Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IA 84 KI-generiert

Detention Release Proceedings: Right to Reply to Prosecutor's Statement

Geschäftsnummer BGE 114 IA 84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Detention Release Proceedings: Right to Reply to Prosecutor's Statement A person detained in custody filed an application for release from detention, which the cantonal court dismissed after receiving a statement from the public prosecutor's office without giving the detained person an opportunity to respond to the statement. The Federal Supreme Court considered this a violation of the right to an adversarial procedure under Article 5 § 4 ECHR, which grants individuals the right to have the legality of their detention decided rapidly by a court. Following the strict jurisprudence of the European Court of Human Rights, the court ruled that the accused has a right to reply to the statement of the prosecuting authority in detention release proceedings, regardless of whether the authority’s submission introduced new facts or arguments; by denying this right to reply, the cantonal court violated the applicant’s replication right, leading to the annulment of the challenged decision for this procedural defect alone.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Anspruch auf Replik im Haftentlassungsverfahren. Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, sich im Verfahren, in dem über sein Haftentlassungsgesuch entschieden wird, zu einer Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu äussern. Dieser Anspruch besteht unbekümmert darum, ob die Stellungnahme der Behörde neue Argumente enthält oder nicht.

Schlagwörter

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Haftentlassung Gegendarstellung Verletzung von Verfahrensrechten Replik Menschenrechte Sachverhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 Ia 3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Verfassungsbestimmung besteht ein Anspruch auf Replik nur dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde in ihrer Vernehmlassung neue erhebliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen der Angeschuldigte noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 111 Ia 3 mit Hinweisen).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the reasoning implies a substantive decision allowing the appeal and annulling the prior decision, suggesting a procedural basis was met, but since the explicit dispositive is missing, we must only list what is explicitly cited for final orders. As the only provisions explicitly cited for the final order are cost/legal aid, and the core decision relies only on ECHR Art. 5(4), we focus on that.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

7B_178/2026 (2026-03-13)
Violation of the right to reply and lack of reasoning in security detention appeal proceedings
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-113%3Ade&number_of_ranks=0#page113) E. 2a; [114 Ia 84](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1B_728/2011 (2012-01-13)
«…u replizieren, unbekümmert darum, ob darin neue Tatsachen vorgebracht werden oder nicht ( BGE 125 I 113 E. 2a S. 115; 114 Ia 84 E. 3 S. 86 ff.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Sanchez-Reisse gegen Schweiz vom 21. Oktober 1…»
1B_80/2010 (2010-04-06)
«…ch BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 ; 126 I 172 E. 3c S. 175 f.; 116 Ia 295 E. 4a S. 300a; 115 Ia 293 E. 4b S. 301; 114 Ia 84 E. 3 S. 88; je mit Hinweisen). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt sodann ein Anspruch auf eine ausreichende Begründung des…»
1B_325/2009 (2009-12-07)
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5A_404/2009 (2009-11-05)
«…les-ci contiennent des éléments nouveaux et importants au sujet desquels le recourant n'a pas pu prendre position ( ATF 114 Ia 84 consid. 3 p. 87, 307 consid. 4b p. 314; 101 Ia 298 consid. 4a p. 304). 4.2 4.2.1 Par courrier du 26 juin 2008, le re…»
1B_124/2009 (2009-06-18)
«…n ( BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 ; 126 I 172 E. 3c S. 175 f.; 116 Ia 295 E. 4a S. 300a; 115 Ia 293 E. 4b S. 301; 114 Ia 84 E. 3 S. 88, je mit Hinweisen). Gemäss § 67 Abs. 2 StPO /ZH (und in Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 4 BV ) entfällt…»
1B_6/2009 (2009-02-04)
Right to be heard before continued pretrial detention as security detention after indictment
«…n ( BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 ; 126 I 172 E. 3c S. 175 f.; 116 Ia 295 E. 4a S. 300a; 115 Ia 293 E. 4b S. 301; 114 Ia 84 E. 3 S. 88, je mit Hinweisen). Auch dem vom Haftrichter angerufenen § 67 Abs. 2 StPO /ZH liesse sich im Übrigen nicht…»
1B_89/2008 (2008-04-28)
«…cht) ergibt für das Haftprüfungsverfahren aus der Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK ( BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87 f.; Urteil 1P.541/2002 vom 8. November 2002, E. 2.1, publiziert in Praxis 2003 Nr. 64 S. 317, mit weiteren…»
1B_149/2007 (2007-08-06)
«…der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, unbekümmert darum, ob die Behörde neue Argumente vorbringt oder nicht ( BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87 f. ; 125 I 113 E. 2a S. 115; Urteil 1P.464/1995 vom 29. September 1995 E. 2a, publiziert in EuGRZ 1996, S…»
2P.44/2005 (2005-07-21)
«…es-ci contiennent des éléments nouveaux et importants, au sujet desquels le recourant n'a pas pu prendre position ( ATF 114 Ia 84 consid. 3 p. 87, 307 consid. 4b p. 314; 101 Ia 298 consid. 4a p. 304). S'agissant de l'appointement d'une audience,…»
2P.232/2004 (2005-04-28)
«…tions contiennent des éléments nouveaux et importants, au sujet desquels le recourant n'a pas pu prendre position ( ATF 114 Ia 84 consid. 3 p. 87, 307 consid. 4b p. 314; 101 Ia 298 consid. 4a p. 304). En l'espèce, le mémoire de recours du 23 janv…»
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«…concluant au rejet du recours (cf. pour ce qui concerne la jurisprudence rendue sous l'empire de l' art. 4 aCst. , ATF 114 Ia 84 consid. 3 p. 87, 307 consid. 4b p. 314; 101 Ia 298 consid. 4a p. 304). Ces règles s'appliquent à la procédure de la…»
1P.556/2004 (2004-11-18)
«…nent des éléments nouveaux et importants au sujet desquels le recourant n'a pas pu prendre position préalablement ( ATF 114 Ia 84 consid. 3 p. 87, 307 consid. 4b p. 314; 101 Ia 298 consid. 4a p. 304). Dans le cas particulier, les observations du…»
1P.600/2003 (2003-10-28)
«…eschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum Antrag der Bezirksanwaltschaft vom 26. August 2003 Stellung zu nehmen ( BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87 f.), war es unmöglich, die Zweitagesfrist einzuhalten. Wenn diese Frist im vorliegenden Fall um 4 Tage über…»

