Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IB 94 KI-generiert

Export Company Liable for Excessive Monopoly Fee Reimbursements; Director's Secondary Liability Reserved for Criminal Proceedings

Geschäftsnummer BGE 114 IB 94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang annulled

Legislator-Zusammenfassung

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Export Company Liable for Excessive Monopoly Fee Reimbursements; Director's Secondary Liability Reserved for Criminal Proceedings A revision and subsequent criminal proceedings against a company revealed that between 1976 and 1979, the company unrightfully received excessive monopoly fee reimbursements for exported foreign spirits (Whisky, Gin, Rum, Vodka) that had been diluted with pure alcohol (Feinsprit) and then exported under the original import declaration. The exporting company, which had filed the reimbursement requests, was ordered by the Federal Alcohol Administration (FAA) to repay the unlawfully reimbursed fees based on Art. 12 para. 2 of the Federal Law on Administrative Criminal Law (VStrR) as the recipient of the undue advantage, with the corporate director declared a secondary debtor liable only upon conviction for wilful tax evasion under Art. 12 para. 3 VStrR. The Federal Supreme Court confirmed that the exporting company was the primary debtor obligated to refund the fees under Art. 12 para. 2 VStrR, irrespective of internal arrangements regarding payment transfer, and ruled that the decision on the director’s solidarity liability under Art. 12 para. 3 VStrR, which requires wilful misconduct, falls exclusively under the jurisdiction of the criminal court, overriding the Administrative Appeals Commission's decision to remand the case to the Administration for further investigation of intent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 12 VStrR; Rückleistungspflicht für zu Unrecht zurückerstattete Alkoholgebühren. 1. Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR: Begriff des Empfängers der Vergütung (E. 4). 2. Solidarische Mithaftung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Solidarhaft (E. 5).

Schlagwörter

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Verantwortlichkeit des Unternehmens Einfuhrmonopol Ausfuhrerstattungen Steuerhinterziehungsverfahren Nichtschuld Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 Ib 310
2 VStrR leistungspflichtig ist, unabhängig davon, ob im internen Verhältnis noch weitere Private vom unrechtmässigen Vorteil profitierten (BGE 110 Ib 310 E.
BGE 106 Ib 218
Subsequent Payment of Customs Duties on Goods Misdeclared as British Origin
BGE 102 Ib 368
BGE 111 IV 192
BGE 106 Ib 221
Rückleistungspflicht ist bloss vorausgesetzt, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes objektiv vorliegt; ein Verschulden und erst recht eine strafrechtliche Verurteilung ist hierfür nicht erforderlich (BGE 106 Ib 221).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 3 VStrR

Cited as the legal basis for the joint and several liability depending on intent, for which the court must decide.

Art. 12 Abs. 2 VStrR

Cited as the legal basis for the joint and several liability of the company that benefited from the undue refund.

Art. 73 VStrR

Cited regarding the obligation of the Federal Alcohol Administration to transmit the files to the competent cantonal public prosecutor's office, given the presumed prerequisites for a custodial sentence.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

