Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IB 357 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Record Sealing in German Tax Fraud Investigation

Geschäftsnummer BGE 114 IB 357
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Record Sealing in German Tax Fraud Investigation The Swiss Federal Supreme Court upheld a decision denying a company's request for the sealing of records seized during an international mutual assistance in criminal matters procedure—specifically concerning an aggravated tax fraud investigation initiated by German authorities. The court ruled that the request for sealing (pursuant to Article 9 IMAC-L, combined with Article 69 of the Federal Criminal Procedure Law) was filed too late; the purpose of the sealing procedure is to allow the holder of the documents, or a competent corporate organ, to object to the search and seizure *immediately* upon its execution, thus preventing the prosecuting authorities from accessing the documents before a judicial decision on admissibility. Since the company's authorized representative was present during the search and seizure, signed the protocol acknowledging the relevant legal provisions, and yet tolerated the search and seizure and the removal of the files without immediate objection or request for sealing, the company forfeited its right to demand sealing retroactively through an appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Siegelungsverfahren, Art. 9 IRSG I.V.M. ART. 69 BSTP. Eine Versiegelung erfolgt, wenn vom Inhaber der zu beschlagnahmenden Akten bzw. im Falle einer juristischen Person von einem ihrer zuständigen Organe gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben wird. Von dem bei der Durchsuchung anwesenden Inhaber der betreffenden Akten bzw. vom anwesenden zuständigen Organ der juristischen Person, die Inhaberin ist, ist zu erwarten, dass er bzw. es sich der Durchsuchung unmittelbar widersetzt, falls eine Versiegelung angeordnet werden soll. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen (E. 4).

Schlagwörter

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Schriftstückbeschlagnahme Untersuchung wegen Steuerbetrugs Steuerjustizbehörde Betrug Pfändungsbetrug Verfahren vor dem Untersuchungsrichter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 IRSG

The decision implicitly addresses the validity of actions taken under this provision concerning international legal assistance in criminal matters (IRSG).

Art. 9 IRSG

Mentioned as the applicable provision governing sealing procedures in international legal assistance, though the core disagreement focused on Art. 69 BStP.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

