Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IA 1 KI-generiert

Owner's Challenge to Building Permit Based on Void Neighborhood Plan and Denial of Justice

Geschäftsnummer BGE 115 IA 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Owner's Challenge to Building Permit Based on Void Neighborhood Plan and Denial of Justice An owner of a way parcel challenged a building permit for an underground parking garage and access granted to a company, arguing that the underlying 1985 neighborhood development plan, which mandated the establishment of a perpetual and independent building right (a proprietary right *in rem*) on their land without legal basis, was void. The Cantonal Administrative Court refused to review the neighborhood plan's lawfulness in the context of the building permit appeal, asserting that the plan had become legally final and that none of the restrictive criteria for subsequent (accessory) review of zoning plans were met, thereby dismissing the appeal without addressing the substance of the nullity claim. The Federal Supreme Court voided the Cantonal Court's decision, finding that by failing to consider the substantive and serious claim of administrative act nullity–which, due to its absolute invalidity, must be addressed *ex officio* by all state authorities at any time, irrespective of the finality of the act—the Cantonal Court committed a formal denial of justice (Art. 4 BV), particularly since the plan provision exceeded mere property restrictions by mandating the grant of a real right to a third party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; nachträgliche Überprüfung von Nutzungsplänen; formelle Rechtsverweigerung. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen zu beachten. Tritt eine Behörde auf die in einem Baubewilligungsverfahren jedenfalls sinngemäss geltend gemachte Nichtigkeit des dem Baugesuch zugrunde liegenden Quartierplanes nicht ein, so liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (E. 3).

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Zonenbeschränkungen Baubewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Überschreitung der Gebäudehöhe Umzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ia 176
BGE 98 Ia 571
BGE 106 Ia 383
BGE 111 Ib 221
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The court implicitly used Art. 4 BV (Federal Constitution) as the underlying constitutional basis for reviewing the administrative act for nullity, leading to the finding of formal denial of justice.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

