Swiss Federal Supreme Court Confirms Factual Relevance Requirement for Right of Reply
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Supreme Court Confirms Factual Relevance Requirement for Right of Reply The Swiss Federal Supreme Court addressed the scope of the right of reply (Art. 28g ff. Swiss Civil Code), ruling that the requirement for factual relevance ("Tatsachen gegen Tatsachen") means the concern of affectedness only applies to facts present in both the disputed publication and the proposed reply. The claimant's submission was rejected because it failed to limit itself to factual counter-statements, instead offering legal discussions, subjective interpretations of the publication's impact, and expressing opinions, including a self-defense against an accusation (a "pyramid scheme" system) that was not even raised in the original article. The Court emphasized that the right of reply requires the submission of concrete facts that place the original article's claims—concerning the questionable business practices of an individual who joined the claimant's service—in a different light, which the submitted text failed to provide.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB). Die Frage der Betroffenheit stellt sich bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung aufgenommen werden sollen.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article establishing the right of reply (Gegendarstellung) was considered in relation to assessing the requirement of being affected by the challenged statement.
This article, limiting the reply to the object of the challenged presentation, was found to be violated by the plaintiff's submission.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Urteilskopf
114 II 293
52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1988 i.S. Z AG gegen Verlagsgesellschaft Beobachter AG (Berufung)
Regeste
Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB).
Die Frage der Betroffenheit stellt sich bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung aufgenommen werden sollen.
Erwägungen ab Seite 293
BGE 114 II 293 S. 293
Aus den Erwägungen:
4. c) Die im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes seit je wesentliche Frage der Betroffenheit, die auch in Art. 28g Abs. 1 ZGB ihren Niederschlag gefunden hat, stellt sich jedoch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung aufgenommen werden sollen. Es gilt, wie HOTZ (Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, S. 75) es formuliert, der Grundsatz "Tatsachen gegen Tatsachen".
Nun hat aber die Klägerin im zweiten, dritten und vierten Abschnitt ihrer Gegendarstellung lediglich diskutiert, was aus rechtlicher Sicht als Nachfolgefirma zu betrachten sei, und hat damit an den Tatsachen vorbei argumentiert, die Gegenstand des Artikels im "Schweizerischen Beobachter" vom 10. April 1987
BGE 114 II 293 S. 294
waren. Im fünften Abschnitt der Gegendarstellung gibt die Klägerin Text aus dem beanstandeten Artikel wieder, erwägt daran anschliessend jedoch bloss, welcher Eindruck dadurch beim Leser erweckt werde. Darin liegt nur eine Meinungsäusserung der Klägerin, die in diesem Abschnitt keine dem Bericht des "Schweizerischen Beobachters" entgegenstehenden Tatsachen anführt. Im sechsten Abschnitt sodann wird behauptet, die Z AG arbeite "nicht nach dem verpönten, der GEM-Collection-Cosmetics AG vorgeworfenen sogenannten 'Schneeballensystem'" - ein Vorwurf, der im Beitrag des "Schweizerischen Beobachters" nicht einmal andeutungsweise erhoben worden ist. Diese durch nichts begründete Selbstverteidigung missachtet daher ebenso die Vorschrift von Art. 28h Abs. 1 ZGB, wonach sich die Gegendarstellung auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken habe, wie dies der letzte Abschnitt des als Gegendarstellung gedachten Textes tut: Dort wird - ohne ersichtlichen Grund - festgestellt, die Z AG biete ausschliesslich Schulungskurse an, verkaufe keine Waren und schliesse keine Franchise-Verträge ab. Nichtssagend ist schliesslich auch der Satz in der Gegendarstellung, das Obergericht habe im Rahmen eines Arrestverfahrens lediglich befunden, "dies (d.h. die Sittenwidrigkeit der von der Gem Collection Cosmetics AG abgeschlossenen Verträge) sei von den Arrestgläubigern glaubhaft gemacht worden".
Die Klägerin sagt in der Gegendarstellung zwar auch noch, dass die gegen die Persönlichkeit der Z AG gerichteten Äusserungen krass tatsachenwidrig seien. Indessen kann ihrem Text keine einzige Tatsache entnommen werden, welche die vom "Schweizerischen Beobachter" angeführten Tatsachen sie beziehen sich zur Hauptsache auf das fragwürdige Geschäftsgebaren des Marcel Stutz, der in die Dienste der Klägerin eingetreten ist - in einem anderen Licht erscheinen liessen. Soweit die Klägerin vom Bericht im "Schweizerischen Beobachter" überhaupt betroffen ist und soweit ihr Text in einen Zusammenhang mit dem beanstandeten Artikel gebracht werden kann, bringt die Klägerin mit der Gegendarstellung nichts als ihre eigene Meinung zum Ausdruck. Dem Obergericht des Kantons Zürich kann daher keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn es den von der Klägerin vorgelegten Text als untauglich für eine Gegendarstellung betrachtet hat.