Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 II 36 KI-generiert

Municipality Right of Way Registration Without Council Resolution

Geschäftsnummer BGE 114 II 36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Municipality Right of Way Registration Without Council Resolution A political municipality sought to register a publicly notarized, long-term, gratuitous right of way for the public benefit, with the agreement signed by the municipal president and the clerk, but the Land Registry Office rejected the application, demanding proof of the competent municipal body's resolution (Art. 965 para. 1 and 3 CC). The municipality's constitution assigned the power to conclude contracts concerning real property rights to the municipal council, not the signing representatives, and although the question of whether these representatives possessed comprehensive power of representation to bind the municipality without an internal resolution remained open, the court upheld the rejection because all parties were aware during the notarization that a valid contract required an additional authority's resolution, with the Land Registry Official warning that the application would be rejected without this proof, thus justifying the Land Registry's action due to the evident defect in the legal basis document.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB). Für die Eintragung in das Grundbuch bedarf es für den Nachweis des Rechtsgrundes dann eines zusätzlichen Ausweises über den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, wenn den Vertretern des Gemeinwesens, die den Vertrag unterzeichnet haben, keine umfassende Vertretungsmacht zukommt. Wie verhält es sich diesbezüglich mit den Vertretern der Gemeinde St. Moritz? Frage offengelassen (E. 3).

Schlagwörter

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politische Gemeinde Wegrecht Grundbuch Eigentumsrecht fehlende Gemeindeverpflichtung Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 II 131
Zwar hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters erstrecke sich bezüglich des Rechtsgrundes vor allem auf die Einhaltung der erforderlichen Form (BGE 110 II 131; BGE 107 II 213; vgl.
BGE 107 II 213
Zwar hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters erstrecke sich bezüglich des Rechtsgrundes vor allem auf die Einhaltung der erforderlichen Form (BGE 110 II 131; BGE 107 II 213; vgl.
BGE 112 II 29
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 965 Abs. 1 ZGB

The decision hinges on the requirement to provide proof of the legal basis for registration, as stipulated by this article.

Art. 966 Abs. 1 ZGB

Cited as part of the established principle regarding the registrar's right to refuse registration when obvious defects in the legal basis exist.

Art. 24 Abs. 1 GBV

Cited alongside Art. 966 Abs. 1 ZGB regarding the registrar's authority concerning obvious defects in the legal basis.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

12.2018.90 (2019-11-12) · ti
Usufruct Revocation Denied: Failure to Prove Donation and Appellant's Fault
«…di costituzione di servitù dietro controprestazione costituisce una compravendita o un contratto innominato. Nella DTF 114 II 36 (consid. 2) ha evidenziato che il contratto costitutivo di servitù in questione, che attribuiva all’ente pubblico un di…»
PP160043 (2017-04-18) · zh
Monetary Claim Appeal: Remand for Reasoning on Deception Claim and Further Fact-Finding on T-Shirt Damage
«…ft ist, sondern ein Vertrag. Vorausgesetzt sind daher eine gültige Offerte und die Annahme (BGE 136 III 142 E. 3.3; BGE 114 II 36 E. 2b; BGE 110 II 156 E. 2d), was die Kenntnis der Offerte erfordert (BGE 49 II 96, 98 f.). Im Schenkungsrecht kommt de…»
BO.2015.15 (2016-06-15) · sg
Claimant's Gift Claim Dismissed Due to Unproven Authenticity and Lack of Proved Acceptance
«…ertrag kommt nur und erst mit Annahme der Schenkungsofferte durch den Beschenkten zustande (BGE 136 III 142 E. 3.3; BGE 114 II 36 E. 2.b; BSK OR-Vogt/ Vogt, Art. 239 N 3). Die Annahme muss zu Lebzeiten des Schenkers erfolgen (BGE 96 II 79 E. 8.c; BS…»
BO.2015.15 (2016-06-15) · sg
Disputed Gift Promise and Lack of Timely Acceptance
«…ertrag kommt nur und erst mit Annahme der Schenkungsofferte durch den Beschenkten zustande (BGE 136 III 142 E. 3.3; BGE 114 II 36 E. 2.b; BSK OR-Vogt/ Vogt, Art. 239 N 3). Die Annahme muss zu Lebzeiten des Schenkers erfolgen (BGE 96 II 79 E. 8.c; BS…»
HC.2012.486 (2012-07-10) · vd
Husband Appeals Protective Order Granting Wife Custody and Marital Home
«…u ménage et en apportant des soins aux enfants a une valeur égale à la contribution financière de l'autre conjoint (ATF 114 II 36, JT 1991 I 334). En l'espèce, le salaire de l'appelant, très modeste compte tenu de ses qualification…»
12.2018.90 · ti
Usufruct Contract Revocation Appeal Dismissed Despite Alleged Failure of Reciprocal Duties
«…di costituzione di servitù dietro controprestazione costituisce una compravendita o un contratto innominato. Nella DTF 114 II 36 (consid. 2) ha evidenziato che il contratto costitutivo di servitù in questione, che attribuiva all’ente pubblico un di…»
PP160043 · zh
Zurich High Court Partial Annulment and Remand on Contractual and Tort Claims
«…ft ist, sondern ein Vertrag. Vorausgesetzt sind daher eine gültige Offerte und die Annahme (BGE 136 III 142 E. 3.3; BGE 114 II 36 E. 2b; BGE 110 II 156 E. 2d), was die Kenntnis der Offerte erfordert (BGE 49 II 96, 98 f.). Im Schenkungsrecht kommt de…»

