Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IB 1 KI-generiert

Fremdenpolizeiliche Ausweisung

Geschäftsnummer BGE 114 IB 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Tunisian National Deportation Post Criminal Conviction The case concerns the deportation of a Tunisian national, married to a resident Italian national with whom he has a child, after being convicted for serious drug offenses, kidnapping, and attempted extortion, resulting in a three-year prison sentence and a ten-year criminal expulsion (*Landesverweisung*), the execution of which was conditionally suspended by the administrative court. The Federal Supreme Court upheld the cantonal government's decision for a ten-year regulatory expulsion (*Ausweisung*), reasoning that the criminal expulsion and the regulatory expulsion serve different purposes, with the latter focusing primarily on public order and safety under alien police law, applying stricter standards than the criminal justice system's focus on rehabilitation. Given the severity of the offenses, the short duration of the foreigner's stay, and the limited integration, the public interest in expulsion outweighed the personal disadvantages to the petitioner and his family, meaning the administrative authority correctly exercised its discretion under the governing federal law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Fremdenpolizeiliche Ausweisung. 1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1b). 2. Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und fremdenpolizeilicher Ausweisung (E. 3).

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Entlassung aus dem Bürgerrecht bedingter Strafvollzug Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Haftordnung Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 97 Abs. 1 OG
a) Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 98 lit. g OG
1 OG in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen.
Art. 100 lit. b OG
99 bis 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 lit. b OG aufgeführten Verfügungen, sofern sie - wie hier - gestützt auf Art.
Art. 10 Abs. 1 ANAG
b OG aufgeführten Verfügungen, sofern sie - wie hier - gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ANAG und nicht gestützt auf Art.
Art. 70 BV
1 ANAG und nicht gestützt auf Art. 70 BV (vgl.
Art. 100 lit. b Ziff. 4 OG
Art. 100 lit. b Ziff. 4 OG) angeordnet wurde.
Art. 104 lit. a OG
b) Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von Bundesrecht einschliesslich der Frage, ob die kantonale Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG), sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich frei, da die Einschränkung gemäss Art.
Art. 105 Abs. 2 OG
a OG), sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich frei, da die Einschränkung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG nicht Platz greift (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 Ib 168
Bei der Verhängung der Landesverweisung stehen strafrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund, während dem Entscheid der Verwaltungsbehörde über die Ausweisung fremdenpolizeiliche Kriterien zugrunde liegen (BGE 105 Ib 168 mit Hinweisen).
BGE 104 IV 223
Die strafrechtliche Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 104 IV 223 E.
BGE 104 IV 225
1 StGB massgebend (BGE 104 IV 225 E.
BGE 104 Ib 331
Strafrechtlich entscheidend ist der Resozialisierungsgedanke, nämlich die Frage, ob die Schweiz oder das Heimatland die günstigere Voraussetzung für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft biete (BGE 104 Ib 331 E.
BGE 105 Ib 169
b) Für die Frage, ob die Ausweisung anzuordnen ist, ist auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen Ausweisungsentscheides abzustellen. Zu berücksichtigen sind auch Umstände, die erst nach dem Erlass des strafrichterlichen Urteils eingetreten sind (vgl. BGE 105 Ib 169 E. 6b).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (180)

