Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 II 368 KI-generiert

Foundation v. Unauthorized Commemorative Medal Producer Regarding Copyright and Moral Rights Infringement

Geschäftsnummer BGE 114 II 368
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Foundation v. Unauthorized Commemorative Medal Producer Regarding Copyright and Moral Rights Infringement A foundation, inheriting the rights of a renowned deceased artist, sought a preliminary injunction to stop a person from producing and distributing a commemorative medal featuring the artist's portrait and an unauthorized, potentially distorted, reproduction of his sculpture "Petite Confidence ou La Biche," arguing this violated copyright and trademark laws. The lower court denied the injunction, finding the foundation had not credibly demonstrated an irreparable disadvantage that only a temporary measure could prevent. The Federal Supreme Court (FC) overturned this decision on constitutional appeal, ruling that the lower court’s application of copyright law (Art. 53 No. 1 URG) was arbitrary, as the unauthorized and potentially altered reproduction of a protected work strongly suggests a non-pecuniary, irreparable harm that cannot be remedied simply by later damages, especially given the infringement of the artist's moral rights regarding distortion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 53 Ziff. 1 URG. Eigenmächtige Wiedergabe eines Kunstwerkes auf einer Gedenkmedaille. Willkür der Behörde, die es ablehnt, Herstellung und Vertrieb der Medaille vorsorglich zu verbieten.

Schlagwörter

KI-generiert
urheberrechtliches Werk Stiftung zivilrechtliche Markenrechtsverletzung Kunstfreiheit Urheberpersönlichkeitsrecht nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 108 II 71
Er ist zudem rechtlicher Natur, was zur Anfechtung eines Zwischenentscheides genügt (BGE 108 II 71 mit Hinweisen).
BGE 108 II 230
BGE 113 II 311
BGE 110 Ia 3
daher insoweit nicht einzutreten (BGE 110 Ia 3 E.
BGE 107 Ia 114
2a und BGE 107 Ia 114 mit Hinweisen).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 BV

Grounds for the constitutional appeal (staatsrechtliche Beschwerde) were based on a potential violation of this article, justifying the review of the lower court's decision.

Art. 53 Ziff. 1 URG

The Federal Supreme Court accepted the constitutional appeal and overturned the lower court's decision, which was based on evaluating the likelihood that the appellant met the requirements of this article regarding indispensable detriment in copyright law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