9C_716/2022 (2023-12-15)
«…hrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung ( Art. 63 Abs. 1 VStrR ; vgl. BGE 115 Ib 216 E. 3a; 114 Ib 94 E. 5b; Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 140 II 194 ). 3.3. Nachleistungsverfahren…»
2C_414/2013 (2014-02-02)
«…waltungsrecht gesehen ("Scharnierfunktion", vgl. Eicker et al., a.a.O., S. 91 ff., mit weiteren Hinweisen; s. auch [BGE 114 Ib 94](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_201/2013 (2014-01-24)
«…Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung ( Art. 63 Abs. 1 VStrR ; BGE 115 Ib 216 E. 3a; 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht. Es dient lediglich der Festsetzung…»
2C_363/2010 (2010-10-06)
«…ludés sous réserve d'une décision ou d'un jugement pénal reconnaissant la responsabilité des personnes impliquées ( ATF 114 Ib 94 consid. 5c p. 99 s.). Aussi, plutôt que de se caractériser comme une décision d'assujettissement susceptible de faire…»
2C_112/2010 (2010-09-30)
«…Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung ( Art. 63 Abs. 1 VStrR ; BGE 115 Ib 216 E. 3a; 114 Ib 94 E. 5b). Das hindert freilich die Verwaltungsbehörde nicht, sowohl über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht wie au…»
2A.199/2004 (2004-11-15)
«…prima-facie-Prüfung bejaht hatte (Urteil 2A.606/1999, E. 4e i.V.m. E. 4b), kann damit offen gelassen werden (vgl. BGE 114 Ib 94 E. 5c S. 99; 115 Ib 216 E. 3a S. 219). 3.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht: 3.2.1 Er verneint ei…»
2A.220/2004 (2004-11-15)
«…er prima-facie-Prüfung bejaht hatte (Urteil 2A.4/2000, E. 4e i.V.m. E. 4b), kann damit offen gelassen werden (vgl. BGE 114 Ib 94 E. 5c S. 99; 115 Ib 216 E. 3a S. 219). 3.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht: 3.2.1 Er verneint ei…»
2A.580/2003 (2004-05-10)
«…ivverfahren zur Festsetzung des gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nachzuentrichtenden Abgabebetrages einerseits ( BGE 114 Ib 94 E. 5c S. 99) und dem Strafverfahren andererseits ( Art. 63 VStrR ; BGE 115 Ib 216 E. 3a). Das Verwaltungsstrafrecht…»
2A.602/2003 (2004-05-10)
«…ivverfahren zur Festsetzung des gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nachzuentrichtenden Abgabebetrages einerseits ( BGE 114 Ib 94 E. 5c S. 99) und dem Strafverfahren andererseits ( Art. 63 VStrR ; BGE 115 Ib 216 E. 3a). Das Verwaltungsstrafrecht…»
2A.603/2003 (2004-05-10)
«…ivverfahren zur Festsetzung des gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nachzuentrichtenden Abgabebetrages einerseits ( BGE 114 Ib 94 E. 5c S. 99) und dem Strafverfahren andererseits ( Art. 63 VStrR ; BGE 115 Ib 216 E. 3a). Das Verwaltungsstrafrecht…»
BGE 125 II 192
«…Zweig der Zentralverwaltung, so dass ihrer Legitimation insofern nichts entgegensteht (unveröffentlichte E. 2c von [BGE 114 Ib 94](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 123 II 534
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BGE 123 II 542
«…&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-33%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page33), 382; [BGE 114 Ib 94](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 115 IB 216
«…tutifs à la fois de délits à la législation douanière et à celle sur l'alcool, il n'en est pas toujours ainsi (cf. [ATF 114 Ib 94](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

114 Ib 94

14. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juni 1988 i.S. Eidg. Finanzdepartement und Eidg. Alkoholverwaltung gegen Y. und Eidg. Alkoholrekurskommission sowie X. AG und Y. gegen Eidg. Alkoholverwaltung und Eidg. Alkoholrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 12 VStrR; Rückleistungspflicht für zu Unrecht zurückerstattete Alkoholgebühren.

1. Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR: Begriff des Empfängers der Vergütung (E. 4).

2. Solidarische Mithaftung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Solidarhaft (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 94

BGE 114 Ib 94 S. 94

Eine im Jahre 1980 bei der D. AG durchgeführte Revision und ein daraufhin eingeleitetes Strafverfahren ergaben, dass die Firma in den Jahren 1976 bis 1979 (u.a.) ausländischem Branntwein - Whisky, Gin, Rum, Wodka - gewisse Mengen für den Verkauf im Inland entnommen und durch Sprit, sogenannten Feinsprit, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ersetzt hatte. Der verschnittene Branntwein wurde anschliessend - mit derselben Deklaration wie bei der Einfuhr - wieder ausgeführt, wobei die bei der Einfuhr bezahlten Monopolgebühren zurückverlangt wurden. Wegen der gegenüber Sprit höheren fiskalischen Belastung von Branntwein wurden deshalb zu hohe Monopolgebühren zurückerstattet.

BGE 114 Ib 94 S. 95

Die Ausfuhr wickelte sich zum grossen Teil über die X. AG ab, welche auch die Rückerstattungsgesuche für die von ihr exportierten Mengen stellte.

