Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IB 238 KI-generiert

Taxable Gain on Transfer of Shares to Controlled Entity

Geschäftsnummer BGE 115 IB 238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxable Gain on Transfer of Shares to Controlled Entity An individual transferred shares in a company to a holding company they controlled (initially 100% ownership, later 49% but with combined control with family members) at an accounting value significantly higher than the nominal value, receiving new shares and a loan account credit in return; the tax authority classified the difference between the nominal and transfer value as a taxable income from participation rights, not a tax-exempt private capital gain. The Swiss Federal Supreme Court upheld the tax authority's decision, confirming its standing jurisprudence that such a transaction—where an actor transfers assets to a controlled entity and maintains economic control—is not an economic "sale" but constitutes a taxable gain on participation rights (an economically equivalent benefit) under Art. 21 para. 1 lit. c of the Federal Direct Tax Decree, because it effectively converts retained corporate earnings into tax-exempt repayable capital or loan claims, thus changing the legal form to avoid taxation otherwise mandated by the law's broad definition of gains from participation rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 21 Abs. 1 lit. c und d BdBSt: Steuerfreier Kapitalgewinn oder Vermögensertrag? Überträgt ein Aktionär Aktien zu einem über dem Nennwert liegenden Anrechnungswert auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft, erzielt er einen steuerbaren Vermögensertrag (Bestätigung der Rechtsprechung: E. 2-7).

Schlagwörter

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Aktienübertragung Kapitalgewinnsteuer Kapitaltransfer direkte Steuer steuerfreie Einkünfte Holdinggesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt
für die direkte Bundessteuer 1983/84 einen Ertrag aus Beteiligung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt von insgesamt Fr.
Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt
Kapitalgewinne, die im Betriebe einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmung bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt) oder die aus einer auf den Erwerb gerichteten Tätigkeit stammen (Art.
Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt
d BdBSt) oder die aus einer auf den Erwerb gerichteten Tätigkeit stammen (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt), sind steuerbar.
Art. 21 BdBSt
zu Art. 21 BdBSt) nicht mit letzter Konsequenz verwirklicht (ZUPPINGER/BÖCKLI/LOCHER/REICH, Steuerharmonisierung, S.
Art. 66 al. 1 LTF
This is the procedural provision governing the imposition of court costs, implied by the granting of the appeal by the Federal Tax Administration.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 86 I 44
BGE 83 I 276
Shareholder Challenge to Taxation of Liquidation Surplus in Swiss War Tax
BGE 101 Ib 44
Taxation of Share Transfer to Wholly-Owned Holding Company
BGE 109 Ia 99
"wirtschaftlichen Betrachtungsweise" nicht davon abhängig, ob die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt sind (BGE 109 Ia 99 f.
BGE 101 Ib 46
BGE 101 Ib 49
Diese Bestimmung erklärt das Einkommen aus beweglichem Vermögen und namentlich jeden Beteiligungsertrag umfassend für steuerbar und nimmt (im Schlussatz) nur die Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile (Nominalwert) von der Besteuerung aus (BGE 101 Ib 49 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This is the procedural provision governing the imposition of court costs, implied by the granting of the appeal by the Federal Tax Administration.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

