Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IV 11 KI-generiert

Swiss Federal Court Clarifies Debtor's Asset Disclosure Duties During Debt Enforcement

Geschäftsnummer BGE 114 IV 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Court Clarifies Debtor's Asset Disclosure Duties During Debt Enforcement The Swiss Federal Court clarified the scope of the debtor's duty to disclose assets under Article 164 para. 1 of the Swiss Criminal Code (Hiding of Assets) and Article 91 para. 1 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act during debt enforcement proceedings (distraint). The cassation court ruled that a debtor being subject to distraint is obliged to disclose assets and income obtained abroad, even if these assets are not subject to distraint in Switzerland, as this information can still be relevant for determining the debtor's subsistence minimum. Conversely, the court found that the duty of disclosure does not extend to the assets or financial status of third parties, even if this information might indirectly affect the valuation of the debtor's own assets (e.g., shares in a company); consequently, the case was remanded to the lower court to determine whether the defendant owned shares that he allegedly failed to disclose.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 164 Ziff. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 SchKG. Pfändungsbetrug: Verheimlichen von Vermögenswerten, Auskunftspflicht. Der Schuldner hat in der Betreibung auf Pfändung auch auf im Ausland erzielte Einkünfte und dort gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen (E. 1). Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vermögensverhältnisse eines Dritten, selbst wenn diese die Höhe des schuldnerischen Vermögens beeinflussen (E. 2).

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Offenlegung der Vermögensverhältnisse Bewertung von Aktiven Drittwiderspruch Buchführungspflicht Vermögensverheimlichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 IV 233
Insoweit beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht auf BGE 103 IV 233.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91 Abs. 1 SchKG

This article related to the debtor's duty to declare assets, which was central to the discussion on the scope of the declaration duty concerning foreign assets.

Art. 164 Ziff. 1 StGB

The main issue revolves around the conviction for continuous fraudulent bankruptcy based on this article, and the dispositive requires further factual determination regarding the ownership of assets to possibly uphold or overturn the conviction under this article.

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Volltext

Urteilskopf

114 IV 11

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1988 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 164 Ziff. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 SchKG. Pfändungsbetrug: Verheimlichen von Vermögenswerten, Auskunftspflicht.

Der Schuldner hat in der Betreibung auf Pfändung auch auf im Ausland erzielte Einkünfte und dort gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen (E. 1). Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vermögensverhältnisse eines Dritten, selbst wenn diese die Höhe des schuldnerischen Vermögens beeinflussen (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 11

BGE 114 IV 11 S. 11

A.- In verschiedenen Betreibungen gegen S. wurde am 16. November 1982 sowie am 23. Februar 1983 die Pfändung vollzogen. Zwei Pfändungsurkunden vom 16. November 1982, die zugleich Verlustscheine bilden, tragen folgenden Vermerk des Betreibungsbeamten:

"Der Schuldner, auf die Strafbestimmungen ausdrücklich aufmerksam

gemacht, erklärt, er besitze keine Barschaft, Bankguthaben,

Wertschriften etc. Bei

der V. AG Zug verdient der Betriebene Fr. 5'000.-- pro Monat. Das

Existenzminimum wird unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge an

Ehefrau und Kinder plus Schulgeld für Sohn und Tochter nicht erreicht.

Eine Lohnpfändung ist daher nicht zulässig."

Auf drei Pfändungsurkunden vom 23. Februar 1983, die wiederum Verlustscheine darstellen, hielt der Betreibungsbeamte fest:

BGE 114 IV 11 S. 12

"Der Schuldner, auf die Strafbestimmungen ausdrücklich aufmerksam

gemacht,

erklärt, er besitze keine Guthaben oder Wertsachen, weder in seinem noch

im Gewahrsam Dritter. Er beziehe von der A. Inc. USA kein Gehalt, sondern

ausschliesslich Spesenentschädigung. Das Existenzminimum wird unter

Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen an Frau und Kinder auf Fr.

8'315.-- festgesetzt."

S. wird vorgeworfen, durch diese zumindest unvollständigen Angaben Vermögen und Einkünfte verheimlicht zu haben. Er sei nämlich Eigentümer von Aktien der V. AG Zug oder der V. AG St. Niklausen gewesen. Überdies sei ihm jährlich ein Betrag von US$ 80'000.-- als Einkommen und/oder als Spesenersatz von der A. Inc. USA zugestanden, worauf er beim Vollzug der Pfändungen hätte hinweisen müssen (respektive im Hinblick auf die Höhe des Betrages konkretere Angaben hätte machen müssen).

