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BGE 114 IV 78 KI-generiert

Art. 350 Ziff. 1 StGB; Gerichtsstand. Angehoben ist die Untersuchung bei Offizialdelikten mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde; dazu genügt die mündlich erstattete Anzeige des Geschädigten, selbst wenn das kantonale Prozessrecht vorschreibt, die Anzeige sei schriftlich einzureichen.

Geschäftsnummer BGE 114 IV 78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Jurisdictional Dispute over Initiation of Criminal Investigation for Ex Officio Offenses (Oral vs. Written Complaint) The case concerned a jurisdictional dispute regarding a person prosecuted for multiple offenses committed in different locations, where jurisdiction is generally established where the investigation was first initiated according to Article 350 Section 1 of the Swiss Penal Code. The central issue was whether a criminal investigation for ex officio offenses (Offizialdelikte) is initiated only upon a written complaint, or if a victim's oral complaint suffices, even if cantonal procedural law requires written submission. The Federal Supreme Court ruled that for ex officio offenses, the criminal investigation is considered initiated upon the competent authority receiving a complaint, and this does not require a written submission, as state organs are generally obliged to commence prosecution upon mere knowledge of a potential offense; mandating a formal written complaint would allow cantonal procedural law to hinder or complicate the enforcement of substantive federal law, particularly the uniform application of federal jurisdiction rules.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 350 Ziff. 1 StGB; Gerichtsstand. Angehoben ist die Untersuchung bei Offizialdelikten mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde; dazu genügt die mündlich erstattete Anzeige des Geschädigten, selbst wenn das kantonale Prozessrecht vorschreibt, die Anzeige sei schriftlich einzureichen.

Schlagwörter

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Eröffnung der Strafuntersuchung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Verfahrensvorschriften hängige Strafuntersuchung Untersuchungsgrundsatz erschwerender Tatumstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 IV 34
Nach ständiger Rechtsprechung gilt bei Offizialdelikten die Strafuntersuchung mit dem Eingang einer Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere der gerichtlichen Polizei, als angehoben (BGE 106 IV 34 E.
BGE 108 Ia 99
b) Der Strafanspruch steht ausschliesslich dem Staat zu (BGE 108 Ia 99 E.
BGE 108 Ia 101
Etwas anderes anzunehmen hiesse, den feststehenden Grundsatz missachten, wonach das kantonale Verfahrensrecht die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts nicht erschweren oder gar verhindern darf (BGE 108 Ia 101 E.
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Volltext

Urteilskopf

114 IV 78

24. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 25. April 1988 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Procureur général du canton de Genève

Regeste

Art. 350 Ziff. 1 StGB; Gerichtsstand.

Angehoben ist die Untersuchung bei Offizialdelikten mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde; dazu genügt die mündlich erstattete Anzeige des Geschädigten, selbst wenn das kantonale Prozessrecht vorschreibt, die Anzeige sei schriftlich einzureichen.

Erwägungen ab Seite 78

BGE 114 IV 78 S. 78

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 350 Ziff. 1 StGB sind, wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, die mit der gleichen Strafe bedroht sind, die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt bei Offizialdelikten die Strafuntersuchung mit dem Eingang einer Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere der gerichtlichen Polizei, als angehoben (BGE 106 IV 34 E. 3c mit Hinweisen). Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig, ob eine schriftliche Anzeige erforderlich sei, oder ob eine mündlich erstattete Anzeige des Geschädigten genüge, um die Strafverfolgung in Gang zu setzen.

b) Der Strafanspruch steht ausschliesslich dem Staat zu (BGE 108 Ia 99 E. 1 mit Hinweisen). Um ihn durchzusetzen, sind die staatlichen Organe grundsätzlich verpflichtet, bei jedem Verdacht - auch ohne Anzeige eines Betroffenen, ja sogar gegen dessen Willen - die Strafverfolgung einzuleiten, d.h. von Amtes wegen zu handeln (ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Basel 1984, S. 126 f.; GÉRARD PIQUEREZ, Précis de procédure pénale suisse, Lausanne 1987,

BGE 114 IV 78 S. 79

S. 151 N 680). Dieser Regel kommt in Anbetracht des staatlichen Monopols zur Strafverfolgung allgemeine Gültigkeit zu; sie hat denn auch in der einen oder anderen Form in sämtliche kantonale Strafprozessordnungen Eingang gefunden (PIQUEREZ, a.a.O., S. 151 N 680). Genügt demnach das blosse Wissen um eine möglicherweise verübte, als Offizialdelikt strafbare Handlung, damit die Organe der gerichtlichen Polizei tätig werden müssen, so kann es nicht darauf ankommen, in welcher Form sie durch den Betroffenen davon erfahren haben; ob dieser seine Mitteilung schriftlich oder nur mündlich erstatte, bleibt daher ohne Belang, selbst wenn das kantonale Strafprozessrecht vorschreibt, eine Strafanzeige sei schriftlich einzureichen. Etwas anderes anzunehmen hiesse, den feststehenden Grundsatz missachten, wonach das kantonale Verfahrensrecht die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts nicht erschweren oder gar verhindern darf (BGE 108 Ia 101 E. 3a), und auf die uneingeschränkte Anwendung der bundesrechtlichen Gerichtsstandsvorschriften, welche ihrem Wesen nach eine einheitliche sein muss (BGE 68 IV 5f. E. 4), zu verzichten.