9C_632/2022 (2023-09-05)
«…Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5a ed. 2023, n. 102 e 108 ad § 29a StG/AG; in senso conforme cfr. inoltre la DTF 115 Ib 238 consid. 3a, relativa alla situazione antecedente l'entrata in vigore dell' art. 20a LIFD ). 4.3. Come indicato dall'a…»
9C_682/2022 (2023-06-23)
«…etzt, dass die Erfüllung der Forderung als "besonders" unsicher erscheinen müsse (vgl. etwa BGE 144 II 427 E. 7.2.2; 115 Ib 238 E. 3d; Urteile 2C_879/2021 vom 8. Juli 2022 E. 4.1, in: StE 2023 B 26.23 Nr. 3; 2C_1050/2015 vom 13. Juni 2016 E. 2.2)…»
9C_679/2021 (2023-04-20)
«…ungsrechten verkörperten latenten Anspruchs auf Ausschüttung der Gesellschaftsmittel eine Darlehensforderung (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3d). Die Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Gesellschaft wie auch die Rückzahlung des Darlehens wü…»
BGE 149 II 400
«…, dass die Erfüllung der Forderung als "besonders" unsicher erscheinen müsse (vgl. etwa BGE 144 II 427 E. 7.2.2; BGE 115 Ib 238 E. 3d; Urteile 2C_879/2021 vom 8. Juli 2022 E. 4.1, in: StE 2023 B 26.23 Nr. 3; 2C_1050/2015 / 2C_1051/2015 vom 13. Ju…»
2C_777/2019 (2020-04-28)
«…9; arrêt 2P.280/2001/2A.475/2001 du 30 avril 2002 consid. 2.1, in: RF 57/2002 p. 558; en ce qui concernait l'AIFD: ATF 115 Ib 238 consid. 3b p. 241). La question de savoir si la prestation appréciable en argent est intervenue suite à l'absence de c…»
2C_993/2018 (2019-07-11)
«…onsid. 4.2, in RDAF 2017 II 284) et qui ne dépend donc pas de la réalisation des conditions d'une évasion fiscale ( ATF 115 Ib 238 consid. 3b p. 241; arrêt 2C_879/2008 du 20 avril 2009 consid. 6.1, in RDAF 2009 II 386, StE 2009 B 92.3 Nr. 17). 6.3.…»
2C_177/2016 (2017-01-30)
«…9; arrêt 2P.280/2001/2A.475/2001 du 30 avril 2002 consid. 2.1, in: RF 57/2002 p. 558; en ce qui concernait l'AIFD: ATF 115 Ib 238 consid. 3b p. 241). La question de savoir si la prestation appréciable en argent est intervenue suite à l'absence de c…»
2C_898/2015 (2016-10-12)
«…9; arrêt 2P.280/2001/2A.475/2001 du 30 avril 2002 consid. 2.1, in: RF 57/2002 p. 558; en ce qui concernait l'AIFD: ATF 115 Ib 238 consid. 3b p. 241). La question de savoir si la prestation appréciable en argent est intervenue suite à l'absence de c…»
2C_910/2014 (2016-03-17)
«…motifs d'économie de procédure ( ATF 114 Ia 221 consid. 5c p. 230 s.), mais doit être appliquée avec retenue (cf. ATF 115 Ib 238 consid. 4 p. 243). Dans un système caractérisé par un impôt général sur le revenu, les exceptions doivent être interpr…»
BGE 142 II 197
«…motifs d'économie de procédure ( ATF 114 Ia 221 consid. 5c p. 230 s.), mais doit être appliquée avec retenue (cf. ATF 115 Ib 238 consid. 4 p. 243). Dans un système caractérisé par un impôt général sur le revenu, les exceptions doivent être interpr…»
2C_16/2015 (2015-08-06)
«…E. 2 S. 59; Urteil 2P.280/2001 / 2A.475/2001 vom 30. April 2002 E. 2.1, in: StR 57/2002 S. 558; noch zum BdBSt: BGE 115 Ib 238 E. 3b S. 241). Ob die geldwerte Leistung aufgrund der Nichtverbuchung von Ertrag oder der Verbuchung von Nichtaufwand…»
2C_1151/2012 (2013-06-03)
«…auch aus Gründen der Veranlagungsökonomie ( BGE 114 Ia 221 E. 5c S. 230 f.), aber zurückhaltend auszulegen (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 4 S. 243 zum gleichartigen früheren Recht; Reich, N. 47 zu Art. 7 StHG ). Ausnahmen sind vor dem Hintergrund einer…»
BGE 139 II 363
«…auch aus Gründen der Veranlagungsökonomie ( BGE 114 Ia 221 E. 5c S. 230 f.), aber zurückhaltend auszulegen (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 4 S. 243 zum gleichartigen früheren Recht; REICH, StHG, a.a.O., N. 47 zu Art. 7 StHG ). Ausnahmen sind vor dem Hin…»
2C_41/2012 (2012-10-12)
«…utorités fiscales doivent au contraire apprécier les faits selon la réalité économique (cf. parmi d'autres arrêts: ATF 115 Ib 238 consid. 3b p. 241 et les références citées; DANIELLE YERSIN, Commentaire romand de la LIFD, Bâle 2008, Yersin/Noël Ed.…»
2C_732/2010 (2012-06-28)
«…vasion fiscale (cf. arrêt 2C_879/2008 du 20 avril 2009 consid. 6.1, in RDAF 2009 II p. 386, StE 2009 B 92.3 no 17; ATF 115 Ib 238 consid. 3b p. 241). On ne saurait pourtant en déduire qu'il n'y a plus de place pour l'évasion fiscale lorsqu'une norm…»

Volltext

Urteilskopf

115 Ib 238

34. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Juli 1989 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen M. X. und Kantonales Steuergericht Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 21 Abs. 1 lit. c und d BdBSt: Steuerfreier Kapitalgewinn oder Vermögensertrag?

