Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IV 6 KI-generiert

Traveler's Counterfeit Watch Not Subject to Forfeiture

Geschäftsnummer BGE 114 IV 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Traveler's Counterfeit Watch Not Subject to Forfeiture A traveler purchased a counterfeit luxury brand watch for personal use in Thailand, only realizing it was a fake after returning to Switzerland when the gold plating peeled; the watch was subsequently sent for replating, leading a watch company to seek its confiscation and destruction. The Federal Supreme Court denied the confiscation under Articles 153 ff. StGB, which concern goods "in circulation," and Articles 58 StGB and 32(2) MSchG, reasoning that the watch, bought for personal use and confirmed by the buyer's consistent intent not to reintroduce it into the market, was not "goods" subject to these provisions and posed no danger to public order or an existing unlawful state that required removal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 58, 153 ff. StGB, Art. 32 Abs. 2 MSchG. Eine im Ausland zum Eigengebrauch erworbene und in die Schweiz eingeführte Uhr, die der Käufer in der Folge als Fälschung erkennt, ist nicht einzuziehen, wenn sie der Käufer weiterhin bloss zum Eigengebrauch verwenden will.

Schlagwörter

KI-generiert
Warenfälschung Verwirkung Eigenbedarf Käufer Eigentumsnachweis Währung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 101 IV 39
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 MSchG

Relevant for the discussion regarding seizure under trademark law, although ultimately deemed inapplicable.

Art. 153 ff. StGB

Relevant for the discussion regarding the seizure of counterfeit goods, although ultimately not applied for seizure in this case.

Art. 58 StGB

Relevant for the discussion regarding the seizure of illicitly obtained items, although ultimately not applied for seizure in this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SB210351 (2022-06-16) · zh
Appeal Regarding Drug/Sexual Offenses, Sentence Calculation, and Deportation Order
«…ugeben (Urk. 92 S. 2). Der Umstand, dass es sich um ein Imitat handelt, steht einer Herausgabe nicht entgegen (vgl. BGE 114 IV 6 E. 2a). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Dezember 2019 beschlag- nahmte Uhr (Imitat Rolex, A…»
ZK.2018.5 (2019-02-19) · bs
Watch Manufacturer v. Trainee: Trademark Infringement and Counterfeit Importation
«…gefälschten Uhr in der Regel privaten Gebrauch indiziert (Stutz/Beutler/Künzi, a.a.O., Art. 9 N 38 mit Verweis auf BGE 114 IV 6). In einem Entscheid aus dem Jahr 1999 wurde etwa die Einfuhr von vier Damentaschen zum Zwecke des Verschenkens an Fami…»
4C.376/2004 (2005-01-21)
«…nzeichens nicht hindert, was namentlich beim Import gefälschter Markenware zu privaten Zwecken erheblich ist (vgl. BGE 114 IV 6 E. 2; Marbach, Markenrecht, SIWR Bd. III, S. 197; David, Basler Kommentar, N 27 zu Art. 13 MSchG ). Dies bedeutet jed…»
INC.2003.5901 (2003-02-24) · ti
Wine Seizure Appeal Regarding Fraudulent Labeling
«…non si applica a colui che detiene merce contraffatta acquistata (in buona fede) per uso esclusivamente personale (DTF 114 IV 6). Tale principio deve valere a maggior ragione se la merce contraffatta è "consumabile" (nella sentenza citata si tratt…»
INC.2003.5901 · ti
Claimant Challenges Sequestration of Wine Purchased from Alleged Counterfeiter
«…non si applica a colui che detiene merce contraffatta acquistata (in buona fede) per uso esclusivamente personale (DTF 114 IV 6). Tale principio deve valere a maggior ragione se la merce contraffatta è "consumabile" (nella sentenza citata si tratt…»
SB210351 · zh
Drug Offenses, Sentence Revocation, and Expulsion Dismissal
«…ugeben (Urk. 92 S. 2). Der Umstand, dass es sich um ein Imitat handelt, steht einer Herausgabe nicht entgegen (vgl. BGE 114 IV 6 E. 2a). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Dezember 2019 beschlag- nahmte Uhr (Imitat Rolex, A…»

Volltext

Urteilskopf

114 IV 6

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Januar 1988 i.S. Firma Montres Rolex S.A. gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 58, 153 ff. StGB, Art. 32 Abs. 2 MSchG.

