Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IA 263 KI-generiert

Women's Suffrage Election Challenge Dismissed for Failure to Exhaust Cantonal Remedies

Geschäftsnummer BGE 114 IA 263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Women's Suffrage Election Challenge Dismissed for Failure to Exhaust Cantonal Remedies A group of women citizens and a political party filed a public law appeal against their canton demanding the invalidation of the recent election to the Council of States and a repeat election including active and passive voting rights for women, who were excluded based on the cantonal constitution. The Federal Supreme Court ruled the initial political party and the women were sufficiently qualified to file the appeal, given the disputed status of the women's right to vote. However, the Court dismissed the appeal because the complainants had failed to exhaust the required cantonal remedies, as stipulated by art. 86 para. 1 of the Federal Judiciary Act (OG). The Court found no special circumstances, such as serious doubts about the admissibility of the cantonal appeal or the certainty of a futile exercise, that would justify an exception to the requirement of relative subsidiarity, thereby obliging the appellants to first appeal to the cantonal government council (Regierungsrat) under the cantonal law on political rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Stimmrechtsbeschwerde: Legitimation und Letztinstanzlichkeit. 1. Für die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG genügt es im vorliegenden Fall, dass die Wahlberechtigung der Beschwerdeführerinnen umstritten ist (E. 1). 2. Die Stimmrechtsbeschwerde verlangt nach Art. 86 Abs. 1 OG die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände gegeben, davon abzuweichen (E. 2).

