Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IV 100 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Negligent Homicide Conviction in Fatal Sexual Strangulation Case

Geschäftsnummer BGE 114 IV 100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Negligent Homicide Conviction in Fatal Sexual Strangulation Case The defendant was convicted of negligent homicide (Art. 117 Swiss Penal Code) after a man died during consensual sexual activities involving an unusual nylon rope strangulation technique practiced by the defendant and another woman in the victim's apartment. The victim, who was highly intoxicated, was bound, lay face down, and had a rope placed around his neck, which the two women repeatedly tightened and released, lifting his head about 50 cm until he suddenly stopped moving and died from asphyxiation, possibly accelerated by reflex cardiac arrest due to his intoxication. The Federal Supreme Court upheld the conviction, affirming a violation of the duty of care, reasoning that the lethal consequence of strangulation was foreseeable under general life experience, even with the victim's request and the unusual prone position, and that the death was an adequate causal consequence of the dangerous act; the victim's request for the act did not constitute an effective consent to severe injury or death, but this factor was correctly considered in sentencing, leading to a finding of low culpability and a lenient sentence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung. Adäquater Kausalzusammenhang und Sorgfaltspflichtsverletzung bejaht bei einem Todesfall als Folge von Sexspielen mit aussergewöhnlicher Strangulationstechnik.

Schlagwörter

KI-generiert
fahrlässige Tötung Strafzumessung Sorgfaltspflicht Schadenersatz für Körperverletzung schwere Sexualdelikte Widerspruchsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 117 StGB
The decision upheld the conviction based on negligent homicide.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
wird in der Beschwerde nicht bestritten; dies wäre im vorliegenden Verfahren auch nicht zulässig, da es um tatsächliche Feststellungen geht (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 91 IV 124
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 StGB

