Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IA 5 KI-generiert

Construction Co. v. Municipality (Denial of Dwelling Permit)

Geschäftsnummer BGE 115 IA 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Construction Co. v. Municipality (Denial of Dwelling Permit) A construction company, having already built two single-family houses, requested a permit to incorporate a one-room apartment into the basements, which were largely complete and situated below the natural ground line in an earth incision, but the municipal council denied the request based on a building regulation allowing dwellings only in "free-standing basements." The Cantonal Administrative Court upheld this denial after reviewing the municipal decision only for arbitrariness (Willkür), citing the wide discretion granted to local authorities in public building law and the interpretation of indeterminate legal terms like "earth incision." The Federal Supreme Court ruled that the Cantonal Court committed a formal denial of justice (formelle Rechtsverweigerung) by limiting its review to arbitrariness, because the relevant cantonal law mandated full scrutiny (freie Kognition) for legal defects including the abuse of discretion, and while the nature of the matter might warrant a degree of judicial restraint in reviewing the application of municipal building law, it did not justify reducing the review standard to mere arbitrariness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; Kognition im kantonalen Beschwerdeverfahren; formelle Rechtsverweigerung. 1. Die in [BGE 112 Ia 121](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-IA-119%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page121) E. 3 dargelegte Praxis zur Legitimation im Bereich des Raumplanungsrechtes (Art. 33 RPG) ist auch auf die Frage der Kognition anwendbar (E. 2c). 2. Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie sich mit einer blossen Willkürprüfung begnügt, obwohl ihr umfassende Kognition zukommt (E. 2b). 3. Bei freier Kognition kann unter Umständen eine zurückhaltende Überprüfung geboten sein, sofern der unteren Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Eine Rechtsmittelbehörde verletzt jedoch Art. 4 BV, wenn sie in einem solchen Fall eine blosse Willkürprüfung vornimmt (E. 2d)

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Bauunternehmen Wohnungsrecht Baumängel Bauordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ia 121
Die in BGE 112 Ia 121 E. 3 dargelegte Praxis zur Legitimation im Bereich des Raumplanungsrechtes (Art. 33 RPG) ist auch auf die Frage der Kognition anwendbar (E. 2c).
BGE 106 Ia 2
4 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (BGE 106 Ia 2 und 71; BGE 101 Ia 57; vgl.
BGE 101 Ia 57
4 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (BGE 106 Ia 2 und 71; BGE 101 Ia 57; vgl.
BGE 107 Ib 121
3b; BGE 107 Ib 121; 104 Ib 112).
BGE 108 Ib 203
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The Tribunal found that the administrative court's restriction of its review constituted a violation of this constitutional article.

Art. 53 lit. a VGG

This cantonal provision was presented as establishing the full review competence (free cognition) that the lower court failed to apply.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