C/17715/2021 (2022-03-01) · ge
Copyright Infringement and Unfair Competition Regarding Website Design
«…à cet égard si l'œuvre est ainsi dénaturée ou tronquée, ou au contraire améliorée voire avantageusement complétée (ATF [114 II 368](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%20368) consid. 3.1, JdT 1989 I 330). **3.1.4** La mes…»
ZK.2017.2 (2018-10-31) · bs
Copyright Infringement: Violation of Use and Integrity Rights, Injunction Granted.
«…all wäre es Sache der Beklagten gewesen, sich über die Zulässigkeit ihres Vorgehens Gewissheit zu verschaffen (vgl. BGE 114 II 368 E. 2a S. 370; BPatGer O2013\_007 vom 19. März 2014 E. 4.3; Schweizer, Zivilrechtliches Verschulden bei der Verletzung v…»
ZK.2016.2 (2016-06-01) · bs
Jewelry Manufacturer Copyright Infringement Provisional Measures and Seizure
«…d, oder eine Comic-Figur, die auf einem Kleid abgedruckt wird (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 10 URG N 12; vgl. auch BGE 114 II 368 E. 2 S. 369 f.). Die Reichweite des Vervielfältigungsrechts beschränkt sich mit anderen Worten nicht auf die identische…»
2C_990/2013 (2014-05-25)
«…its immatériels reconnus de cette première (cf. ATF 134 I 83 consid. 3.1 p. 87, et les renvois aux ATF 116 Ia 446 ; 114 II 368 et 108 II 69). Or, un tel préjudice d'ordre juridique n'est pas démontré en l'espèce, dès lors que les oeuvres d'art a…»
53.2012.FAB (2012-04-25) · vd
Architect's Moral Rights vs. Property Owners' Terrace Enclosure
«…it.; Schlosser, op. cit., p. 348). La violation du droit d'auteur entraîne l'existence d'un préjudice de cet ordre (ATF 114 II 368 c. 2a; Pelet, loc. cit.; Schlosser, op. cit, p. 349). Le préjudice difficilement réparable doit être reconnu a fortiori…»
4A_178/2011 (2011-06-28)
«…trolle, d.h. in der Beeinträchtigung seiner formellen Rechtsstellung ( BGE 116 Ia 446 E. 2 S. 447 mit Verweis auf BGE 114 II 368 E. 2 S. 369; 108 II 68 E. 1 S. 71; 103 II 120 E. 1 S. 122). Ein neuerer Entscheid, der ausdrücklich auf diese Rech…»
BGE 137 III 324
«…trolle, d.h. in der Beeinträchtigung seiner formellen Rechtsstellung ( BGE 116 Ia 446 E. 2 S. 447 mit Verweis auf BGE 114 II 368 E. 2 S. 369; BGE 108 II 68 E. 1 S. 71; BGE 103 II 120 E. 1 S. 122). Ein neuerer Entscheid, der ausdrücklich auf di…»
BGE 134 I 83
«…eil im Sinne von Art. 87 OG bewirken kann und daher vor Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BGE 116 Ia 446 ff.; BGE 114 II 368 E. 2a S. 369; BGE 108 II 69 E. 1 S. 71, je mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit gegen die angef…»
4A_221/2007 (2007-11-20)
«…achteil im Sinne von Art. 87 OG bewirken kann und daher vor Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BGE 116 Ia 446 ff.; 114 II 368 E. 2a S. 369; 108 II 69 E. 1 S. 71, je mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit gegen die angefocht…»
4P.222/2006 (2006-12-21)
«…echtlicher Beschwerde anfechtbar, droht doch hier stets ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ( BGE 116 Ia 446 ff.; 114 II 368 E. 2a S. 369; 108 II 69 E. 1 S. 71, je mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen können nic…»
4P.234/2006 (2006-11-20)
«…rden, da stets ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht ( BGE 118 II 369 E. 1 S. 371, 116 Ia 446 E. 2 S. 447; 114 II 368 E. 2a S. 369 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutrete…»
4P.145/2005 (2005-09-21)
«…chten werden können, droht doch auch hier stets ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ( BGE 116 Ia 446 E. 2 S. 447; 114 II 368 E. 2a S. 369; 108 II 69 E. 1 S. 71, je mit Hinweisen). 1.2 Der Kassationsgerichtspräsident hat im angefochtenen Ents…»
4P.90/2000 (2000-07-31)
«…als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG anzusehen ist ( BGE 118 II 369 E. 1 S. 371; 116 Ia 446 E. 2 S. 447; 114 II 368 E. 2a S. 369; 108 II 69 E. 1 S. 71 mit Hinweisen). e) Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ergibt sich…»
4P.6/2000 (2000-03-16)
«…ère définitive la situation juridique entre les parties pour la durée de la procédure (cf. ATF 118 II 369 consid. 1; 114 II 368 consid. 2a; 108 II 69 consid. 1; 103 II 120 consid. 1). En l'espèce, la décision attaquée se borne à refuser d'ord…»
ZK.2016.2 · bs
Swiss Entity v. Thai Manufacturer: Copyright Infringement and Provisional Seizure of Jewelry Pendant
«…d, oder eine Comic-Figur, die auf einem Kleid abgedruckt wird (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 10 URG N 12; vgl. auch BGE 114 II 368 E. 2 S. 369 f.). Die Reichweite des Vervielfältigungsrechts beschränkt sich mit anderen Worten nicht auf die identische…»

Volltext

Urteilskopf

114 II 368

69. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1988 i.S. Fondation Le Corbusier gegen A. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 53 Ziff. 1 URG.

Eigenmächtige Wiedergabe eines Kunstwerkes auf einer Gedenkmedaille.

Willkür der Behörde, die es ablehnt, Herstellung und Vertrieb der Medaille vorsorglich zu verbieten.

Erwägungen ab Seite 368

BGE 114 II 368 S. 368

Erwägungen:

1. Die "Fondation Le Corbusier", Paris, ist eine Stiftung des französischen Rechts und Alleinerbin des Charles Edouard Jeanneret, der unter dem Pseudonym Le Corbusier insbesondere als Architekt und Bildhauer berühmt geworden und 1965 gestorben ist. Im Juli 1988 ersuchte sie das Obergericht des Kantons Luzern, A. die Wiedergabe und den Vertrieb von Le Corbusier-Werken, namentlich die Herausgabe einer Gedenkmedaille von 33 mm Durchmesser aus Anlass des 100. Geburtstages des Künstlers, wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten vorsorglich bei Strafe zu verbieten. Auf der einen Seite dieser Medaille ist das Porträt und die Unterschrift des Künstlers, auf der andern dessen Skulptur "Petite Confidence ou La Biche" samt deren Bezeichnung plastisch wiedergegeben.

Das Obergericht wies das Gesuch am 18. Juli 1988 ab, ohne die Gegenpartei anzuhören. Es fand, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen sei, einen nicht leicht ersetzbaren Nachteil glaubhaft zu machen; jedenfalls sei fraglich, ob der Nachteil nur durch eine vorläufige Anordnung abgewendet werden könnte.

Die Gesuchstellerin führt gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Verletzung von

BGE 114 II 368 S. 369

Art. 4 BV aufzuheben. A. beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Stellungnahme des Obergerichts, das ebenfalls auf Abweisung schliesst, ist verspätet.