7B_901/2024 (2024-12-09)
«…uchter Aufzeichnungen und Gegenstände dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen ( BGE 114 Ib 357 E. 4; Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3 mit Hinweis). Wurden die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnu…»
7B_554/2023 (2024-04-23)
«…in aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Wahrung des vom Beschwerdeführer angerufenen Arztgeheimnisses (vgl. BGE 114 Ib 357 E. 4; Urteile 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.5; 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.2). Eine missbräuchliche Umge…»
1B_381/2022 (2022-11-03)
«…uchter Aufzeichnungen und Gegenstände dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen ( BGE 114 Ib 357 E. 4; Urteile 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen; 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.2). Wurden die…»
1B_313/2021 (2022-03-10)
«…chter Aufzeichnungen und Gegenstände dem Zweck dieses Instituts, bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen ( BGE 114 Ib 357 E. 4; Urteil 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Urteil 1B_29/2019 vom 2. August 2019 E. 2.2; CATHERINE…»
1B_144/2020 (2020-04-22)
«…die Siegelung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung erfolgen ( BGE 127 II 151 E. 4b S. 154; 114 Ib 357 E. 4 S. 360; Urteile 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).…»
1B_24/2019 (2019-02-27)
«…situation qui prévalait avant l'entrée en vigueur du Code de procédure pénale ( ATF 127 II 151 consid. 4c/aa p. 156; 114 Ib 357 consid. 4 p. 360), la Cour de céans a précisé à cet égard que la requête de mise sous scellés, après que l'ayant droit…»
1B_91/2016 (2016-08-04)
«…ntrags) steht dem Betroffenen die Beschwerde an die zuständige Beschwerdeinstanz offen ( BGE 127 II 151 E. 4b S. 154; 114 Ib 357 E. 4 S. 360; Urteile 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.3; 1B_516/ 2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; 1B_320/2012 vom 1…»
1B_546/2012 (2013-01-23)
«…nd wurde vom Bundesgericht unlängst auch in Bezug auf Art. 248 Abs. 1 StPO bestätigt ( BGE 127 II 151 E. 4b S. 154; 114 Ib 357 E. 4 S. 360; Urteile 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).…»
1B_516/2012 (2013-01-09)
«…nd wurde vom Bundesgericht unlängst auch in Bezug auf Art. 248 Abs. 1 StPO bestätigt ( BGE 127 II 151 E. 4b S. 154; 114 Ib 357 E. 4 S. 360; Urteil 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4; je mit Hinweisen). 2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet ni…»
1B_320/2012 (2012-12-14)
«…o allo scopo della misura e rischia di rendere impossibile la sua esecuzione ( DTF 127 II 151 consid. 4c/aa pag. 156; 114 Ib 357 consid. 4). 4.1.1 Non vi è motivo per non applicare questa prassi anche sotto l'egida del CPP. In effetti, nel messag…»
1B_268/2011 (2011-06-17)
Criminal seizure of attorney's client files; untimely appeal against seizure and late sealing request under Art. 248 CPP.
«…e documentazione al PP. La Corte cantonale, richiamando la prassi e la dottrina ( DTF 127 II 151 consid. 4c pag. 156; 114 Ib 357 consid. 4 pag. 360; THORMANN/BRECHBÜHL, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, n. 11 ad art. 2…»
1B_269/2010 (2010-11-01)
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1B_241/2008 (2009-02-26)
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6P.248/2006 (2007-02-01)
«…s, ein Entsiegelungsverfahren sei an sich gar nicht mehr nötig, da die Akten bereits durchsucht worden seien (vgl. BGE 114 Ib 357 ). Ob auf Grund der entsprechenden Zusicherung der Untersuchungsbehörde, die nicht freigegebenen Akten würden versiegel…»
1S.31/2005 (2006-02-06)
«…ibilità della perquisizione e sul dissuggellamento delle carte ( art. 50 cpv. 3 DPA ; cfr. DTF 120 Ib 179 consid. 3c, 114 Ib 357 consid. 4). 2.2 Secondo la prassi del Tribunale federale, nel quadro di una richiesta di dissuggellamento occorre indic…»

Volltext

Urteilskopf

114 Ib 357

52. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Dezember 1988 i.S. C. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Siegelungsverfahren, Art. 9 IRSG I.V.M. ART. 69 BSTP.

Eine Versiegelung erfolgt, wenn vom Inhaber der zu beschlagnahmenden Akten bzw. im Falle einer juristischen Person von einem ihrer zuständigen Organe gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben wird. Von dem bei der Durchsuchung anwesenden Inhaber der betreffenden Akten bzw. vom anwesenden zuständigen Organ der juristischen Person, die Inhaberin ist, ist zu erwarten, dass er bzw. es sich der Durchsuchung unmittelbar widersetzt, falls eine Versiegelung angeordnet werden soll. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 358

BGE 114 Ib 357 S. 358

Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg führt gegen die deutschen Staatsangehörigen B. und P. sowie andere Personen ein Strafverfahren wegen qualifizierter Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deutschen Abgabenordnung. Mitbetroffen sind die von den Beschuldigten beherrschten Firmen C. GmbH und - als deren Rechtsnachfolgerin - C. AG. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. November 1984 und sieben Ergänzungen bis 10. November 1986 verlangten die hamburgischen Strafbehörden Auskunft betreffend Geschäfte, welche über die genannten Firmen abgewickelt wurden, und zudem stellten sie das Begehren um Herausgabe der sachbezüglichen Unterlagen.

