Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 II 253 KI-generiert

Boy Injured by Arrow v. Perpetrator (Declaratory Action Unadmitted)

Geschäftsnummer BGE 114 II 253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Boy Injured by Arrow v. Perpetrator (Declaratory Action Unadmitted) An eight-year-old boy, injured while playing by an eleven-year-old's arrow, suffered the loss of sight in his left eye, with potential future removal and further complications (inflammation risk to the right eye), prompting him to file a declaratory action against the perpetrator to establish full liability, as the medical and economic consequences of the injury were still uncertain, allegedly preventing a claim for definitive performance. The Swiss Federal Supreme Court upheld the lower court's refusal to admit the declaratory action, reasoning that because the serious consequences of the accident—including the complete loss of the eye—were already largely foreseeable and determinable *at the time the claim was filed*, there was no protectable legal interest in an immediate declaratory judgment, as the plaintiff could have filed for damages for future loss, which can be estimated by the judge ($\S 42$ para. 2 $\text{OR}$) and is subject to revision within two years ($\S 46$ para. 2 $\text{OR}$), meaning a performance claim was already possible and the requirement of subsidiarity of the declaratory action was not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 48 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a OG. Berufung gegen einen kantonalen Endentscheid über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Fehlende Angaben über den Streitwert (E. 1). 2. Eine Feststellungsklage nach Bundesrecht setzt insbesondere voraus, dass der Klüger an der sofortigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses ein schutzwürdiges Interesse hat (E. 2a). Umstände, unter denen dies zu verneinen ist (E. 2b).

Schlagwörter

KI-generiert
Schadensersatzklage Revision eines Entscheids Unfallfolgen Feststellungsinteresse künftige Forderung Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 51 Abs. 1 lit. a OG
Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG keine Angaben über den Streitwert.
Art. 60 Abs. 1 OR
der Verjährung (Art. 60 Abs. 1 OR).
Art. 42 Abs. 2 OR
Der Satz, wonach der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abgeschätzt werden soll (Art. 42 Abs.
Art. 46 Abs. 2 OR
2 OR), zum Rektifikationsvorbehalt (Art. 46 Abs. 2 OR) und zum Beginn
Art. 63 Abs. 2 OG
Diese Feststellungen des Obergerichts betreffen tatsächliche Verhältnisse und binden das Bundesgericht, da von offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG entgegen den.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 99 II 172
die nicht veröffentlichte Erwägung 1 des in BGE 99 II 172 ff.
BGE 97 II 375
Ein solches Interesse fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, über eine blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen (BGE 97 II 375 E.
BGE 99 II 173
BGE 110 II 357
Zu bejahen ist es dagegen insbesondere, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung über den Bestand und den Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann (BGE 110 II 357 E.
BGE 99 II 174
Vorbehalten bleibt ferner der Fall, wo die Verletzung andauert und der Schaden noch wächst, der Geschädigte aber an der sofortigen Feststellung der Verletzung interessiert ist und die Leistungsklage vorläufig auf einen Teil des Schadens beschränken muss (BGE 99 II 174).
BGE 93 II 502
1 OR Kenntnis, wenn er weiss, dass die unerlaubte Handlung sein Vermögen vermindert hat oder vermindern wird, sondern erst, wenn er ihre schädlichen Auswirkungen soweit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozesswege Ersatz zu verlangen (BGE 93 II 502 E.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (169)