Schlagwörter

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Frauenstimmrecht Stimmrechtsbeschwerde Wahlfälschung Verfassung Politische Partei Relative Ausnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 85 lit. a OG
Für die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG genügt es im vorliegenden Fall, dass die Wahlberechtigung der Beschwerdeführerinnen umstritten ist (E.
Art. 86 Abs. 1 OG
Die Stimmrechtsbeschwerde verlangt nach Art. 86 Abs. 1 OG die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.
Art. 74 BV
Nur bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (Art. 74 BV) sowie in Gemeindeangelegenheiten (Art.
Art. 4 BV
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihr Ausschluss von der politischen Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 BV, insbesondere gegen die in Art.
Art. 4 Abs. 2 BV
4 BV, insbesondere gegen die in Art. 4 Abs. 2 BV ausdrücklich angeordnete Gleichberechtigung von Mann und Frau, sowie gegen das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit.
Art. 88 OG
b) Die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde bestimmt sich nicht nach Massgabe von Art. 88 OG, sondern ausschliesslich aufgrund von Art.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Although the LTF (new code) is mentioned here, the decision is from 1988, using the OG (old code) for costs. Since the dispositive is absent in the provided text, I must rely on the structure of the Regeste which indicates that the appeal was not heard (implied dismissal/non-entry). Assuming standard procedure: If the appeal was dismissed or found inadmissible, costs would apply based on the relevant procedural rule for costs at the time (Art. 156 Abs. 1 OG, which correlates to Art. 66 LTF in concept, but I must stick to what is cited in the dispositive or Regeste implying the final order). Since the actual dispositive (numbered orders) is missing, and the Regeste summarizes points likely leading to the final order, I must check if any cost/procedural articles are mentioned in the Regeste that serve as the final order summary.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 Ia 360
BGE 113 Ia 149
Gemäss konstanter Praxis bezeichnet das Bundesgericht die stimmberechtigten Einwohner zur Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde befugt (BGE 113 Ia 149 E.
BGE 113 Ia 294
Es gibt dem Stimmbürger unter anderem Anspruch darauf, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 113 Ia 294 E.
BGE 83 I 173
Women Voters Registration Denial in Vaud Cantonal Elections
BGE 112 Ia 211
Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (BGE 112 Ia 211 E.
BGE 110 Ia 213
b) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann vom Erfordernis der Ausschöpfung der kantonalen Instanzen abgesehen werden, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels bestehen (BGE 110 Ia 213 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the LTF (new code) is mentioned here, the decision is from 1988, using the OG (old code) for costs. Since the dispositive is absent in the provided text, I must rely on the structure of the Regeste which indicates that the appeal was not heard (implied dismissal/non-entry). Assuming standard procedure: If the appeal was dismissed or found inadmissible, costs would apply based on the relevant procedural rule for costs at the time (Art. 156 Abs. 1 OG, which correlates to Art. 66 LTF in concept, but I must stick to what is cited in the dispositive or Regeste implying the final order). Since the actual dispositive (numbered orders) is missing, and the Regeste summarizes points likely leading to the final order, I must check if any cost/procedural articles are mentioned in the Regeste that serve as the final order summary.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 150 II 346
Agricultural capital gains on parcels exceeding building-zone limits taxed as income, not real estate gains; direct appeal to Federal Supreme Court allowed omisso medio where lower court merely implemented binding upper-court remittal instructions.
«…Bedeutung - davon auszugehen war, dass ansonsten eine *leere, zwecklose Formalität* zu bewältigen wäre (zu beidem: [BGE 114 Ia 263](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-114-Ia-263#page263) E.…»
BGE 120 IA 194
Incompatibility of pastor’s ex officio membership on church board with constitutional ban on serving under one’s own direct supervisory authority.
«…nslation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-442%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page442) E. 1a S. 444; [BGE 114 Ia 263](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
9C_336/2023 (2024-05-03)
«…Bedeutung - davon auszugehen war, dass ansonsten eine *leere, zwecklose Formalität* zu bewältigen wäre (zu beidem: [BGE 114 Ia 263](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_187/2017 (2018-03-20)
«…wenn darin eine leere, zwecklose Formalität läge ( BGE 143 III 290 E. 1.2 ff. S. 293 ff. ; 134 I 199 E. 1.3 S. 202; 114 Ia 263 E. 2b S. 265 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend ficht der Beschwerdeführer ein vom Strafgericht beschlossenes Reglement…»
4A_662/2016 (2017-05-11)
«…nalen Instanzenzugs verzichtet, wenn eine untere Instanz nach Weisungen der Rechtsmittelinstanz entschieden hatte ( BGE 114 Ia 263 E. 2c S. 266; 106 Ia 229 E. 4 S. 236; 105 Ia 54 E.1a S. 56; je mit Hinweisen, vgl. auch BGE 118 Ia 341 E. 2e S.…»
BGE 143 III 290
«…nalen Instanzenzugs verzichtet, wenn eine untere Instanz nach Weisungen der Rechtsmittelinstanz entschieden hatte ( BGE 114 Ia 263 E. 2c S. 266; BGE 106 Ia 229 E. 4 S. 236; BGE 105 Ia 54 E.1a S. 56; je mit Hinweisen, vgl. auch BGE 118 Ia 341 E…»
1C_11/2009 (2009-06-03)
«…e seine Tätigkeit als Lehrer mit dem Amt als Mitglied des Stadtrats von Zofingen für unvereinbar erklärt hat (vgl. BGE 114 Ia 263 E. 1b S. 264 f. mit Hinweisen; 119 Ia 167 E. 1d S. 173). Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene…»
1B_25/2008 (2008-07-02)
«…licht, allfällige Bundesrechtswidrigkeiten selber zu beheben, bevor das Bundesgericht korrigierend eingreift (vgl. BGE 114 Ia 263 E. 2c S. 266; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 327). Letztinstanz…»
1A.251/2006 (2007-04-30)
«…stanza di ricorso abbia già dato istruzioni all'autorità inferiore circa il contenuto della decisione da prendere ( DTF 114 Ia 263 consid. 2c e rinvio; Marco Borghi/Guido Corti, Compendio di procedura amministrativa ticinese, Lugano 1997, pag. 18 se…»
1P.220/2004 (2004-10-14)
«…cette juridiction, un nouveau recours devant elle ne serait qu'une vaine formalité ( ATF 118 Ia 415 consid. 3 p. 419; 114 Ia 263 consid. 2b-c p. 265; 106 Ia 229 consid. 4 p. 236; arrêt 1P.750/2003 du 9 janvier 2004, consid. 4). Les recourants pe…»
1P.546/2003 (2004-08-17)
«…em Eintreten auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nichts entgegen (vgl. im Übrigen auch BGE 116 Ia 442 und 114 Ia 263 E. 2b, wonach ein kantonales Rechtsmittel nicht ergriffen werden müsste, wenn an seiner Zulässigkeit im konkreten Fall…»
1P.240/2003 (2003-04-24)
«…leere Formalität wäre oder wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels bestehen ( BGE 114 Ia 263 E. 2b S. 265; 110 Ia 211 E. 1 S. 213; 103 Ia 360 E. 1a S. 363, je mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall is…»
2P.26/2001 (2002-04-15)
«…sig und kann damit auch die Aufhebung des diesem zu Grunde liegenden Rückweisungsbeschlusses verlangt werden (vgl. BGE 114 Ia 263 E. 2c S. 266, mit Hinweis; Urteil 2P.70/2000 vom 4. Dezember 2000 i.S. F., E. 1). Zwar beantragt die Beschwerdeführeri…»
1P.628/2001 (2001-11-05)
«…ercer un recours cantonal qui apparaîtrait comme une vaine formalité ( ATF 105 Ia 54 consid. 1a p. 56; voir aussi ATF 114 Ia 263 consid. 2c p. 266, 117 Ia 251 consid. 1 p. 254/255); Que le recourant a présenté une demande d'assistance judiciaire;…»
1P.79/2000 (2001-05-28)
«…aperta la questione a sapere se le esigenze dell' art. 86 cpv. 1 OG siano soddisfatte (v. DTF 116 Ia 442 consid. 1a, 114 Ia 263 consid. 2b e c; ZBl 92/1991 pag. 543 consid. 1b; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2a ed.,…»