Überträgt ein Aktionär Aktien zu einem über dem Nennwert liegenden Anrechnungswert auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft, erzielt er einen steuerbaren Vermögensertrag (Bestätigung der Rechtsprechung: E. 2-7).

Sachverhalt ab Seite 239

BGE 115 Ib 238 S. 239

Im Dezember 1980 schlossen Frau H. N. und ihre beiden Söhne M. und P. X. "zwecks gemeinsamer Interessenwahrung sowie einheitlicher Vertretung der Aktien insbesondere im Hinblick auf eine Einsitznahme im Verwaltungsrat der K. AG" mit der S. Holding AG, deren Aktien voll M. X. gehörten, einen Kaufvertrag ab. Danach übertrugen H. N. 120 Aktien der K. AG und ihre beiden Söhne M. und P. X. je 490 Aktien der K. AG mit einem Nennwert von je Fr. 500.-- per 1. Januar 1981 zu einem Preis von Fr. ... (höher als der Nennwert) pro Aktie auf die S. Holding AG.

Der Kaufpreis wurde wie folgt beglichen: H. N. erhielt 4 Aktien der S. Holding AG im Nominalwert von je Fr. ... . Der Restkaufpreis von Fr. ... wurde in ein Darlehen an die S. Holding AG umgewandelt. M. und P. X. erhielten je 98 Aktien der S. Holding AG; die Kaufpreisrestbeträge wurden in Darlehen von je Fr. ... umgewandelt. Die S. Holding AG wurde in der Folge in N. Holding AG umbenannt.

Die Veranlagungsbehörde erfasste bei der Einschätzung von M. X. für die direkte Bundessteuer 1983/84 einen Ertrag aus Beteiligung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt von insgesamt Fr. ..., bemessen aufgrund der Differenz zwischen dem erzielten Erlös von Fr. ... pro Aktie und deren Nominalwert von Fr. 500.--. Eine Einsprache gegen die Einschätzung wies sie am 1. September 1986 ab.

Auf Beschwerde hin hat das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. September 1987 die Taxation eines Vermögensertrages aus Beteiligungsrechten von Fr. ... aufgehoben (StE 1988 B 24.4 Nr. 15).

Gegen dieses Urteil reichte die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht am 26. Februar 1988 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und M. X. für die direkte Bundessteuer 1983/84 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... zu veranlagen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die Steuerberechnung "jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen, Renten und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art sowie besondere Entgelte oder geldwerte Vorteile, die neben diesen Einkünften oder an deren Stelle gewährt

BGE 115 Ib 238 S. 240

werden". Als Gewinnanteile aus Beteiligungen gelten nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt "alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten geldwerten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen". Steuerbar in diesem Sinne sind nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Dividenden, sondern auch alle wiederkehrenden und einmaligen Ausschüttungen aus dem Gewinn oder den Reserven, wie Barleistungen bei Fusionen, Hingabe von Geschäftsaktiven und Anteile am Erlös einer Teil- oder Totalliquidation (ASA 42 322; BGE 86 I 44 E. 1; BGE 83 I 276 ff. und 289 E. 1).

Nach neuerer, indessen gefestigter Praxis des Bundesgerichts erzielt auch ein Aktionär eine steuerbare geldwerte Leistung aus seiner Beteiligung, wenn er seine Beteiligungsrechte zu einem über dem Nominalwert liegenden Wert gegen Gutschrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto und/oder als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien in eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft, beispielsweise eine Holdinggesellschaft, einbringt (vgl. ASA 55 206 ff., insbes. S. 210, mit weiteren Hinweisen und unten E. 3c und d).

b) Der Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer regelt - wie die kantonalen Steuergesetze - die Besteuerung der Veräusserungsgewinne unterschiedlich:

Kapitalgewinne, die im Betriebe einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmung bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken erzielt werden (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt) oder die aus einer auf den Erwerb gerichteten Tätigkeit stammen (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt), sind steuerbar.

