Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 II 13 KI-generiert

Interim Alimony Modification Based on New Matrimonial Law

Geschäftsnummer BGE 114 II 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Interim Alimony Modification Based on New Matrimonial Law The case concerns a husband's request to reduce his interim alimony payments, which were set before the new Swiss matrimonial law (Art. 159 ff. ZGB) came into effect on January 1, 1988, arguing that the new law required an adjustment. The court acknowledged that newly enacted substantive law is immediately applicable, justifying an application for modification of provisional measures based on changed legal circumstances (namely, the shift from the husband providing "due support" to spouses jointly caring for the family's support under Art. 163 ZGB). However, the court found that due to the husband's high income, the long duration of the marriage, and the necessity of care for their child, it was unreasonable for the 45-year-old wife (who had largely not been employed) to be immediately compelled to seek gainful employment to reduce the husband's maintenance obligations, nor to be forced to rent out part of the contested marital home. Therefore, the rejection of the husband's application for reduction by the lower court did not violate the prohibition of arbitrariness (Art. 4 of the former Constitution).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB). Auswirkungen der neuen Bestimmungen betreffend die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Art. 159 ff. ZGB) auf Unterhaltsbeiträge, die der Ehefrau vor dem 1. Januar 1988 für die Dauer des Scheidungsprozesses zugesprochen wurden: Abänderung von unter altem Recht angeordneten vorsorglichen Massnahmen unter neuem Recht.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung von Kindesunterhalt Eherecht Abänderung vorsorglicher Massnahmen Ehedauer veränderte Verhältnisse Unterhaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 145 ZGB
This article governed the initial provisional measures whose modification was the object of the dispute.
Art. 4 BV
The entire appeal was judged based on whether the contested decision violated this constitutional provision concerning the application of new matrimonial law to initial maintenance orders.
Art. 8 Abs. 1 SchlT
Gemäss Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB gilt das neue Recht gleich mit seinem Inkrafttreten unter anderem auch für die Wirkungen der
Art. 163 ZGB
This article of the new law was cited as the new standard by which the husband argued the maintenance amounts should be assessed.
Art. 160 Abs. 2 aZGB
163 ZGB anders zu beurteilen als nach Art. 160 Abs. 2 aZGB.
Art. 161 Abs. 3 aZGB
Vielmehr hatte die Ehefrau schon unter dem früheren Recht ihren (Natural-)Beitrag durch die Haushaltführung zu erbringen (Art. 161 Abs. 3 aZGB) und sich nötigenfalls durch Beiträge aus ihrem Sondergut sowie je nach Güterstand aus weiteren Vermögensmassen an der Bestreitung der Kosten zu beteiligen.
Art. 163 Abs. 2 ZGB
This article was cited to illustrate the new scope of spousal agreement regarding the division of roles and contributions.
Art. 173 Abs. 1 ZGB
This article was mentioned in relation to the judge's power to rule on financial contributions in a legal dispute regarding spousal roles.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 BV

The entire appeal was judged based on whether the contested decision violated this constitutional provision concerning the application of new matrimonial law to initial maintenance orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the allocation of court costs, implied as the basis for rejecting the appeal.

Art. 145 ZGB

This article governed the initial provisional measures whose modification was the object of the dispute.

Art. 159 ff. ZGB

These articles of the new matrimonial law were the legal basis for the debate on why the provisional measures should be modified.

Art. 159 ZGB

This article (the general duty of support) was cited as a reason why a spouse might not be able to resist a change in role division due to personal circumstances like illness.

Art. 163 ZGB

This article of the new law was cited as the new standard by which the husband argued the maintenance amounts should be assessed.

Art. 163 Abs. 2 ZGB

This article was cited to illustrate the new scope of spousal agreement regarding the division of roles and contributions.

Art. 172 Abs. 2 ZGB

This article was mentioned in relation to the judge's power to admonish spouses regarding the division of roles.

Art. 173 Abs. 1 ZGB

This article was mentioned in relation to the judge's power to rule on financial contributions in a legal dispute regarding spousal roles.

Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB

This transitional provision was cited to establish that the new law applies to the effects of marriage, including provisional measures, after its entry into force.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (763)

5A_891/2024 (2025-11-12)
Marital protection maintenance contributions and calculation of husband income and spouse adaptation period
«…l&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-417%3Ade&number_of_ranks=0#page417) consid. 2.2; [114 II 13](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
Z2 2025 19 (2025-10-28) · zg
Spousal Maintenance Calculation, Cohabitation Savings, and Child Custody Visitation Modification
«…ite 20/44 die nach Abzug der Aufwendungen für eine verantwortungsbewusste Vorsorge verbleiben (vgl. BGE 114 II 13 E. 4a [= Pra 1989 Nr. 112]; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, 3. A. 2017, N 462; De Weck-Imm…»
C/20760/2022 (2025-08-26) · ge
Divorce Appeal: Custody Modification, Spousal Support Reversal, and Matrimonial Property Liquidation Adjustment
«…velle situation; ce délai doit être fixé en fonction des circonstances du cas particulier (ATF 129 III 417 consid. 2.2; 114 II 13 consid. 5; arrêts du Tribunal fédéral 5A_192/2021 du 18 novembre 2021 consid. 7.1.1; 5A_484/2020 du 16 février 2021 con…»
C/1821/2023 (2025-06-17) · ge
Child Support Calculation Adjustment Based on Imputed Income
«…as particulier (ATF [129 III 417](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20III%20417) consid. 2.2; [114 II 13](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%2013) consid. 5; arrêts du Tribunal fédéral [5A\_192/2…»
C/13553/2019 (2025-06-03) · ge
Divorce Appeal: Maintenance, Property Liquidation, and Accrued Gains
«…as particulier (ATF [129 III 417](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20III%20417) consid. 2.2; [114 II 13](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%2013) consid. 5; arrêts du Tribunal fédéral [5A\_192/2…»
C/25251/2023 (2025-04-25) · ge
Visitation and Support Modification in Marital Separation Appeal
«…velle situation; ce délai doit être fixé en fonction des circonstances du cas particulier (ATF 129 III 417 consid. 2.2; 114 II 13 consid. 5; arrêts du Tribunal fédéral 5A_192/2021 du 18 novembre 2021 consid. 7.1.1; 5A_484/2020 du 16 février 2021 con…»
C/17349/2024 (2025-04-23) · ge
Spousal Support Modification Based on Vocational Training and Income Imputation Timing
«…velle situation; ce délai doit être fixé en fonction des circonstances du cas particulier (ATF 129 III 417 consid. 2.2; 114 II 13 consid. 5; arrêts du Tribunal fédéral 5A_192/2021 du 18 novembre 2021 consid. 7.1.1; 5A_484/2020 du 16 février 2021 con…»
ZSU.2024.241 (2025-04-14) · ag
Father Awarded Custody of Children Over Mother's Visitation Concerns
«…5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2 und 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2, 114 II 13 E. 5; vgl. auch BGE 147 III 308 E. 5.4). Insbesondere ist zu prüfen, ob die Änderungen für die betroffene Partei vorher…»
C/17041/2022 (2025-04-10) · ge
Child Support Imputation Upheld Due to Opaque Finances
«…imputer un revenu hypothétique un délai approprié pour s'adapter à sa nouvelle situation (ATF 129 III 417 consid. 2.2; [114 II 13](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%2013) consid. 5; arrêts du Tribunal fédéral [5A\_694/2…»
38104 (2025-04-10) · nw
Spousal and Child Support Recalculation and Remand for Cohabitation Maintenance Investigation
«…angemessen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006 E. 3 m.w.H.; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). In Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Parteien und von wei…»
LE240019 (2025-04-03) · zh
Jurisdiction for Provisional Measures and Spousal Support in Separated Couple with Foreign Divorce Proceedings
«…tscheiden. Eine Übergangsfrist muss sodann ihrem Zweck und den Um- ständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3) und beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der…»
ZSU.2024.115 (2025-03-13) · ag
Child Support Modification Based on Income and New Child
«…schen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzu- räumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Die Vorinstanz rechnete den Parteien ab 1. Oktober 2023 je hypothetische Einkommen an. Der angefochtene Entsche…»
C/21071/2022 (2025-03-13) · ge
Child Support Imputation Based on Earning Capacity vs. Current Income and Foreign Decree Recognition
«…velle situation; ce délai doit être fixé en fonction des circonstances du cas particulier (ATF 129 III 417 consid. 2.2; 114 II 13 consid. 5; arrêt du Tribunal fédéral 5A_710/2009 du 22 février 2010 consid. 4.1). 2.2 En l'espèce, comme l'a retenu à…»
C/11809/2023 (2025-03-04) · ge
Child Support Modification Appeal Based on Changed Family Circumstances
«…imputer un revenu hypothétique un délai approprié pour s'adapter à sa nouvelle situation (ATF 129 III 417 consid. 2.2; [114 II 13](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%2013) consid. 5; arrêts du Tribunal fédéral [5A\_694/2…»
C/19835/2023 (2025-03-04) · ge
Parental Authority and Custody Appeal with Child Support Modification
«…situation (ATF [129 III 417](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20III%20417) consid. 2.2; [114 II 13](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%2013) consid. 5; arrêts du Tribunal fédéral [5A\_694/2…»

