Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 V 71 KI-generiert

Unemployment Fund Suspension Timing and Retroactive Application

Geschäftsnummer BGE 113 V 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Unemployment Fund Suspension Timing and Retroactive Application An insured individual was dismissed without notice on March 25, 1983, registered for unemployment from March 28 to April 15, 1983, and started a new job on April 16, 1983. The unemployment fund initially withheld benefits pending the insured's threatened lawsuit against the former employer for wrongful termination. After the insured waived the lawsuit in September 1985, the fund retroactively suspended his entitlement for 14 days, starting March 28, 1983, due to self-inflicted unemployment (derived from the dismissal). The insured challenged this suspension, arguing that the time limitations in the relevant unemployment insurance regulations (Art. 45 para. 3 AlVV, Art. 30 para. 3 AVIG) barred any suspension ordered long after the unemployment period. The court ruled that the time limits cited in the regulations, stipulating that suspensions lapse at the end of the subsequent calendar year or after six months, are execution periods that apply only to the enforcement of sanctions *already ordered* but not yet served, and do not impose a time limit on the administration's right to *order* a suspension of entitlement retroactively. Since the insured had already received no benefits during the relevant period in 1983, the fulfillment of the retroactively ordered 14-day suspension was deemed timely, and the right to issue the sanction was not forfeited.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 45 Abs. 3 AlVV, Art. 30 Abs. 3 AVIG: Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Fristen in Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV bzw. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG beziehen sich auf die Vollstreckung bereits verfügter Einstellungen. Sie stehen der nachträglichen Anordnung einer Einstellung nicht entgegen.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung fristlose Kündigung Vollstreckungsverwirkung Leistungsanspruch Fristen Fondsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 V 95
in diesem Zusammenhang BGE 111 V 95 zu Art.
BGE 112 V 7
in diesem Zusammenhang BGE 112 V 7 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is cited in the dispositive to rule on the assessment of costs for the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (49)

C-2944/2022 (2025-09-01)
Swiss National's Good Faith Entitles Late Voluntary Insurance Application
«…disposition légale ou alors qu'elle était requise au vu des circonstances particulières du cas d'espèce (ATF 124 V 221, 113 V 71 consid. 2, 112 V 120 consid. 3b ; ARV 2003 p. 127 consid. 3b, 2002 p. 115 consid. 2c, 2000 p. 98 consid. b ; cf. égalem…»
200 2019 633 (2019-12-05) · be
Unemployment Benefit Suspension for Late Job Search Documentation
«…sberechtigung zuläs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2019, ALV/19/633, Seite 6 sig (BGE 113 V 71), weshalb es nicht schadet, dass die Verwaltung erst nach der Aussteuerung verfügt hat. 3.2 Im Rahmen der Einste…»
AVI.2017.46 (2018-12-03) · sg
Unemployment Benefits Denial Due to Commercial Register Entry and Insurer's Breach of Clarification Duty
«…tänden geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV 2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch Meyer-Blaser, Di…»
AVI.2017.46 (2018-12-03) · sg
Unemployment Benefits Denial Based on Director Status and Insurer's Duty to Advise
«…tänden geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV 2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch Meyer-Blaser, Di…»
S 2016 45 (2016-08-25) · gr
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«…achachtung der Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen (BGE 127 I 31 E.3a, 124 V 221 E.2b, 113 V 71 E.2, 112 V 120 E.3b). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher…»
S 2016 68 (2016-08-25) · gr
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«…- 14 - Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen (BGE 127 I 31 E.3a, 124 V 221 E.2b, 113 V 71 E.2, 112 V 120 E.3b). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher…»
S 2016 45 (2016-08-25) · gr
Unemployment Benefits Sanction Overturned Due to Agency Misinformation
«…achachtung der Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen (BGE 127 I 31 E.3a, 124 V 221 E.2b, 113 V 71 E.2, 112 V 120 E.3b). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher…»
S 2016 68 (2016-08-25) · gr
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Voluntary Resignation from Permanent Position
«…t in Nachachtung der Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen (BGE 127 I 31 E.3a, 124 V 221 E.2b, 113 V 71 E.2, 112 V 120 E.3b). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher Vo…»
38.2011.58 (2011-10-26) · ti
Denial of Unemployment Benefits for Untimely Notification of Foreign Medical Incapacity
«…highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-V-74%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page74) Erw. 4c). In diesem Sinne ist BGE [BGE 113 V 71](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&…»
8C_383/2010 (2010-09-28)
«…ende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter ( BGE 124 V 215 E. 2b S. 221, 113 V 71 E. 2 S. 71, 112 V 115 E. 3b S. 120; ARV 2003 S. 125 [C 417/00], 2002 S. 114 [C 239/99], 2000 S. 95 [C 125/97]) und unte…»
AL.2009.00204 (2010-03-22) · zh
Unemployment Benefit Denial for Insufficient Contribution Period and Self-Employment Status
«…tzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b). Dabei hat die dritte Voraussetzung in dem Sinn zu lauten, dass eine vom materiellen Recht a…»
AL.2009.00204 (2010-03-21) · zh
Unemployment Benefits Appeal: Self-Employment Preparations and Insufficient Advice
«…tzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b). Dabei hat die dritte Voraussetzung in dem Sinn zu lauten, dass eine vom materiellen Recht a…»
36.2009.143 (2009-09-29) · ti
Appeal Dismissed for Untimely Health Insurance Premium Reduction Application
«…tänden geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV 2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch Meyer-Blaser, Di…»
8C_240/2008 (2008-09-24)
«…ende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter ( BGE 124 V 215 E. 2b S. 221, 113 V 71 E. 2 S. 71, 112 V 115 E. 3b S. 120; ARV 2003 S. 125 [C 417/00], 2002 S. 114 [C 239/99], 2000 S. 95 [C 125/97]) und unte…»
36.2008.97 (2008-09-10) · ti
Insurance Premium Appeal Dismissed for Untimely Filing
«…tänden geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 124 V 221, 113 V 71 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; ARV 2003 S. 127 Erw. 3b, 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch Meyer-Blaser, Di…»