Demgegenüber unterliegen Kapitalgewinne auf dem Geschäftsvermögen nicht buchführungspflichtiger Personenunternehmungen und bei der Veräusserung von Privatvermögen erzielte Gewinne der direkten Bundessteuer nicht. Für natürliche Personen, die keine zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtete Unternehmung betreiben und mit der Veräusserung auch keine auf den Erwerb gerichtete Tätigkeit (Handel) ausüben, ist damit die im Einkommenssteuerrecht allgemein anerkannte Reinvermögenszugangstheorie (vgl. dazu KÄNZIG, Wehrsteuer, 2. Aufl. 1982, N. 2 f. zu Art. 21 BdBSt) nicht mit letzter Konsequenz verwirklicht (ZUPPINGER/BÖCKLI/LOCHER/REICH, Steuerharmonisierung, S. 97).

BGE 115 Ib 238 S. 241

3. a) Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob der Beschwerdegegner M. X. einen steuerfreien Gewinn aus der Veräusserung der zu seinem Privatvermögen gehörenden Aktien erzielte oder ob ihm eine steuerbare geldwerte Leistung aus seiner Beteiligung zugeflossen ist. Der Entscheid darüber hängt zunächst davon ab, ob die Übertragung der 490 Aktien der K. AG auf die S. Holding AG als Veräusserung zu gelten habe oder nicht.

b) Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten (ASA 54 217; BGE 101 Ib 44 ff.; HANS DUBS, Wirtschaftliche Betrachtungsweise und Steuerumgehung, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 569 ff., insbes. S. 578 ff.; PETER LOCHER, Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, S. 225), bei deren Auslegung nicht strikte von der zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen ist, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Vielmehr haben die Steuerbehörden den Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen. Daran ist festzuhalten. Bei steuerrechtlichen Normen, die an wirtschaftliche und nicht vorab zivilrechtliche Gegebenheiten anknüpfen, ist die Zulässigkeit der sog. "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" nicht davon abhängig, ob die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt sind (BGE 109 Ia 99 f. E. 2a; in diesem Sinne auch REIMANN/ZUPPINGER /SCHÄRRER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N. 23 zu § 71 StG).

c) Bringt ein Aktionär - wie dargestellt - gesellschaftliche Beteiligungsrechte zu einem über ihrem Nominalwert liegenden Anrechnungswert in eine ihm gehörende Aktiengesellschaft gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft oder eine Gutschrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto ein, so erzielt er keinen steuerfreien Veräusserungsgewinn auf seinem Privatvermögen. Steuerfrei bleiben kann nur der durch eine eigentliche Veräusserung - im wirtschaftlichen Sinne verstanden - erzielte Gewinn (HANS DUBS, a.a.O., S. 580; ASA 55 209 E. 3a). Die Übertragung auf die vom Aktionär beherrschte Aktiengesellschaft stellt aus wirtschaftlicher Sicht keine Aktienveräusserung dar. Der Aktionär gibt mit ihr seine wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht preis; sie bleibt ihm vielmehr in Form seiner Beteiligung an der Holdinggesellschaft erhalten (ASA 55 210 E. 3a; BGE 101 Ib 46 ff. E. 2; ASA 42 398 E. 2; REICH, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54 S. 629 Anm. 54). Der Vermögenszufluss ist kausal auf das Halten und nicht auf die

BGE 115 Ib 238 S. 242

Veräusserung von Beteiligungsrechten zurückzuführen (REICH, Die steuerneutrale Reserveübertragung bei Unternehmensumstrukturierungen - neuere Entwicklungen und Tendenzen, in: Das schweizerische Steuerrecht. Eine Standortbestimmung. Festschrift zum 70. Geburtstag von Ferdinand Zuppinger, 1989, S. 384 f.).

d) Mit der Einbringung der Aktien in die von ihm beherrschte Gesellschaft erwirbt der Aktionär anstelle seines in den bisherigen Beteiligungsrechten enthaltenen latenten Anspruchs auf Ausschüttung von nicht zum Grundkapital gehörenden Gesellschaftsmitteln (Reserven, thesaurierte Gewinne) andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine Darlehensforderung. Die Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile (Nennwert der Aktien) und des Darlehens löst beim Aktionär keine Einkommenssteuerpflicht aus (Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt). Durch die Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Aktionär und seinen Gesellschaften wird die (latente) Ausschüttungssteuerlast aufgehoben: in der Beteiligung verkörperte Mittel, die dem Aktionär lediglich als Beteiligungsertrag zufliessen können, werden in den Bereich des steuerfrei rückzahlbaren Grundkapitals oder der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensforderungen übertragen.