Volltext

Urteilskopf

114 II 13

3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juni 1988 i.S. X. gegen X. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB).

Auswirkungen der neuen Bestimmungen betreffend die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Art. 159 ff. ZGB) auf Unterhaltsbeiträge, die der Ehefrau vor dem 1. Januar 1988 für die Dauer des Scheidungsprozesses zugesprochen wurden: Abänderung von unter altem Recht angeordneten vorsorglichen Massnahmen unter neuem Recht.

Sachverhalt ab Seite 13

BGE 114 II 13 S. 13

A.- A. und B. X. stehen in Scheidung. Durch Verfügung vom 10. September 1987 ordnete das Bezirksgerichtspräsidium gestützt auf Art. 145 ZGB vorsorgliche Massnahmen an: Der am 23. Juni 1972 geborene Sohn wurde unter die Obhut der Mutter gestellt, und den beiden wurde das zuvor von der ganzen Familie bewohnte Einfamilienhaus zur Benutzung zugewiesen. A. X. wurde verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes einen monatlichen Beitrag

BGE 114 II 13 S. 14

von Fr. 750.-- (nebst Kinderzulagen) und an denjenigen der Ehefrau (einschliesslich Kosten für das Haus) einen solchen von Fr. 3'800.-- zu leisten.

Durch Beschwerdeentscheid vom 2. November 1987 schützte die Rekurs-Kommission des Obergerichts die Massnahmenverfügung.

B.- Mit Eingabe vom 4. Januar 1988 beantragte A. X. beim Bezirksgerichtspräsidium die Herabsetzung des der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeitrages auf Fr. 2'050.-- im Monat, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 1988 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Eherechts).

Das Abänderungsbegehren wurde durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 22. Januar 1988 und durch Beschluss der Rekurs-Kommission des Obergerichts vom 29. Februar 1988 abgewiesen.

C.- Den zweitinstanzlichen Entscheid hat A. X. beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten, verbunden mit dem Gesuch, der Beschwerde sei bezüglich Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids (betreffend Kosten und Entschädigung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerdegegnerin und die obergerichtliche Rekurs-Kommission schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 11. April 1988 ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden Erwägungen:

1. Die Rekurs-Kommission hält vorab dafür, es könne kaum die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein Ehegatte allein unter Berufung auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen betreffend die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Art. 159 ff. ZGB) die Abänderung der für die Dauer des Scheidungsprozesses richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge (im Sinne einer Anpassung an die neue Rechtslage) solle verlangen können. Sollte diese Betrachtungsweise unzutreffend sein, stünden auf jeden Fall die hier gegebenen Umstände einer Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers entgegen. Nach dessen Auffassung verstösst der angefochtene Entscheid in allen Teilen gegen Art. 4 BV.

2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB gilt das neue Recht gleich mit seinem Inkrafttreten unter anderem auch für die Wirkungen der

BGE 114 II 13 S. 15

Ehe im allgemeinen, mithin ebenso für den Eheschutz wie für die für die Dauer des Scheidungsprozesses anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen. Seit dem 1. Januar 1988 hat der Richter in den entsprechenden Verfahren (Art. 171 ff. bzw. Art. 145 ZGB) demnach für die Zeit nach dem Inkrafttreten das neue Recht anzuwenden, und zwar auch auf Sachverhalte, die in die Zeit vor dem 1. Januar 1988 zurückreichen (vgl. Botschaft vom 11. Juli 1979, Ziff. 241.21 und 241.228, in: BBl 1979 II S. 1191 ff.; REUSSER, in: Hausheer (Hrsg.), Vom alten zum neuen Eherecht, S. 137 f.; GUINAND/HAUSHEER/PETITPIERRE, SJK 101, S. 4 und 8; DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, S. 553 ff. und 562).

