Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 II 276 KI-generiert

Re-registration of Dissolved Company for Trademark Nullity Claim

Geschäftsnummer BGE 115 II 276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Re-registration of Dissolved Company for Trademark Nullity Claim A company whose registration was cancelled from the commercial register after its bankruptcy proceedings were closed for lack of assets successfully petitioned for the provisional re-registration of a previously liquidated company (X. AG) to pursue a nullity claim against its registered trademarks, which allegedly infringed its own rights. The commercial register office and the cantonal supervisory authority initially denied the request, arguing that the applicant company did not have a protectable interest, particularly because there was no practical threat of trademark infringement from the liquidated X. AG. The Swiss Federal Supreme Court overturned this decision, reasoning that established jurisprudence allows a claimant to request re-registration of a liquidated company if they can credibly demonstrate an existing claim and an interest in enforcing it, which, in this case, was the ability to obtain a court judgment for trademark cancellation necessary for the removal of the trademarks from the register, as the Federal Intellectual Property Office had refused to delete the marks without a judicial order or the owner's consent. Since the trademark owner was dissolved, the only feasible way to enforce the cancellation claim was through the temporary re-registration of the X. AG, confirming that the claimant had a legitimate interest and that the request was not an abuse of rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Wiedereintragung einer Gesellschaft im Handelsregister. Will ein Dritter auf Ungültigkeit von Marken einer Aktiengesellschaft klagen, die im Handelsregister bereits gelöscht worden ist, so kann er verlangen, dass die Gesellschaft im Register wieder eingetragen wird.

Schlagwörter

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Löschung der Marke Eintragung ins Handelsregister Forderungsanmeldung Konkursforderung Handelsgesellschaft Auflösung der Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 II 396
Creditor's Right to Re-registration for Pursuit of Claims Against Former Board President Post-Dissolution
BGE 100 Ib 37
Creditor Re-registration of Liquidated Company
BGE 64 I 337
Gleiches gilt, wenn von vornherein feststeht, dass der Ansprecher den Zweck, den er mit der Wiedereintragung der Firma verfolgt, nicht erreicht (BGE 64 I 337).
BGE 95 I 67
Wie jede Rechtsausübung setzt auch das Begehren um Wiedereintragung ein schutzwürdiges Interesse voraus, das vom Ansprecher nachzuweisen ist (BGE 95 I 67 E.
BGE 87 I 303
5, BGE 87 I 303 mit Hinweis).
BGE 100 Ib 38
2 ZGB nur der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Schutz findet, ist der Begriff eines solchen Interesses indes nicht eng zu fassen (BGE 100 Ib 38, BGE 95 I 68).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning to explain the scope of abuse of right, though the dispositive ruling itself only orders the re-entry.

Art. 9 Abs. 1 MSchG

Cited in the reasoning regarding the effect of a final judgment on mark deletion and the consequence of non-use, though the dispositive ruling itself only orders the re-entry.

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 MSchV

Cited in the reasoning regarding circumstances that permit official deletion of a mark, though the dispositive ruling itself only orders the re-entry.

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 MSchV

Cited in the reasoning regarding the requirements for deletion of a mark, though the dispositive ruling itself only orders the re-entry.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