Die übernehmende Gesellschaft erbringt dem Aktionär mit der Begründung einer Darlehensgutschrift und der Zuteilung von neuen Aktien mit einem höheren Nennwert eine nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt steuerbare geldwerte Leistung aus seinem Beteiligungsrecht. Steuerrechtlich gilt das Einkommen regelmässig in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf ein Vermögensrecht erwirbt, sofern dessen Erfüllung nicht besonders unsicher ist (REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, a.a.O., Bd. II, Vorbemerkungen zu §§ 19-32 StG N. 21).

Würden solche Einkünfte nicht als geldwerte Leistungen aus Beteiligung erfasst, wäre der Weg zur steuerfreien Ausschüttung von laufenden oder gespeicherten Gewinnen (auch von solchen, die die Holdinggesellschaft unter Ausnützung des Holdingprivileges von der eingebrachten Gesellschaft bezogen hat) an den Aktionär offen (ASA 55 212 E. 4c; BGE 101 Ib 49 /50 E. 3c) und die vom Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt ausdrücklich vorgeschriebene Besteuerung aller geldwerten Leistungen der juristischen Personen an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen, in Frage gestellt.

BGE 115 Ib 238 S. 243

4. Die Lehre und teilweise auch kantonale Steuerjustizbehörden haben die Auslegung des Bundesgerichts von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt für die sog. Einbringungsfälle ebenso wie für die Fälle der indirekten Teilliquidation zum Teil kritisiert (vgl. YERSIN, A propos de la distinction entre le rendement de fortune et les gains en capital, ASA 50 S. 491 ff.; HÖHN, Die Abgrenzung von Vermögensertrag und Kapitalgewinn im Einkommenssteuerrecht, ASA 50 S. 531 ff.; HÖHN, Steuerumgehung und rechtsstaatliche Besteuerung, ASA 46 S. 153 ff.; KÄNZIG, Von der wirtschaftlichen zur fiskalischen Betrachtungsweise, ASA 44 S. 1 ff.; RYSER, Réflexions sur la notion de revenu, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 679 ff.; BÖCKLI, Die Transponierungstheorie, ASA 47 S. 31 ff. und neuerdings u.a. GURTNER, Systemwechselfälle bei Beteiligungsübertragungen, ASA 57 S. 23 ff. sowie BÖCKLI, Die Transponierungstheorie - eine systemwidrige Rechtsfolge, ASA 57 S. 241 ff. und HÖHN, Videant judices, ASA 56 S. 463 ff.; AGVE 1980 194 ff.).

Die Kritiker machen namentlich geltend, der Gesetzgeber habe in der direkten Bundessteuer kein lückenloses System wirtschaftlicher Doppelbelastung der von einer Aktiengesellschaft erzielten Gewinne verwirklicht. Sie gehen hauptsächlich von der These aus, aus der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt) ergebe sich, dass nicht als Vermögensertrag besteuert werden dürfe, was man als Kapitalgewinn betrachten könne. Die Kritiker verkennen jedoch, dass die Steuerpflicht in Art. 21 Abs. 1 lit. c in fine BdBSt weit definiert ist. Diese Steuernorm beruht auf einem formalisierten Ertragsbegriff (ASA 55 212 E. 4b). Die Steuerfreiheit privater Veräusserungsgewinne (Zuwachsgewinne) lässt sich nur durch Umkehrschluss aus Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt herleiten; sie erscheint als systemwidrige Ausnahme vom Prinzip der Reineinkommensbesteuerung und ist zwar vom Gesetzgeber - unter anderem aus veranlagungsökonomischen Überlegungen - gewollt, aber jedenfalls nicht ausdehnend zu interpretieren. Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt schränkt den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt nicht ein. Diese Bestimmung erklärt das Einkommen aus beweglichem Vermögen und namentlich jeden Beteiligungsertrag umfassend für steuerbar und nimmt (im Schlussatz) nur die Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile (Nominalwert) von der Besteuerung aus (BGE 101 Ib 49 E. 3a, bb; BGE 83 I 279 E. 2a).

Zwar hat der Gesetzgeber Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei belassen (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt),

BGE 115 Ib 238 S. 244

jedoch im Gegenzug zur weitgehenden Sicherung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von juristischen Personen und Inhabern gesellschaftlicher Beteiligungsrechte den Beteiligungsertrag in Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt weit umschrieben (oben E. 2). An diese Entscheidung des Gesetzgebers haben sich die Steuer- und Steuerjustizbehörden bei der Würdigung der Steuersachverhalte zu halten (ASA 55 212 E. 4b).