Volltext

Urteilskopf

114 II 36

7. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1988 i.S. Politische Gemeinde St. Moritz gegen Grundbuchamt Oberengadin und Regierungsrat des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB).

Für die Eintragung in das Grundbuch bedarf es für den Nachweis des Rechtsgrundes dann eines zusätzlichen Ausweises über den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, wenn den Vertretern des Gemeinwesens, die den Vertrag unterzeichnet haben, keine umfassende Vertretungsmacht zukommt. Wie verhält es sich diesbezüglich mit den Vertretern der Gemeinde St. Moritz? Frage offengelassen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 37

BGE 114 II 36 S. 37

A.- Mit öffentlich beurkundetem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1986 räumte G. C. der Politischen Gemeinde St. Moritz auf drei Parzellen ein unentgeltliches und dauerndes Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit ein. Der Vertrag wurde seitens der Gemeinde St. Moritz vom Gemeindepräsidenten sowie dem Aktuar unterzeichnet und sofort zur Eintragung ins Grundbuch St. Moritz angemeldet.

Da die Gemeinde St. Moritz den vom Grundbuchverwalter verlangten Gemeindebeschluss über den Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages nicht nachreichte, wies das Grundbuchamt Oberengadin die Anmeldung am 4. November 1986 ab.

B.- Die Politische Gemeinde St. Moritz erhob gegen die Abweisung der Anmeldung Beschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 1987 ab.

C.- Gegen diesen Entscheid wendet sich die Politische Gemeinde St. Moritz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für den Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1986 sowie für später abgeschlossene oder noch abzuschliessende Verträge über dingliche Rechte an Grundeigentum keinen Protokollauszug über den Beschluss der dafür zuständigen Behörde beizubringen habe. Ferner sei die Abweisung der Grundbuchanmeldung vom 4. November 1986 aufzuheben und das Grundbuchamt Oberengadin sei anzuweisen, den angemeldeten Diensbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1986 sowie alle seither von der Gemeinde St. Moritz abgeschlossenen und in Zukunft abzuschliessenden Verträge über dingliche Rechte an Grundstücken im Grundbuch St. Moritz einzutragen.

BGE 114 II 36 S. 38

Das Grundbuchamt Oberengadin beantragt sinngemäss, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Die Regierung des Kantons Graubünden und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement schliessen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

2. Der Grundbuchverwalter hat die Anmeldung gestützt auf Art. 965 ZGB und Art. 17 GBV abgewiesen, weil der erforderliche Gemeindebeschluss zur Prüfung des Verfügungsrechtes der Gemeinde fehle. Ohne den angeforderten Protokollauszug könne der Dienstbarkeitsvertrag nicht eingetragen werden.

a) Gemäss Art. 17 GBV hat der Grundbuchverwalter die Zuständigkeit zur Vornahme der Anmeldung zu prüfen, wenn diese durch eine Behörde oder einen Beamten erfolgt.

Diese Bestimmung steht im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Die strittige Anmeldung zur Eintragung ist nämlich als besondere Bestimmung in den Dienstbarkeitsvertrag aufgenommen worden. Die Anmeldung ging somit vom verfügungsberechtigten Eigentümer aus, der der Beschwerdeführerin zugunsten der Öffentlichkeit ein unentgeltliches Fusswegrecht eingeräumt hat. Für eine zusätzliche Anwendung von Art. 17 GBV betreffend Prüfungspflicht bei einer Anmeldung durch eine Behörde bleibt daher kein Raum.

b) Gemäss Art. 965 Abs. 1 ZGB dürfen grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung und Löschung, in allen Fällen nur aufgrund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund erbracht werden. Der Ausweis über den Rechtsgrund wird nach Art. 965 Abs. 3 ZGB durch den Nachweis erbracht, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.

Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien am 27. Oktober 1986 einen Dienstbarkeitsvertrag öffentlich beurkunden lassen. Die Anforderungen an die äussere Form des Vertrages sind daher zweifellos erfüllt (Art. 732 ZGB und Art. 19 Abs. 2 GBV). In diesem Dienstbarkeitsvertrag ist der Beschwerdeführerin ein unentgeltliches und dauerndes Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit eingeräumt worden. Es handelt sich demnach um einen Vertrag mit Schenkungscharakter. Ein solcher Vertrag kommt jedoch nur dann rechtsgültig zustande, wenn der Beschenkte die Zuwendung annimmt (Art. 244 OR).