Volltext

Urteilskopf

114 Ia 263

41. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Mai 1988 i.S. Appenzeller Bürgerinnen und Landesring der Unabhängigen gegen Kanton Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Stimmrechtsbeschwerde: Legitimation und Letztinstanzlichkeit.

1. Für die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG genügt es im vorliegenden Fall, dass die Wahlberechtigung der Beschwerdeführerinnen umstritten ist (E. 1).

2. Die Stimmrechtsbeschwerde verlangt nach Art. 86 Abs. 1 OG die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände gegeben, davon abzuweichen (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 263

BGE 114 Ia 263 S. 263

Am 17./18. Oktober 1987 fand im Kanton Appenzell A.Rh. die Ständeratswahl statt; ihr Ergebnis wurde im Amtsblatt vom 21. Oktober 1987 publiziert. Wählbar und wahlberechtigt war jeder im Kanton wohnhafte, handlungsfähige und stimmberechtigte Schweizer Bürger männlichen Geschlechts. Der Ausschluss der Frauen vom aktiven und passiven Wahlrecht ergab sich aus

BGE 114 Ia 263 S. 264

Art. 19 und 20 der Verfassung für den Kanton Appenzell A.Rh. (KV).

Mit Stimmrechtsbeschwerden vom 16. und 18. November 1987 verlangen zahlreiche im Kanton Appenzell A.Rh. wohnhafte volljährige Frauen sowie die Kantonalpartei Appenzell A.Rh. des Landesrings der Unabhängigen, die Ständeratswahl sei ungültig zu erklären und der Kanton sei anzuweisen, die Wahlen in Berücksichtigung des aktiven und passiven Wahlrechts der Frauen zu wiederholen. Das Bundesgericht tritt auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht ein.