5. a) Die Vorinstanz begründet ihr Abweichen von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit "durchschlagenden" neuen Erkenntnissen der Lehre. Gemeint sind u.a. die Überlegungen von BRUNO SCHERRER in seinem Aufsatz "Zur Auslegung des Begriffes 'Gewinnanteile aus Beteiligungen' in Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt" (ASA 55 S. 15 ff.). Der Einwand geht dahin, dass die Auslegung des Begriffes der geldwerten Leistung durch das Bundesgericht die Voraussehbarkeit der Rechtsfolgen bei neuen Sachverhalten beeinträchtige. Niemand sei in der Lage, vorauszusagen, in welcher Weise ein Gericht einen neuen Sachverhalt beurteilen werde, der in das Gebiet der Beziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Beteiligten falle. Die Gestaltung der Verhältnisse aus steuerplanerischer Sicht sei dem Steuerpflichtigen genommen. Könne sich aber der Steuerpflichtige infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Steuersachen nicht mehr nach der Gesetzesnorm einrichten, so sei die Rechtssicherheit in Frage gestellt. Die Vorinstanz befand, darin liege ein neues Argument für eine Überprüfung, aber auch für eine Änderung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

b) Die Rechtssicherheit ist im Rechtsstaat von grosser Bedeutung. Sie erfordert unter anderem Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit des Rechts (KATHARINA SAMELI, Freiheit und Sicherheit im Recht, Diss. Zürich 1969, S. 20 ff.). Für das Steuerrecht bedeutet dies, dass es möglich sein soll, das Steuerobjekt inhaltlich und umfänglich in genügendem Masse zu bestimmen, damit der Steuerpflichtige die Steuerlast, die auf ihn zukommt, auch einigermassen abschätzen und berechnen kann (in diesem Sinne auch J. ANDREAS BAUR, Auskünfte und Zusagen der Steuerbehörden an Private im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1979, S. 96, unter Hinweis auf ARMIN SPITALER, Verbindliche Zusagen im Steuerrecht, Der Betriebsberater 1961, S. 1333). Indessen lassen sich auch bei sorgfältigster gesetzgeberischer Arbeit Auslegungsschwierigkeiten nicht vermeiden. Daher bietet auch das beste Steuergesetz keine absolute Rechtssicherheit im

BGE 115 Ib 238 S. 245

Sinne der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit (HANS DUBS, Die Forderung der optimalen Bestimmtheit belastender Rechtsnormen, ZSR NF 93/1974, 2. Halbband, S. 223 ff.). Je komplexer der Sachverhalt, desto offener wird der Ausgang des Verfahrens sein, was indessen kein Grund ist, von der als gesetzmässig erkannten Lösung abzuweichen. Gewiss darf weder durch die Steuergesetzgebung noch durch die Steuerjustiz die Rechtssicherheit derart herabgesetzt werden, dass der Steuerpflichtige die Grenzen der Steuerbelastung nicht mehr zu überblicken vermag (JACOB WACKERNAGEL, Über das Vertrauensprinzip im Steuerrecht, in: Aequitas und bona fides, Festschrift für August Simonius, Basel 1955, S. 411 ff.).

c) Hievon kann vorliegendenfalls nicht die Rede sein, auch wenn die geltende Rechtsprechung möglicherweise zu noch nicht voll überblickbaren Differenzierungen führt, über deren Beurteilung durch die Steuerbehörden noch Unsicherheit besteht. Die Vermögensertragssteuerpflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt löst aus, wer als natürliche Person dem Privatvermögen angehörende Aktien in eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft im Austausch gegen deren Aktien oder gegen Gewährung eines Darlehens oder gegen beides einbringt. Ein solcher Vorgang ist erfassbar und überblickbar. Er ist es auch dann noch, wenn der Steuerpflichtige die Gesellschaft nicht allein beherrscht, in welche die Aktien eingebracht werden, sondern an ihr lediglich im wesentlichen Ausmasse beteiligt ist. Das Steuerobjekt ist somit inhaltlich festgelegt. Was das Quantitative anbetrifft, so sind freilich verschiedene Lösungen vertretbar: Differenz zwischen Einstandswert (Erwerbspreis) und Einbringungspreis oder Differenz zwischen dem Nominalwert der Aktien und Einbringungspreis. Der vorsichtige Steuerpflichtige wird bei seinen Überlegungen die für ihn ungünstigste Variante in Rechnung stellen. Damit ist auch der aus Gründen der Rechtssicherheit notwendigen minimalen Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit Genüge getan.