BGE 121 III 324
Re-registration of dissolved limited partnership in commercial register: creditor's lack of interest where liabilities transferred to newly formed stock corporation with two-year joint liability and limited-partner liability capped at commandite amount.
«…e quand ils peuvent recouvrer leur créance par une autre voie ou lorsque la société n'a plus d'actifs réalisables ([ATF 115 II 276](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
PF250022 (2025-08-08) · zh
Appellate Court Reverses Denial of Company Re-registration Based on Unliquidated Assets Remaining Post-Liquidation Termination
«…Vornherein feststeht, dass der Ansprecher den Zweck, den er mit der Wiederein- tragung verfolgt, nicht erreicht (BGE 115 II 276, E. 2). 3.2. Die Vorinstanz verneinte ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsklä- gers und trat nicht auf sein Ge…»
ZK2 2022 35 (2023-02-13) · gr
Shareholder Standing in Company Re-registration Appeal
«…bs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG; früher wurde die Wiedereintragung als rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit behandelt: BGE 115 II 276). Ob da- gegen eine Berufung zulässig ist, und später gegen den heutigen Entscheid eine nicht eigens qualifizierte Besc…»
2020.08.04.zr.1 (2020-08-04) · bl
Commercial Register Reinstatement Denied for Procedural Advantage
«…t der Wiedereintragung; vgl. BGE 132 III 731, E. 3.2 = Pra 96 [2007] Nr. 81, mit Verweis auf BGE 121 III 324, E. 1, BGE 115 II 276, E. 2). Die Voraussetzungen für die Wiedereintragung sind lediglich glaubhaft zu ma- chen. Das verlangt indes mehr als…»
LF190026 (2019-06-05) · zh
Appeal Regarding Company Re-entry to Pursue State Liability Claim Dismissed
«…Vornherein feststeht, dass der Ansprecher den Zweck, den er mit der Wiedereintragung verfolgt, nicht erreicht (vgl. BGE 115 II 276 E. 2). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver An- haltspunkte den Eindruck einer ge…»
LF180034 (2018-08-15) · zh
Re-entry of Dissolved Company Refused Due to Availability of Direct Claim Against Liquidator
«…all, wenn die (wie- der) einzutragende Gesellschaft keinerlei Aktiven mehr habe (vgl. act. 19, E. 3 mit Verweis auf BGE 115 II 276, S. 277, E. 2 und RÜETSCHI, in: Siffert/Turin (Hrsg.), Handelsregisterverordnung (HRegV), Bern 2013, Art. 164 N 34). Di…»
LF170069 (2018-05-22) · zh
Re-entry of Struck-Off Company for Transfer of German Leasehold Right
«…on Vornherein feststeht, dass der Ansprecher den Zweck, den er mit der Wie- dereintragung verfolgt, nicht erreicht (BGE 115 II 276, E. 2). Die genannten Vo- raussetzungen sind vom Ansprecher glaubhaft zu machen. 4.1.2 Das Beweismass des "Glaubhaftma…»
ZK2 2013 11 (2014-09-11) · gr
Trademark Validity and Lack of Legal Personality
«…Kläger dann die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu verlangen (David, a.a.O., Art. 52 N 11; BGE 115 II 276). Nur wenn das nicht möglich ist (z.B. weil die Wiedereintragung im Land der gelöschten Gesellschaft nicht vorgesehen i…»
12.2006.150 (2007-05-15) · ti
Creditors' Right to Re-register Dissolved Company for Indirect Liability Action Against Officers
«…. 868; Amstutz, OR-Handkommentar, Zurigo 2002, m. 3 ad art. 746 CO; DTF 132 III 731 consid. 3.2, 121 III 324 consid. 1, 115 II 276 consid. 2, 110 II 396 consid. 2, 100 Ib 37 consid. 1, 87 I 301). **7.** Nel ca…»
4A.12/2006 (2006-09-19)
«…ut raisonnablement exiger qu'il la suive ou que la société n'a plus d'actifs réalisables ( ATF 121 III 324 consid. 1; 115 II 276 consid. 2; 110 II 396 consid. 2; 100 Ib 37 consid. 1 p. 38 et les arrêts cités). Il convient de souligner qu'il ne…»
BGE 132 III 731
«…aisonnablement exiger qu'il la suive ou que la société n'a plus d'actifs réalisables ( ATF 121 III 324 consid. 1; ATF 115 II 276 consid. 2; ATF 110 II 396 consid. 2; ATF 100 Ib 37 consid. 1 p. 38 et les arrêts cités). Il convient de souligner…»
15.2000.00208 (2001-03-01) · ti
Creditor Appeal on Lapsed Enforcement Against Dissolved Company
«…re in grado di chiedere la reiscrizione di \_\_\_\_\_\_\_\_\_\_ nel registro di commercio (cfr. **DTF** 110 II 396-398; 115 II 276; **Gasser**, op. cit., p. 61 ad bb, e nota 35), oppure, qualora il termine non sia stato ancora fissato, risp. scaduto,…»
12.2006.150 · ti
Re-registration of Liquidated Company for Liability Action Against Organs
«…. 868; Amstutz, OR-Handkommentar, Zurigo 2002, m. 3 ad art. 746 CO; DTF 132 III 731 consid. 3.2, 121 III 324 consid. 1, 115 II 276 consid. 2, 110 II 396 consid. 2, 100 Ib 37 consid. 1, 87 I 301). **7.** Nel caso di specie i ricorrenti, con le loro…»
15.2000.00208 · ti
Creditor Challenge to Execution Termination Against Struck-Off Company
«…re in grado di chiedere la reiscrizione di \_\_\_\_\_\_\_\_\_\_ nel registro di commercio (cfr. **DTF** 110 II 396-398; 115 II 276; **Gasser**, op. cit., p. 61 ad bb, e nota 35), oppure, qualora il termine non sia stato ancora fissato, risp. scaduto,…»
PKG 2014 1 · gr
Trademark Nullity Action Against Defunct Entity Lacking Legal Capacity
«…setz, in Honsell/Vogt/David [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 52 N 11; BGE 115 II 276). Nur wenn das nicht möglich ist (z. B. weil die Wiedereintragung im Land der gelöschten Gesellschaft nicht vorgesehen…»