Das Gesagte gilt insbesondere auch für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen, die vor dem 1. Januar 1988 angeordnet worden sind (vgl. HEGNAUER, Grundriss des Eherechts, 2. Aufl., § 12 Rz. 12.63). Ein Ehemann, der gestützt auf Art. 145 ZGB zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau verpflichtet wurde, kann demnach durchaus ein Abänderungsbegehren stellen mit der Begründung, die für die Festsetzung der Unterhaltsleistungen massgebenden Umstände seien aufgrund des heutigen Art. 163 ZGB anders zu beurteilen als nach Art. 160 Abs. 2 aZGB. Der vorliegende Sachverhalt ist etwa der Situation gleichzusetzen, die eintritt bei einer nachträglichen Änderung von steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder auch der Beamtenordnung, welcher der unterhaltspflichtige Ehegatte untersteht.

3. Der neue Art. 163 ZGB hat im Vergleich zum bisherigen Recht in der Tat bedeutsame Änderungen gebracht. Während gemäss Art. 160 Abs. 2 aZGB der Ehemann in gebührender Weise für den Unterhalt von Frau und Kind aufzukommen hatte, haben nunmehr die Ehegatten gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Allerdings ist zu beachten, dass es mit den Unterhaltsleistungen des Ehemannes gemäss Art. 160 Abs. 2 aZGB nicht etwa galt, die gesamten Bedürfnisse der Ehegatten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zu befriedigen. Vielmehr hatte die Ehefrau schon unter dem früheren Recht ihren (Natural-)Beitrag durch die Haushaltführung zu erbringen (Art. 161 Abs. 3 aZGB) und sich nötigenfalls durch Beiträge aus ihrem Sondergut sowie je nach Güterstand aus weiteren Vermögensmassen an der Bestreitung der Kosten zu beteiligen. Von einem unabdingbaren, einseitigen Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann konnte somit auch unter dem alten Recht nicht die Rede sein. Das Gesetz, das am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, hat

BGE 114 II 13 S. 16

aber in dem Sinne eine Änderung gebracht, dass keine bestimmte Aufgabenteilung mehr vorgesehen ist. Die Ehefrau hat somit keinen gesetzlichen Anspruch mehr, ihren Beitrag durch die Führung des Haushalts zu leisten und von einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich befreit zu sein. Es ist nach dem neuen Recht ausdrücklich den Ehegatten überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Das gleiche gilt selbstverständlich auch für jede Änderung der Aufgabenteilung, gleichgültig, ob diese aufgrund der früheren gesetzlichen Regelung (stillschweigend) eingehalten oder aber zwischen den Ehegatten - sei es noch unter dem alten, sei es nach dem heutigen Recht - ausdrücklich vereinbart wurde. Darüber hinaus haben die Ehegatten sich auch mit den Auswirkungen von nicht voraussehbaren einschneidenden Ereignissen (schwere Krankheit, Verlust einer Arbeitsstelle) auf die Gestaltung ihrer Ehe auseinanderzusetzen und die angemessene Lösung bezüglich der Geldbeiträge und damit indirekt auch hinsichtlich der Aufgabenteilung zu treffen. Vermögen sie sich nicht zu einigen, können sie - gemeinsam oder einzeln - den (Eheschutz-)Richter anrufen, der freilich nur über die Geldbeiträge eines oder beider Ehegatten verbindlich zu entscheiden hat (vgl. Art. 173 Abs. 1 ZGB), bezüglich der Rollenverteilung die Ehegatten dagegen nur ermahnen kann (vgl. Art. 172 Abs. 2 ZGB).