Volltext

Urteilskopf

114 Ia 84

13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. April 1988 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Anspruch auf Replik im Haftentlassungsverfahren.

Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, sich im Verfahren, in dem über sein Haftentlassungsgesuch entschieden wird, zu einer Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu äussern. Dieser Anspruch besteht unbekümmert darum, ob die Stellungnahme der Behörde neue Argumente enthält oder nicht.

Sachverhalt ab Seite 85

BGE 114 Ia 84 S. 85

S. befindet sich seit längerer Zeit im Kanton Zürich in Haft. Am 29. Januar 1987 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen S. wegen verschiedener Delikte Anklage. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich führte am 14. Januar 1988 die Hauptverhandlung durch; wegen Fernbleibens des Angeklagten S. verschob sie die Beratung.

Am 12. Februar 1988 ersuchte S. um Entlassung aus der Haft. Das Obergericht holte von der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 24. März 1988 wies die I. Strafkammer des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid reichte S. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein und beantragt dessen Aufhebung. Gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit sowie Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK rügt er zum einen die Aufrechterhaltung der Haft und die Dauer des Haftentlassungsverfahrens. Im Eventualstandpunkt macht er zum andern geltend, es verstosse gegen Art. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK, dass er zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht habe Stellung nehmen können.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Eventualpunkt gut, ohne zu den andern Rügen Stellung zu nehmen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. (...) Den Eventualantrag, die Sache sei an das Obergericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, begründet der Beschwerdeführer damit, die kantonale Instanz habe seinen Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) sowie denjenigen auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) verletzt, weil sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, denn sollte sie sich als begründet erweisen, so müsste

BGE 114 Ia 84 S. 86

der angefochtene Entscheid aufgehoben werden, ohne dass auf die anderen Vorwürfe einzugehen wäre.

3. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund dieser Vorschrift habe er einen Anspruch darauf gehabt, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 1988 "in einer schriftlichen oder mündlichen Replik" Stellung zu nehmen, und zwar unbekümmert darum, ob der Staatsanwalt in seiner Antwort zum Haftentlassungsgesuch neue Tatsachen oder auch nur Argumente vorgebracht habe, zu denen er - der Beschwerdeführer - sich noch nicht habe äussern können. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. Oktober 1986 i.S. Sanchez-Reisse gegen die Schweiz. Die kantonale Instanz habe demnach Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt, indem sie ihm kein Replikrecht zur Vernehmlassung des Staatsanwaltes eingeräumt, sondern ihm diese erst mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt habe.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im erwähnten Urteil vom 21. Oktober 1986 festgestellt, die Schweiz habe Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt, weil über ein Haftentlassungsgesuch in einem Verfahren entschieden worden sei, das dem von der EMRK geforderten Mass an kontradiktorischer Ausgestaltung nicht entsprochen habe (Urteil Sanchez-Reisse, Publications de la Cour européenne des droits de l'homme, Série A, vol. 107, S. 19 Ziff. 51, S. 20 Ziff. 52 u. S. 23). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der argentinische Staatsangehörige Sanchez-Reisse war im März 1981 in der Schweiz auf ein Ersuchen der Republik Argentinien hin in Auslieferungshaft genommen worden. Er wandte sich im Januar und Mai 1982 mit Haftentlassungsbegehren an das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP). Dieses leitete die Gesuche an das Bundesgericht zum Entscheid weiter. Im einen Fall nahm das BAP zum Gesuch unaufgefordert Stellung, im anderen erstattete es eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht wies die Begehren ab, ohne dass es zuvor dem Gesuchsteller Sanchez-Reisse die Stellungnahmen des BAP zur Replik unterbreitet hatte. Der Europäische Gerichtshof erachtete ein solches Vorgehen als mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK unvereinbar. Er führte aus, aufgrund dieser Vorschrift habe Sanchez-Reisse einen Anspruch

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auf ein kontradiktorisches Verfahren gehabt, und um dieser Verfahrensgarantie zu entsprechen, hätte dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben werden müssen, zu den Vernehmlassungen des BAP Stellung zu nehmen, sei es mündlich an einer Verhandlung, sei es durch eine schriftliche Eingabe. Wohl habe Sanchez-Reisse bereits in seinen Haftentlassungsbegehren dargelegt, aus welchen Gründen er die Freilassung verlange. Damit sei aber dem Erfordernis der Waffengleichheit nicht ausreichend Rechnung getragen worden, denn das BAP habe in seiner Stellungnahme tatsächliche oder rechtliche Argumente vorbringen können, die "Reaktionen, Kritik oder sogar Fragen" des Gesuchstellers hätten auslösen können, und mit Rücksicht darauf wäre es nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK notwendig gewesen, ihm ein Replikrecht einzuräumen (Urteil Sanchez-Reisse, S. 19 Ziff. 51).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ergibt sich aus diesen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes, dass die EMRK dem Angeschuldigten im Verfahren betreffend Prüfung eines Gesuches um Entlassung aus der Untersuchungs-, Sicherheits- oder Auslieferungshaft ein weitergehendes Replikrecht einräumt, als ihm aufgrund von Art. 4 BV gewährt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Verfassungsbestimmung besteht ein Anspruch auf Replik nur dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde in ihrer Vernehmlassung neue erhebliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen der Angeschuldigte noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 111 Ia 3 mit Hinweisen). Demgegenüber muss ihm aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nach dem erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofes Gelegenheit gegeben werden, zu jeder Vernehmlassung zu replizieren, unbekümmert darum, ob die Behörde neue Tatsachen vorbrachte oder nicht (vgl. dazu die abweichenden Meinungen der beiden in der Minderheit gebliebenen Richter, Frau Bindschedler-Robert und Herr Pinheiro Farinha, Urteil Sanchez-Reisse, S. 24-26). Wenn aus dieser Vorschrift ein solcher allgemein geltender Anspruch auf Replik im Haftprüfungsverfahren abgeleitet wird, könnte das zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und somit dem in der gleichen Vorschrift garantierten Anspruch auf einen möglichst raschen Entscheid widersprechen (vgl. das Votum der Richterin Frau Bindschedler-Robert, Urteil Sanchez-Reisse, S. 24 f.). Der Europäische Gerichtshof war sich hierüber im klaren. Er hat das in Kauf genommen und im dargelegten Sinn entschieden.

BGE 114 Ia 84 S. 88

Das Bundesgericht erachtet es als geboten, dieser sehr strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu folgen. Das bedeutet für den zu beurteilenden Fall, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit geben müssen, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 1988 Stellung zu nehmen. Weil es das unterliess, hat es das dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehende Replikrecht verletzt. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer auch nach Art. 4 BV Anspruch auf Replik gehabt hätte, was er behauptet, indem er geltend macht, in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft seien neue Elemente angeführt worden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist wegen des erwähnten Verfahrensmangels gutzuheissen und der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 24. März 1988 aufzuheben, unbekümmert darum, ob das Gericht nach Gewährung des Replikrechts zu einem andern Ergebnis kommt.