Volltext

Urteilskopf

115 II 276

48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. September 1989 i.S. Ch. AG gegen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Wiedereintragung einer Gesellschaft im Handelsregister.

Will ein Dritter auf Ungültigkeit von Marken einer Aktiengesellschaft klagen, die im Handelsregister bereits gelöscht worden ist, so kann er verlangen, dass die Gesellschaft im Register wieder eingetragen wird.

Erwägungen ab Seite 276

BGE 115 II 276 S. 276

Erwägungen:

1. Die X. AG in Liquidation wurde am 10. Mai 1988 gestützt auf Art. 66 Abs. 2 HRegV im Handelsregister des Kantons St. Gallen gelöscht, nachdem das über sie eröffnete Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden war. Am 5. September 1988 ersuchte die Ch. AG das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen um Wiedereintragung der X. AG, weil sie auf Ungültigkeit deren Marken 312 837 und 313 206 klagen wolle, die ihre Rechte verletzten. Das Handelsregisteramt und auf Beschwerde hin am 14. Februar 1989 auch die kantonale Aufsichtsbehörde wiesen das Gesuch ab.

Die Ch. AG führt gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der sie an ihrem Gesuch festhält.

Die Aufsichtsbehörde hat unter Verweis auf ihren Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister beantragt, die Beschwerde gutzuheissen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Gläubiger, der die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft verlangt, die Voraussetzungen dafür und den Bestand seiner Forderung bloss glaubhaft zu machen, weil es nicht Sache der Registerbehörden, sondern des Richters ist, darüber endgültig zu entscheiden. Würde den Registerbehörden eine solche Befugnis eingeräumt, so könnten sie dem Gläubiger einen Prozess gegen die Gesellschaft verwehren;

BGE 115 II 276 S. 277

anders verhält es sich nur, wenn der Gläubiger seine Ansprüche auf einem andern, ihm ebenfalls zumutbaren Wege durchsetzen kann (BGE 110 II 396 E. 2, BGE 100 Ib 37 /38).

Die letztgenannte Einschränkung beruht auf der Überlegung, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung fehlt und damit Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn die Durchsetzung eines Anspruchs auf anderem Weg als zumutbar erscheint. Gleiches gilt, wenn von vornherein feststeht, dass der Ansprecher den Zweck, den er mit der Wiedereintragung der Firma verfolgt, nicht erreicht (BGE 64 I 337). Wie jede Rechtsausübung setzt auch das Begehren um Wiedereintragung ein schutzwürdiges Interesse voraus, das vom Ansprecher nachzuweisen ist (BGE 95 I 67 E. 5, BGE 87 I 303 mit Hinweis). Da nach Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Schutz findet, ist der Begriff eines solchen Interesses indes nicht eng zu fassen (BGE 100 Ib 38, BGE 95 I 68).

3. Die Aufsichtsbehörde geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Löschung der Marken glaubhaft gemacht hat. Sie hält der Beschwerdeführerin jedoch entgegen, dass ihrem Anspruch keine Verpflichtung der X. AG gegenüberstehe, sie ihn schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte geltend machen können und ihr zudem ein schutzwürdiges Interesse an einer Löschungsklage abzusprechen sei, da sie keine Verletzung eigener Markenrechte mehr zu befürchten habe.