4. Widersetzt sich ein Ehegatte dem Wunsch seines Partners, die Aufgabenteilung in der Ehe neu zu gestalten, so fragt sich, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen ihm eine Änderung dennoch zugemutet werden kann. Von Bedeutung ist dabei zunächst, inwiefern ein Ehegatte gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben berechtigterweise habe darauf vertrauen können, dass die Ehe - insbesondere nach langer Dauer - wie gelebt weiterbestehe. Die Verwirklichung des Änderungswunsches seines Partners hat ein Ehegatte in der Regel nur dann hinzunehmen, wenn er dadurch keinen allzu gewichtigen, d.h. keinen unzumutbaren, Nachteil erleidet, es sei denn, es liege ein dem persönlichen Interesse übergeordneter wichtiger Grund vor (vgl. HAUSHEER, Neuere Tendenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereiche der Ehescheidung, in: ZBJV 122/1986, S. 70; HEGNAUER und REUSSER, in: Hausheer (Hrsg.), Vom alten zum neuen Eherecht, S. 14 bzw. 138). Wird eine Änderung beispielsweise wegen einer dauernden Krankheit oder Invalidität angestrebt, scheitert

BGE 114 II 13 S. 17

der Widerstand des sich widersetzenden Ehegatten schon an der Beistandspflicht gemäss Art. 159 ZGB.

5. Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess lässt regelmässig den Aufwand für den Lebensunterhalt der Familie ansteigen. An die Mehrkosten haben - unabhängig von den Hintergründen der Scheidungsklage - grundsätzlich beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Kräften, beizutragen. Für denjenigen, der während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in sehr beschränktem Masse erwerbstätig war, kann dies unter Umständen heissen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. ausdehnen zu müssen. Ob letzteres als zumutbar erscheint, beurteilt sich auch hier nach den Umständen der betreffenden Ehe. Wie die obergerichtliche Rekurs-Kommission zu Recht festhält, darf einer Ehefrau vor allem nach längerer Ehe nicht leichthin zugemutet werden, einem eigenen Arbeitserwerb nachzugehen, wenn das Einkommen des Ehemannes bis anhin zur Bestreitung der Kosten des (gemeinsamen) Haushaltes ohne weiteres ausreichte und auch die Mehrkosten zu decken vermag. Wo die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird, ist der Ehefrau zumindest eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Indem die Rekurs-Kommission unter Hinweis auf das überdurchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers (netto rund Fr. 8'500.-- im Monat), auf die Dauer der im August 1968 geschlossenen Ehe der Parteien (während welcher die Beschwerdegegnerin zum weitaus überwiegenden Teil keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war) und auf die Beanspruchung durch die Betreuung des 1972 geborenen Sohnes zum Schluss gelangte, der Beschwerdegegnerin könne - jedenfalls zur Zeit - nicht zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auf diesem Wege an ihre finanziellen Bedürfnisse beizutragen, hat sie nicht gegen Art. 4 BV verstossen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin erst 45jährig ist.

6. Durch die von der obergerichtlichen Rekurs-Kommission am 2. November 1987 geschützte Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums ... vom 10. September 1987 wurde das Einfamilienhaus der Parteien für die Dauer des Scheidungsprozesses der Beschwerdegegnerin und dem Sohn ... zur Benutzung zugewiesen. Diese Massnahme steht im Einklang mit der feststehenden Praxis, von der abzuweichen das neue Eherecht keinen Anlass bietet. Danach ist die eheliche Wohnung grundsätzlich demjenigen Ehegatten

BGE 114 II 13 S. 18

zuzuteilen, dem sie - hier vor allem im Hinblick auf die Kinderbetreuung - grösseren Nutzen bringt (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, N. 83 ff. zu Art. 145 ZGB). Dass im Massnahmenentscheid vom 10. September 1987 der Zuweisung des Hauses an die Beschwerdegegnerin auch insofern Rechnung getragen wurde, als der Aufwand für das Haus (Hypothekarzins, Abgaben, Unterhalt) in die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge eingerechnet wurde, ist ebensowenig zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid verstösst mithin auch insofern nicht gegen Art. 4 BV. Der Beschwerdeführer rügt freilich, dass die kantonale Instanz sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, das Haus könnte teilweise vermietet werden, was der Beschwerdegegnerin einen Nebenverdienst eintragen würde. In Anbetracht der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Lebenshaltung der Parteien vor Auflösung des gemeinsamen Haushaltes hat die Rekurs-Kommission indessen Art. 4 BV nicht verletzt, wenn sie der Beschwerdegegnerin nicht zumutet, das Haus mit einer familienfremden Person zu teilen; sie brauchte daher in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Abklärungen zu treffen.