Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IV 62 KI-generiert

Parking Fine Upheld for Commercial Loading Zone Violation

Geschäftsnummer BGE 114 IV 62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Parking Fine Upheld for Commercial Loading Zone Violation A driver was fined for parking a vehicle on a fee-required parking spot without paying, claiming an exemption due to engaging in the loading/unloading of goods (Güterumschlag) as part of a commercial activity. The court confirmed that, based on Article 48(6) of the Swiss Traffic Regulations (SSV), the obligation to pay for parking at designated metered spots is mandatory and unrestricted, applying specifically even when the vehicle is used for the transfer of goods. The court reasoned that exceptions to the payment duty are restrictively granted only in extraordinary cases involving overriding public interests—such as for police, fire, ambulance, or emergency medical services—and not for general commercial activities, thus upholding the conviction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 48 Abs. 6 SSV; Parkieren gegen Gebühr. Grundsätzlich hat jeder, der sein Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abstellt, die Parkgebühr zu zahlen. Das gilt insbesondere auch, wenn das Fahrzeug zwecks Güterumschlags dort abgestellt wird. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist nur ausnahmsweise möglich.

Schlagwörter

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Parkbusse Geschäftszone Zahlungspflicht Vortrittsverletzung Motorfahrzeugbenutzung Gebührenerhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 6 SSV

The final review confirmed that the conviction under this provision for failing to pay the parking fee was justified.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

A/2634/2023 (2025-02-04) · ge
Moving Company Parking Permit Requirement Upheld
«…as d’utilisation d’une zone de parcage payante, dans l’hypothèse du chargement et du déchargement de marchandises (ATF [114 IV 62](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20IV%2062) c. 3), et cette opinion a rencontré l’assentimen…»
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Parking Violation Appeal: Procedural Bar on New Medical Evidence
«…rdonnance sur les amendes d'ordre [OAO ; RS 314.11]). Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral (ATF 114 IV 62 consid. 3b) concernant l’ancien art. 48 al. 6 OSR, les voitures automobiles ne peuvent être garées sur les places de st…»
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«…könnte mit diesem Einwand eine wirksame Kontrolle vereiteln. 2.7. Nicht zuletzt deshalb hat das Bundesgericht in BGE 114 IV 62 die durch Art. 48 Abs. 6 SSV begründete Zahlungspflicht als uneingeschränkt qualifiziert. Sonderfälle, die ein Absehen…»
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«…eine Zahlungspflicht bei Benützung eines gebührenpflichtigen Parkfeldes auch im Rahmen des Güterumschlags bejaht ( BGE 114 IV 62 E. 3), was in der Literatur auf Zustimmung gestossen ist (vgl. etwa ANDRÉ BUSSY/BAPTISTE RUSCONI, Code Suisse de la ci…»
BGE 136 IV 133
«…eine Zahlungspflicht bei Benützung eines gebührenpflichtigen Parkfeldes auch im Rahmen des Güterumschlags bejaht ( BGE 114 IV 62 E. 3), was in der Literatur auf Zustimmung gestossen ist (vgl. etwa BUSSY/RUSCONI, Code Suisse de la circulation routi…»
6S.123/2007 (2007-07-23)
«…d gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden. Diese Zahlungspflicht gilt uneingeschränkt ( BGE 114 IV 62 E. 3b). Das Nichtingangsetzen der Parkuhr gemäss dieser Bestimmung wird mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft (Anhang…»
SU150061 · zh
Failure to Pay Parking Meter Fee Constitutes Parking
«…könnte mit diesem Einwand eine wirksame Kontrolle vereiteln. 2.7. Nicht zuletzt deshalb hat das Bundesgericht in BGE 114 IV 62 die durch Art. 48 Abs. 6 SSV begründete Zahlungspflicht als uneingeschränkt qualifiziert. Sonderfälle, die ein Absehen…»

Volltext

Urteilskopf

114 IV 62

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Mai 1988 i.S. P. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 48 Abs. 6 SSV; Parkieren gegen Gebühr.

Grundsätzlich hat jeder, der sein Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abstellt, die Parkgebühr zu zahlen. Das gilt insbesondere auch, wenn das Fahrzeug zwecks Güterumschlags dort abgestellt wird. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist nur ausnahmsweise möglich.

Erwägungen ab Seite 62

BGE 114 IV 62 S. 62

Aus den Erwägungen:

3. b) Nach Art. 48 Abs. 6 SSV dürfen Motorwagen auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden. Diese Zahlungspflicht gilt uneingeschränkt. Sonderfälle, welche ein Absehen vom Ingangsetzen der Parkuhr rechtfertigen würden, sind weder dem Gesetz noch der Literatur zu entnehmen. Das gilt insbesondere für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Güterumschlag bzw. die Ausübung eines Gewerbes. Eine Privilegierung bezüglich der Zahlungspflicht wäre höchstens denkbar in Fällen, wo besondere Güter auf dem Spiele stehen, deren Bedeutung die Interessen des Verkehrs derart überwiegen, dass sich ihr Schutz aufdrängt. Eine solche Privilegierung (in Form besonderer Benützungsregeln von Parkraum) darf etwa angenommen werden für Fahrzeuge der Sanität, Feuerwehr und Polizei, Pikettfahrzeuge kantonaler Maschinen- und Heizungsämter, Fahrzeuge gebrechlicher Fahrzeuglenker oder solche von Ärzten, die im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes Pikettdienst leisten. Solche Fahrzeuge sind denn auch durch ihr Äusseres oder durch spezielle Kennzeichen sofort erkennbar. Indessen wird in der Literatur ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eigenschaft, Gewerbetreibender zu sein, Sonderregelungen etwa der Parkzeitdauer nicht zu rechtfertigen vermag (SCHAFFHAUSER, Grundriss des

BGE 114 IV 62 S. 63

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 1984, Bd. I, N 39-42). Die Verurteilung nach Art. 48 Abs. 6 SSV erfolgte daher zu Recht.