B.- Mit Urteil vom 4. Juli 1986 sprach das Strafgericht Zug S. von der Anklage des Pfändungsbetruges frei.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Strafobergericht Zug S. am 1. Dezember 1987 wegen fortgesetzten Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB zu zwei Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

C.- Gegen dieses Urteil erhebt S. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Strafobergerichtes aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf das Territorialitätsprinzip, Art. 164 StGB sei ausschliesslich auf die Verheimlichung von Vermögenswerten in der Schweiz anwendbar.

a) Gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der der Betreibung auf Pfändung unterliegende Schuldner strafbar, der zum Nachteile seiner Gläubiger sein Vermögen verheimlicht. Es stellt sich die Frage, ob der Schuldner auch auf Vermögenswerte hinweisen muss, die möglicherweise oder sogar mit Sicherheit nicht gepfändet werden können, weil sie sich jedenfalls nach Auffassung des Schuldners im Ausland befinden und deshalb dem Pfändungsbeschlag in der Schweiz entzogen sind.

b) Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner, soweit es für eine genügende Pfändung nötig ist, seine Vermögensgegenstände anzugeben, mit Einschluss derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seiner Forderungen und

BGE 114 IV 11 S. 13

Rechte gegenüber Dritten. Das Bundesgericht hat in BGE 103 IV 233 angenommen, Angriffsobjekt des Paralleltatbestandes des betrügerischen Konkurses sei das Schuldnervermögen, soweit es nach dem Betreibungsrecht dem Zugriff der Gläubiger im Konkurs offensteht, nicht aber Vermögen, das seiner Natur nach oder kraft besonderer Vorschrift der Zwangsvollstreckung entzogen ist. Im Konkurs der Fondsleitung eines Anlagefonds sei deshalb Vermögen im Sinne von Art. 163 StGB nur das eigene Vermögen der Fondsleitung, nicht aber auch das Fondsvermögen.

Dieser Entscheid lässt sich nicht generell auf die vorliegende Konstellation übertragen: Unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 2 wird dem Beschwerdeführer im Unterschied zum zitierten Fall nicht vorgeworfen, dass er Vermögen eines Dritten nicht angegeben hat, sondern eigene Vermögenswerte, nämlich die ihm gehörenden Aktien der V. AG Zug und der V. AG St. Niklausen. Fragen kann man sich einzig, ob diese Aktien nicht Gegenstand des Pfändungsverfahrens sein konnten, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Sperrkonto einer Bank im Ausland befunden hätten, und der Beschwerdeführer deshalb nicht verpflichtet gewesen wäre, sie anzugeben. Die Frage ist zu verneinen. Der Zweck der Vorschrift spricht dafür, dass der Schuldner gehalten ist, auch auf im Ausland erzielte Einkünfte und auf im Ausland gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen (vgl. JAEGER, Art. 91 N. 7; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Poursuite pour dette, faillite et concordat, Lausanne 1985, S. 172 f.). Solches Vermögen ist zwar dem Zugriff im Rahmen einer schweizerischen Zwangsvollstreckung entzogen; dennoch kann es für die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG und für die Beantwortung der Frage, ob in der Schweiz gelegene Gegenstände etwa nach Art. 92 Ziff. 1 und 3 SchKG unpfändbar sind, eine Rolle spielen. Entsprechend wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, der Schuldner habe dem pfändenden Beamten jede für eine erfolgreiche Pfändung erforderliche Auskunft zu erteilen (KURT AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., Bern 1988, S. 162) und für die Berechnung des Existenzminimums sei unter Einbezug der unpfändbaren und beschränkt pfändbaren Einkünfte vom Gesamteinkommen auszugehen (AMONN, a.a.O., S. 182).

Zutreffend ist überdies die Auffassung der Vorinstanz, dass es letztlich Sache des Betreibungsbeamten ist zu entscheiden, ob ein Vermögenswert gepfändet werden kann. Macht der Schuldner

BGE 114 IV 11 S. 14

wahrheitsgetreu Angaben über ihm gehörige Aktien, die sich angeblich im Ausland befinden, dann hat der Betreibungsbeamte wenigstens die Möglichkeit, diesen Angaben nachzugehen.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe offengelassen, ob die vage umschriebenen weiteren Gesellschaften im Eigentum der V. AG Zug oder im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden seien. Diese Frage sei aber von entscheidender Bedeutung. Soweit diese Aktien nämlich Eigentum jener Gesellschaft gewesen seien, habe der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht erfüllen können.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als begründet: Zwar ist es richtig, dass diese Aktien, wenn sie der V. AG Zug gehörten, den Wert der Aktien dieser Gesellschaft beeinflussten. Allein aus Art. 91 SchKG lässt sich nicht die Verpflichtung des Schuldners herleiten, auch über die Vermögensverhältnisse eines Dritten Auskunft zu geben und zwar auch dann nicht, wenn diese Auskunft für die Einschätzung seiner eigenen Vermögenswerte von Bedeutung sein kann. Insoweit beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht auf BGE 103 IV 233.

Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wäre somit nur möglich, wenn die Vorinstanz Eigentum des Beschwerdeführers an weiteren verheimlichten Aktien feststellen könnte. Das Urteil ist deshalb insoweit aufzuheben und der Fall zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sich die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers nicht beweisen lassen, so wäre er insoweit freizusprechen.