BGE 114 II 36 S. 39

3. Gemäss Art. 36 Ziff. 15 der Verfassung der Gemeinde St. Moritz obliegt der Abschluss von Verträgen über dingliche Rechte an Grundeigentum - unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Bürgergemeinde - dem Gemeinderat. Der Gemeindepräsident und der Aktuar können einen Dienstbarkeitsvertrag somit nicht in eigener Kompetenz abschliessen.

Anderseits vertritt der Gemeindepräsident die Gemeinde nach aussen und führt zusammen mit dem Gemeindeschreiber oder dessen Vertreter die verbindliche Unterschrift für die Gemeinde (Art. 52 der Gemeindeverfassung). Es stellt sich daher die Frage, ob der Gemeindepräsident zusammen mit dem Gemeindeschreiber die Gemeinde auch dann verbindlich verpflichten könne, wenn die Willensbildung im Innenverhältnis nicht korrekt erfolgt ist. Ist dies zu bejahen, so besteht für den Grundbuchverwalter grundsätzlich kein Anlass zu prüfen, ob der Vertrag vom zuständigen Gemeindeorgan genehmigt worden ist. Denn die materielle Richtigkeit der Grundbucheintragung wäre unter dieser Voraussetzung in jedem Fall gewährleistet.

a) Die Lehre steht vorwiegend auf dem Standpunkt, der Grundbuchverwalter habe bei einem Vertragsschluss durch das Gemeinwesen auch zu prüfen, ob das Rechtsgrundgeschäft vom zuständigen Organ genehmigt worden sei (vgl. HOMBERGER, Zürcher Kommentar, N 43, 46 und 50 zu Art. 965 ZGB, mit Hinweisen). Damit setzt sie sinngemäss voraus, das Gemeinwesen werde nicht verpflichtet, wenn seine Vertreter ohne den entsprechenden Beschluss des zuständigen Gemeinwesens gehandelt haben. Eine nähere Begründung wird jedoch nicht angeführt. SCHWAGER (Die Vertretung des Gemeinwesens beim Abschluss privatrechtlicher Verträge, Diss. Freiburg 1974, S. 258 f. sowie S. 270 ff.) vertritt demgegenüber die Auffassung, jedes Gemeinwesen benötige mindestens ein Vertretungsorgan, dessen Vertretungsmacht in der Regel nicht von der Willensbildung des zuständigen Organs abhängig sei. Demzufolge verlangt dieser Autor für grundbuchliche Vorgänge nur dann den Nachweis des entsprechenden Beschlusses des zuständigen Organs, wenn dem Vertretungsorgan keine umfassende Vertretungsmacht zugekommen ist (a.a.O., S. 276 f.).

b) Welcher Auffassung zu folgen ist und ob der Gemeindepräsident zusammen mit dem Gemeindeschreiber grundsätzlich eine umfassende Vertretungsmacht im Sinne der Ausführungen von SCHWAGER besessen hätte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Bei der öffentlichen Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrages

BGE 114 II 36 S. 40

waren sich nämlich alle Beteiligten bewusst, dass es zum rechtsgültigen Abschluss des Vertrages eines entsprechenden Beschlusses einer weiteren Behörde bedurfte. Nach den unbestrittenen Feststellungen der kantonalen Behörde machte der Grundbuchverwalter die Anwesenden in seiner Eigenschaft als Urkundsperson auf das Fehlen dieses Beschlusses aufmerksam und wies sie darauf hin, dass es ohne den entsprechenden Nachweis zu einer Abweisung der Anmeldung kommen werde. Die Beurkundung des Vertrages erfolgte überhaupt nur auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeindevertreter, damit diese bei einer Abweisung der Anmeldung in den Besitz einer beschwerdefähigen Verfügung gelangten. Unter diesen Umständen hat der Grundbuchverwalter seine Prüfungsbefugnis nicht überschritten, wenn er die Eintragung ohne den Nachweis über den entsprechenden Beschluss der zuständigen Behörde abgewiesen hat. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters erstrecke sich bezüglich des Rechtsgrundes vor allem auf die Einhaltung der erforderlichen Form (BGE 110 II 131; BGE 107 II 213; vgl. auch BGE 112 II 29 ff. E. 2). Zugleich sind jedoch Vorbehalte für besonders krasse Mängel, so für den Fall der offenkundigen Nichtigkeit des Rechtsgrundausweises gemacht worden. Angesichts der allseitig bekannten erheblichen Mängel beim Vertragsschluss verletzt die Abweisung ohne die entsprechende Ergänzung des Rechtsgrundausweises daher kein Bundesrecht (Art. 966 Abs. 1 ZGB sowie Art. 24 Abs. 1 GBV).