Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IB 317 KI-generiert

Under-ground passage from house to garage outside building zone: personal comfort does not meet location-dependence requirement of Art. 24(1)(a) RPG.

Geschäftsnummer BGE 114 IB 317
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the owner's administrative appeal, affirming the lower courts' denial of a building permit for an underground passage connecting a residential house to its garage and swimming pool. The proposed tunnel was to be constructed largely on a portion of the property located outside the building zone, and the owner sought an exception under Art. 24(1) of the Swiss Spatial Planning Act (RPG). The Court held that the tunnel was not "location-dependent" (standortgebunden) under Art. 24(1)(a) RPG because it served purely personal comfort rather than being objectively required for technical, operational, or soil-related reasons. It further ruled that the pre-existing, non-conforming residential building could not justify the expansion of the zoning violation. The decision confirms that the statutory requirement of location-dependence reflects a legislative balancing of interests favoring the separation of settlement and non-settlement areas, and such exceptions are subject to strict standards.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 24 Abs. 1 RPG; Standortgebundenheit eines unterirdischen Durchganges. 1. Das in Art. 24 Abs. 1 RPG enthaltene Erfordernis der Standortgebundenheit beruht auf der räumlichen Ordnungsvorstellung, das Kulturland und das Siedlungsgebiet zu trennen, den Siedlungsraum zu beschränken und das Land ausserhalb des baulichen Bereichs grundsätzlich von Überbauungen freizuhalten. Der Gesetzgeber hat insoweit die Interessenabwägung grundsätzlich selber abschliessend vorgenommen (E. 4a). 2. Ein unterirdischer Durchgang zwischen Wohnhaus und Garage als solcher ist nicht standortgebunden; er dient dem persönlichen Komfortbedürfnis, das der räumlichen Ordnungsvorstellung widerspricht (E. 4c). 3. Eine bestehende, zonenfremde Baute als solche rechtfertigt eine weitere Ausdehnung der zonenwidrigen Nutzung nicht und kann somit die Standortgebundenheit weiterer zonenfremder Anlagen nicht begründen (E. 4d).

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Wohnzone Raumplanungsgesetz Belegenheit des Grundstücks Verletzung von Bewilligungsauflagen gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 Ib 141
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 113 Ib 141 E.
BGE 112 Ib 102
BGE 111 Ib 217
Es liegt auf der Hand, dass der unterirdische Durchgang als solcher nicht standortgebunden ist, sondern einem persönlichen Komfortbedürfnis entspringt, das der gesetzgeberischen räumlichen Ordnungsvorstellung widerspricht (BGE 111 Ib 217 E.
BGE 113 Ib 142
An diese Erfordernisse sind strenge Anforderungen zu stellen (BGE 113 Ib 142), um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken.
BGE 108 Ib 135
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 RPG

The Court dismissed the appeal because the underground passage did not meet the location-dependence requirement for an exception under this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