1C_62/2015 (2015-11-09)
«…Nutzungsplans kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ( BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 4). Analog zu Verfügungen kann die Nichtigkeit eines Gestaltungsplans nur angenommen werden, wenn er mit einem…»
1C_78/2015 (2015-05-29)
«…während hier die Gültigkeit eines - nur vorfrageweise umstrittenen - Quartierplans in Frage steht (vgl. allerdings BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 4, wo eine Prüfungspflicht bejaht wurde). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, wenn die Nichtigkeit d…»
1C_743/2013 (2014-03-19)
«…s kann schliesslich jederzeit geltend gemacht werden und ist von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ( BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 4). Gestützt auf diese Rechtsprechung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass es sich bei der streitigen…»
1C_24/2012 (2012-04-19)
«…t été rendu en violation d'un droit fondamental inaliénable et imprescriptible ou qu'il serait nul de plein droit ( ATF 115 Ia 1 consid. 3 p. 4). La démolition de la maison de week-end pouvait valablement être notifiée à la soeur de la recourante,…»
1C_280/2010 (2010-09-16)
«…eines Entscheids ist jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ( BGE 122 I 97 E. 3a; 115 Ia 1 E. 3 S. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wiederherstellungsverfügung sei nichtig, weil der Gemeinderat be…»
6B_629/2009 (2009-12-21)
«…être invoquée en tout temps devant toute autorité et doit être constatée d'office ( ATF 116 Ia 215 consid. 2a p. 217, 115 Ia 1 consid. 3 p. 4 et les arrêts cités). Elle ne frappe que les décisions affectées des vices les plus graves, manifestes o…»
1C_188/2007 (2009-04-01)
«…16 ff. und 106 Ia 383; vgl. auch BGE 121 II 317 E. 12c S. 346; 120 Ia 227 E. 2c S. 232; 116 Ia 207 E. 3b S. 211; 115 Ia 1 E. 3 S. 3 f.; 111 Ia 129 E. 3d S. 129; Urteil 1P.193/1997 vom 5. September 1997 E. 3, in: ZBl 100/1999 S. 218). 5.2…»
BGE 135 II 209
«…BGE 106 Ia 383 ; vgl. auch BGE 121 II 317 E. 12c S. 346; BGE 120 Ia 227 E. 2c S. 232; BGE 116 Ia 207 E. 3b S. 211; BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 3 f.; BGE 111 Ia 129 E. 3d S. 131; Urteil 1P.193/1997 vom 5. September 1997 E. 3, in: ZBl 100/1999 S. 218). 5.2…»
9C_333/2007 (2008-07-24)
Old-age and survivors' insurance — employer liability for unpaid social contributions after bankruptcy; denial of reconsideration and nullity of res judicata damage decision under Art. 52 LAVS and Art. 53(2) LPGA.
«…être invoquée en tout temps, devant toute autorité et doit être constatée d'office ( ATF 116 Ia 215 consid. 2a p. 217, 115 Ia 1 consid. 3 p. 4 et les arrêts cités). Elle ne frappe que les décisions affectées des vices les plus graves, manifestes o…»
1P.474/2006 (2006-12-11)
«…ourant ou lorsqu'elle est nulle de plein droit ( ATF 119 Ib 492 consid. 3c/bb p. 498; 118 Ia 209 consid. 2b p. 212; 115 Ia 1 consid. 3 p. 4 et les arrêts cités). Cela ne signifie pas pour autant que le recours de droit public formé pour violat…»
1P.27/2006 (2006-07-12)
«…oquée en tout temps et devant toute autorité et elle doit être constatée d'office ( ATF 116 Ia 215 consid. 2a p. 217; 115 Ia 1 consid. 3 p. 4 et les arrêts cités). 4.1 La nullité absolue ne frappe que les décisions affectées des vices les plus g…»
1A.123/2005 (2005-11-10)
Forest proximity building permit: underground retaining-wall anchors within forest buffer do not violate federal forest preservation duty; density calculation may include forested lot area under binding zoning plan.
«…ändert haben, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte ( BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 3 f.; 111 Ia 129 E. 3d S. 131 mit Hinweisen; vgl. als Anwendungsbeispiel betreffend eine im Zonenplan rechts…»
1P.364/2005 (2005-07-29)
«…quée en tout temps et devant toute autorité et elle devra être constatée d'office ( ATF 116 Ia 215 consid. 2a p. 217; 115 Ia 1 consid. 3 p. 4 et les arrêts cités). Elle ne frappe toutefois que les décisions affectées des vices les plus graves, m…»
1P.581/2004 (2005-02-03)
«…eit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ( BGE 116 Ia 215 E. 2a S. 217; 115 Ia 1 E. 3 S. 4). 4.2 Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass die Nichtigkeit der unbestrittenermassen in Recht…»
2A.74/2003 (2004-09-08)
«…s ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ( BGE 122 I 97 E. 3a S. 98; 115 Ia 1 E. 3 S. 4); sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden ( BGE 127 II 32 E. 3g S. 48). 2.2 Im vorliegenden Fa…»

Volltext

Urteilskopf

115 Ia 1

1. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Februar 1989 i.S. A. gegen P. AG, Gemeinde Arosa und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; nachträgliche Überprüfung von Nutzungsplänen; formelle Rechtsverweigerung.

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen zu beachten. Tritt eine Behörde auf die in einem Baubewilligungsverfahren jedenfalls sinngemäss geltend gemachte Nichtigkeit des dem Baugesuch zugrunde liegenden Quartierplanes nicht ein, so liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 115 Ia 1 S. 1

A. ist unter anderem Eigentümerin der Parzelle Nr. 394 im Gebiet "Hinterer Stafel" in Inner-Arosa. Im gleichen Gebiet besitzt die P. AG verschiedene Grundstücke. Die Parzelle Nr. 394 ist als eigentliche Wegparzelle gestaltet und dient angesichts ihrer Lage und Form der Erschliessung der Anliegergrundstücke. Um die Erschliessung rechtlich zu sichern, leitete der Gemeinderat Arosa am 24. März 1982 ein Quartiererschliessungsplanverfahren ein.