ZK 2009 527 (2010-11-04) · be
Identity Dispute of Iraqi Immigrant Seeking Marriage Registration
«…d (3) die Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise als durch eine Feststellungsklage (BGE 114 II 253 E. 2a S. 255 f.). Die erste und zweite Voraussetzung sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Die Vorau…»
34.2025.15 (2025-08-07) · ti
Insured's Right to Pension Upheld Against Rescission Based on Minor Nondisclosure
«…isioni e che per tale motivo l’incertezza sia per lui insopportabile (DTF 131 III 319 consid. 3.5, 120 II 20 consid. 3, 114 II 253 consid. 2a; STF 9C\_298/2010 del 28 febbraio 2011 consid. 1.1.1, 5A\_311/2007 del 29 febbraio 2008 consid. 2.2, 5C\_246…»
ZR2 2025 17 (2025-07-02) · gr
Tenant Eviction Upheld Over Untimely Lease Termination Challenge
«…int, wenn ein Leistungsbegehren erhoben werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsklage; BGE 135 III 378 E. 2.2; 114 II 253 E. 2a; BACHOFNER, a. a. O., Rz. 324, 344, 627, je m. H. zur Lehre). Die Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe des Miet…»
WKL.2023.3 (2025-06-16) · ag
Patient's Claim Against Canton for Clinic Escape Injuries Dismissed
«…gegenspricht, dass der Schaden ziffernmässig bekannt sein muss, um den Beginn der Verjährungsfrist auszulösen (vgl. BGE 114 II 253, Erw. 2a; BREHM, a.a.O., N. 35 zu Art. 60). Demnach ist mit dem Beklagten darauf abzustellen, dass der Umfang des Scha…»
34.2024.22 (2025-05-26) · ti
Pension Rescission Validity and Retroactive Premium Exemption
«…isioni e che per tale motivo l’incertezza sia per lui insopportabile (DTF 131 III 319 consid. 3.5, 120 II 20 consid. 3, 114 II 253 consid. 2a; STF 9C\_298/2010 del 28 febbraio 2011 consid. 1.1.1, 5A\_311/2007 del 29 febbraio 2008 consid. 2.2, 5C\_246…»
HG220120 (2024-09-02) · zh
Plaintiff's Claims Dismissed for Failure to Show Financial Loss and Lack of Jurisdiction
«…uf Nachteile, die der Geschädigte voraussichtlich noch erleiden wird, bezieht (BGE 145 III 225 E. 4.1.3 m.Hinw. auf BGE 114 II 253 E. 2a; BK-Brehm, Art. 42 OR N 49). Folglich wäre es dem Kläger ohne weiteres sofort möglich gewesen, einen sich allenfa…»
5A_223/2023 (2024-03-22)
«…lage mit Begehren und Begründung in der Lage ist ( BGE 136 III 322 E. 4.1; 131 III 61 E. 3.1.1; 116 II 158 E. 4a; 114 II 253 E. 2a). Massgebend ist die tatsächliche Kenntnis des Schadens und nicht der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte bei gehö…»
HG210212 (2023-11-23) · zh
Insurance Compensation for Single-Vehicle Collision Damage
«…ne Schadens- schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR möglich ist, auch wenn der Schaden ziffern- mässig nicht bekannt ist (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256; ALEXANDER R. MARKUS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, 2012, N. 22 zu Art. 88 ZPO…»
34.2023.3 (2023-07-24) · ti
Insured's Claim for Declaratory Judgment on Pension Benefit Calculation Rejected
«…isioni e che per tale motivo l’incertezza sia per lui insopportabile (DTF 131 III 319 consid. 3.5, 120 II 20 consid. 3, 114 II 253 consid. 2a; STF 9C\_298/2010 del 28 febbraio 2011 consid. 1.1.1, 5A\_311/2007 del 29 febbraio 2008 consid. 2.2, 5C\_246…»
274----------- (2023-07-06) · vd
Furniture Storage Damage Claim Prescription Period Re-evaluation
«…t de son préjudice, car le dommage peut devoir être estimé selon l’art. 42 al. 2 CO (ATF 131 III 61 consid. 3.1.1 ; ATF 114 II 253 consid. 2a, JdT 1989 I 333). Ainsi, le dommage est suffisamment défini lorsque le lésé détient assez d’éléments pour qu…»
HG120192 (2023-06-22) · zh
Traffic Accident Injury Compensation Dispute Involving Subsequent Accidents and Spousal Claim Standing
«…schädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (für den künftigen Schaden vgl. BGE 145 III 225 E. 4.1.3 S. 235-236; BGE 114 II 253 - 158 - E. 2a S. 256 m.Nw.). Es obliegt dem Geschädigten, die tatsächlichen U…»
C/23044/2020 (2022-12-20) · ge
Workplace Accident Damages Prescription Interruption Reversal
«…exact de son préjudice, car le dommage peut devoir être estimé selon l'art. 42 al. 2 CO (ATF 131 III 61 consid. 3.1.1; 114 II 253 consid. 2a; 111 II 55 consid. 3a). Le dommage est suffisamment défini lorsque le lésé détient assez d'éléments pour qu'…»
HG200081 (2022-11-24) · zh
Swiss Court Dismisses Emissions Deception Suit Against German Automaker Over Jurisdiction and Lack of Proof of Ownership
«…ann (BGE 136 III 322 E. 4.1. [allerdings betreffend Art. 760 OR]; BGE 131 III 61 E. 3.1.1. = Pra 94 [2005] Nr. 121; BGE 114 II 253 E. 2a. = Pra 78 [1989] Nr. 73; BGE 112 II 118 E. 4.; BGE 111 II 55 E. 3a. = Pra 74 [1985] Nr. 129). Kennt sie die wesen…»
4A_152/2022 (2022-11-01)
«…t de son préjudice, car le dommage peut devoir être estimé selon l' art. 42 al. 2 CO ( ATF 131 III 61 consid. 3.1.1; 114 II 253 consid. 2a; 111 II 55 consid. 3a; arrêt 4A_495/2020 précité consid. 3.2.1 et l'arrêt cité). Ainsi, le dommage est su…»
C/9418/2020 (2022-08-22) · ge
Landlord v. Joint Tenant: Validity of Lease Termination Notice Served on Departing Tenant's Co-Resident
«…uridiques des parties et qu'une constatation judiciaire sur l'existence et l'objet du rapport pourrait l'éliminer" (ATF 114 II 253 consid. 2). 2.3 En l'espèce, il sied de constater que la bailleresse a correctement adressé les avis de résiliation, s…»