6. a) Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer als Beteiligungsertrag steuerbaren Leistung sodann mit der Begründung abgelehnt, dem Beschwerdegegner stehe keine beherrschende Beteiligung an der S. Holding AG zu. Er besitze nach der Einbringung der insgesamt 1100 Aktien der K. AG - wie sein Bruder - nur 49% der S. Holding AG-Aktien.

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdegegner vor der Übertragung der Aktien der K. AG alle Aktien der Holdinggesellschaft

BGE 115 Ib 238 S. 246

zu Eigentum zustanden. Mit der Einbringung dieser Aktien änderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der S. Holding AG. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, auch wenn nicht auf die Verhältnisse vor der Einbringung abzustellen wäre, habe der Beschwerdegegner die S. Holding AG beherrscht, denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Motiv des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschwerdegegners lasse sich nur mit der Absicht von Frau H. N. und ihrer beiden Söhne M. und P. X. erklären, ihren Einfluss bei der K. AG durch die Zusammenlegung ihrer Aktien verstärkt geltend zu machen.

b) Eine Besteuerung des Einkommenszuflusses bei der Vermögensumstrukturierung kommt nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt - wie oben in E. 3c dargestellt - nur in Frage, wenn keine Veräusserung (im wirtschaftlichen Sinne) vorliegt, d.h. wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht durch die Einbringung keine Veränderung erfährt. Im vorliegenden Fall sprechen verschiedene Gründe dafür, dass der Beschwerdegegner die S. Holding AG bzw. die N. Holding AG, deren Aktienkapital er ursprünglich zu 100% besass, auch noch nach der Umstrukturierung beherrscht.

c) Durch eine Minderheitsbeteiligung kann sich ein Aktionär zwar regelmässig keine beherrschende Stellung verschaffen; doch können ausnahmsweise besondere Verhältnisse vorliegen, aufgrund derer dennoch eine Beherrschung der Gesellschaft angenommen werden muss. Eine solche Beherrschung kann namentlich dann gegeben sein, wenn mehrere Aktionäre, die jeder nur eine Minderheitsbeteiligung innehaben, zur Erreichung eines im Interesse aller liegenden Zieles zusammenwirken.

Wären lediglich die im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden 490 Aktien K. AG auf die S. Holding AG zu den gleichen Bedingungen wie im Kaufvertrag vom Dezember 1980 übertragen worden, so wären auch die Beteiligungsverhältnisse unverändert geblieben. Der Beschwerdegegner wäre nach wie vor Alleinbeherrscher der S. Holding AG. Diese Transaktion hätte aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine Vermögensertragssteuerpflicht ausgelöst. Die Mitwirkung von H. N. und von P. X. diente - wie dies auch ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten wurde - der verstärkten Einflussnahme der drei Aktionäre auf die K. AG, insbesondere im Hinblick auf die Einsitznahme in den Verwaltungsrat dieser Gesellschaft. Die Aktionäre haben die 1100 Aktien der K. AG aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung

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"uno actu" in die von ihnen vollständig beherrschte S. Holding AG eingebracht. Der Beschwerdegegner verfügt kraft der durch das Zusammenwirken mit den anderen Aktionären sich ergebenden beherrschenden Stellung durch seinen Anteil an der S. Holding AG bzw. N. Holding AG wirtschaftlich nach wie vor über die von ihm eingebrachten 490 Aktien der K. AG. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die eingebrachten Aktien hat sich durch die Einbringung nicht verändert.