Mit Verfügung vom 14. August 1985 auferlegte die Eidgenössische Alkoholverwaltung der X. AG, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und 2 und Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2, Art. 20 und 62 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz; SR 680; AlkG), eine Abgabe von Fr. 422'372.30 für unrechtmässig zurückerstattete Monopolgebühren.

Am gleichen Tag erliess die Eidgenössische Alkoholverwaltung auch gegenüber Y., Verwaltungsratspräsident der X. AG, als Solidarschuldner eine Abgabenverfügung, wobei sie feststellte, die Leistungspflicht für den Betrag von Fr. 422'372.30 bestehe nur, sofern er vom Strafrichter wegen vorsätzlicher Erschleichung von Abgaben verurteilt werde.

Die X. AG und Y. fochten die Abgabenverfügungen bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission an. Diese erkannte mit Urteil vom 1. Mai 1987 wie folgt:

"1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der X. AG wird die gemäss Ziffer 4 der Verfügung der Eidg. Alkoholverwaltung vom 14. August 1985 auf Fr. 422'372.30 festgesetzte Leistungspflicht auf Fr. 304'360.-- herabgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerde des Y. gegen die Verfügung der Eidg. Alkoholverwaltung vom 14. August 1985 wird teilweise gutgeheissen; der Betrag unrechtmässig rückerstatteter Monopolgebühren wird auf Fr. 304'360.-- herabgesetzt, und die Sache wird zu weiterer Abklärung im Sinne von Erwägung 10 und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen."

Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission erwog, die exportierte Ware habe lediglich 28 000 Liter 100 Vol.% Sprit enthalten, womit sich die unrechtmässig erstatteten Monopolgebühren auf Fr. 304'360.-- ermässigten. Rückleistungspflichtig sei nach Art. 12 Abs. 2 VStrR die X. AG, die in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt sei. Y. sei nach Art. 12 Abs. 3 VStrR nur solidarisch haftbar, sofern er vorsätzlich gehandelt habe. Die Frage des Vorsatzes sei von der Verwaltung abzuklären, doch habe die Verwaltung diese Frage nicht geprüft. Insoweit sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen das Eidgenössische Finanzdepartement und die Eidgenössische Alkoholverwaltung,

BGE 114 Ib 94 S. 96

Ziff. 2 des Urteils der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission sei soweit aufzuheben, als die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen werde.

Gegen das Urteil der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission führen ferner die X. AG und Y. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

"1. Das Urteil vom 1. Mai 1987 und die Abgabenfestsetzungsverfügungen gegen die Beschwerdeführer seien aufzuheben, soweit sie die Beschwerdeführer verpflichten, Monopolgebühren gemäss Ziffer 4 der Verfügungen vom 14. August 1987 im zuletzt festgestellten Betrag von Fr. 304'360.-- zurückzuerstatten.

2. Eventuell sei

a) die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung und Abklärung zurückzuweisen.

b) Ziffer 2 des Urteils aufzuheben, womit die Verwaltung verpflichtet wird, im Sinne der Erwägung 10 das vorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers Y. abzuklären."

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung, das Eventualbegehren 2b gutzuheissen, im übrigen aber die Beschwerde abzuweisen. Das Eidgenössische Finanzdepartement schliesst sich diesem Antrag an. Y. verzichtete - unter Hinweis auf die Ausführungen in seiner Beschwerde - auf eine zusätzliche Stellungnahme zur gemeinsamen Beschwerde des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Die Eidgenössische Alkoholrekurskommission liess sich nicht vernehmen.

Das Bundesgericht hebt Ziff. 2 des angefochtenen Urteils insoweit auf, als die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Rückleistungspflichtig für die zu Unrecht erstattete Abgabe ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der Empfänger der Vergütung.

a) Empfänger der Vergütung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist der Anspruchsberechtigte oder derjenige, dem die Vergütung ausgerichtet wird. Dieser kommt in erster Linie in den Genuss des entsprechenden Vorteils. Dabei spielt es keine Rolle, wie er diese Vergütung verwendet und welchen konkreten wirtschaftlichen Vorteil er im Verhältnis zu anderen Privaten haben mag.