Die deutschen Strafbehörden begründen ihr Ersuchen zur Hauptsache damit, B. habe im Zusammenwirken mit P. über verschiedene Firmen fingierte Darlehen aufgenommen, die seinen Werken in der BRD belastet, jedoch zum privaten Gebrauch verwendet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Darlehensbeträge in die BRD zurückgeflossen seien, wobei zunächst die Firma C. GmbH und hernach die Firma C. AG dazwischengeschaltet gewesen sei. Auf diese Weise hätten die Beschuldigten in der BRD einen Steuerbetrag von insgesamt mehr als 10 Millionen DM hinterzogen, dies fortgesetzt begangen während mehreren Jahren bis 1984. Diese Steuerhinterziehung sei von den Beschuldigten durch Urkundenfälschungen, Vorlage falschen Buchwerkes, falscher Bilanzen und durch Abgabe falscher Steuererklärungen begangen worden. Es liege also eine qualifizierte Steuerhinterziehung und damit Abgabebetrug im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordnung vor, so dass dem Ersuchen zu entsprechen sei.

Nachdem die Bezirksanwaltschaft Zürich die Rechtshilfeleistung vorerst abgelehnt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 1986 in Gutheissung eines vom Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erhobenen Rekurses fest, es liege Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) vor, weshalb dem Rechtshilfegesuch zu entsprechen sei. Am 12. Januar 1987 schritt die Bezirksanwaltschaft Zürich zur Beschlagnahme der als beweiserheblich erachteten Akten der C. GmbH und der C. AG in den Räumlichkeiten der letztgenannten Firma. Anschliessend. ebenfalls noch am 12. sowie am 13. und 14. Januar 1988, wurden die Organe der C. AG - die Verwaltungsräte X. sowie die

BGE 114 Ib 357 S. 359

Prokuristin Z. im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens als Zeugen einvernommen.

Gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 12. Januar 1987 führte die C. AG Rekurs, mit dem sie (soweit hier wesentlich) beantragte, die beschlagnahmten Akten seien im Sinne von § 101 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) zu versiegeln.

In ihrem Rekursentscheid vom 24. August 1987 führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich aus, der von der C. AG erst mit dem Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung gestellte Antrag, die sichergestellten Akten seien einem Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren im Sinne von § 101 StPO zu unterziehen, sei zu spät gestellt worden. Die Gesellschaftsorgane hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich der Durchsuchung und dem nachfolgenden Abtransport der Akten spontan zu widersetzen, nachdem die Beweismittelbeschlagnahme in Anwesenheit der Geschäftsführerin Z. vorgenommen worden und auch die beiden Verwaltungsräte X. noch gleichentags bzw. einen Tag später anlässlich ihrer Zeugenbefragung Kenntnis davon erhalten hätten. Sie hätten aber darauf verzichtet, die Siegelung zu verlangen. Auf ihr erst mit dem Rekurs gestelltes Siegelungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden.

Die C. AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag (soweit hier wesentlich), die Verfügung vom 24. August 1987 sei aufzuheben; die beschlagnahmten Akten seien zu versiegeln und versiegelt aufzubewahren bis zu einem rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheid darüber, ob und in welchem Umfange diese Akten ausgeliefert werden dürfen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Einzutreten ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die kantonalen Behörden hätten die die Versiegelung von Akten betreffenden Bestimmungen verletzt. Hierbei handelt es sich gemäss Art. 9 IRSG um Art. 69 BStP und nicht um die - damit allerdings im wesentlichen übereinstimmende - Vorschrift des § 101 StPO. Die Befugnis, die Versiegelung der am 12. Januar 1987 in ihren Räumlichkeiten beschlagnahmten Akten zu verlangen, stand gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP der Beschwerdeführerin als Inhaberin

BGE 114 Ib 357 S. 360

dieser Akten bzw. ihren Organen zu (BGE 111 Ib 51 E. 3b; nicht publ. E. 8c von BGE 103 Ia 206 ff.). Entsprechend muss ihr auch die Möglichkeit offenstehen, eine allfällige Verletzung dieses ihr zustehenden Rechtes geltend machen zu können.