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Die privaten Beschwerdeführerinnen sind unbestrittenermassen volljährige, im Kanton wohnhafte Kantonsbürger oder niedergelassene Schweizer Bürger, denen wie allen im Kanton wohnhaften Frauen gemäss Art. 19 und 20 der Kantonsverfassung das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht in kantonalen Angelegenheiten nicht zusteht. Nur bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (Art. 74 BV) sowie in Gemeindeangelegenheiten (Art. 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 KV) sind die Frauen in gleicher Weise stimm- und wahlberechtigt wie die Männer.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihr Ausschluss von der politischen Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 BV, insbesondere gegen die in Art. 4 Abs. 2 BV ausdrücklich angeordnete Gleichberechtigung von Mann und Frau, sowie gegen das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit.

b) Die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde bestimmt sich nicht nach Massgabe von Art. 88 OG, sondern ausschliesslich aufgrund von Art. 85 lit. a OG (BGE 105 Ia 360 E. 4a mit Verweisungen). Gemäss konstanter Praxis bezeichnet das Bundesgericht die stimmberechtigten Einwohner zur Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde befugt (BGE 113 Ia 149 E. 1b, 395 E. 2b bb, je mit Hinweisen). Das politische Stimmrecht ist ein vom Bundesrecht gewährleistetes verfassungsmässiges Recht. Es gibt dem Stimmbürger unter anderem Anspruch darauf, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 113 Ia 294 E. 3a mit Hinweisen). Damit dieses verfassungsmässige Recht zum Tragen kommen

BGE 114 Ia 263 S. 265

kann, muss es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Wahlberechtigung der Beschwerdeführerinnen als solche umstritten ist, für ihre Legitimation genügen, dass sie Adressatinnen des Hoheitsaktes sind, mit welchem ihnen die kantonale Behörde das Wahlrecht abspricht (BGE 83 I 173 ff.; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, S. 262). Die privaten Beschwerdeführerinnen sind demnach legitimiert, ihren Ausschluss von der Teilnahme an kantonalen Wahlen mit Stimmrechtsbeschwerde zu rügen.

c) Die Kantonalpartei des Landesrings der Unabhängigen ist ebenfalls zur Stimmrechtsbeschwerde befugt. Dass sie als politische Partei im Kanton Appenzell A.Rh. tätig ist und sich als juristische Person konstituiert hat, ist unbestritten. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (BGE 112 Ia 211 E. la mit Verweisung).

2. Stimmrechtsbeschwerden gemäss Art. 85 lit. a OG sind, wie Art. 86 Abs. 1 OG ausdrücklich festhält, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (sog. relative Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde).

a) Sowohl die privaten Beschwerdeführerinnen als auch die Kantonalpartei des Landesrings der Unabhängigen haben ausdrücklich darauf verzichtet, zunächst das im kantonalen Recht vorgesehene Beschwerderecht auszuüben. Gemäss Art. 47 der Verordnung vom 6. November 1978 über die politischen Rechte kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen (Art. 46 Abs. 2). Weil keine solche Beschwerde eingereicht wurde, beantragt der Regierungsrat, wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf die Beschwerden nicht einzutreten.

b) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann vom Erfordernis der Ausschöpfung der kantonalen Instanzen abgesehen werden, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels bestehen (BGE 110 Ia 213 E. 1, mit Hinweisen). Dies trifft in der vorliegenden Sache nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Eine zweite Ausnahme lässt die Rechtsprechung zu, wenn die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges eine leere, zwecklose Formalität wäre (BGE 103 Ia 363

BGE 114 Ia 263 S. 266

E. 1a). Auf diese Ausnahme berufen sich die Beschwerdeführerinnen, indem sie geltend machen, in der Wegleitung des Regierungsrates für die Ständeratswahl sei in Ziffer 1 festgehalten worden, dass nur im Kanton wohnhafte Schweizerbürger männlichen Geschlechts wählbar und wahlberechtigt seien. Nach ihrer Meinung hat damit der Regierungsrat seine Auffassung in der umstrittenen Frage bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht, so dass eine Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges sinnlos gewesen wäre.

c) Eine Ausnahme vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges darf nicht leichthin angenommen werden. Der Grundsatz der relativen Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde bezweckt nicht nur die Entlastung des Bundesgerichts, sondern dient auch der Schonung der kantonalen Souveränität (KÄLIN, a.a.O., S. 277).