Volltext

Urteilskopf

114 II 253

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 1988 i.S. A. gegen B. (Berufung)

Regeste

1. Art. 48 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a OG. Berufung gegen einen kantonalen Endentscheid über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Fehlende Angaben über den Streitwert (E. 1).

2. Eine Feststellungsklage nach Bundesrecht setzt insbesondere voraus, dass der Klüger an der sofortigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses ein schutzwürdiges Interesse hat (E. 2a). Umstände, unter denen dies zu verneinen ist (E. 2b).

Sachverhalt ab Seite 253

BGE 114 II 253 S. 253

A.- Der Knabe A. wurde am 22. März 1985, als er acht Jahre alt war, auf einem Spielplatz in Rheinfelden von einem Kunststoffpfeil, der mit einer Metallspitze versehen war, ins linke Auge getroffen. Er hat die Sehkraft dieses Auges daraufhin verloren; dessen Entfernung kann sich zudem als notwendig erweisen, wenn es weiter schrumpfen sollte. Auch ist eine Entzündung des rechten Auges durch das linke nicht ausgeschlossen.

BGE 114 II 253 S. 254

A. befand sich zur Zeit des Unfalls hinter einer Bretterwand, die als Zielscheibe diente, und schaute durch ein Loch dem Spielgeschehen zu. Der Pfeil wurde vom damals elfjährigen B. abgeschossen, der den Verletzten vor dem Unfall zusammen mit andern Kameraden gewarnt und weggeschickt haben will und deshalb ein Mitverschulden bestreitet.

B.- Am 14. März 1986 klagte A. gegen B. auf Feststellung, dass der Beklagte für die ihm zugefügte Körperverletzung vollumfänglich hafte. Der Beklagte widersetzte sich diesem Begehren und beantragte, das Verfahren vorerst auf die Frage zu beschränken, ob eine blosse Feststellungsklage überhaupt zulässig sei.

Mit Urteil vom 26. November 1987 verneinte das Bezirksgericht Rheinfelden diese Frage und erkannte, dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Der Kläger appellierte an das Obergericht des Kantons Aargau, das am 14. April 1988 im gleichen Sinne entschied.

C.- Der Kläger hat Berufung eingelegt mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder sein Feststellungsbegehren gutzuheissen.

Der Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten oder sie jedenfalls abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG keine Angaben über den Streitwert. Beide Parteien sind sich indes darüber einig, dass dieser Wert den Betrag von Fr. 15'000.-- jedenfalls übersteigt, nach Auffassung des Beklagten sogar bei weitem, was übrigens schon nach den schweren Unfallfolgen auf der Hand liegt.