2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine willkürliche Anwendung von Art. 31 MSchG und Art. 52 und 53 Ziff. 1 URG vor. Sie macht sinngemäss insbesondere geltend, die vom angefochtenen Entscheid vermisste Wahrscheinlichkeit eines Nachteils ergebe sich schon daraus, dass die vom Beschwerdegegner wiedergegebene Skulptur vom Original deutlich abweiche; die Wiedergabe sei eine Verunstaltung des Werkes und schade daher nicht nur dem Ansehen des berühmten Künstlers, sondern auch ihren eigenen Interessen, was sie sich entgegen der Annahme des Obergerichts nicht bis zum Abschluss eines Prozesses im ordentlichen Verfahren durch ein rechtskräftiges Sachurteil gefallen lassen müsse. Der drohende Schaden sei zudem nur sehr schwer nachweisbar.

a) Ob das angefochtene Urteil, das nicht an eine andere kantonale Behörde weitergezogen werden konnte, als End- oder bloss als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG anzusehen sei, kann offenbleiben. Trifft der Vorwurf zu, der Beschwerdegegner habe die streitige Skulptur nicht nur eigenmächtig wiedergegeben, sondern sogar abgeändert und dadurch insbesondere Urheberrechte verletzt, so droht der Beschwerdeführerin jedenfalls ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 87 OG, wenn der Beschwerdegegner mit der Herstellung und dem Vertrieb der Gedenkmedaille nach Belieben fortfahren darf. Der Nachteil könnte diesfalls auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Sachentscheid nicht mehr behoben werden. Er ist zudem rechtlicher Natur, was zur Anfechtung eines Zwischenentscheides genügt (BGE 108 II 71 mit Hinweisen).

Fragen kann sich daher bloss, ob das Obergericht Art. 53 Ziff. 1 URG willkürlich angewandt habe, indem es annahm, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen nicht leicht ersetzbaren Nachteil, der ausserdem nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden könnte, glaubhaft zu machen. Die Frage ist zu bejahen, liegt doch schon nach dem eigenmächtigen Vorgehen des Beschwerdegegners nahe, dass Urheberrechte des Künstlers beeinträchtigt worden sind und der Beschwerdeführerin, die angeblich deren rechtmässige Inhaberin geworden ist, deshalb nicht leicht ersetzbare Nachteile drohen, wenn sie die unbefugte Wiedergabe der Skulptur "La Biche" samt deren unverkennbaren

BGE 114 II 368 S. 370

Veränderungen weiterhin hinzunehmen hat. Das Obergericht verkehrt die Rechtslage ins Gegenteil, wenn es der Gesuchstellerin vorhält, dem Beschwerdegegner keine Gelegenheit gegeben zu haben, von ihrem Standpunkt Kenntnis zu nehmen. Sich über die Zulässigkeit seines Vorgehens Gewissheit zu verschaffen, bevor er die streitigen Münzen in Gold und Silber herzustellen und zu vertreiben begann, war Sache des Beschwerdegegners. Ebenso unhaltbar ist der Vorhalt, die Gesuchstellerin habe auch nicht dargetan, dass sie selber eine Gedenkmünze herausgeben wolle oder sonstwie in ihren Gewinnabsichten beeinträchtigt sei; darüber schuldet sie dem Beschwerdegegner zum vornherein keine Auskunft, wenn sie als rechtmässige Inhaberin der Urheberrechte anzusehen ist, wofür sie glaubhafte Belege beigebracht hat.

In BGE 108 II 230 /31, wo es um Kartell- und Wettbewerbsrecht ging und auf staatsrechtliche Beschwerde hin ebenfalls über die Ablehnung einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden war, ist es zwar als haltbar bezeichnet worden, dass ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil verneint werde, wenn dem Gesuchsteller die Möglichkeit gewahrt bleibe, Schadenersatz zu verlangen und der Gesuchsgegner zahlungsfähig sei. Das Obergericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin aber nicht mit solchen Überlegungen, sondern mit einer unhaltbaren Begründung abgelehnt. Dazu kommt, dass im Urheberrecht meistens immaterielle Ansprüche, die nur schwer in Geld abzuschätzen sind, im Vordergrund stehen. Sein Schutz bezieht sich auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht, das unabhängig von vermögensrechtlichen Ansprüchen einen absoluten Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem gewährt, der das Werk ohne Erlaubnis in irgendeiner Weise abändert, gleichviel ob das Werk dadurch entstellt oder verstümmelt, verbessert oder gar wertvoll ergänzt wird (BGE 113 II 311 E. 4a mit Hinweisen). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Ansehen des Künstlers durch die Herausgabe der streitigen Gedenkmünze gehoben wird, wie das Obergericht annimmt, und ob der Beschwerdegegner gutgläubig gehandelt hat und eher an eine Ehrung des Künstlers als an einen Gewinn gedacht haben will.

b) Für eine willkürliche Anwendung von Art. 31 MSchG durch das Obergericht ist der Beschwerde dagegen nichts zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin schweigt sich insbesondere darüber aus, inwiefern wegen der Verwendung des international hinterlegten Zeichens "Le Corbusier" auf der Medaille eine Markenrechtsverletzung vorliegen soll. Auf die Beschwerde ist

BGE 114 II 368 S. 371

daher insoweit nicht einzutreten (BGE 110 Ia 3 E. 2a und BGE 107 Ia 114 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Luzern vom 18. Juli 1988 wird aufgehoben.