Art. 110 Ziff. 5, 251 und 254 StGB; Urkundencharakter eines Kassabuches. Jeder einzelnen Aufzeichnung, die im Rahmen der kaufmännischen Buchführung der Erstellung des Kassabuches dient, kommt Urkundenqualität zu. Dasselbe gilt für ursprüngliche Entwürfe, die später durch eine Neuschrift mit oder ohne Abänderungen ersetzt werden.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwitzerland v. Documentary Nature of Draft and Clean Copy Cash Book Entries A petitioner was convicted of recording non-existent bank deposits in a running cash book (draft) and then omitting these false entries when creating the final copy (clean copy), which were both considered documentary evidence. The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction, confirming that both the draft and the clean copy of the cash book constitute documents (Urkunden) under Article 110 No. 5, 251, and 254 StGB, as commercial accounting records, including the cash book, possess documentary quality. The court reasoned that due to the legal requirement for continuous, systematic, and complete record-keeping, every individual entry in a cash book is an official record, and its documentary nature is maintained even if the original entry is later replaced, as the initial version remains a component of the employer's central accounting until it is formally replaced.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 110 Ziff. 5, 251 und 254 StGB; Urkundencharakter eines Kassabuches. Jeder einzelnen Aufzeichnung, die im Rahmen der kaufmännischen Buchführung der Erstellung des Kassabuches dient, kommt Urkundenqualität zu. Dasselbe gilt für ursprüngliche Entwürfe, die später durch eine Neuschrift mit oder ohne Abänderungen ersetzt werden.
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Volltext
Urteilskopf
114 IV 31
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1988 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 110 Ziff. 5, 251 und 254 StGB; Urkundencharakter eines Kassabuches.
Jeder einzelnen Aufzeichnung, die im Rahmen der kaufmännischen Buchführung der Erstellung des Kassabuches dient, kommt Urkundenqualität zu. Dasselbe gilt für ursprüngliche Entwürfe, die später durch eine Neuschrift mit oder ohne Abänderungen ersetzt werden.
Erwägungen ab Seite 31
BGE 114 IV 31 S. 31
Aus den Erwägungen:
2. Nach Feststellung des Obergerichts zeichnete die Beschwerdeführerin "im laufenden Kassabuch Bankeinzahlungen auf", die nicht vorgenommen worden waren, und "die sie bei der Abschrift des Kassabuches wegliess". Die Vorinstanz betrachtet sowohl den Entwurf als auch die Reinschrift des Kassabuches als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Die Beschwerdeführerin rügt erfolglos, dadurch sei gegen Bundesrecht verstossen worden.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt die kaufmännische Buchhaltung mit ihren Bestandteilen eine Urkunde gemäss Art. 110 Ziff. 5 und damit Art. 251 sowie 254 StGB dar (BGE 108 IV 26 E. 1c mit Hinweisen). Zur Buchhaltung gehört auch das Kassabuch, wie es hier geführt worden ist (KÄFER, Berner Kommentar, N. 178 f., insbesondere N. 181 zu Art. 957 OR). Die Buchführungspflicht verlangt fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge (BGE 77 IV 166; KÄFER, N. 161, 181, 535 f. und 587 f. zu Art. 957 OR). Die Notwendigkeit laufender und chronologischer Nachführung gilt hinsichtlich Kassabüchern ohne Einschränkung (KÄFER, N. 181, 535 f. und 587 f. zu Art. 957 OR). Jede einzelne Aufzeichnung in diesen stellt deshalb eine Beurkundung dar. Für ihre Urkundenqualität kommt mithin nichts darauf an,
BGE 114 IV 31 S. 32
ob die ursprüngliche Eintragung später durch eine Neuschrift mit oder ohne Abänderungen ersetzt und diese der Arbeitgeberin zur Weiterverarbeitung in der Buchhaltung abgeliefert werde; die ursprüngliche Fassung behält so oder so ihre Urkundenqualität, und sie bildete vorliegend selbst nach dem Willen der Beschwerdeführerin jedenfalls für so lange Bestandteil der von der Arbeitgeberin zentral geführten Buchhaltung, als sie weitere Eintragungen vornahm und diese nicht durch eine veränderte Neuschrift ersetzte. Was die Beschwerdeführerin im einzelnen gegen den vom Obergericht bejahten Urkundencharakter des Kassabuches einwendet, ist damit als unzutreffend widerlegt.