Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IB 393 KI-generiert

De Facto Liquidator Liability for Withholding Tax Despite Lack of Formal Liquidation

Geschäftsnummer BGE 115 IB 393
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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De Facto Liquidator Liability for Withholding Tax Despite Lack of Formal Liquidation A "dummy" director of a company, who was also the sole director, was held jointly and severally liable for the withholding tax owed by the company on a liquidation surplus, despite the lack of a formal liquidation process, because he was deemed the de facto liquidator after the company sold its sole significant asset and ceased activity. The court concluded that, as the registered and de facto liquidator (who signed the sale contract), he failed to discharge his obligation to take all reasonable steps to ascertain and satisfy the tax claim, notably by not ensuring the proceeds were secured against tax debts and by allowing shareholders free disposal of the funds. His defense—that he merely lent his name ("Strohmann") to the position, lacked legal knowledge, and was inadequately compensated—was rejected, as accepting a mandate one cannot conscientiously execute constitutes a severe breach of duties, and a liquidator's liability is independent of their motivation or remuneration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VStG; Mithaftung des Liquidators; Befreiungsbeweis. Der Verwaltungsrat ("Strohmann") haftet als Liquidator solidarisch für die Verrechnungssteuer, welche die ohne formelle Liquidation aufgelöste Gesellschaft auf dem Liquidationsüberschuss schuldet. Er kann sich von seiner Mithaftung nicht befreien, indem er geltend macht, er habe bloss seinen Namen zur Verfügung gestellt.

Schlagwörter

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aktienrechtliche Verantwortlichkeit Quellensteuer Steuerpflicht faktisches Organ Aktionär faktisches Vertragsverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ib 379
Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 106 Ib 379 /80; Urteile vom 16.
BGE 106 Ib 380
Auch wenn an ihn nicht die gleichen Anforderungen wie beispielsweise an einen Anwalt, Treuhänder oder Bücherexperten (BGE 106 Ib 380; ASA 55, 651 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG

This article establishes the joint and several liability of persons entrusted with liquidation for the tax owed by the legal entity.

Art. 15 Abs. 2 VStG

This article sets the condition under which the liquidator can be exempted from liability (proving they did everything reasonably necessary).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

2C_108/2013 (2013-07-19)
«…gere all'accertamento e all'adempimento del credito d'imposta e per salvaguardare in tal modo i diritti del fisco ( DTF 115 Ib 393 consid. 4a pag. 394 seg.; sentenza 2A.342/2005 del 9 maggio 2006 consid. 4.2; Thomas Meister, in Martin Zweifel/Michae…»
2C_499/2011 (2012-07-09)
«…iquidateur se détermine en fonction des circonstances concrètes et de la situation personnelle du liquidateur (cf. ATF 115 Ib 393 consid. 4a p. 394 s.; arrêt 2C_868/2010 du 19 avril 2011 consid. 5.1). Cette preuve libératoire est plus sévère que ce…»
2C_868/2010 (2011-04-19)
«…sie sämtliche Beteiligungen verkauft hatte. 4.5.3 Im Urteil 2A.57/1989 vom 9. Oktober 1989 E. 2b, nicht publ. in: BGE 115 Ib 393 , in: ASA 58 S. 707, galt als faktische Liquidation, dass eine Immobilien AG ihr einziges wesentliches Aktivum, eine Li…»
2C_566/2010 (2011-01-05)
«…die Solidarhaftung des Beschwerdeführers als Liquidator im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VStG (vgl. BGE 115 Ib 393 ; 2A.107/1999, ASA 69 S. 898 E. 4e). Sie wird vorliegend nicht gerügt und ist daher auch nicht zu prüfen ( Art. 42 Abs.…»
2C_17/2010 (2010-07-29)
«…sociétés coopératives, in: Mélanges Zwahlen 1977, S. 542 f.; zu den Voraussetzungen des Entlastungsbeweises: vgl. BGE 115 Ib 393 E. 4 S. 394 f.; 106 Ib 375 E. 2b/bb S. 379 f.; ASA 55 646 E. 2c ; 47 541 E. 11; RDAT 1993 I Nr. 26t S. 369 E. 6; so…»
BGE 136 II 525
«…sociétés coopératives, in: Mélanges Zwahlen 1977, S. 542 f.; zu den Voraussetzungen des Entlastungsbeweises: vgl. BGE 115 Ib 393 E. 4 S. 394 f.; BGE 106 Ib 375 E. 2b/bb S. 379 f.; Urteile A.8/1986 vom 16. September 1986 E. 2c, in: ASA 55 S. 646;…»
2C_356/2008 (2008-11-21)
«…t werden (vgl. zu Art. 15 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21] : BGE 115 Ib 393 E. 4a). An den Entlastungsbeweis sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn das Organ besondere berufliche Qualifikati…»
H 382/00 (2001-07-31)
«…als Strohmann zur Verfügung stellt, handelt grobfahrlässig ( BGE 112 V 3 Erw. 2b; vgl. auch BGE 122 III 200 Erw. 3b, 115 Ib 393). Die verwandtschaftlichen Bande zum Vater entlasten den Beschwerdeführer K.________ in keiner Weise. Vielmehr hat er f…»

Volltext

Urteilskopf

115 Ib 393

54. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Oktober 1989 i.S. X. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VStG; Mithaftung des Liquidators; Befreiungsbeweis.