Die Rüge ist indes unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft und das BAP zu Recht ausgeführt haben, ist das Siegelungsbegehren von seiten der Beschwerdeführerin zu spät gestellt worden. Aus Art. 69 Abs. 3 BStP und der soeben zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass eine Versiegelung erfolgt, wenn vom Inhaber der in Frage stehenden Akten bzw. im Falle einer juristischen Person von einem ihrer zuständigen Organe gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben wird (s. auch nicht publ. Urteil vom 5. Juni 1986 i.S. M., E. 6a, bezüglich der Art. 69 Abs. 3 BStP entsprechenden Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Siegelung bezweckt, dass der von einer gegen seine Geheimsphäre gerichteten Massnahme Betroffene verlangen kann, dass nicht die Strafverfolgungsbehörde, sondern der Richter über deren Zulässigkeit entscheidet (ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, S. 202), dass also - auf den vorliegenden Fall bezogen - der Richter darüber entscheidet, ob die Untersuchung der zu beschlagnahmenden Akten überhaupt stattfinden dürfe. Dementsprechend ist vom Inhaber, der bei der Durchsuchung anwesend ist, zu erwarten, dass er sich ihr unmittelbar "widersetzt" (§ 101 StPO) bzw. unmittelbar gegen sie - wie erwähnt - "Einsprache erhebt" (Art. 69 Abs. 3 BStP bzw. Art. 50 Abs. 3 VStrR, s. auch nicht publ. Urteil vom 5. Juni 1986 i.S. M., E. 6a), und deshalb ist ihm Gelegenheit einzuräumen, sich vor der Durchsuchung über den Inhalt der in Frage stehenden Akten zu äussern; das Einverständnis des Inhabers ist nicht zu vermuten, bis einem zuständigen Organ der juristischen Person, die als Inhaber und Besitzer der Papiere zu betrachten ist, Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich im genannten Sinne zu äussern (s. nicht publ. E. 8c von BGE 103 Ia 206 ff.). Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts, wie er aufgezeigt worden ist, bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hatten die zuständigen Gesellschaftsorgane ausreichend Gelegenheit, sich der Durchsuchung und dem nachfolgenden Abtransport der am 12. Januar 1987 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Akten "spontan" im aufgezeigten Sinne zu widersetzen. Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, dass ihre

BGE 114 Ib 357 S. 361

Geschäftsführerin mit Prokura und Einzelzeichnungsberechtigung Z. bei der Durchsuchung und Beschlagnahme anwesend war und dabei mit der eigenhändig vorgenommenen Unterzeichnung des Hausdurchsuchungsprotokolls bestätigte, von den massgebenden, diesem beigefügten Bestimmungen (§ 88, 90, 92, 94-96, 99, 101 und 103 StPO) Kenntnis genommen zu haben; dass es sich dabei betreffend Versiegelung um § 101 StPO und nicht um Art. 69 BStP gehandelt hatte, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die beiden Bestimmungen - wie erwähnt - im wesentlichen miteinander übereinstimmen, unerheblich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Geschäftsführerin sei zur Unterschrift geradezu gedrängt worden, findet in den Akten keine Stütze. Demnach ist davon auszugehen, dass wenigstens ein vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft Kenntnis hatte von der Befugnis, sich der Durchsuchung mit einer Einsprache bzw. einem Siegelungsbegehren widersetzen zu können. Dass die Geschäftsführerin dies dann unterliess, hat sie sich selber zuzuschreiben; die Beschwerdeführerin muss sich das Verhalten ihrer Geschäftsführerin aber als eigenes anrechnen lassen. Mangels eines entsprechenden Begehrens durften die zuständigen Beamten die Durchsuchung und Beschlagnahme dann eben vornehmen, ohne dass eine Siegelung angeordnet werden musste. Die Vorwürfe, bei der Durchsuchung und Beschlagnahme seien Verfahrensfehler begangen worden, sind demnach unbegründet.