGAZIN" unter der Überschrift "Sachen zum Lachen" mehrere Witzzeichnungen enthalten seien; da die Gegendarstellung nicht klar davon abgegrenzt worden sei, habe man sie offensichtlich bewusst der Lächerlichkeit preisgegeben und ihr Ziel vereitelt.

Dass unter diesen Umständen die Vorinstanz durch die Anordnung der Wiederholung der Gegendarstellung den Gehalt von Art. 28k Abs. 1 ZGB verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Indem die Gegendarstellung von Gesetzes wegen so zu veröffentlichen ist, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht, wird zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäss vorgeschrieben, dass auch der konkreten Ausgestaltung eines Massenmediums Rechnung getragen werden muss. Erfahrungsgemäss werden heute insbesondere die auf Unterhaltung im weitesten Sinne ausgerichteten Presseerzeugnisse inhaltlich in einer Art und Weise aufgefächert, die es erlaubt, möglichst viele Interessen abzudecken und damit ebenso weite Leserkreise anzusprechen. Auch die gestalterische Aufmachung trägt zu diesem Unterfangen bei, indem die verschiedenen Interessenbereiche in bewusst unterschiedlich ausgestalteten Rubriken erfasst werden. Dieses häufig zu beobachtende Erscheinungsbild von Zeitungen und Zeitschriften führt letztlich dazu, dass bei ein und demselben Presseerzeugnis von verschiedenartigen Adressatenkreisen gesprochen werden kann und muss. Unter diesen Umständen muss es dem Medienunternehmen auf jeden Fall verwehrt bleiben, bereits durch die räumliche Anordnung der Gegendarstellung diese in ihrer Wirkung negativ zu beeinflussen. Genau dies ist aber der Berufungsklägerin vorzuwerfen. Aus der Sicht des Bundesrechts darf daher nicht beanstandet werden, dass die Wiederholung der Gegendarstellung verfügt worden ist. Gestattet dabei Art. 28k Abs. 2 ZGB dem Medienunternehmen nur die Beifügung der Erklärung, dass es an seiner Tatsachendarstellung festhalte und/oder auf welche Quellen es sich abstütze, lässt sich auch das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot der durch Fettdruck beabsichtigten Hervorhebung nicht bemängeln.