8C_283/2013 (2013-11-08)
«…r Gestaltungsspielraum nicht auf dem Wege der Verhältnismässigkeitsprüfung unterlaufen werden darf (vgl. dazu auch BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; Urteil 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.1 mit Hinweis). 6.1.2. Die Vorinstanz ist als Bundesverwaltungs…»
8C_683/2012 (2013-03-04)
«…r Gestaltungsspielraum nicht auf dem Wege der Verhältnismässigkeitsprüfung unterlaufen werden darf (vgl. dazu auch BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; Urteil 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.1 und 5.1.2 mit Hinweis). 6.2 Mit Blick auf die vorinstanzliche…»
2C_282/2012 (2012-07-31)
«…esitzt dieses keine signifikante Aussagekraft bezüglich der Rückfallgefahr in Freiheit (vgl. für den Strafvollzug: BGE 114 Ib 1 E. 3b f. S. 4 f.). 2.6 Abwegig ist es schliesslich, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die gegen ihn verfügte fremd…»
8C_788/2011 (2012-05-02)
«…r Gestaltungsspielraum nicht auf dem Wege der Verhältnismässigkeitsprüfung unterlaufen werden darf (vgl. dazu auch BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; Urteil 1C_232/2008 vom 16. September 2008 E. 5.1). 5.1.2 Die Vorinstanz ist als Bundesverwaltungsgericht…»
2C_879/2010 (2011-04-19)
«…ngmaschigen Betreuung, welcher er unterlag, eine deliktische Tätigkeit von vornherein kaum in Betracht (vgl. zudem BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.; Urteil 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2). Anschliessend sah er sich dem vorliegenden Widerrufs…»
2C_782/2010 (2011-03-29)
«…en. 2.6 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass sich die Vorinstanzen auf zwei Bundesgerichtsurteile ( BGE 114 Ib 1 und 135 II 377) beziehen, in denen die zur Ausreise verpflichteten Ausländer weniger lang in der Schweiz gelebt hätten…»
2C_262/2010 (2010-11-09)
«…emein erwartet wird und dies keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zulässt (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b f. S. 4 f.). Ähnliches gilt für die seit dem 7. September 2009 durchgeführte vollzugsbegleitende Beratung durch…»
2C_425/2010 (2010-08-17)
«…Führungsberichten der Haftanstalten in fremdenpolizeilicher Hinsicht bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.; Urteil 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 4.2.3). Da die erwähnten Arbeitszeugnisse aus der Zeit vor und wäh…»
2C_541/2009 (2010-03-01)
«…gl. Art. 105 BGG ; BGE 128 II 145 E. 1.1.3 S. 149) - jedoch noch nicht besonders lange bewährt (vgl. im Übrigen BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Aufgrund der Gesamtumstände dürfen die Vorinstanzen davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin weite…»
2C_466/2009 (2010-01-13)
«…dort allgemein erwartet und besitzt keine signifikante Aussagekraft bezüglich der Rückfallgefahr in Freiheit (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3.b f. S. 4 f.). Nichts anderes gilt für den pauschalen Hinweis auf den Besuch einer vollzugsbegleitenden Gesprächs…»
2C_542/2009 (2009-12-15)
«…rhalten während der Haft und während der anschliessenden Probezeit untergeordnete Bedeutung beigemessen wird (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3a S. 4; Urteile 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3; 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.5.2, je mit Hinweis…»
2C_396/2009 (2009-12-02)
«…och nicht gesagt, dass beim Beschwerdeführer keine Rückfallgefahr mehr besteht (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.). In den Vollzugsberichten finden sich zwar etliche positive Äusserungen zum Beschwerdeführer (vor allem…»
2C_745/2008 (2009-02-24)
«…Sinne einer Überprüfung der Opportunität - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen ( BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen). 4.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto str…»
2C_710/2008 (2009-02-16)
«…e kantonale Gerichtsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff.; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2; 129 II 193 E. 2.1 S. 198). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe des durch das angefochten…»
2C_494/2008 (2008-12-08)
«…ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zukommt ( BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Die Tatsache, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, resp. in den erleic…»

Volltext

Urteilskopf

114 Ib 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. März 1988 i.S. J. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Fremdenpolizeiliche Ausweisung.

1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1b).

2. Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und fremdenpolizeilicher Ausweisung (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 114 Ib 1 S. 1

Der tunesische Staatsangehörige J., geb. 1955, ist seit dem 15. Oktober 1983 mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet, die eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzt. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, der am 18. Juli 1984 geboren wurde. Die Fremdenpolizeibehörden erteilten J. am 29. August 1984 eine Aufenthaltsbewilligung.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte J. am 26. Juni 1986, in Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14. November 1985, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsberaubung und Entführung sowie versuchter Erpressung zu drei Jahren Zuchthaus, Fr. 500.-- Busse und zehn Jahren Landesverweisung. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht ab.

Mit Entscheid vom 6. Juli 1987 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in Gutheissung einer Beschwerde die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sowie den probeweisen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung angeordnet.

BGE 114 Ib 1 S. 2

Am 2. September 1987 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, J. werde für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Gegen Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 bis 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 lit. b OG aufgeführten Verfügungen, sofern sie - wie hier - gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ANAG und nicht gestützt auf Art. 70 BV (vgl. Art. 100 lit. b Ziff. 4 OG) angeordnet wurde. Da die übrigen Voraussetzungen (Art. 103, 106, 108 OG) offensichtlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von Bundesrecht einschliesslich der Frage, ob die kantonale Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG), sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich frei, da die Einschränkung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG nicht Platz greift (Art. 104 lit. b OG).

Nicht überprüfen kann es zwar im allgemeinen, ob die angefochtene Verfügung angemessen sei (Art. 104 lit. c OG). Zu berücksichtigen ist aber, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG die Ausweisung nur verfügt werden kann, wenn sie nach den gesamten Umständen als angemessen erscheint. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung zum ANAG (ANAV) nennt die verschiedenen Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung abzustellen ist. Ob diese Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind, bzw. ob sich in ihrem Lichte die Ausweisung als verhältnismässig erweist, ist eine Frage der richtigen Anwendung von Bundesrecht und insofern frei zu prüfen. Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen.

2. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist. Weiter ist zu prüfen, ob die Ausweisung nach den gesamten Umständen

BGE 114 Ib 1 S. 3

angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG), wobei namentlich folgende Kriterien zu beachten sind: die Schwere des Verschuldens; die Dauer der Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3 ANAV).

b) Der Regierungsrat hat unter Hinweis auf das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau zutreffend festgestellt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt. Dieser ist wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen versuchter Erpressung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden, wobei erschwerend das brutale und skrupellose Vorgehen gegenüber dem Empfänger des Heroins bei der Eintreibung des Kaufpreises in Betracht fällt.