Dass das Obergericht bloss über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu entscheiden hatte, steht der Berufung entgegen der Auffassung, die in der Berufungsantwort vertreten wird, nicht im Wege. Der Beklagte übersieht, dass die Berufung sich gegen einen kantonalen Endentscheid über die Frage richtet, ob vorliegend eine Feststellungsklage nach Bundesrecht zuzulassen sei, oder ob das Obergericht dies zu Unrecht verneint habe. Es lässt sich im Ernst auch nicht sagen, es gehe bloss um die Feststellung einer Tatsache, wie die Berufungsantwort anzunehmen scheint, will der Kläger doch festgestellt wissen, dass der Beklagte den Unfall

BGE 114 II 253 S. 255

verschuldet habe und daher dafür hafte (vgl. die nicht veröffentlichte Erwägung 1 des in BGE 99 II 172 ff. wiedergegebenen Urteils).

2. Der Kläger machte bereits in der Klageschrift vom 14. März 1986 geltend, dass er mit seinem Feststellungsbegehren zuzulassen sei, weil sich weder die medizinischen noch die wirtschaftlichen Folgen seiner Körperverletzung überblicken liessen, eine Leistungsklage folglich noch gar nicht möglich sei; um unlösbaren Beweisproblemen vorbeugen zu können und sich gegen die drohende Verjährung zu schützen, habe er zudem ein rechtlich erhebliches Interesse an der Feststellung der Haftung. Der Kläger hält daran auch vor Bundesgericht fest; er wirft dem Obergericht insbesondere vor, dass es die bundesrechtlichen Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens, das unabhängig von der Möglichkeit einer Leistungsklage bestehe, verkenne und von einer "Sachverhaltsfeststellung" ausgehe, die aktenwidrig sei und auf offensichtlichen Versehen beruhe. Jedenfalls sei es ihm zur Zeit der Klage noch nicht möglich gewesen, seine Ansprüche abzuschätzen oder gar zu beziffern und damit auf abschliessende Leistungen zu klagen. Das angefochtene Urteil laufe auf eine absolute Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage hinaus.

a) Das Obergericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage ausschliesslich nach Bundesrecht beurteilt und die Frage, ob ein weitergehender Anspruch auf eine solche Klage nach kantonalem Recht mit Bundesrecht vereinbar wäre, offengelassen. Eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses ist zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat, das rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann, aber erheblich sein muss. Ein solches Interesse fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, über eine blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen (BGE 97 II 375 E. 2 und BGE 99 II 173 E. 2 mit Hinweisen). Zu bejahen ist es dagegen insbesondere, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung über den Bestand und den Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann (BGE 110 II 357 E. 2). Vorbehalten bleibt ferner der Fall, wo die Verletzung andauert und der Schaden noch wächst, der Geschädigte aber an der sofortigen Feststellung der Verletzung interessiert ist und die Leistungsklage vorläufig auf einen Teil des Schadens beschränken muss (BGE 99 II 174).

BGE 114 II 253 S. 256

Das heisst nicht, dass jede abstrakte Ungewissheit genüge; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, weil sie ihn in seinen Entschlüssen behindert (BGE 110 II 357 E. 2). Gewiss hat ein Geschädigter vom Schaden nicht schon dann im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR Kenntnis, wenn er weiss, dass die unerlaubte Handlung sein Vermögen vermindert hat oder vermindern wird, sondern erst, wenn er ihre schädlichen Auswirkungen soweit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozesswege Ersatz zu verlangen (BGE 93 II 502 E. 2, BGE 92 II 4, BGE 89 II 404 und 417). Dagegen braucht er nicht zu wissen, wie hoch ziffernmässig der Schaden ist. Es ist auch nicht nötig, dass sich dieser im Vermögen des Ersatzberechtigten schon ausgewirkt habe. Der Betroffene kann auf Ersatz künftigen Schadens klagen, selbst wenn dessen Umfang sich noch nicht sicher ermitteln lässt, weil künftige Ereignisse ihn noch erhöhen oder vermindern können. Der Satz, wonach der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abgeschätzt werden soll (Art. 42 Abs. 2 OR), ist nicht nur auf den bereits eingetretenen, aber schwer nachweisbaren Schaden zugeschnitten, sondern auch auf Nachteile, die der Betroffene wegen der schädigenden Handlung voraussichtlich noch erleiden wird (BGE 86 II 45, BGE 84 II 576 /77, BGE 60 II 130 f.).

