Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IV 144 KI-generiert

Motorcyclist Overtaking in Tunnel Traffic Queue Upheld

Geschäftsnummer BGE 114 IV 144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Motorcyclist Overtaking in Tunnel Traffic Queue Upheld A motorcyclist was fined for violating a no-passing zone in a tunnel when he rode past several cars that were stopped due to a traffic queue, lining up ahead of some of the vehicles, despite a visible no-overtaking sign. The Supreme Court upheld the conviction, clarifying that driving past a vehicle temporarily waiting due to traffic conditions constitutes "overtaking" in the legal sense, regardless of whether the vehicle being passed is in motion; overtaking does not require both vehicles to be moving, as a vehicle briefly waiting remains within the flow of traffic, not having been parked or effectively removed from the roadway.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht gefährliches Überholen Autobahnvignette Kollision im Kreisverkehr übersetzte Geschwindigkeit Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 IV 196
Als Überholen gilt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 104 IV 196 f.
BGE 101 IV 229
VRV nicht gleichgesetzt werden kann (BGE 101 IV 229 E.
BGE 106 IV 285
2); nur das auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeug gilt deshalb als Hindernis (BGE 106 IV 285 E.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

603 2025 34 (2025-08-15) · fr
Motorcyclist v. Traffic Authority on License Revocation for Illegal Overtaking
«…uvement. Celui qui passe à côté d'un véhicule arrêté à cause du trafic entreprend un dépassement au sens de la loi (ATF 114 IV 144; arrêt TF 1C_628/2012 du 25 mars 2013 consid. 2.1.1). 4.2. En l’espèce, il est admis que le recourant a effectué un…»
SK 2016 207 (2017-05-19) · be
Driver's Reckless Acceleration After Obstruction Constitutes Gross Traffic Violation
«…SCHAFFHAUSER RENÉ, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N 708; BGE 114 IV 144 E. 1). Soweit es sich hingegen um ein stehendes Fahrzeug handelt, welches nicht am Verkehr teilnimmt, stellt dies…»
1C_628/2012 (2013-03-25)
«…vement. Celui qui passe à côté d'un véhicule arrêté à cause du trafic entreprend un dépassement au sens de la loi ( ATF 114 IV 144 ). 2.1.2 En contournant par la gauche le bus qui venait de s'arrêter devant lui pour laisser passer, aux abords d'une…»
17.2011.49 (2011-09-02) · ti
Motorcyclist Overtaking Stationary Vehicle in Congested Traffic Affirmed
«…ffettua un sorpasso ai sensi della legge. Tale nozione non presuppone infatti che i due veicoli siano in movimento (DTF 114 IV 144, consid. 1). Nel caso di specie dunque, la manovra di sorpasso da parte di AP 1, per quanto, come asserito da quest’ult…»
CCP.1994.6113 (1994-12-01) · ne
Truck Driver Fault in Overtaking Accident
«…angement de voie (Bussy/Rusconi, art.36 OCR, no 4.2.1) ni non plus que les véhicules en cause soient en mouvement (ATF 114 IV 144). La règle est le dépassement par la gauche (art.35 al.1 LCR); toutefois, le dépassement par la droite est aussi poss…»
17.2011.49 · ti
Motorcyclist Violation in Overtaking Stationary Traffic Column
«…ffettua un sorpasso ai sensi della legge. Tale nozione non presuppone infatti che i due veicoli siano in movimento (DTF 114 IV 144, consid. 1). Nel caso di specie dunque, la manovra di sorpasso da parte di AP 1, per quanto, come asserito da quest’ult…»

Volltext

Urteilskopf

114 IV 144

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1988 i.S. B. gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen.

Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 145

BGE 114 IV 144 S. 145

Am 13. Mai 1987 fuhr B. mit seinem Motorrad in den Milchbucktunnel in Zürich und hielt am Ende einer stehenden Fahrzeugkolonne an. Trotz signalisiertem Überholverbot fuhr er, ohne dabei die Gegenfahrbahn zu benützen, links an zwei bis vier wartenden Personenwagen vorbei und stellte sich hierauf vor einen ebenfalls stehenden Lastwagen.

Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich verurteilte B. wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 39 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 80.--. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von B. dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde am 20. Oktober 1988 ab.

B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zur Schuldigerklärung wegen Verletzung von Art. 47 Abs. 2 SVG, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 39 Abs. 1 VRV ist in Tunneln das Überholen von Motorwagen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht, untersagt. Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer, als er an den stehenden Personenwagen vorbeifuhr, im Rechtssinn überholt hat.

Als Überholen gilt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 104 IV 196 f. E. 2 mit Hinweisen). Ob auch stehende Fahrzeuge überholt werden können, ist bisher nicht entschieden worden. Indessen ist geklärt, dass vorübergehendes, durch die Verkehrslage bedingtes Anhalten, etwa vor einem Rotlicht oder einem Stopsignal, zur Gewährung des Vortritts oder in Befolgung der Grundregel von Art. 26 SVG dem Anhalten oder Parkieren gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 f. VRV nicht gleichgesetzt werden kann (BGE 101 IV 229 E. 2); nur das auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeug gilt deshalb als Hindernis (BGE 106 IV 285 E. 3). Wer verkehrsbedingt wartet und dabei fahrbereit bleibt, befindet sich nach wie vor im (fliessenden) Verkehr und fügt sich folglich nicht in den Verkehr ein, wenn er nach Wegfall des Hinderungsgrundes weiterfährt. Ein Fahrzeug in einer solchen Situation als Hindernis zu betrachten, widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist im Blick auf die

BGE 114 IV 144 S. 146

Rechtsfolge, wonach sämtliche Verkehrsteilnehmer ihm gegenüber vortrittsberechtigt wären (Art. 36 Abs. 4 SVG), abwegig. Somit überholt, wer an einem Fahrzeug vorbeifährt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet; anderseits erfordert Überholen im Rechtssinn nicht, dass beide Fahrzeuge sich in Bewegung befinden. Diese Betrachtungsweise entspricht schweizerischer Lehre (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts I, S. 200 Rn. 542) sowie deutscher Rechtsprechung (JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 29. Aufl., S. 350 N. 16 mit Hinweisen). Weshalb sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden müssten, damit ein Überholen angenommen werden könnte (BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, S. 203 N. 2.1), wird nicht begründet und offenbart sich als widersprüchlich, wenn anderseits zutreffend vorausgesetzt wird, nur ein haltendes oder parkiertes, nicht aber ein im Verkehrsfluss angehaltenes Fahrzeug werde in den Verkehr eingefügt (BUSSY/RUSCONI, a.a.O., S. 245 N. 4.3). Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet.