Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 II 250 KI-generiert

Debtor's Unilateral Settlement Offer Rejected by Creditor's Silence

Geschäftsnummer BGE 114 II 250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Unilateral Settlement Offer Rejected by Creditor's Silence A debtor who owed CHF 171,916.05 to a company in the paper industry unilaterally sent a letter proposing to settle the entire debt for CHF 30,000, which he transferred to the creditor, stating that he would assume the arrangement was accepted absent an immediate contrary message; the creditor sued for the remaining balance of CHF 141,916.05, arguing that no debt reduction agreement was ever reached and that the debtor's letter was not an undisputed confirmation of an agreement. The Supreme Court upheld the claim, reasoning that while an undisputed confirmation letter can generally acquire a legally binding effect (constructive consent, Art. 6 OR analogously), such an effect is precluded—even in the absence of a formal objection—when the letter deviates so significantly from the previous negotiation results that, according to the principle of good faith, the sender could not reasonably expect the recipient's consent. Since the creditor had explicitly rejected the proposed partial debt reduction in prior negotiations, and the debtor's letter sought to unilaterally impose this rejected solution, the silence of the creditor did not create a constitutive legal effect for the settlement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 6 OR. Wirkungen eines Bestätigungsschreibens. Einem Bestätigungsschreiben, das unwidersprochen bleibt, kommt keine rechtserzeugende Wirkung zu, wenn das Schreiben derart vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass nach Treu und Glauben nicht mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden darf.

Schlagwörter

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Treu und Glauben Vergleichsverhandlungen Betriebsvereinbarung Schuldtilgungserklärung Rechtsvorschlag Antrag ohne Verbindlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 II 22
Unrichtiges bestätigt, wie in BGE 71 II 223 /24 angenommen wurde, ist in BGE 100 II 22 /23 freilich angezweifelt worden.
BGE 71 II 223
Unrichtiges bestätigt, wie in BGE 71 II 223 /24 angenommen wurde, ist in BGE 100 II 22 /23 freilich angezweifelt worden.
BGE 110 II 4
Ob eine bewusste Falschbestätigung vorliegt, ist zudem eine Frage des Beweises, der für einen bestimmten Willen oder ähnliche innere Vorgänge meistens schwierig und nur über eine tatsächliche Vermutung erbracht werden kann (BGE 110 II 4 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the allocation of court costs, which applies as the appeal was dismissed.

Art. 6 OR

The main point of contention concerned the application of this article regarding the legal effect of an uncontradicted confirmation letter.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

4A_178/2025 (2025-10-10)
International jurisdiction under Article 23 Lugano Convention based on undisputed commercial confirmation letters containing a forum selection clause.
«…r Rechtssache C-106/95, *Mainschiffahrts-Genossenschaft eG (MSG) /Les Gravières Rhénances SARL*, Rz. 25; vgl. auch [BGE 114 II 250](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Real Estate Profit Division Dispute and Premature Liquidation Claim
«…lare confirmer un accord intervenu verbalement et que l'autre, destinataire de la communication, garde le silence (ATF [114 II 250](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%20250) consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral [4A\_23…»
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«…urteilt sich nach einem objektiven Massstab, hängt folglich nicht von der subjektiven Einstellung des Absenders ab (BGE 114 II 250 E. 2a; vgl. dazu auch BGE 123 III 35 E. 2c/aa; Urteile BGer 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.2.2.1; 4C.382/2001 vom 12…»
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«…ng zukommen. Das Bundesgericht leitet diese Wirkung aus einer analogen Anwendung von Art. 6 OR ab (BGE 100 II 22 E. 3a; 114 II 250 E. 2a; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N 1162 ff.). Die rechtser- zeugende Kraft des kaufmännischen Bestätigungsschreiben…»
ZKBER.2021.11 (2022-08-10) · so
Seller v. Buyer: Enforcement of Forum Selection Clause and Payment for Watch Movements
«…hen Verkehr ein unwidersprochen gebliebenes Bestätigungsschreiben rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung (BGE 114 II 250 E 2a). Aufgrund der früheren Geschäfte war dieser Brauch der Beklagten bekannt. Unbestritten ist, dass die Parteien der…»
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«…, 7. Aufl. 2020, Art. 6 N. 13 f. je mit entsprechenden Beispielen. 47 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 29), N. 1163. 48 BGE 114 II 250 E. 2a; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 29), N. 1164. - 18 - Die von den Parteien getro…»
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«…id/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, Vol. I, 9ª ed., n. 1163; DTF 100 II 18 consid. 3a, 114 II 250 consid. 2a, 123 III 35 consid. 2c/aa; TF 12 marzo 2002 4C.382/2001 consid. 3b; II CCA 25 gennaio 2007 inc. n. 12.2006.2…»
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«…id/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht - Allgemeiner Teil, Vol. I, 9ª ed., n. 1163; DTF 100 II 18 consid. 3a, 114 II 250 consid. 2a, 123 III 35 consid. 2c/aa; TF 12 marzo 2002 4C.382/2001 consid. 3b; II CCA 25 gennaio 2007 inc. n. 12.2006.2…»
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«…s Bestätigungsschreibens entspricht (BSK OR I-ZELLWEGER- GUTKNECHT/BUCHER, Art. 6 N 22 ff. mit Hinweis auf BGE 114 II 250, E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4C.303/2001 vom 4. März 2002, E. 2.b). Der Gegenbeweis findet dann seine Schranken…»
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Volltext

Urteilskopf

114 II 250

42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Oktober 1988 i.S. B. gegen Firma A. (Berufung)

Regeste

Art. 6 OR. Wirkungen eines Bestätigungsschreibens.

Einem Bestätigungsschreiben, das unwidersprochen bleibt, kommt keine rechtserzeugende Wirkung zu, wenn das Schreiben derart vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass nach Treu und Glauben nicht mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden darf.

Sachverhalt ab Seite 250

BGE 114 II 250 S. 250

A.- Die Firma A. ist in der Papierbranche tätig. Sie belieferte B. einige Jahre lang mit Waren, wofür B. ihr im März 1983 noch Fr. 171'916.05 schuldete. Am 30. März verhandelten die Parteien über die Tilgung der Schuld, nach Angaben der Firma aber ohne Erfolg. Es kam daraufhin zwischen ihnen noch zu einem Telefongespräch. Mit Brief vom 11. April teilte B. der Firma A. mit, dass er ohne umgehende gegenteilige Nachricht ihr "vereinbarungsgemäss bis spätestens 14. April 1983" per Saldo aller weiteren Ansprüche Fr. 30'000.-- überweisen werde, was er an diesem Tag auch tat.

Die Firma A. will mit Schreiben vom 15. April einer solchen Regelung der Schuld widersprochen und den überwiesenen Betrag als blosse Akontozahlung bezeichnet haben. B. hat das Schreiben angeblich nicht erhalten. Der Aufforderung der Firma vom 8. Februar 1984, die ihres Erachtens noch ausstehende Schuld von Fr. 141'916.05 zu begleichen, kam er nicht nach. Diesen Betrag nebst Zins klagte die Firma A. sodann ein.

BGE 114 II 250 S. 251

B.- Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage ab. Auf Appellation der Klägerin hiess das Obergericht des Kantons Luzern sie am 27. Januar 1988 dagegen gut, weil eine Einigung der Parteien auf einen teilweisen Schulderlass zu verneinen und dem angeblich unwidersprochen gebliebenen Schreiben des Beklagten vom 11. April 1983 eine rechtsbegründende Wirkung, welche die fehlende Einigung ersetzen könnte, abzusprechen sei.

Der Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beklagte macht ferner geltend, in seinem Schreiben vom 11. April 1983 sei jedenfalls eine Vertragsofferte zu erblicken, welche die Klägerin, wie aus ihrem Verhalten nach dem Empfang des Schreibens erhelle, stillschweigend angenommen habe. Das Obergericht habe dies zu Unrecht verneint und dadurch Art. 6 OR verletzt.

a) Diese Bestimmung regelt den Abschluss eines Vertrages durch stillschweigende Annahme eines Antrages. Sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar anwendbar, da der Beklagte am 11. April gar nicht der Meinung war, der Klägerin eine Offerte zu unterbreiten. Das Bundesgericht hat indes ihre analoge Anwendung auf Fälle bejaht, in denen ein vermeintlich mündlich abgeschlossener Vertrag schriftlich bestätigt wurde, ohne dass der Empfänger sich innert angemessener Frist dagegen verwahrt hätte; es hat damit einem unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreiben jedenfalls im kaufmännischen Verkehr rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung zuerkannt (BGE 100 II 22 E. 3a mit Hinweisen). Die Lehre hat sich diesem Grundsatz angeschlossen (SCHMIDLIN, N. 80 ff. zu Art. 6 OR; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 67 ff. zu Art. 6 OR; GUHL/MERZ/KUMMER, OR 7. Aufl. S. 98; GAUCH/SCHLUEP, OR Allg. Teil 4. Aufl. I Rz. 841 ff.; KELLER/SCHÖBI, Allgemeine Lehren des Vertragsrechts, 3. Aufl. S. 34; VON TUHR/PETER, OR Allg. Teil I S. 189 Anm. 61; BUCHER, OR Allg. Teil S. 122; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, S. 147).

Dass einem Bestätigungsschreiben, das unwidersprochen bleibt, selbst dann rechtserzeugende Kraft zukommt, wenn die Parteien vorher ergebnislos verhandelt oder sich in wesentlichen Punkten noch nicht geeinigt haben und der Absender nicht bewusst etwas

BGE 114 II 250 S. 252

Unrichtiges bestätigt, wie in BGE 71 II 223 /24 angenommen wurde, ist in BGE 100 II 22 /23 freilich angezweifelt worden. Entscheidend ist indes, dass die rechtserzeugende Kraft eines solchen Schreibens sich so oder anders nur aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung ergeben kann, welcher sich der Empfänger aussetzt, wenn er schweigt, obschon er an sich allen Anlass hätte, dem Schreiben zu widersprechen (SCHMIDLIN, N. 89 und 99 ff. zu Art. 6 OR; VON BÜREN, OR Allg. Teil S. 136/37). Damit setzt der Vertrauensgrundsatz nicht nur der konstitutiven Wirkung, sondern auch der Bindung des Schweigenden Schranken. Der Absender darf deshalb nicht von einer solchen Bindung ausgehen, wenn sein Schreiben vom Verhandlungsergebnis derart abweicht, dass nach Treu und Glauben nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden darf (SCHMIDLIN, N. 100 ff. zu Art. 6 mit Hinweisen).

Dies beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, hängt folglich nicht von der subjektiven Einstellung des Absenders ab, selbst wenn die schriftliche Bestätigung eines angeblichen Verhandlungsergebnisses, das vom tatsächlich erzielten erheblich abweicht, regelmässig auch auf Unsorgfalt oder gar auf Unredlichkeit schliessen lässt (vgl. SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 95 zu Art. 6 OR). Ob eine bewusste Falschbestätigung vorliegt, ist zudem eine Frage des Beweises, der für einen bestimmten Willen oder ähnliche innere Vorgänge meistens schwierig und nur über eine tatsächliche Vermutung erbracht werden kann (BGE 110 II 4 E. 3b). Wenn die rechtserzeugende Kraft eines streitigen Bestätigungsschreibens nach dem Vertrauensgrundsatz ermittelt und begrenzt wird, geht es dagegen um eine Frage der Rechtsanwendung. Aus diesem Unterschied erhellt, dass die rechtliche Begrenzung vorzuziehen und aus Gründen der Rechtssicherheit auch sachlich gerechtfertigt ist.

b) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin anlässlich der Besprechung vom 30. März 1983 einen Prozentvergleich mit einer Saldozahlung von Fr. 30'000.-- ausdrücklich abgelehnt. Bis zum 11. April sodann, als der Beklagte der Klägerin schrieb, führten die Parteien zwar ein Telefongespräch, dessen angeblich positiver Ausgang aber von der Klägerin bestritten wurde und zudem unbewiesen blieb. Der Beklagte beruft sich somit auf Bestätigungen, die dem negativen Verhandlungsergebnis stracks zuwiderlaufen und darauf ausgehen, der Klägerin eine Lösung zu unterstellen, die sie von Anfang an zurückgewiesen

BGE 114 II 250 S. 253

hat. Unter diesen Umständen geht es schon nach dem Vertrauensgrundsatz nicht an, dem unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreiben des Beklagten eine konstitutive Wirkung beizumessen, gleichviel wie es sich damit nach den Absichten des Absenders und dessen Finanzlage verhielte.