a) Die Löschungsklage dient insbesondere der Feststellung, dass eine Marke nichtig oder materiell untergegangen ist; im einen wie im andern Fall hat sie den Sinn einer negativen Feststellungsklage (BGE 40 II 288; MATTER, Kommentar zum MSchG, S. 213 und 216; H. DAVID, N. 1 zu Art. 34 MSchG; TROLLER, Immaterialgüterrecht, 3. Aufl. II S. 968). Wird sie gutgeheissen, so gilt das Urteil darüber als Vollstreckungsausweis (Art. 9 Abs. 1 MSchG). Eine Verpflichtung des Markeninhabers, an der Löschung mitzuwirken, besteht nicht (BGE 40 II 288). Dies nimmt auch die Aufsichtsbehörde an, ist aber nicht entscheidend. Die Wiedereintragung ist schon zu bewilligen, wenn der Gesuchsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht und ein Interesse an dessen Durchsetzung nachgewiesen hat; dass er auch eine Leistung beanspruchen könne, ist nicht erforderlich.

Eine Löschung des Markeneintrages von Amtes wegen sieht das Gesetz nur als Folge des Zeitablaufs (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 MSchV) sowie für besondere, hier nicht gegebene Ausnahmetatbestände vor (Art. 16bis MSchG, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 MSchV). In andern Fällen

BGE 115 II 276 S. 278

setzt sie eine schriftliche Verzichtserklärung des Inhabers oder ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil voraus (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 MSchV). Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat es denn auch abgelehnt, die streitigen Marken auf einfaches Begehren der Beschwerdeführerin im Register zu löschen. Nachdem die Inhaberin dieser Marken untergegangen ist, lässt sich der Löschungsanspruch der Beschwerdeführerin nur noch durch ein gerichtliches Urteil und damit nur auf dem Umweg über eine Wiedereintragung der X. AG durchsetzen (BGE 59 I 164; MATTER, a.a.O., S. 216).

b) Fragen kann sich bloss, ob die Beschwerdeführerin sich dafür auf ein hinreichendes Interesse berufen kann. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ist dies zu verneinen, weil nach dem Untergang der X. AG faktisch nicht mehr mit dem Gebrauch der beanstandeten Marken, folglich auch nicht mehr mit der Verletzung von Markenrechten anderer zu rechnen sei. Eine ähnliche Auffassung vertritt MATTER (S. 216), da die dahingefallene, nur noch ein Registerdasein fristende Marke nicht geeignet sei, Interessen Dritter zu verletzen.

Eine Marke geht bei Auflösung des Geschäftes oder Geschäftszweiges, dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient, durch Aufgabe ihres Gebrauchs unter (MATTER, a.a.O., S. 148; H. DAVID, N. 3 und 4 zu Art. 9 MSchG; SCHLUEP, Das Markenrecht als subjektives Recht, S. 207/8). Wie nach Ablauf der Karenzfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 MSchG hat diesfalls jedermann, der ein persönliches Interesse nachweisen kann, Anspruch darauf, die Löschung der untergegangenen Marke durch den Richter anordnen zu lassen (BGE 99 II 112 /13). Dieses Interesse ist gewöhnlich wirtschaftlicher Natur und beruht auf der Behinderung, welche die Marke eines Konkurrenten für den Antragsteller bedeutet. Ob die materiell untergegangene, formell aber noch eingetragene Marke als solche gültig oder - beispielsweise als Freizeichen - nichtig sei, ist ohne Belang (BGE 103 II 341 E. 3b). Wenn es um Marken geht, deren Gebrauch wie hier aufgegeben oder während drei Jahren unterbrochen worden ist, kann daher der prioritätsberechtigte Inhaber eines Warenzeichens wegen dessen Verletzung ohne weitern Nachweis einer Rechtsgefährdung verlangen, dass die beanstandeten Marken im Register gelöscht werden. Von einem solchen Begehren lässt sich im Ernst auch nicht sagen, dass es offenbar rechtsmissbräuchlich sei.

Das schutzwürdige Interesse an der Löschung der Marken reicht diesfalls auch aus, um die Wiedereintragung einer Gesellschaft im

BGE 115 II 276 S. 279

Handelsregister zu verlangen, wenn diese wie hier bereits liquidiert ist, ihre Marken aber im Register bestehen liess. Insoweit ist die Liquidation nicht abgeschlossen, weshalb der Beschwerdeführerin weder vorgeworfen werden kann, sie hätte schon früher auf Löschung klagen müssen, noch sich sagen lassen muss, sie habe ihren Anspruch verwirkt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 1989 aufgehoben und die kantonale Aufsichtsbehörde angewiesen, die Wiedereintragung der X. AG in Liquidation im Handelsregister zu veranlassen.