The decision upheld the conviction based on negligent homicide.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 152 IV 1
Sadomasochistic sexual practices: absence of consent cannot be presumed from prior encounters; eventual intent where actor fails to verify partner's assent
«…p?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-129-IV-1#page1) consid. 3.3, in JdT 2006 IV p. 6; voir également: [ATF 114 IV 100](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-114-IV-100#page100), in…»
6B_399/2024 (2025-09-05)
Conviction for rape, sexual coercion, and bodily harm despite prior sadomasochistic relations due to lack of valid consent.
«…light_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1) consid. 3.3, *in* JdT 2006 IV p. 6; voir également: [ATF 114 IV 100](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
460.2024.135 (2025-03-18) · bl
Acquittal on Negligent Grievous Bodily Harm Upheld Despite Gun Law Conviction
«…weis u.a. auf BGE 129 IV 119 E. 2.1; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, a.a.O., S. 461, N 15, unter Hinweis u.a. auf BGE 114 IV 100, 102; 99 IV 127, 132; 122 IV 145, 148; 115 IV 199, 207). Voraussehbarkeit wird dabei auch im Fall von sehr komplexen un…»
460.2024.135 (2025-03-18) · bl
State v. Smith (Weapons, DUI, and Negligent Bodily Harm Acquittal)
«…weis u.a. auf BGE 129 IV 119 E. 2.1; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O., S. 461, N 15, unter Hinweis u.a. auf BGE 114 IV 100, 102; 99 IV 127, 132; 122 IV 145, 148; 115 IV 199, 207). Voraussehbarkeit wird dabei auch im Fall von sehr komplexen un…»
P/19096/2019 (2024-06-25) · ge
Assassination Conviction Upheld in Appeal Involving Robbery, Torture, and Multiple Charges
«…V%2058) consid. 8.4). Il est notoire qu'une strangulation présente des risques conséquents de décès de l'étranglé (ATF [114 IV 100](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20IV%20100) consid. 3 ; [AARP/2/2024](https://justice.ge.ch…»
P/12174/2021 (2023-12-13) · ge
Prosecutor v. Defendant (Self-Defense in Domestic Dispute)
«…avait forcément conscience au vu de l'intensité de celui-ci. Comme l'ont déjà retenu tant le Tribunal fédéral (cf. ATF 114 IV 100 P/12174/2021 - 19/31 - consid. 3) que l…»
P/4040/2016 (2023-07-05) · ge
Reclassification of Murder to Negligent Homicide in Consensual Asphyxia Case
«…'auteur. Ce dernier ne pouvait raisonnablement croire que la victime était prête à accepter n'importe quel risque (ATF [114 IV 100](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20IV%20100) = JdT 1990 IV 46). **3.3.** L'art. 128 CP répr…»
2022.05.03.sr.1 (2022-05-03) · bl
Contractor Acquitted of Contamination Due to Unproven Health Risk
«…begünstigen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., N 94, m.w.H., u.a. auf BGE 130 IV 7, 110 IV 42, 111 IV 15, 114 IV 100). Nach der Logik der obgenannten Äquivalenztheorie verursacht den Erfolg auch, wer ihn bloss mitverursacht (notwendig…»
460.21.242 (2022-05-03) · bl
Acquittal for Contaminating Water Pipeline Due to Unproven Health Hazard
«…begünstigen (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, a.a.O., N 94, m.w.H., u.a. auf BGE 130 IV 7, 110 IV 42, 111 IV 15, 114 IV 100). Nach der Logik der obgenannten Äquivalenztheorie verursacht den Erfolg auch, wer ihn bloss mitverursacht (notwendige…»
6S.91/2007 (2008-01-17)
«…isher die Frage, ob die Einwilligung des Verletzten bei Fahrlässigkeitsdelikten begrifflich überhaupt möglich ist ( BGE 114 IV 100 E. 4) bzw. wie weit einer solchen bei Gefährdung durch einen Dritten Schranken gesetzt sind ( BGE 125 IV 189 E. 3a),…»
BGE 134 IV 149
«…e Einwilligung des Verletzten bei Fahrlässigkeitsdelikten begrifflich überhaupt möglich BGE 134 IV 149 S. 152 ist ( BGE 114 IV 100 E. 4) bzw. wie weit einer solchen bei Gefährdung durch einen Dritten Schranken gesetzt sind ( BGE 125 IV 189 E. 3a),…»
BGE 129 IV 1
«…etroffene eingewilligt hätte, sich nach Art. 123 Ziff. 2 StGB ohne weiteres strafbar machen kann (vgl. dazu auch BGE 114 IV 100 , wo allerdings nicht eine einfache Körperverletzung, sondern ein Todesfall zu beurteilen war, der im Rahmen einer sexu…»
6S.79/2002 (2002-11-07)
«…etroffene eingewilligt hätte, sich nach Art. 123 Ziff. 2 StGB ohne weiteres strafbar machen kann (vgl. dazu auch BGE 114 IV 100 , wo allerdings nicht eine einfache Körperverletzung, sondern ein Todesfall zu beurteilen war, der im Rahmen einer sexu…»
6S.529/2001 (2002-02-18)
«…te bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben ( BGE 114 IV 100 E. 3; 98 IV 11 E. 4 S. 17 f.). Tötungs- und Körperverletzungsdelikte können nach Lehre und Rechtsprechung auch durch…»
6S.728/1999 (2001-03-06)
«…te bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben ( BGE 114 IV 100 E. 3; 98 IV 11 E. 4 S. 17 f.). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dab…»

Volltext

Urteilskopf

114 IV 100

30. Urteil des Kassationshofs vom 14. Dezember 1988 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung.

Adäquater Kausalzusammenhang und Sorgfaltspflichtsverletzung bejaht bei einem Todesfall als Folge von Sexspielen mit aussergewöhnlicher Strangulationstechnik.