1C_12/2022 (2023-01-23)
«…weis auf ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Auflage, 2017, N. 5 zu Art. 81, und BGE 114 Ib 317 ). Dementsprechend sei in der Baubewilligung von 1992 die Nebenbestimmung aufgenommen worden, wonach das Flaschenlager…»
1C_268/2015 (2016-02-09)
«…principale peut être imposée par sa destination, à titre dérivé (ou indirect) (cf. ATF 124 II 252 consid. 4c p. 256; 114 Ib 317 consid. 4d p. 320; voir également RUDOLF MUGGLI, op. cit., n. 13 ad art. 24 LAT ). Ces conditions n'étant pas réalisé…»
1A.49/2006 (2006-07-19)
«…zu Art. 24). Im Zusammenhang mit einem unterirdischen Zugang zwischen Wohnhaus und Garage hat das Bundesgericht in BGE 114 Ib 317 E. 4c S. 320 die Standortgebundenheit klar verneint, weil dieser Zugang einem persönlichen Komfortbedürfnis entspringe…»
1A.32/2005 (2005-12-08)
«…e, ne peuvent par principe pas être autorisées sur la base de l' art. 24 LAT (cf. ATF 115 Ib 295 consid. 2c p. 298; 114 Ib 317 consid. 4c-d p. 320; arrêt non publié 1A.256/2004 du 31 août 2005, consid. 5). 3.2 Il reste à examiner si la construct…»
1A.256/2004 (2005-08-31)
«…hörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen, welche selbst zonenfremd ist (vgl. BGE 115 Ib 295 E. 2c S. 298, 114 Ib 317 E. 4d, Urteil 1A.88/1999 vom 8. November 1999 E. 4c, je mit Hinweisen). Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind som…»
1P.273/2004 (2004-09-23)
«…loitation d'une entreprise bénéficiant de la garantie de la situation acquise (cf. ATF 115 Ib 295 consid. 3d p. 302; 114 Ib 317 consid. 4d p. 320). Compte tenu de la gravité de l'atteinte portée à l'affectation de la zone, le Conseil municipal de…»
1A.215/1999 (2001-01-03)
«…e a tale destinazione; essa non può quindi dar luogo a un'ubicazione vincolata di ulteriori impianti non conformi ( DTF 114 Ib 317 consid. 4d; sentenza inedita del 7 marzo 1990 in re S., consid. 3a). Per di più, in tale ambito il ricorrente si limit…»
1A.186/1999 (2000-05-04)
«…hriften für Bauten ausserhalb der Bauzone bezwecken (vgl. BGE 119 Ia 300 E. 3b S. 303; 119 Ib 124 E. 2a S. 127 f.; 114 Ib 317 ). Das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen im Übrigen verwiesen werden kann, hat offensichtlich zu…»

Volltext

Urteilskopf

114 Ib 317

48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. Dezember 1988 i.S. A. gegen Gemeinde X. und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 24 Abs. 1 RPG; Standortgebundenheit eines unterirdischen Durchganges.

1. Das in Art. 24 Abs. 1 RPG enthaltene Erfordernis der Standortgebundenheit beruht auf der räumlichen Ordnungsvorstellung, das Kulturland und das Siedlungsgebiet zu trennen, den Siedlungsraum zu beschränken und das Land ausserhalb des baulichen Bereichs grundsätzlich von Überbauungen freizuhalten. Der Gesetzgeber hat insoweit die Interessenabwägung grundsätzlich selber abschliessend vorgenommen (E. 4a).

2. Ein unterirdischer Durchgang zwischen Wohnhaus und Garage als solcher ist nicht standortgebunden; er dient dem persönlichen Komfortbedürfnis, das der räumlichen Ordnungsvorstellung widerspricht (E. 4c).

3. Eine bestehende, zonenfremde Baute als solche rechtfertigt eine weitere Ausdehnung der zonenwidrigen Nutzung nicht und kann somit die Standortgebundenheit weiterer zonenfremder Anlagen nicht begründen (E. 4d).

Sachverhalt ab Seite 318

BGE 114 Ib 317 S. 318

A. ist Eigentümerin eines Grundstückes in der Gemeinde X., das gemäss Zonenplan dieser Gemeinde vom 16. Dezember 1982 teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb der Bauzone liegt. Sie beabsichtigt, ihr Wohnhaus, das sich ausserhalb der Bauzone befindet, durch einen unterirdischen Gang mit der Doppelgarage und dem Schwimmbad in der Bauzone zu verbinden. Das Bauvorhaben soll zum grössten Teil im ausserhalb der Bauzone gelegenen Bereich des Grundstückes errichtet werden. Am 26. Januar 1987 verweigerte der Gemeinderat in Übereinstimmung mit einer Weisung des Baudepartementes vom 21. Januar 1987 die Baubewilligung. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat ab. Ebenso entschied das Verwaltungsgericht am 25. Mai 1988, beide Instanzen nach Durchführung eines Augenscheins. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

