Parking Fine Upheld for Commercial Loading Zone Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertParking Fine Upheld for Commercial Loading Zone Violation A driver was fined for parking a vehicle on a fee-required parking spot without paying, claiming an exemption due to engaging in the loading/unloading of goods (Güterumschlag) as part of a commercial activity. The court confirmed that, based on Article 48(6) of the Swiss Traffic Regulations (SSV), the obligation to pay for parking at designated metered spots is mandatory and unrestricted, applying specifically even when the vehicle is used for the transfer of goods. The court reasoned that exceptions to the payment duty are restrictively granted only in extraordinary cases involving overriding public interests—such as for police, fire, ambulance, or emergency medical services—and not for general commercial activities, thus upholding the conviction.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 48 Abs. 6 SSV; Parkieren gegen Gebühr. Grundsätzlich hat jeder, der sein Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abstellt, die Parkgebühr zu zahlen. Das gilt insbesondere auch, wenn das Fahrzeug zwecks Güterumschlags dort abgestellt wird. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist nur ausnahmsweise möglich.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe final review confirmed that the conviction under this provision for failing to pay the parking fee was justified.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Urteilskopf
114 IV 62
19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Mai 1988 i.S. P. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 48 Abs. 6 SSV; Parkieren gegen Gebühr.
Grundsätzlich hat jeder, der sein Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abstellt, die Parkgebühr zu zahlen. Das gilt insbesondere auch, wenn das Fahrzeug zwecks Güterumschlags dort abgestellt wird. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist nur ausnahmsweise möglich.
Erwägungen ab Seite 62
BGE 114 IV 62 S. 62
Aus den Erwägungen:
3. b) Nach Art. 48 Abs. 6 SSV dürfen Motorwagen auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden. Diese Zahlungspflicht gilt uneingeschränkt. Sonderfälle, welche ein Absehen vom Ingangsetzen der Parkuhr rechtfertigen würden, sind weder dem Gesetz noch der Literatur zu entnehmen. Das gilt insbesondere für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Güterumschlag bzw. die Ausübung eines Gewerbes. Eine Privilegierung bezüglich der Zahlungspflicht wäre höchstens denkbar in Fällen, wo besondere Güter auf dem Spiele stehen, deren Bedeutung die Interessen des Verkehrs derart überwiegen, dass sich ihr Schutz aufdrängt. Eine solche Privilegierung (in Form besonderer Benützungsregeln von Parkraum) darf etwa angenommen werden für Fahrzeuge der Sanität, Feuerwehr und Polizei, Pikettfahrzeuge kantonaler Maschinen- und Heizungsämter, Fahrzeuge gebrechlicher Fahrzeuglenker oder solche von Ärzten, die im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes Pikettdienst leisten. Solche Fahrzeuge sind denn auch durch ihr Äusseres oder durch spezielle Kennzeichen sofort erkennbar. Indessen wird in der Literatur ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eigenschaft, Gewerbetreibender zu sein, Sonderregelungen etwa der Parkzeitdauer nicht zu rechtfertigen vermag (SCHAFFHAUSER, Grundriss des
BGE 114 IV 62 S. 63
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 1984, Bd. I, N 39-42). Die Verurteilung nach Art. 48 Abs. 6 SSV erfolgte daher zu Recht.