Art. 89 OG; Beschwerdefrist. Die Mitanfechtung eines Urteils der unteren kantonalen Instanz kann, wo sie zulässig ist, innert der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der letzten Instanz erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertConstitutional Complaint Deadline Following Hierarchical Rejections A person convicted of reckless bankruptcy by a lower cantonal court and whose appeal (Nichtigkeitsklage) was rejected by the cantonal court of last resort, sought to appeal both decisions to the Federal Supreme Court via a constitutional complaint. The Court confirmed that where a complaint against a lower cantonal court's decision is permissible—either because not all arguments could be raised before the final cantonal instance, or were subject to a narrower review there than at the Federal Supreme Court—the deadline for filing the constitutional complaint against the earlier decision is the same as the deadline for the final cantonal decision. This rule is maintained for reasons of procedural simplicity and economy, avoiding the need for parallel or provisional complaints against the different hierarchical court decisions.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 89 OG; Beschwerdefrist. Die Mitanfechtung eines Urteils der unteren kantonalen Instanz kann, wo sie zulässig ist, innert der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der letzten Instanz erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Volltext
Urteilskopf
115 Ia 414
115 Ia 414 63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1989 i.S. H. gegen Wirtschaftsstrafgericht und Kassationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 89 OG; Beschwerdefrist.
Die Mitanfechtung eines Urteils der unteren kantonalen Instanz kann, wo sie zulässig ist, innert der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der letzten Instanz erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Sachverhalt ab Seite 414
BGE 115 Ia 414 S. 414
H. wurde durch das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern am 16. November 1988 des leichtsinnigen Konkurses schuldig erklärt und zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsklage des Verurteilten wies der Kassationshof des Kantons Bern ab, soweit er darauf eintrat.
Gegen beide Urteile führt H. staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide aufzuheben.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 und 87 OG). Der Entscheid einer unteren Instanz kann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor
BGE 115 Ia 414 S. 415
Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 114 Ia 311 E. 3a).
Auch nach dieser neueren Praxis (BGE 111 Ia 353) müssen in diesen Fällen Rügen, die mit staatsrechtlicher Beschwerde vor Bundesgericht, nicht aber vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz oder dort nicht in gleichem Umfange vorgebracht werden können, nicht neben der Einlegung des kantonalen Rechtsmittels gleichzeitig auch innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides der unteren Instanz mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden. Obwohl dies theoretisch verlangt werden könnte, bedeutete eine solche Lösung für den Betroffenen - nachdem es nicht immer leicht ist, zu entscheiden, welche Rügen zunächst mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel und welche direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben sind - eine erhebliche Komplikation, da sie im Zweifelsfall zur lediglich vorsorglichen Erhebung von staatsrechtlichen Beschwerden führt. Aus Gründen der Vereinfachung und der Prozessökonomie rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschwerdeführer in solchen Fällen zu erlauben, mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die aufgrund des ausserordentlichen Rechtsmittels (Kassations- oder Nichtigkeitsbeschwerde) ergangene kantonale Entscheidung ebenfalls innert 30 Tagen seit deren Eröffnung den Entscheid der unteren kantonalen Instanz mit Rügen, die er vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz, nicht oder nicht in gleicher Weise vortragen konnte, mitanzufechten (BGE 94 I 462 E. 2bb).