Der praktisch wichtigste Anwendungsfall des Verzichtes auf die Ausschöpfung des Instanzenzuges ist dann gegeben, wenn eine untere Instanz nach Weisungen der Rechtsmittelinstanz entschieden hat (BGE 105 Ia 56 E. 1a, mit Hinweisen). So verhält es sich bei Anfechtung von Vorbereitungshandlungen für eine kantonale Abstimmung oder bei Beschwerden gegen das Abstimmungsergebnis nicht. Bei Anfechtung von Vorbereitungsmassnahmen - etwa von amtlichen Abstimmungserläuterungen - hat das Bundesgericht vom Erfordernis einer förmlichen Beschwerde an den Regierungsrat als Beschwerdeinstanz in einem Falle abgesehen, in welchem die Beschwerdeführer ihre Rügen in einem Schreiben vorgebracht hatten, die vom Regierungsrat noch vor dem Abstimmungstermin ebenfalls mit einem Schreiben zurückgewiesen wurden (Urteil vom 4. Oktober 1978 i.S. POCH c. Solothurn, in: ZBl 80/1979 S. 529 E. 2b).

Im vorliegenden Falle gibt die amtliche Wegleitung für die Ständeratswahl einzig die gemäss der Kantonsverfassung geltende Rechtslage hinsichtlich des Ausschlusses der Frauen von der politischen Wahlberechtigung in kantonalen Angelegenheiten wieder. Eine Stellungnahme des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz zu der in beiden Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die in den Artikeln 19 und 20 der Kantonsverfassung am 30. April 1972 getroffene Regelung gegen den im Jahre 1981 auf eidgenössischer Ebene angenommenen Artikel 4 Abs. 2 BV betreffend gleiche Rechte für Mann und Frau sowie allenfalls gegen weitere Grundrechte verstösst, ist darin nicht enthalten.

BGE 114 Ia 263 S. 267

d) Selbst wenn anzunehmen ist, der Regierungsrat werde als Beschwerdeinstanz die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen ablehnen, so ändert dies nichts daran, dass er als kantonale Rechtsmittelinstanz darauf bestehen darf, in dieser Eigenschaft sich in dem ihm obliegenden Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen. Für den Verzicht auf die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges genügt es nicht, dass vorausgesehen werden kann, wie der Entscheid der Rechtsmittelinstanz ausfällt (KÄLIN, a.a.O., S. 279 in Anm. 108). Nur wenn die oberste Instanz in der gleichen Sache ihre Meinung bereits klar zum Ausdruck gebracht hat, kann hierauf verzichtet werden (BGE 96 I 644 E. 1).

So verhält es sich in der vorliegenden Auseinandersetzung nicht. Es ist nicht dasselbe, ob sich der Regierungsrat erstmals in einer Stellungnahme auf eine Stimmrechtsbeschwerde zuhanden des Bundesgerichts zu den erhobenen Rügen äussert, oder ob er als Staatsorgan, dem die Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts in kantonalen Angelegenheiten obliegt, als Entscheidungsinstanz urteilt. Zu Recht durfte er sich in seiner Vernehmlassung damit begnügen, lediglich der Vollständigkeit halber einige Bemerkungen in materieller Hinsicht anzubringen, primär jedoch darauf zu bestehen, Nichteintreten zu beantragen, weil der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. Nach PETER LUDWIG (Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in: ZBJV 110/1974 S. 194) ist es in diesem Falle ausgeschlossen, auf die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zu verzichten, auch wenn die Rechtsmittelinstanz in ihrer Vernehmlassung zu erkennen gibt, dass sie gegen den Beschwerdeführer entschieden hätte.