BGE 115 Ia 1 S. 2

In der Folge wurden 3 Varianten für die Quartierplanung ausgearbeitet. Die Mehrheit der Betroffenen sprach sich für eine zentrale unterirdische Autoeinstellhalle aus. In diesem Sinne liess der Gemeinderat einen Dienstbarkeitsvertrag ausarbeiten, wonach für die unterirdische Einstellhalle mit 19 Plätzen unter anderem zulasten der Parzelle Nr. 394 ein selbständiges und dauerndes Baurecht geschaffen wird. Ende 1984 legte die Gemeinde Arosa die verschiedenen Pläne und den Dienstbarkeitsvertrag öffentlich auf.

A. erhob gegen die aufgelegte Quartierplanung beim Gemeinderat von Arosa Einsprache, welcher diese an seiner Sitzung vom 27. Februar 1985 abwies und den amtlichen Quartierplan "Hinterer Stafel" verfügte. In den Erwägungen hielt er hinsichtlich der Autoeinstellhalle fest, diese sei unter den Parzellen Nrn. 394, 1570, 1600, 1601 und 1632 zu errichten und bestimmte: "Für Autoeinstellhalle und Zufahrt ist ein selbständiges und dauerndes Baurecht zu begründen. Diese Begründung erfolgt, sobald eine rechtskräftige Baubewilligung für Autoeinstellhalle und Zufahrt vorhanden ist." Ausserdem hielt er fest, dass die mit dieser Quartiererschliessungsplanung verbundenen Rechte und Pflichten von den Eigentümern im Quartierplangebiet gegenseitig entschädigungslos zu begründen seien. A. focht diese Bestimmung nicht an.

Am 26. November 1987 reichte die P. AG ein Baugesuch für die im Quartierplan vorgesehene Einstellhalle mit Zufahrt ein. Gegen dieses liess A. Einsprache erheben und machte im wesentlichen geltend, der Bau der Einstellhalle beanspruche Land von ihrer Parzelle Nr. 394. Die Baubewilligung dürfe daher erst erteilt werden, wenn ihre Zustimmung dazu vorliege. Der Gemeinderat von Arosa wies diese Einsprache am 2. März 1988 ab und erteilte die Baubewilligung. Er stellte dabei fest, dass das Bauvorhaben Bestandteil des am 27. Februar 1985 bewilligten und in Rechtskraft erwachsenen Quartiererschliessungsplanes bilde und diesem entspreche. Ausserdem stellte er fest, das selbständige und dauernde Baurecht für die Autoeinstellhalle sei vor Baubeginn zu begründen.

Diesen Entscheid zog A. mit Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter und verlangte dessen Aufhebung. Im wesentlichen begründete sie ihren Antrag damit, die Baubewilligung stütze sich auf einen widerrechtlichen Quartierplan ab. Eine vorfrageweise Überprüfung desselben zeige, dass die Gemeinde darin die Einräumung eines Baurechtes verfügt habe, was im Rahmen der Quartierplanung unzulässig sei.

BGE 115 Ia 1 S. 3

Mit Entscheid vom 24. Mai 1988 trat das Verwaltungsgericht auf den Rekurs nicht ein. Es begründet seinen Entscheid hauptsächlich damit, der Quartierplan "Hinterer Stafel" und damit die vom Gemeinderat von Arosa zu Lasten von A. angeordnete Pflicht zur Einräumung eines Baurechtes auf ihrer Parzelle Nr. 394 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es bestehe kein Grund für eine akzessorische Überprüfung dieses Planes.