Sachverhalt ab Seite 100

BGE 114 IV 100 S. 100

A.- Am frühen Morgen des 19. September 1985 hielten sich Frau X. und Frau Y. bei dem stark alkoholisierten Z. in dessen Wohnung in Herrliberg auf, wobei es zu Sexspielen kam. Z. setzte sich nackt auf das Doppelbett im Schlafzimmer und liess sich von Frau X. die Hände auf dem Rücken zusammenbinden. Die Handschellen wurden durch einen Stahlstab mit einer die beiden Unterschenkel umfassenden Lederschlaufe verbunden. Frau X. legte ein Nylon-Bergseil von 3,45 m Länge und einem Durchmesser von 11 mm um den Hals des Z. und verschnürte es hinten am Hals mit einem einfachen Knoten.

Daraufhin legte sich Z. auf den Bauch, während sich die beiden Frauen auf der linken und rechten Seite des Bettes aufstellten. Sie ergriffen je ein Seilende und strafften dieses. Ihre Hände befanden sich mindestens einen halben Meter höher als der Kopf des Z. Das Seil wurde weiter gestrafft, wodurch der Kopf ca. 50 cm in die Höhe gezogen wurde. Dieses Anheben des Kopfes und das nachfolgende Absenken wiederholten Frau X. und Frau Y. im Rhythmus von je ca. 3 Sekunden mindestens dreimal. Plötzlich fiel der Kopf des Z. nach vorne und dieser gab nach kurzem Röcheln kein Lebenszeichen mehr von sich.

Das Vorgehen an diesem Morgen unterschied sich insofern von dem früher jeweils praktizierten, als Z. erstmals auf dem Bauch lag und somit das Gewicht seines kräftig gebauten Oberkörpers im vorderen Halsbereich hing, in welchem sich die Gefässstränge befinden, die bei starker Drosselung einen Sauerstoffmangel bewirken.

BGE 114 IV 100 S. 101

Nach den Feststellungen der Experten ist Z. infolge der mehrmaligen Strangulation (Drosselung) im Halsbereich erstickt, wobei der Vorgang durch einen vorzeitig eingetretenen reflektorischen Herzstillstand beschleunigt worden sein dürfte. Die Alkoholisierung hat dabei die Reflexbereitschaft erhöhen und einen vorzeitigen Herzstillstand begünstigen können.

B.- Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach Frau X. am 18. Mai 1987 der fahrlässigen Tötung i.S. von Art. 117 StGB schuldig und bestrafte sie deswegen und wegen weiterer Straftaten (u.a. Betrug und Betrugsversuch in einem Deliktsbetrag von über Fr. 500'000.--) mit 18 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren.

C.- Frau X. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, die entsprechende Bestrafung und die Kostenauflage seien aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen im angefochtenen Entscheid an und beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Die natürliche Kausalität zwischen den Sexspielen und dem Tod des Z. wird in der Beschwerde nicht bestritten; dies wäre im vorliegenden Verfahren auch nicht zulässig, da es um tatsächliche Feststellungen geht (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie habe weder eine Sorgfaltspflicht missachtet noch den eingetretenen Erfolg und den Kausalverlauf "in groben Zügen" voraussehen können; zudem sei der adäquate Kausalzusammenhang durch die "erstmalig angewandte Bauchlage und die massive Irritation der nervösen Strukturen ... unterbrochen" worden.

2. Es steht fest, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Strangulation zum Tod eines Menschen führen kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der adäquate Kausalzusammenhang sei durch die aussergewöhnliche Art des Vorgehens (Bauchlage) und durch die als Folge

BGE 114 IV 100 S. 102

der Nervenreizungen verursachte Hemmung des Herzschlages unterbrochen worden. Beide Vorbringen gehen an der Sache vorbei.

Die Bauchlage gehört zur Darstellung des im vorliegenden Fall zu beurteilenden Tatvorgehens, und es unterliegt keinem Zweifel, dass die Drosselung eines Menschen, auch wenn er sich in Bauchlage befindet, nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Tod herbeiführen kann.