Der Verwaltungsrat ("Strohmann") haftet als Liquidator solidarisch für die Verrechnungssteuer, welche die ohne formelle Liquidation aufgelöste Gesellschaft auf dem Liquidationsüberschuss schuldet. Er kann sich von seiner Mithaftung nicht befreien, indem er geltend macht, er habe bloss seinen Namen zur Verfügung gestellt.

Sachverhalt ab Seite 394

BGE 115 Ib 393 S. 394

Am 14. November 1986 verkaufte die I. S.A. ihre Liegenschaft, welche ihr einziges wesentliches Aktivum war. Seither ist die Gesellschaft nicht mehr aktiv. Einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft war X. Am 10. Dezember 1987 teilte er gegenüber dem Handelsregisteramt seinen Rücktritt als Verwaltungsrat mit, und am 8. Juni 1988 wurde schliesslich die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht, ihre Zustimmung zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zu erteilen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloss daraus, dass die Gesellschaft ihrer wirtschaftlichen Substanz entleert, von den Beteiligten aufgegeben und faktisch liquidiert worden sei, und auferlegte der Gesellschaft für einen Liquidationsüberschuss von Fr. ... Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. ... Sie bezeichnete zudem X. als solidarisch haftbar, weil er als (faktischer) Liquidator der Gesellschaft zu betrachten sei (Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG).

Gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung führt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bestreitet seine solidarische Haftung für die Verrechnungssteuerforderung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Erwägungen:

4. a) Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG haften für die Steuer mit dem Steuerpflichtigen solidarisch "die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses".

Der Beschwerdeführer war seit dem 12. April 1985 als einziger Verwaltungsrat der I. S.A. im Handelsregister eingetragen und unterzeichnete auch den Kaufvertrag vom 14. November 1986 über die Veräusserung der Liegenschaft. Er war damit faktisch Liquidator der Gesellschaft und haftet als solcher solidarisch für die Steuer der liquidierten juristischen Person, zumal es für die Haftung des Liquidators keine Rolle spielt, ob er als solcher formell im Handelsregister eingetragen ist (ASA 55, 651, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn er nachweist, dass er "alles" ihm "Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan hat" (Art. 15 Abs. 2 VStG).

Ob der Liquidator "alles ... Zumutbare" getan hat, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen. Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 106 Ib 379 /80; Urteile vom 16. November 1984 i.S. M. S.A. und vom 19. September 1985

BGE 115 Ib 393 S. 395

i.S. G. und D. S.A.) muss der Liquidator nachweisen, dass er alles vorgekehrt hat, was sich nach den Umständen vernünftigerweise von ihm erwarten liess, damit die Steuerforderung festgestellt und erfüllt werden kann. Nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift entfaltete der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der fraglichen Gesellschaft indessen keine Aktivitäten und begnügte sich beim Verkauf der Liegenschaft damit, dass der Notar die Grundstückgewinnsteuerberechnung geprüft, für in Ordnung befunden und bezahlt hatte. Was mit dem Verkaufserlös geschah, kümmerte den Beschwerdeführer nicht. Mit diesem Vorgehen liess der Beschwerdeführer dem oder den Aktionären völlig freie Hand. Er verlangte namentlich nicht, dass die Steuerschulden oder die übrigen Gesellschaftsschulden sichergestellt wurden. Auch wenn an ihn nicht die gleichen Anforderungen wie beispielsweise an einen Anwalt, Treuhänder oder Bücherexperten (BGE 106 Ib 380; ASA 55, 651 E. 2c) gestellt werden dürfen, hat er damit klarerweise nicht das getan, was einem Liquidator unter den gegebenen Umständen zugemutet werden durfte. Er haftet folglich solidarisch mit der Gesellschaft für deren Steuerschuld.

b) Was der Beschwerdeführer zu seiner Befreiung vorbringt, dringt nicht durch. Es mag zutreffen, dass er als Bauzeichner oder Architekt über keine juristischen Kenntnisse hinsichtlich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Verwaltungsrates verfügte und insoweit seiner Aufgabe nicht gewachsen war. Es mag auch seine Richtigkeit haben, dass er im Rahmen der laufenden Geschäfte als Verwaltungsrat keine konkreten Aufgaben wahrzunehmen hatte. Wer jedoch ein Mandat als Verwaltungsrat (oder Liquidator) einer Gesellschaft übernimmt, kann sich nicht mit dem Vorwand von seiner Haftung befreien, er habe lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt; der Strohmann, der sich mit einem Mandat einverstanden erklärt, von dem er weiss, dass er es nicht gewissenhaft wird ausführen können, verletzt in schwerwiegender Weise seine Sorgfaltspflichten. Dem Beschwerdeführer hilft dabei auch nicht, dass sein Verwaltungsratshonorar in keinem Verhältnis zu der von ihm übernommenen Verantwortung stand. Denn die Verantwortlichkeit des Liquidators kann - im Interesse Dritter und des Fiskus - nicht davon abhängen, aus welchen Motiven er sich zur Übernahme des Mandats entschlossen hat und ob er für seine Tätigkeit angemessen entschädigt wird.