BGE 114 Ib 94 S. 97

Unerheblich ist daher, ob er diese ebenfalls in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen lässt. Es verhält sich insofern nicht anders als beim Abgabepflichtigen, dessen Vermögensvorteil nicht in der Vermehrung seiner Aktiven, sondern in der Verminderung seiner Passiven besteht, der jedoch ebenfalls nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig ist, unabhängig davon, ob im internen Verhältnis noch weitere Private vom unrechtmässigen Vorteil profitierten (BGE 110 Ib 310 E. 2c; BGE 106 Ib 218 ff.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zweifelhaft, dass die X. AG für die zu Unrecht erstatteten Monopolgebühren im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig ist. Sie hat den mit Sprit verschnittenen ausländischen Branntwein der D. AG exportiert und hatte dementsprechend allein Anspruch auf die Erstattung der Monopolgebühren.

Sie wendet zwar ein, sie sei deshalb nicht als Empfängerin des unrechtmässigen Vorteils zu betrachten, weil die Eidgenössische Alkoholverwaltung die Zahlungen auf ein Konto der D. AG überwiesen habe. Doch ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Eidgenössische Alkoholverwaltung dabei auf Anweisung der X. AG handelte. Allein darauf kommt es an. Nicht entscheidend ist, welche Abmachungen zwischen diesen beiden Gesellschaften bestanden und wie das Rechtsverhältnis zwischen der X. AG und der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu qualifizieren ist. Indem die Vorinstanz die rechtlichen Beziehungen zwischen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung und der X. AG nicht im einzelnen untersuchte, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wie diese beanstandet.

Die Vorinstanz hat auch den Sachverhalt nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG mangelhaft festgestellt, wenn sie für erwiesen hielt, dass die Auszahlungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung an die D. AG auf Anweisung der X. AG erfolgten. Dass nur für einen Teil der Rückerstattungen Belege vorhanden sind, lässt diese Feststellung jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Hinzu kommt, wie die Eidgenössische Alkoholverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt, dass die X. AG im Jahre 1985 erstmals geltend machte, die Rückerstattungen seien ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt, obwohl sie aufgrund der detaillierten Abrechnungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung von den Auszahlungen an die D. AG in der Höhe von über 13 Millionen Franken in den Jahren 1976 bis 1979 Kenntnis hatte.

BGE 114 Ib 94 S. 98

5. Gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Abs. 2 Zahlungspflichtigen, wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat.

a) Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat in ihrer Abgabenverfügung vom 14. August 1985 den Beschwerdeführer Y. als Verwaltungsratspräsidenten der X. AG solidarisch mit der Gesellschaft leistungspflichtig erklärt für den Fall, dass er vom zuständigen kantonalen Gericht wegen "vorsätzlicher Erschleichung von Abgaben" (d.h. für die unrechtmässig erstatteten Monopolgebühren) strafrechtlich verurteilt werde. Sie hat das Verschulden von Y. nicht abschliessend geprüft, sondern den Entscheid hierüber dem Strafrichter überlassen.

Demgegenüber geht die Eidgenössische Alkoholrekurskommission im angefochtenen Urteil davon aus, die Verwaltung hätte sich nicht mit der Feststellung der objektiven Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung des Bundes und der Höhe der Rückleistungspflicht begnügen dürfen, sondern sie hätte abschliessend prüfen müssen, ob Y. mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, gehandelt habe. Nach ihrer Ansicht widerspricht das Vorgehen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung der Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen und für alle Tatbestandsmerkmale festzustellen. Im angefochtenen Entscheid hat sie deshalb die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese sich abschliessend dazu äussere, ob Y. vorsätzlich an der Widerhandlung mitgewirkt habe.

b) Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht unterscheidet - entsprechend der altrechtlichen Ordnung im Zoll- und Warenumsatzsteuerrecht (vgl. BGE 102 Ib 368 E. 3) - zwischen dem Verfahren zur Festsetzung des geschuldeten Abgabe- oder Rückleistungsbetrages einerseits und dem Strafverfahren andererseits. Die Zuständigkeit zur Feststellung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ergibt sich aus dem betreffenden Verwaltungsgesetz (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden (Art. 63 Abs. 2 VStrR). Sie überweist die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts, wenn eine gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist oder wenn das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben hält