BGE 151 II 289
VAT estimated assessment review: permissible reduced scrutiny by appellate court under Art. 49 VwVG without violating Art. 29a BV.
«…eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-118-Ia-35#page35) E. 2e; [BGE 115 Ia 5](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-115-Ia-5#page5) E. 2b u…»
9C_302/2024 (2024-11-27)
«…melle Rechtsverweigerung dar ( Art. 29 Abs. 1 BV ; BGE 141 II 103 E. 4.2; 131 II 271 E. 11.7.1; 118 Ia 35 E. 2e; 115 Ia 5 E. 2b und d); darüber hinaus kann sie den Gehörsanspruch ( Art. 29 Abs. 2 BV ; BGE 136 I 184 E. 2.2.1) sowie die Rec…»
8C_449/2022 (2023-02-03)
«…art. 110 LTF - peut constituer un déni de justice formel ( ATF 141 II 103 consid. 4.2; 131 II 271 consid. 11.7.1; 115 Ia 5 consid. 2b) et une violation de l' art. 29a Cst. , lequel garantit l'accès à un juge disposant d'un pouvoir d'examen c…»
9C_776/2020 (2022-07-07)
«…ommettre un déni de justice, le libre pouvoir d'examen qui lui est imposé par la loi (cf. ATF 140 I 201 consid. 6.1; 115 Ia 5 consid. 2b et les arrêts cités; arrêt 5A.2/2000 du 8 juin 2000 consid. 4, non publié in ATF 126 III 274 ). Ainsi, pou…»
5A_340/2021 (2021-11-16)
«…ihrer Nähe zur Sache und ihrer Fachkenntnis in der Regel besser kennt und überblickt (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2; 115 Ia 5 E. 2b; Urteile 4A_215/2017 vom 15. Januar 2019 E. 3.4; 4A_96/2015 vom 1. Juni 2015 E. 4.2; 5A_198/2012 vom 24. August…»
2D_24/2021 (2021-11-05)
«…Gehörs kann ferner darin liegen, dass eine Behörde ihre Kognition zu Unrecht einschränkt ( BGE 131 II 271 E. 11.7.1; 115 Ia 5 E. 2b; Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.1; 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2). 3.3. Die Vorinstanz hat d…»
1C_121/2018 (2019-05-08)
«…it d'être entendu, le libre pouvoir d'examen qui lui est imposé par la loi (cf. ATF 140 I 201 consid. 6.1 p. 205 s.; 115 Ia 5 consid. 2b p. 6 et les arrêts cités; arrêt 5A.2/2000 du 8 juin 2000 consid. 4, non publié in ATF 126 III 274 ). Ainsi…»
2C_127/2018 (2019-04-30)
«…ändige Gericht seine Kognition nicht auf eine Willkürprüfung beschränken (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5.1 ff. S. 240 f.; 115 Ia 5 E. 2d S. 8; Urteil 2C_747/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4 i.f.; zur analogen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK vg…»
4A_426/2014 (2015-05-06)
«…ue la Formation revoit les faits et le droit avec plein pouvoir d'examen. Se référant à l'arrêt fédéral publié aux ATF 115 Ia 5 consid. 2 p. 6, il lui fait grief de ne pas avoir tranché la question de savoir s'il était conscient, au moment de sig…»
5A_198/2012 (2012-08-24)
«…ie Erstinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Sache und ihrer Fachkenntnis in der Regel besser kennt und überblickt (vgl. BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6; 131 II 680 E. 2.3.2 S. 683 f.). 4.3 Nach ständiger Praxis zum kantonalen Prozessrecht ist das Obergeric…»
5A_486/2011 (2011-08-25)
«…ft). 3.1 Eine unzulässige Einschränkung der Prüfungsbefugnis kann eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten (vgl. BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6; 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303 f.). 3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a.…»
1C_156/2011 (2011-07-15)
Building permit for cattle barn in agricultural zone overlaid by communal protection zone: arbitrary interpretation of zoning regulation allowing extension of entire farm rather than only existing buildings.
«…on nicht auf Willkür beschränken (zur Publikation vorgesehenes Urteil 1D_1/2011 vom 13. April 2011 E. 2.5.1-2.5.3; BGE 115 Ia 5 E. 2d S. 8; je mit Hinweisen; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., N. 77 zu Art. 33 RPG ). 2.4 Das Verwaltungsgericht führte aus…»
5C_4/2009 (2009-11-23)
«…schlüsse). Eine Rechtsverweigerung in der Variante einer unzulässigen Kognitionsbeschränkung liegt nicht vor (vgl. BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6; 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303 f.). 5. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Rechtsweggarantie nac…»
4D_57/2007 (2008-02-29)
«…r la base d'un pouvoir de cognition plus restreint que celui que la loi lui imposait (cf. sur cette problématique: ATF 115 Ia 5 consid. 2b). Quant aux griefs portés contre le jugement de première instance, ils sont irrecevables, puisque seule la…»
1P.62/2007 (2007-08-17)
«…tatt der gebotenen vollen Kognition auf eine reine Rechtskontrolle oder gar eine blosse Willkürprüfung beschränkt ( BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6; vgl. auch BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303 f.; 133 II 35 E. 3 S. 38, je mit weiteren Hinweisen). Die al…»

Volltext

Urteilskopf

115 Ia 5

2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. März 1989 i.S. P. gegen Gemeinde Paspels und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Kognition im kantonalen Beschwerdeverfahren; formelle Rechtsverweigerung.

1. Die in BGE 112 Ia 121 E. 3 dargelegte Praxis zur Legitimation im Bereich des Raumplanungsrechtes (Art. 33 RPG) ist auch auf die Frage der Kognition anwendbar (E. 2c).

2. Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie sich mit einer blossen Willkürprüfung begnügt, obwohl ihr umfassende Kognition zukommt (E. 2b).

3. Bei freier Kognition kann unter Umständen eine zurückhaltende Überprüfung geboten sein, sofern der unteren Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Eine Rechtsmittelbehörde verletzt jedoch Art. 4 BV, wenn sie in einem solchen Fall eine blosse Willkürprüfung vornimmt (E. 2d)

Sachverhalt ab Seite 5

BGE 115 Ia 5 S. 5

Die Baugesellschaft P. erhielt vom Gemeinderat Paspels die Baubewilligung für zwei Einfamilienhäuser in der Wohnzone der Gemeinde Paspels. Als die beiden Gebäude schon im Rohbau

BGE 115 Ia 5 S. 6

fertiggestellt waren, reichte die Baugesellschaft P. das Gesuch für den zusätzlichen Einbau je einer Einzimmerwohnung ein. Der Gemeinderat von Paspels verweigerte die Bewilligung mit Entscheid vom 25. März 1987. Er führte unter anderem dazu aus, nach Art. 45 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde Paspels vom 4. Juli 1975 (BauG) dürften Wohnräume nur in freistehenden Untergeschossen erstellt werden; die beiden Einzimmerwohnungen seien jedoch unter dem gewachsenen Boden in einem Erdeinschnitt vorgesehen, weshalb sie nicht bewilligt werden könnten. Ein von der Baugesellschaft P. erhobener Rekurs wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 31. August 1988 ab. Die Baugesellschaft P. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

2. a) Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie, das Verwaltungsgericht habe in willkürlicher Weise eine Beschränkung seiner Überprüfungsbefugnis vorgenommen und die Anwendung und Auslegung von Art. 45 Abs. 2 BauG lediglich unter Willkürgesichtspunkten bzw. unter dem Blickwinkel der Ermessensüberschreitung und des Ermessensmissbrauchs geprüft. Es liege somit eine formelle Rechtsverweigerung vor.

b) Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie sich mit einer blossen Willkürprüfung begnügt, obwohl ihr eine umfassende Kognition zukommt. Indessen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition ohne Verletzung von Art. 4 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (BGE 106 Ia 2 und 71; BGE 101 Ia 57; vgl. auch BGE 107 Ib 121).

Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 45 Abs. 2 BauG hält das Verwaltungsgericht zur Kognition fest, auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts stehe den bündnerischen Gemeinden ein weiter Spielraum freier Gestaltung und damit eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Dies gelte auch für die Frage, ob sich Wohnraum im Erdeinschnitt befinde oder ob von einem freistehenden Untergeschoss gesprochen werden könne. Entsprechend dürfe es einen kommunalen Entscheid nur dann aufheben, wenn die Gemeindebehörde einen Missbrauch oder eine

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Überschreitung ihres Ermessensspielraumes begangen habe. In der Folge prüfte es die von der Gemeinde vorgenommene Anwendung des Art. 45 Abs. 2 BauG, insbesondere die Auslegung des Begriffes Erdeinschnitt, lediglich auf Willkür hin.

c) Die Beschwerdeführer machen geltend, eine solche Beschränkung der Überprüfungsbefugnis widerspreche Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Nach dieser Bestimmung hat das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen (und auch Nutzungspläne) vorzusehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Das kantonale Recht hat dabei sowohl die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 33 Abs. 3 lit. a) als auch die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b) zu gewährleisten. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Legitimation eines Nachbarn, der eine baupolizeiliche Bewilligung anfechten wollte, die Anwendung von Art. 33 Abs. 3 RPG verneint. Es kam zum Schluss, kantonale Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 33 RPG seien nur solche, die zur Hauptsache raumplanerische Züge tragen, indem sie der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienten. Dies sei für kommunale und kantonale Bauvorschriften in der Regel nicht der Fall. Gehe es weder um die Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG noch um die Mindestvoraussetzungen für die Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG, seien kommunale und kantonale Bauvorschriften nicht Ausführungsrecht zur Grundsatzgesetzgebung des Bundes. In diesen Fällen habe das kantonale Recht nicht bereits von Bundesrechts wegen die Legitimation im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten, d.h. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG sei in diesen Fällen nicht anwendbar (BGE 112 Ia 121 E. 3). Da Art. 33 RPG Legitimation und Kognition gleich behandelt, ist die dargelegte Praxis des Bundesgerichtes zur Legitimation zwingend auch auf die Frage der Kognition anwendbar.

Bei Art. 45 Abs. 2 BauG geht es ausschliesslich um die Zulässigkeit von Wohn- und Arbeitsräumen im Erdeinschnitt bzw. in freistehenden Untergeschossen. Es steht weder die Baubewilligungspflicht als solche noch das Problem der Mindestvoraussetzungen für die Bewilligung in Frage. Demnach handelt es sich um kommunales Baurecht, das nicht zu den Ausführungsbestimmungen

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im Sinne von Art. 33 RPG gehört. Diese Bestimmung findet daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

d) Zu prüfen ist indessen, ob das Verwaltungsgericht die im kantonalen Recht vorgesehene Überprüfungsbefugnis beachtet hat. Gemäss Art. 53 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) kann mit dem Rekurs jede Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Hinsichtlich der Rechtskontrolle steht dem Gericht demnach freie Kognition zu. Wie oben dargelegt, hat das Verwaltungsgericht die Auslegung von Art. 45 Abs. 2 BauG jedoch nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft. Darin liegt eine unzulässige Beschränkung der gemäss Art. 53 lit. a VGG vorgesehenen Kognition bei Rechtsfragen im Rekursverfahren. Zwar ist dem Verwaltungsgericht insofern zuzustimmen, als bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe, insbesondere wenn es sich - wie hier - um kommunales Recht handelt, unter Umständen eine zurückhaltende Überprüfung geboten sein kann, sofern der unteren Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. dazu BGE 108 Ib 203 E. 3b; BGE 107 Ib 121; 104 Ib 112). Ob vorliegend ein solcher Beurteilungsspielraum gegeben ist, kann offengelassen werden. Selbst wenn das zutreffen sollte, hiesse dies nicht, dass das Verwaltungsgericht seine Kognition im dargelegten Sinne beschränken darf. Die von der Rechtsprechung anerkannte Zurückhaltung bedeutet nicht, dass nur noch unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür geprüft werden darf; selbst in einem solchen Fall bleibt grundsätzlich die Pflicht zur freien Überprüfung bestehen, wenn auch in einem etwas zurückhaltenderen Rahmen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kognitionsbeschränkung stellt daher eine formelle Rechtsverweigerung dar.