Mit Recht wird im angefochtenen Entscheid sodann darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit für dauernd in der Schweiz aufhält und insoweit von einer Integration nicht gesprochen werden kann.

Der Regierungsrat hat demgegenüber zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser mit einer in der Schweiz niedergelassenen Italienerin verheiratet ist. Für die Ehefrau sei eine Ausreise nach Italien oder Tunesien mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden; ob sie zumutbar sei, könne allerdings offengelassen werden, weil das private Interesse von Frau und Kind dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung unterzuordnen sei.

3. Der Beschwerdeführer rügt, der Regierungsrat des Kantons Zürich habe bei seinem Ausweisungsentscheid unbeachtet gelassen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau den Vollzug der im Strafurteil angeordneten Landesverweisung probeweise aufgeschoben hat.

a) Landesverweisung und fremdenpolizeiliche Ausweisung haben einen unterschiedlichen Zweck. Bei der Verhängung der Landesverweisung stehen strafrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund, während dem Entscheid der Verwaltungsbehörde über die Ausweisung fremdenpolizeiliche Kriterien zugrunde liegen (BGE 105 Ib 168 mit Hinweisen).

Die strafrechtliche Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 104 IV 223 E. 1b). Dem Sicherungszweck kommt neben dem Strafzweck im Rahmen der Verhängung der Nebenstrafe Bedeutung zu; indessen bleibt er unberücksichtigt,

BGE 114 Ib 1 S. 4

wenn über den probeweisen Aufschub der Landesverweisung entschieden wird. Für diese Frage ist allein Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB massgebend (BGE 104 IV 225 E. 2c), wobei zu prüfen ist, ob Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Landesverweisung von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten. Strafrechtlich entscheidend ist der Resozialisierungsgedanke, nämlich die Frage, ob die Schweiz oder das Heimatland die günstigere Voraussetzung für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft biete (BGE 104 Ib 331 E. 2).

Demgegenüber steht für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Dabei ist beachtlich, dass eine Ausweisung nicht nur gegen den straffälligen Ausländer angeordnet werden kann. Vielmehr sieht das ANAG die Ausweisung schon vor, wenn der Ausländer "nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen", unter Umständen gar, wenn er geisteskrank oder bedürftig ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b, c und d ANAG). Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich ein im Vergleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei. Den im Ausland allenfalls fehlenden Resozialisierungschancen muss zwar auch bei der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3 ANAV) Rechnung getragen werden. Eine Bindung an den Entscheid über die Landesverweisung folgt daraus allerdings nicht. Obgleich das Bundesgericht in den unveröffentlichten Urteilen M. und G. vom 8. Mai 1987 die Notwendigkeit einer Koordination bejahte, hat es auch in diesen Fällen die Fremdenpolizeibehörden nicht an den Entscheid über die Landesverweisung gebunden. Der vom aargauischen Verwaltungsgericht gewährte Aufschub der Nebenstrafe steht einer fremdenpolizeilichen Ausweisung nicht entgegen.

b) Für die Frage, ob die Ausweisung anzuordnen ist, ist auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen Ausweisungsentscheides abzustellen. Zu berücksichtigen sind auch Umstände, die erst nach dem Erlass des strafrichterlichen Urteils eingetreten sind (vgl. BGE 105 Ib 169 E. 6b).

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat unter Hinweis auf das Strafurteil des aargauischen Obergerichts vom 26. Juni 1986 ausgeführt, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. In der Zwischenzeit hat er sich zwar im Strafvollzug

BGE 114 Ib 1 S. 5

bewährt, was die bedingte Entlassung ermöglichte. Die Berücksichtigung dieses Umstandes musste den Regierungsrat aber nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die günstige Prognose der Strafvollzugsbehörden stellt zu einem wesentlichen Teil auf das Verhalten im Strafvollzug ab (so ausdrücklich Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und nimmt im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung gewisse Unsicherheiten in Kauf. Aus fremdenpolizeilicher Sicht können strengere Massstäbe angesetzt und einem Wohlverhalten in Unfreiheit geringere Bedeutung zugemessen werden.

Auch das aargauische Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 6. Juli 1987 festgehalten, der Beschwerdeführer habe bisher in der Schweiz den Beweis noch nicht erbracht, dass er über längere Zeit einer geregelten Arbeit nachgehen könne. Gerade deshalb hat es die Probezeit auf drei Jahre verlängert und den Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht gestellt.

4. Der Regierungsrat hat die massgeblichen Kriterien berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Angesichts der Schwere des Verschuldens und der nur kurzen Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, konnte der Regierungsrat namentlich auch zum Schluss kommen, die dem Beschwerdeführer und insbesondere seiner Familie drohenden Nachteile würden das Interesse an der Ausweisung des zu drei Jahren Zuchthaus verurteilten Beschwerdeführers nicht überwiegen. Die Ausweisung lag in seinem Ermessen. Deren Dauer hat der Regierungsrat auf zehn Jahre festgesetzt. Sollte sich in Zukunft erweisen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht mehr erfordert, könnte der Regierungsrat darauf zurückkommen.