Das gilt namentlich auch für Schäden aus Körperverletzung. Dafür ist selbst dann Ersatz zuzusprechen, wenn die körperlichen Folgen der Verletzung noch unsicher sind; denn Art. 46 Abs. 2 OR ermächtigt den Richter, bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorzubehalten, wenn die Folgen der Verletzung im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Schadenersatzklage sogar dann geschützt werden muss, wenn der künftige Grad der körperlichen Behinderung noch nicht einmal "hinreichend" sicher ist und auch noch ungewiss bleibt, ob er binnen zwei Jahren nach der Ausfällung des Urteils genügend zuverlässig wird festgestellt werden können. Das Gesetz findet sich damit ab, dass ein Urteil gefällt werde und in Kraft bleibe, das der späteren gesundheitlichen Entwicklung des Verletzten nicht in allen Teilen entspricht (BGE 86 II 47).

b) Nach dem angefochtenen Urteil waren die medizinischen Folgen des verhängnisvollen Schusses schon im März 1986, als die

BGE 114 II 253 S. 257

Klage eingereicht wurde, abzusehen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen; im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens sei sogar mit Sicherheit festgestanden, dass der Kläger sein linkes Auge vollständig verlieren werde. Das Obergericht stützt sich dabei vorweg auf je einen Bericht der Augen-Poliklinik Basel vom 22. Mai 1985 und der Augenklinik des Kantonsspitals Luzern vom 17. Mai 1985, in denen bereits davon die Rede gewesen sei, dass das verletzte Auge schrumpfe und eventuell entfernt werden müsse. Die vom Bezirksgericht eingeholte Expertise sodann habe bestätigt, dass der medizinische Zustand des Klägers vom 6. April 1987 den vorbekannten Umständen entsprochen habe und sein Auge, wie im Mai 1985 befürchtet, weiter schrumpfe, später entfernt und durch eine Prothese ersetzt werden müsse und damit zu einer dauernden Einäugigkeit führe.

Diese Feststellungen des Obergerichts betreffen tatsächliche Verhältnisse und binden das Bundesgericht, da von offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG entgegen den. Einwänden des Klägers keine Rede sein kann. Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte nicht übersehen, sie vielmehr gewürdigt, aber nicht in dem vom Kläger gewünschten Sinne. Was in der Berufung dagegen vorgebracht wird, ist daher als blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts nicht zu hören. Dass der medizinische Zustand zur Zeit der Klage stabil gewesen sei, wie der Kläger dem Obergericht unterstellt, ist dem angefochtenen Urteil übrigens nicht zu entnehmen; es heisst darin vielmehr, dass die medizinische Entwicklung des Zustandes damals, d.h. als der Kläger beim Bezirksgericht Klage einleitete, klar absehbar und die Folgen davon bestimmbar gewesen seien. Diesen Zeitpunkt auf das Datum des Sühnebegehrens vom 9. Dezember 1985 oder des Sühneversuchs vom 7. Januar 1986 beziehen und als Versehen ausgeben zu wollen, ist zudem kühn und kaum ernst gemeint.

Ist mit dem angefochtenen Urteil aber davon auszugehen, dass die Unfallfolgen schon zur Zeit der Klage mit grosser Wahrscheinlichkeit bestimmbar waren, so ist die Auffassung des Obergerichts, eine Leistungsklage sei schon damals möglich gewesen, dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Feststellungsklage folglich abzusprechen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden; sie deckt sich vielmehr mit der hiervor angeführten Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage, zum ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden (Art. 42 Abs. 2 OR), zum Rektifikationsvorbehalt (Art. 46 Abs. 2 OR) und zum Beginn

BGE 114 II 253 S. 258

der Verjährung (Art. 60 Abs. 1 OR). Der Kläger war damals übrigens nicht anderer Meinung, erklärte er doch in der Klageschrift vom 14. März 1986, dass er auf dem linken Auge "für immer erblindet" sei. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob das Obergericht mit seinem Vorhalt, im erstinstanzlichen Verfahren sei sogar mit Sicherheit festgestanden, dass der Kläger sein linkes Auge vollständig verlieren werde, sagen wollte, der Kläger hätte noch vor Bezirksgericht von der Feststellungsklage auf eine Leistungsklage übergehen oder jene mit dieser ergänzen dürfen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. April 1988 wird bestätigt.