Eine solche wirtschaftlich orientierte Betrachtung ist im Steuerrecht nicht neu. So wird im Grundstückgewinnsteuerrecht in der Regel die Übertragung einer Minderheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft nicht als wirtschaftliche Handänderung besteuert. Werden indessen mehrere Minderheitsbeteiligungen an einer Immobiliengesellschaft, die zusammen eine beherrschende Beteiligung ergeben, aufgrund besonderer Abreden gesamthaft veräussert und erworben, so wird die Übertragung dieser beherrschenden Beteiligung als wirtschaftliche Handänderung besteuert (vgl. REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, a.a.O., N. 65 zu § 161 StG, mit Hinweis).

d) Die Besteuerung als Beteiligungsertrag (Vermögensertrag) erfolgt in den Einbringungsfällen aufgrund der Umstrukturierung des Vermögens. Ausschlaggebend ist dabei, dass thesaurierte Gewinne zugunsten der Beteiligten in steuerfrei rückzahlbares Grundkapital oder in ebenfalls steuerfrei rückzahlbares Guthaben umgewandelt wurden (vgl. oben E. 3d) und die Transaktion aufgrund der beherrschenden Stellung des oder bei gemeinsamem Vorgehen der Beteiligungsinhaber möglich war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, was zu einer grundsätzlichen Gutheissung der Beschwerde führt.

7. a) Der Beschwerdegegner hat für den Fall einer grundsätzlichen Gutheissung der Beschwerde den Antrag gestellt, es sei bei der Berechnung des steuerbaren Beteiligungsertrages von den Anlagekosten der eingebrachten Beteiligung auszugehen: für 270 Aktien sei auf den Steuerwert 1969 und für 220 Aktien auf den Steuerwert 1975 abzustellen. Subeventualiter verlangt er ein Abstellen auf den Steuerwert 1961.

Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Meinung, das steuerbare Einkommen sei aufgrund der Differenz zwischen dem Nominalwert der eingebrachten Beteiligung und dem Anrechnungswert (Einbringungspreis), der unbestrittenermassen Fr. ... pro Aktie beträgt, zu ermitteln.

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b) Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 19. April 1985 (ASA 55 213 E. 6) den steuerbaren Vermögensertrag nach Massgabe der Differenz zwischen dem Nominalwert der eingebrachten Aktien und dem Einbringungspreis berechnet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung nahm diesen Entscheid zum Anlass, um in Änderung ihrer bisherigen Praxis generell für die Bemessung der mit der Einbringung erbrachten geldwerten Leistung vom Nominalbetrag auszugehen. Das Bundesgericht hat freilich im Urteil vom 19. April 1985 die Frage offengelassen, wie der steuerbare Vermögensertrag zu ermitteln wäre, falls die effektiven Anlagekosten der eingebrachten Aktien über deren Nominalwert liegen würden. Diese Frage braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend beantwortet zu werden. Immerhin ist festzuhalten, dass sich die Bemessung des steuerbaren Vermögensertrages nach Massgabe der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem "Erlös" an die für Kapitalgewinne geltenden Grundsätze anlehnt. Diese Berechnung widerspricht den Überlegungen, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt zugrunde liegen. Durch die Einbringung der Aktien wird die Steuerlast insoweit abgelöst, als dem Aktionär über den Nominalbetrag seiner Anteile (und nicht bloss über deren Einstandswert) eine Ausschüttung zufliesst.

c) Der Beschwerdegegner hatte das von ihm auf die S. Holding AG übertragene Aktienpaket schenkungsweise und damit unentgeltlich von seiner Mutter erhalten. Es ist daher unerfindlich, weshalb ihm die Aktien zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Schenkung bzw. im Jahre 1961 anzurechnen sind. Er hat die Aktien unentgeltlich erhalten und damit auf jeden Fall keinen Anspruch auf die Anrechnung eines Einstandswertes, der über dem Nominalbetrag liegt.

d) Subeventualiter fordert der Beschwerdegegner, es sei für die Ermittlung des steuerbaren Vermögensertrages auf den Einstandswert der Schenkerin der 490 Aktien K. AG, d.h. seiner Rechtsvorgängerin, abzustellen. Eine solche Berechnung ist in den Steuergesetzen nur in bestimmten Fällen der Kapitalgewinnbesteuerung vorgesehen; bei der Besteuerung der Kapitalgewinne auf dem beweglichen und insbesondere auch auf dem unbeweglichen Vermögen werden in bestimmten Fällen, die nicht als besteuerungswürdig gelten, Steueraufschübe gewährt (REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, a.a.O., N. 89 ff. zu § 161 StG). Wurde bei einer Veräusserung ein Steueraufschub zugelassen, ist bei der

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nächsten Veräusserung ohne Steueraufschub auf den Einstandswert des Vorgängers abzustellen. Der Steueraufschub ist ein Rechtsinstitut, das auf die Kapitalgewinnbesteuerung ausgerichtet ist und für die Ermittlung des Vermögensertrages - um den es hier geht - nicht in Frage kommen kann.