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(Art. 73 Abs. 1 VStrR). Voraussetzung ist nach dieser Bestimmung, dass über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, rechtskräftig entschieden oder sie durch vorbehaltslose Zahlung anerkannt ist. Gemäss Art. 77 Abs. 4 VStrR ist der rechtskräftige Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für den Strafrichter denn auch verbindlich (vgl. auch BGE 111 IV 192 E. 3). Massgebend für diese Verfahrensordnung ist der Gedanke, dass es nicht zweckmässig wäre, die verwaltungsrechtlichen Fragen der Nach- oder Rückleistungspflicht, sofern sie für das Strafverfahren präjudizielle Bedeutung haben, vorfrageweise vom Strafrichter beurteilen zu lassen, weil dies zu einer uneinheitlichen Beurteilung führen könnte (Botschaft des Bundesrates in BBl 1971 I S. 1013).

c) Das Bundesgericht hatte bis anhin nicht zu beurteilen, welche Zuständigkeit für die Entscheidung über die solidarische Haftung für die Leistungs- oder Rückleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 3 VStrR gilt, wenn das gerichtliche Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 VStrR durchzuführen ist. Die Frage der Mithaftung nach dieser Bestimmung konnte jeweils offengelassen werden, wenn gleichzeitig die Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR gegeben war (nicht publiziertes Urteil i.S. B. vom 25. September 1986, E. 3c). Sie ist hier dahingehend zu beantworten, dass über die solidarische Haftung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 VStrR im gerichtlichen Verfahren, nicht im Verwaltungsverfahren, entschieden werden muss. Dies ergibt sich klar aus dem Gesetz. Bei der Leistungs- oder Rückleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR handelt es sich nicht um eine kriminalrechtliche Sanktion (vgl. Botschaft des Bundesrates in BBl 1971 I 1007). Für die - im Administrativverfahren zu beurteilende - Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht ist bloss vorausgesetzt, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes objektiv vorliegt; ein Verschulden und erst recht eine strafrechtliche Verurteilung ist hierfür nicht erforderlich (BGE 106 Ib 221). Das Urteil des Gerichts hat demgegenüber u.a. festzustellen: "die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen" (Art. 79 Abs. 1 VStrR).

Das Gesetz selbst geht somit von einer Zweiteilung des Verfahrens aus und überträgt dem Richter den Entscheid über die Mithaftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR. Über die solidarische Haftung des Täters oder Teilnehmers, die Vorsatz voraussetzt, ist daher immer im gerichtlichen Verfahren zu befinden, wenn die Voraussetzungen

BGE 114 Ib 94 S. 100

für eine gerichtliche Beurteilung nach Art. 73 Abs. 1 VStrR gegeben sind. Diese Regelung erscheint auch zweckmässig, hat doch der Richter für die Bestrafung des Täters oder Teilnehmers ohnehin das Verschulden und die weiteren, für die Strafzumessung massgebenden subjektiven Faktoren abzuklären. Gegen diese Regelung liesse sich einzig einwenden, dass die solidarische Leistungspflicht entfällt, wenn das Strafverfahren beim Gericht verjährt. Indessen kann das Verfahren auch bei der Verwaltung verjähren. Ein Einwand gegen die - im übrigen klare - gesetzliche Regelung ist damit nicht dargetan.

d) Das Eidgenössische Finanzdepartement hält die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe für gegeben. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat sich daher zu Recht darauf beschränkt, festzustellen, dass objektiv eine Widerhandlung vorliegt und dass die X. AG und - unter der Voraussetzung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns - auch der Beschwerdeführer Y. solidarisch leistungspflichtig sind. Die Rückweisung an die Verwaltung zur Feststellung des Verschuldens des (gegebenenfalls) solidarisch haftenden Y. verletzt somit Bundesrecht. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ist insoweit aufzuheben, als die Rückweisung an die Verwaltung angeordnet wird. Da das Eidgenössische Finanzdepartement in bezug auf Y. die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe für gegeben hält, wird die Eidgenössische Alkoholverwaltung gemäss Art. 73 VStrR die Akten der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft überweisen müssen.