Procedural Misuse in Merging Civil Appeal and Constitutional Complaint Submissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertProcedural Misuse in Merging Civil Appeal and Constitutional Complaint Submissions The Supreme Court addressed the procedural misuse when a party submits a civil law appeal (Berufung) and a constitutional complaint (staatsrechtliche Beschwerde) with largely identical reasoning, violating the rule that these remedies must be distinct in their external form and content (Art. 55 para. 1 lit. c and Art. 90 para. 1 lit. b OG). While the court noted that such an approach, particularly by legal professionals, resembles an abuse of remedies by persistently mixing permissible and impermissible arguments, leading to uncertainty about non-admissibility, it ultimately decided to provisionally overlook the merging of arguments in this specific case because the submissions sufficiently distinguished between grievances under federal law and violations of constitutional rights. However, the court limited admissibility, emphasizing that the constitutional complaint could only be heard to the extent that it complied with the specific grievance requirement for constitutional rights and did not raise issues of direct law application, which are reserved for the civil law appeal (Art. 84 para. 2 OG).
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Missbrauch von Rechtsmitteln, deren Begründung äusserlich zwar auseinandergehalten, inhaltlich aber vermengt wird und sich weithin deckt. Offengelassen, ob deswegen auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Volltext
Urteilskopf
114 Ia 207
33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. März 1988 i.S. B. gegen D. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.
Missbrauch von Rechtsmitteln, deren Begründung äusserlich zwar auseinandergehalten, inhaltlich aber vermengt wird und sich weithin deckt. Offengelassen, ob deswegen auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
Erwägungen ab Seite 207
BGE 114 Ia 207 S. 207
Erwägungen:
2. Nach Auffassung des Beschwerdegegners ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil darin weitgehend die gleichen Rügen erhoben würden wie in der Berufung. Beschwerde- und Berufungsschrift stimmen in der Tat in weiten Teilen überein.
Die staatsrechtliche Beschwerde darf nach ständiger Rechtsprechung nicht mit der Berufung in einer einzigen Eingabe verbunden werden, weil beide Rechtsmittel verschiedenen Verfahrensregeln unterstehen und sich auch nach der Begründung, die das Gesetz für sie zulässt, deutlich unterscheiden (Art. 43 Abs. 1 und 84 ff. OG). Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur, wenn die beiden Rechtsmittel äusserlich klar auseinandergehalten und auch inhaltlich nicht vermengt werden (BGE 111 II 360, BGE 103 II 218 mit Hinweisen). Nach einem neuen Entscheid des Kassationshofes gilt dies auch für den Fall, dass ein Beschwerdeführer zwar in getrennten Eingaben, aber mit inhaltlich gleicher Begründung staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP erhebt; ein solches Vorgehen erweise sich als eine unzulässige Umgehung des Verbotes, die Begründung zweier Rechtsmittel zu vermengen, weshalb weder auf das eine noch auf das andere einzutreten sei (BGE 113 IV 46 f.). Ob sich das ohne Vorbehalte auch auf den Fall übertragen lässt, in dem mit gleichlautender Begründung Berufung und staatsrechtliche Beschwerde eingelegt wird, hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden; eine Übertragung
BGE 114 Ia 207 S. 208
liegt jedenfalls nahe, läuft doch eine solche Begründung im einen wie im andern Fall auf einen Missbrauch von Rechtsmitteln hinaus, wenn zulässige und unzulässige Rügen beharrlich vermischt werden. Von rechtskundigen Vertretern insbesondere darf erwartet werden, dass sie von verschiedenen Rechtsmitteln in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Gebrauch machen.
Vorliegend kann über die Vermischung indes noch hinweggesehen werden, da die Eingaben des Beschwerdeführers trotz ihrer weitgehenden Übereinstimmung erkennen lassen, was er als Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG) und was als Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) gerügt wissen will. Auf die Beschwerde ist aber nur insoweit einzutreten, als ihre Vorbringen dem Rügeprinzip genügen (BGE 110 Ia 3 E. 2a, BGE 101 Ia 454, BGE 99 Ia 692). Ausgeschlossen ist der Beschwerdeführer ferner mit Rügen, die sich unmittelbar gegen die Rechtsanwendung richten; sie können dem Bundesgericht mit der Berufung unterbreitet werden und daher nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden (Art. 84 Abs. 2 OG).