BGE 114 Ib 317 S. 319

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 113 Ib 141 E. 5; BGE 112 Ib 102).

a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE 113 Ib 141 E. 5a; BGE 111 Ib 217 E. 3b). An diese Erfordernisse sind strenge Anforderungen zu stellen (BGE 113 Ib 142), um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält, beruht diese Regelung auf der räumlichen Ordnungsvorstellung, das Kulturland und das Siedlungsgebiet zu trennen, den Siedlungsraum zu beschränken und das Land ausserhalb des baulichen Bereichs grundsätzlich von Überbauungen freizuhalten (Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG). Der Gesetzgeber hat somit grundsätzlich selber eine Interessenabwägung vorgenommen; die Baubewilligungs- und die entsprechende Rechtsmittelbehörde hat sie lediglich anzuwenden. Hierin unterscheidet sich die Handhabung des Kriteriums der Standortgebundenheit (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG) von demjenigen der überwiegenden entgegenstehenden Interessen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie benötige den Durchgang, um trockenen Fusses vom Wohnhaus zur Garage zu gelangen, vor allem im Hinblick auf zunehmendes Alter und zunehmende Gebrechlichkeit. Das Verwaltungsgericht hält dem entgegen, der vorgesehene Durchgang sei aus sachlichen Gründen nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Das zonenwidrige Wohnhaus könne die Standortgebundenheit des Bauvorhabens nicht begründen. Im übrigen könnten die Garage und das Schwimmbad bereits heute vom Wohnhaus aus problemlos über den geteerten bzw. gekiesten Hausplatz erreicht werden, womit die Verbindung gewährleistet sei. Eine weitere interne Erschliessung

BGE 114 Ib 317 S. 320

mittels unterirdischem Durchgang sei daher keineswegs erforderlich.

c) Diesen verwaltungsgerichtlichen Überlegungen ist zuzustimmen. Es liegt auf der Hand, dass der unterirdische Durchgang als solcher nicht standortgebunden ist, sondern einem persönlichen Komfortbedürfnis entspringt, das der gesetzgeberischen räumlichen Ordnungsvorstellung widerspricht (BGE 111 Ib 217 E. 3b, BGE 108 Ib 135 E. 3a; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 1987 i.S. EJPD c. Wismer betreffend Minigolfanlage und Parkplatzerweiterung zu einem bestehenden Restaurant). Die Verhältnisse liegen hier nicht anders als bei einem Schwimmbad und einem Gartenhaus, das ein Bauherr in der Nähe seines Privathauses errichten wollte. Auch in diesem Fall fand das Bundesgericht, der Wunsch danach entspreche nicht einem Bedürfnis, das im Hinblick auf die sinnvolle Nutzung der Wohnliegenschaft als sachlich ausgewiesen oder gar notwendig erscheine. Dieses Ergebnis könne für einen Bauherrn, der seinerzeit rechtens gebaut habe und dessen Liegenschaft nunmehr zonenwidrig geworden sei, eine gewisse Härte bedeuten. Diese Härte sei indessen vom Bundesgesetzgeber im Interesse einer klaren Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet, die zur Vermeidung der Zersiedlung der Landschaft nötig sei, bewusst in Kauf genommen worden (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 1986 i.S. Mayer c. Weinfelden betreffend Schwimmbad und Gartenhaus).

d) Die Standortgebundenheit kann auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass der Durchgang dem bestehenden Wohnhaus dient, da eine bestehende, zonenfremde Baute als solche eine weitere Ausdehnung der zonenwidrigen Nutzung nicht rechtfertigen und somit die Standortgebundenheit für weitere zonenfremde Anlagen nicht begründen kann (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 20. Mai 1987 i.S. Schärer E. 3, vom 2. März 1987 i.S. EJPD c. Wismer E. 3a und vom 18. März 1981 i.S. Henselmann E. 5b).