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde von A. gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. A. machte vor Verwaltungsgericht zur Hauptsache geltend, der Quartiererschliessungsplan, welcher der Baubewilligung zugrunde liege, sei widerrechtlich und verstosse gegen höherrangiges Recht. In diesem Plan werde über Servitute und ein selbständiges und dauerndes Baurecht verfügt. Besonders krass sei die Bestimmung, wonach die P. AG ein Baurecht zugesprochen erhalte, nämlich das Recht, eine Autoeinstellhalle auf fremdem Boden zu errichten. Solchem Vorgehen stehe die Rechtsordnung ganz klar entgegen. Weder im eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsrecht noch im Gemeinderecht finde sich eine Grundlage, gestützt auf welche das Gemeinwesen befugt wäre, selbständige und dauernde Rechte und Servitute in einem Quartierplanverfahren zu begründen. Mit anderen Worten machte A. sinngemäss geltend, das im Quartiererschliessungsplan zugunsten der P. AG eingeräumte Baurecht sei nichtig, da hiefür die gesetzliche Grundlage fehle (vgl. dazu BGE 104 Ia 176 E. c; BGE 98 Ia 571).

Das Verwaltungsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hauptsächlich damit begründet, die nachträgliche Überprüfung von Nutzungsplänen sei nur möglich, wenn der betroffene Eigentümer sich bei Planerlass über die ihm auferlegten Eigentumsbeschränkungen nicht im klaren sein konnte oder ihm keine Verteidigungsmittel zur Verfügung standen, oder wenn sich die Verhältnisse seit Planerlass derart geändert haben, dass das öffentliche Interesse an den bestehenden Beschränkungen dahingefallen sein könnte (vgl. BGE 106 Ia 383 ff.). Es kam zum Schluss, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb keine Gründe vorlägen, im Rahmen einer akzessorischen Prüfung auf die Rechtmässigkeit des Quartierplanes zurückzukommen.

BGE 115 Ia 1 S. 4

Gegen die allgemeinen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der akzessorischen Prüfung von Nutzungsplänen ist nichts einzuwenden. Indessen machte A. vor Verwaltungsgericht sinngemäss eine teilweise Nichtigkeit des Quartiererschliessungsplanes geltend, indem sie einen nach ihrer Auffassung schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangel des im Plan angeordneten Baurechts rügte (vgl. BGE 111 Ib 221 E. 5b). Auch beinhaltet die Anordnung, es sei ein Baurecht zu begründen, die Verpflichtung zur Einräumung eines Rechtes an einen Dritten; sie geht daher klarerweise über eine blosse Eigentumsbeschränkung hinaus. Das Verwaltungsgericht hätte daher auf die Rüge eintreten müssen, da eine allfällige Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, also seine absolute Unwirksamkeit, jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 111 Ib 221 E. 5b; 101 II 151 E. 3; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 306).

Das Verwaltungsgericht ist demnach zu Unrecht auf die von A. im Zusammenhang mit dem Quartiererschliessungsplan aufgeworfene Frage der Nichtigkeit nicht eingegangen. Sein Nichteintretensentscheid stellt somit eine formelle Rechtsverweigerung dar.

Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob mit der umstrittenen Bestimmung im Quartiererschliessungsplan überhaupt ein Baurecht verfügt werden könnte, was zumindest fraglich erscheint. Diese Prüfung ist nachzuholen. Ergibt sich dabei die Nichtigkeit der genannten Bestimmung, so kann das Baurecht allenfalls durch formelle Enteignung erwirkt werden, wobei es unklar ist, ob das kantonale Recht dafür im vorliegenden Fall eine gesetzliche Grundlage bietet. Denkbar wäre wohl auch, den Quartierplan durch die vom Gemeinderat Arosa ursprünglich beabsichtigte Landumlegung zu ergänzen. Wie es sich letztlich damit verhält, ist aber nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, denn es ist nicht Sache des Bundesgerichtes, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren als einzige Instanz über Fragen zu befinden, die von den kantonalen Behörden zu Unrecht nicht behandelt worden sind.