Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 III 40 KI-generiert

Creditor's Right to Wage Attachment Calculation Post-Bankruptcy

Geschäftsnummer BGE 114 III 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor's Right to Wage Attachment Calculation Post-Bankruptcy The case concerns the right of a creditor to have the non-attachable amount of a transferred future wage claim determined by the debt enforcement office, even after the employee's bankruptcy and subsequent objection to debt collection (Rechtsvorschlag) based on lack of new assets. The situation involves an employee who assigned a portion of his future wage claim, then went bankrupt, and later objected to the creditor's enforcement attempt, arguing that only the court deciding on "new assets" (Art. 265 para. 3 SchKG) should determine the attachable amount. The court ruled that, according to Art. 325 para. 1 OR, the creditor, as an interested party, has the absolute right to request the debt enforcement office to determine the non-attachable portion of the wage, regardless of the pending objection or the employee's bankruptcy, because future wages do not fall into the bankruptcy estate and remain at the disposal of the employee; furthermore, the employee cannot invoke the defense of lack of new assets for pre-bankruptcy assigned wage claims that arise after the bankruptcy, confirming the jurisdiction and expertise of the debt enforcement office in calculating the non-attachable amount according to debt enforcement rules (Art. 93 SchKG).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages (Art. 325 Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt hat auf Ersuchen eines Beteiligten den unpfändbaren Lohnbetrag auch dann festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung eines Teils der Lohnforderung in Konkurs gefallen ist und in der darauffolgenden Betreibung des Gläubigers Rechtsvorschlag erhoben hat (E. 2). Der Gemeinschuldner kann sich dabei nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG berufen (E. 2).

Schlagwörter

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Konkursforderung Verzugszinsberechnung Rechtsvorschlag Berechnung der Lohnpfändung Betreibung auf Pfändung künftige Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 III 76
197 SchKG fallen (BGE 111 III 76).
BGE 75 III 116
abgetretenen Lohnanspruches aber auch nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens berufen (BGE 75 III 116; BGE 114 III 27 E.
BGE 114 III 27
abgetretenen Lohnanspruches aber auch nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens berufen (BGE 75 III 116; BGE 114 III 27 E.
BGE 76 III 116
hierzu BGE 76 III 116 f.; WALDER, Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 325 Abs. 1 OR

This article establishes the right of an interested party to request the Debt Enforcement Office to determine the unattachable amount of wages.

Art. 93 SchKG

Cited to support the competence of the Debt Enforcement Office based on its technical expertise in calculating the non-attachable wage quota according to enforcement law rules.

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Volltext

Urteilskopf

114 III 40

14. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27. Januar 1988 i.S. B. (Rekurs)

Regeste

Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages (Art. 325 Abs. 1 OR).

Das Betreibungsamt hat auf Ersuchen eines Beteiligten den unpfändbaren Lohnbetrag auch dann festzusetzen, wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung eines Teils der Lohnforderung in Konkurs gefallen ist und in der darauffolgenden Betreibung des Gläubigers Rechtsvorschlag erhoben hat (E. 2).

Der Gemeinschuldner kann sich dabei nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG berufen (E. 2).

Erwägungen ab Seite 41

BGE 114 III 40 S. 41

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer künftige Forderungen nur soweit gültig abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ersuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnort des Arbeitnehmers den unpfändbaren Betrag fest.

Strittig ist, ob das Betreibungsamt den unpfändbaren Betrag auch dann festsetzen dürfe, wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung eines Teils der Lohnforderung in Konkurs gefallen ist und in der darauffolgenden Betreibung des Gläubigers Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben hat. Nach Auffassung des Rekurrenten kann der unpfändbare Betrag in einem solchen Fall nur von jenem Richter bestimmt werden, der gemäss Art. 265 Abs. 3 SchKG darüber zu befinden hat, ob der Gemeinschuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.

2. Die Auffassung des Rekurrenten ist nicht stichhaltig. Als Beteiligte hat die Gläubigerin nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 OR das Recht, vom Betreibungsamt die Ermittlung des unpfändbaren Betrages zu verlangen. Dass der Rekurrent gegen die Betreibung Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben hat, steht dem nicht entgegen. Dem Gläubiger ist es vielmehr freigestellt, ob er das durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibungsverfahren überhaupt weiterverfolgen will. Der Rechtsvorschlag kann daher keinen Anlass geben, dem Gläubiger das in Art. 325 Abs. 1 OR verankerte Recht abzusprechen, vom Betreibungsamt die Festsetzung des unpfändbaren Betrages zu verlangen. Davon abgesehen rechtfertigt sich die Zuständigkeit des Betreibungsamtes durch dessen fachliche Kompetenz, da die Berechnung der unpfändbaren Lohnquote nach den Regeln des Betreibungsrechts erfolgt (Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt gewährleistet zudem ein einfaches, billiges und in der Regel rasches Verfahren (vgl. REHBINDER, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 325 OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 14 f. zu Art. 325 OR).

Im übrigen scheint der Rekurrent zu übersehen, dass künftige Lohnforderungen nicht in die Konkursmasse gemäss Art. 197 SchKG fallen (BGE 111 III 76). Lohnforderungen bleiben vielmehr ungeachtet des persönlichen Konkurses dem Arbeitnehmer vorbehalten. Über diese kann er grundsätzlich weiterhin frei verfügen. Gerade deswegen kann sich der Arbeitnehmer bezüglich eines nach dem Konkurs entstandenen, aber schon vor der Konkurseröffnung

BGE 114 III 40 S. 42

abgetretenen Lohnanspruches aber auch nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens berufen (BGE 75 III 116; BGE 114 III 27 E. 1). Die Befürchtung, dass das Betreibungsamt die pfändbare Quote tiefer als der Richter ansetzen könnte, weil der Richter im Unterschied zum Betreibungsamt die Bildung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG berücksichtigen werde, ist daher gegenstandslos.

3. Die Festsetzung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt ist für die künftige Stellung des Rekurrenten bedeutsam. Wie dieser zu Recht befürchtet, kann sich der Gläubiger ausserhalb eines Betreibungsverfahrens gestützt auf die abgetretene Lohnforderung und die vom Betreibungsamt festgesetzte unpfändbare Lohnquote direkt an den Arbeitgeber wenden (vgl. hierzu BGE 76 III 116 f.; WALDER, Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, S. 76-79). Dem Rekurrenten kann daher ein rechtserhebliches Interesse, seine Sache von der zuständigen Behörde entscheiden zu lassen, nicht abgesprochen werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf den kantonalen Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten. Im Ergebnis spielt dies jedoch keine Rolle, da durch den Nichteintretensentscheid der inhaltlich zutreffende Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 4. November 1987 in Kraft geblieben ist, mit welchem das Betreibungsamt angewiesen worden ist, die unpfändbare Quote festzusetzen.