Eine im Ausland zum Eigengebrauch erworbene und in die Schweiz eingeführte Uhr, die der Käufer in der Folge als Fälschung erkennt, ist nicht einzuziehen, wenn sie der Käufer weiterhin bloss zum Eigengebrauch verwenden will.

Sachverhalt ab Seite 6

BGE 114 IV 6 S. 6

C. kaufte im Februar 1985 während eines Ferienaufenthaltes in Thailand von einem Händler am Strand von Pattaya für ca. Fr. 400.-- eine goldene Armbanduhr, die mit der Marke Rolex versehen war. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz erkannte er, dass es sich um eine Fälschung handeln musste, denn das aufgetragene Gold blätterte ab. Am 6. November 1985 übergab er die Uhr zum Neuvergolden dem Bijoutier X. in Bern. Dieser sandte das Gehäuse und das Armband zur Ausführung der Arbeit an die Firma Z., wobei er das Auftragsformular mit dem Vermerk "1 Rolex Imit." versah, da er nicht daran zweifelte, dass die Uhr nachgemacht war. Der Direktor der Firma Z. vermutete seinerseits, dass eine Fälschung vorlag, und beauftragte einen Genfer Rechtsanwalt mit weiteren Abklärungen. Ein von diesem bestelltes Gutachten kam zum Schluss, dass die Uhr gefälscht war.

Mit Beschluss des Untersuchungsrichters von Bern und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 1987 wurde der Strafanzeige der Firma Montres Rolex S.A. gegen Unbekannt keine Folge gegeben, aber die Einziehung der Uhr zur Vernichtung verfügt. Die Anklagekammer des bernischen Obergerichts ordnete am 30. Juni 1987 in Gutheissung des von Bijoutier X. erhobenen Rekurses die Rückerstattung der Uhr an den Rekurrenten X. zuhanden von C. an.

Die Firma Montres Rolex S.A. beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Einziehung und Vernichtung der Uhr.

BGE 114 IV 6 S. 7

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (Offengelassen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.)

2. a) Gemäss Art. 153 Abs. 3, 154 Ziff. 3 und 155 Abs. 3 StGB können die nachgemachten, verfälschten oder im Wert verringerten Waren eingezogen werden. Wohl befand sich die fragliche Uhr in der Hand des Händlers in Thailand im Verkehr. Sie wurde aber aus dem Verkehr gezogen, als C. sie in Thailand zum Eigengebrauch erwarb. Es fehlen nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid jegliche Anhaltspunkte dafür, dass C. in der Folge den Entschluss gefasst habe, die Uhr wieder in Verkehr zu bringen; eine diesbezügliche Gefahr bestand somit nicht. Die Uhr war in der Hand des Käufers C., der sie, als Konsument, für den eigenen privaten Gebrauch verwenden wollte, keine Ware im Sinne von Art. 153 ff. mehr (BGE 101 IV 39 E. 3) und konnte daher nicht gestützt auf diese Bestimmungen eingezogen werden.

b) Aus Art. 58 StGB ergibt sich nichts anderes, da jedenfalls die in dessen Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen der Einziehung nicht erfüllt sind. C. hat die Uhr zum Eigengebrauch in Thailand gekauft, in die Schweiz eingeführt und hier besessen, und er hat zu keinem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, sie wieder in Verkehr zu bringen. Auch wenn man die Existenz der Uhr als unrechtmässigen Zustand im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB betrachten wollte, so erscheint bei der gegebenen Sachlage die Einziehung der Uhr nicht als zur Beseitigung dieses Zustandes "geboten". Die Uhr vermag sodann in der Hand von C. aus den genannten Gründen nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB die öffentliche Ordnung zu gefährden.

c) Die Einziehung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 MSchG fällt schliesslich schon deshalb ausser Betracht, weil davon auszugehen ist, dass in der Schweiz in bezug auf die fragliche Uhr keine Handlungen, die unter Art. 24 ff. MSchG fallen, begangen worden sind. Es fand denn auch kein Prozess im Sinne von Art. 24 ff. MSchG statt. Es kann daher offenbleiben, in welchem Verhältnis Art. 32 Abs. 2 MSchG zu Art. 58 StGB steht.