Die Vorinstanz stellte fest, Z. sei "infolge der mehrmaligen Strangulation im Halsbereich ... erstickt"; selbst wenn "die Alkoholisierung des Verstorbenen und ein damit möglicher frühzeitiger reflektorischer Herzstillstand die konkreten Folgen der Strangulation beschleunigt haben", folgerte sie, sei der Todeseintritt adäquate Folge der Strangulationspraktiken gewesen. Bei der Annahme eines Erstickungstodes ist nicht zu sehen, wieso diese Erwägung verfehlt sein sollte.

3. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die sie treffende Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Folglich ist zu prüfen, ob für sie die Tatbestandserfüllung aus damaliger Sicht erkennbar gewesen ist bzw. ob der Tod als Folge der aussergewöhnlichen Sexualpraktiken voraussehbar war. Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter in Missachtung der nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotenen Sorgfalt die Folgen seines Verhaltens nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, obschon er sie nach objektiven Massstäben hätte bedenken und berücksichtigen müssen. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Kausalverlauf bis in alle Einzelheiten vorausgesehen worden ist.

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es im Hinblick auf eine mögliche Todesfolge generell unvorsichtig ist, einen Menschen am Hals zu würgen. Dies war auch der Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Zugabe klar. Die Gefährdung wird ohne Zweifel noch verstärkt, wenn zur Strangulation ein Seil verwendet wird. Die geringe Schul- und Allgemeinbildung hilft der Beschwerdeführerin nicht, denn sie hat ja zugegebenermassen um die Gefährlichkeit der von ihr praktizierten Strangulation gewusst. Überdies nahm sie nicht zum ersten Mal an Sexspielen der in Frage stehenden Art teil. Wenn sie mit ihrer einschlägigen Erfahrung aber bei einer auch für sie ungewöhnlichen Variante mitmachte, von der sie bedenken musste, dass sie besonders gefährlich sein könnte, so kann ihr heute der Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit nicht erspart werden. Dass es ihr nicht konkret bewusst war, dass wegen der Bauchlage und der Alkoholisierung des Z. ein frühzeitiger reflektorischer

BGE 114 IV 100 S. 103

Herzstillstand die Folgen der Strangulation beschleunigen könnte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie die besondere Gefährlichkeit der vorgenommenen Strangulation erkennen konnte. Immerhin ging auch die Vorinstanz zu Recht von nur geringer Fahrlässigkeit aus.

4. Schliesslich fragt es sich, ob die Beschwerdeführerin etwas für sich aus dem Umstand herleiten kann, dass es Z. war, der die vorgenommenen Handlungen verlangt hat. Dieser Einwand vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil mindestens die Gefahr einer schweren Körperschädigung im vorliegend zu beurteilenden Fall derart nahe lag, dass der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten nicht in Betracht kommt. Nichts berechtigte die Beschwerdeführerin zur Annahme, Z. würde in jede Gefährdung einwilligen. Bei dieser klaren Sachlage kann offen bleiben, ob bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Einwilligung des Verletzten begrifflich überhaupt möglich ist (vgl. dazu BGE 91 IV 124 E. 5; ANDREAS DONATSCH, Die Selbstgefährdung des Verletzten im Strafrecht, ZStrR 105/1988, S. 369; ARTHUR HAEFLIGER, Über Einwilligung des Verletzten im Strafrecht, ZStrR 67/1952, S. 94; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I S. 407; NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht AT I S. 230; SCHUBARTH, Kommentar I, Systematische Einleitung N 167 und Art. 117 N 76 ff.; SCHÖNKE/SCHRÖDER/LENCKNER, 23. Aufl., vor §§ 32 N 102 ff.; SAMSON, SK, Anhang zu § 16 N 33). Der Umstand, dass der Getötete das gefährliche Unternehmen selber wünschte, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, und die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht als geringfügig eingestuft.