Art. 12bis Abs. 1 KUVG. Zur Verbindlichkeit von Rentenverfügungen der Invalidenversicherung im Bereiche der Krankengeldversicherung gemäss KUVG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSickness Fund Not Bound by Invalidity Insurance Commission's Disability Assessment for Sickness Benefit Calculation A sickness fund disputed a cantonal court's ruling that it was bound by the invalidity assessment (degree of disability) determined by the Invalidity Insurance Commission (IVC) for calculating daily sickness benefits under the Federal Law on Sickness and Accident Insurance (KUVG). The cantonal court argued that because the definition of inability to work under KUVG aligns with the invalidity concept under the Federal Law on Invalidity Insurance (IVG) when a sick person is expected to exploit residual work capacity in a new professional field, the fund was bound by the IVC's assessment unless it was unquestionably incorrect. The Federal Insurance Court rejected this approach, reasoning that although coordination between the two insurance branches is desirable, the KUVG does not legally mandate sickness funds to be bound by the IVC's calculations of valid and invalid income; both insurance types rely on external medical opinions, unlike other social insurances (e.g., accident insurance) whose expertise *does* generally bind IVG. Therefore, sickness funds are entitled to independently assess the extent of earnings and resulting loss of income, though they should review IVG files and consider adopting a defensible IVC assessment in the interest of coordination, only deviating if there are serious doubts about its correctness, but the court must not adopt a binding position that prevents a full, independent review of the insurer's obligations.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 12bis Abs. 1 KUVG. Zur Verbindlichkeit von Rentenverfügungen der Invalidenversicherung im Bereiche der Krankengeldversicherung gemäss KUVG.
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Volltext
Urteilskopf
114 V 290
53. Auszug aus dem Urteil vom 29. November 1988 i.S. Artisana Kranken- und Unfallversicherung gegen P. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste
Art. 12bis Abs. 1 KUVG.
Zur Verbindlichkeit von Rentenverfügungen der Invalidenversicherung im Bereiche der Krankengeldversicherung gemäss KUVG.
Erwägungen ab Seite 290
BGE 114 V 290 S. 290
Aus den Erwägungen:
6. a) Die Vorinstanz prüfte nicht konkret, welches Erwerbseinkommen der Beschwerdegegner ohne Krankheit ab März 1986 in seinem angestammten Beruf erzielen und wieviel er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung auf dem gesamten ihm offenstehenden Arbeitsmarkt noch verdienen könnte. Vielmehr erkannte sie, dass in diesem Zusammenhang auf die von der Invalidenversicherung vorgenommene Schätzung der Invalidität abzustellen sei. Könne von einem Krankengeldbezüger verlangt werden, dass er seine Restarbeitsfähigkeit in einem neuen beruflichen Tätigkeitsbereich verwerte, bestehe zwischen Arbeitsunfähigkeit gemäss
BGE 114 V 290 S. 291
KUVG und Erwerbsunfähigkeit gemäss IVG kein grundlegender Unterschied mehr, indem ein Versicherter mit hälftiger Invalidität notwendigerweise als zu 50% arbeitsunfähig gemäss KUVG zu betrachten sei. Das Interesse an einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung gleicher Sachverhalte in der Invalidenversicherung und in der Krankenversicherung verlange, dass die Krankenkassen an die von der Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) vorgenommene Invaliditätsschätzung gebunden seien und davon nur abweichen dürften, wenn diese im Sinne der Rechtspraxis zur Wiedererwägung von Verfügungen (BGE 111 V 332 Erw. 1, BGE 110 V 178 Erw. 2a und 292 Erw. 1 mit Hinweisen) zweifellos unrichtig sei.
b) Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Hängt der Wegfall oder die Herabsetzung eines Krankengeldanspruchs davon ab, in welchem Umfang nach zumutbarer beruflicher Selbsteingliederung ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall weiterbesteht (siehe BGE 114 V 285 Erw. 3), geht die Vorinstanz zwar zutreffend davon aus, dass die Krankenkassen gleich wie die Invalidenversicherung möglichst genau das erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu bestimmen haben. Das bedeutet, dass sich aus dem von der Invalidenversicherung richtig ermittelten Invaliditätsgrad regelmässig der Umfang des weiterbestehenden krankheitsbedingten Erwerbsausfalls ermitteln lässt (sofern alle invalidisierenden Gesundheitsschäden krankengeldversichert sind). Es wäre in der Tat wünschenswert, wenn hier Invalidenversicherung und Krankenversicherung von der gleichen Bemessung der massgebenden Erwerbseinkommen ausgingen. Doch sieht das Gesetz nirgends eine Bindung der Krankenkassen an das von der IVK erhobene Validen- und Invalideneinkommen vor. Die Krankenkassen sind deshalb befugt, selbständig zu entscheiden, von welchem Umfang die fraglichen Einkommen sind. Indes gehört zu einer genügenden Abklärung, dass die Krankenkassen im Falle eines Widerspruchs zu einem Erkenntnis der Invalidenversicherung in deren Akten Einsicht nehmen und ihren Standpunkt im Lichte der dort festgehaltenen Fakten überprüfen, damit nach Möglichkeit übereinstimmendes Recht gefunden wird. Allerdings sollten die Krankenkassen hiebei im Interesse der anzustrebenden Koordination beider Versicherungszweige, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet werden können, eine vertretbare Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung übernehmen und davon nur abweichen, wenn ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
BGE 114 V 290 S. 292
Zwar hat das Eidg. Versicherungsgericht erkannt, dass die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung oder Militärversicherung für die Invalidenversicherung grundsätzlich verbindlich sei, soweit der gleiche Gesundheitsschaden zur Beurteilung stehe (BGE 112 V 175 Erw. 2a, BGE 106 V 88 Erw. 2b). Dies wurde jedoch damit begründet, dass die Unfallversicherung und die Militärversicherung für die Beurteilung der Invaliditätsfrage über eigene und gut ausgebaute Dienste verfügen, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Masse zutreffe (BGE 106 V 88 Erw. 2b). Entsprechendes lässt sich aber für das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Invalidenversicherung nicht sagen, sind doch beide in medizinischer Hinsicht auf die Aussagen behandelnder oder anderer von ihnen beigezogener Ärzte angewiesen.
c) Ebenso hat der Sozialversicherungsrichter ohne Bindung an die Feststellungen der IVK zu entscheiden, ob der Versicherte zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das einen Krankengeldanspruch aufhebt oder vermindert. Die Kasse hat im Rahmen von Art. 30bis KUVG Anspruch darauf, dass der Richter diese Frage umfassend - und damit ohne Einschränkung auch unter dem Blickwinkel der Angemessenheit - prüft. Dieser Verpflichtung wird nicht Genüge getan, wenn er eine Bindung an die Feststellungen der IVK annimmt und nur dann korrigierend eingreift, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweisen. Daher ging es hier nicht an, dass die Vorinstanz zur Invaliditätsbemessung der IVK etliche Zweifel anmeldete, diese aber schliesslich unbehoben stehen und gleichzeitig durchblicken liess, dass eine umfassende Prüfung möglicherweise zu einem andern Ergebnis führen würde. Es kann der Kasse auch im Interesse einer Koordination beider Versicherungszweige nicht zugemutet werden, dass sie aufgrund einer möglicherweise fehlerhaften Invaliditätsbemessung zu Leistungen verpflichtet wird, auf die der Versicherte bei umfassender Prüfung der Streitsache keinen Anspruch hätte.