Volltext

Urteilskopf

113 V 71

12. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1987 i.S. W. gegen Arbeitslosenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes und Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich

Regeste

Art. 45 Abs. 3 AlVV, Art. 30 Abs. 3 AVIG: Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Die Fristen in Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV bzw. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG beziehen sich auf die Vollstreckung bereits verfügter Einstellungen.

Sie stehen der nachträglichen Anordnung einer Einstellung nicht entgegen.

Sachverhalt ab Seite 71

BGE 113 V 71 S. 71

A.- Der Versicherte wurde am 25. März 1983 von seiner Arbeitgeberin fristlos entlassen und besuchte vom 28. März bis

BGE 113 V 71 S. 72

15. April 1983 die Stempelkontrolle. Am 16. April 1983 trat er eine neue Stelle an.

Die Arbeitslosenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes richtete vorerst keine Arbeitslosenentschädigung aus, da der Versicherte die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt betrachtete und eine Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin in Aussicht stellte. Mitte September 1985 liess der Versicherte der Arbeitslosenkasse mitteilen, er habe auf die Einleitung einer Klage gegen die Arbeitgeberin verzichtet. Daraufhin stellte ihn die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 30. September 1985 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 28. März 1983 für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich, mit Entscheid vom 10. April 1986 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, vorinstanzlicher Entscheid und Kassenverfügung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. / 2.- / 3.- (Die Fallbeurteilung richtet sich nach der bis Ende 1983 in Kraft gewesenen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ordnung. Die Nichtauszahlung der Arbeitslosenentschädigung erweist sich als richtig, sei es dass mit der Arbeitslosenkasse selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wegen fristloser Entlassung und damit ein Grund für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bejaht wird, sei es dass - für den Fall der Annahme einer ungerechtfertigten Entlassung - der Verdienstausfall wegen Verzichts auf die Durchsetzung von Lohnansprüchen nicht angerechnet werden kann.)

4. a) Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall eine Einstellung überhaupt noch zulässig war.

Nach Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV werden die am Ende des Kalenderjahres nicht bestandenen Einstellungstage auf das folgende Kalenderjahr übertragen; nach Ablauf desselben fällt die Einstellung dahin. Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob die genannte Frist das Recht der Arbeitslosenkasse bzw. der kantonalen

BGE 113 V 71 S. 73

Amtsstelle zur verfügungsweisen Anordnung einer Einstellung, d.h. zur Geltendmachung des Sanktionsanspruchs zeitlich begrenzt oder ob sie sich bloss auf die Vollstreckung einer verfügten Einstellung bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 111 V 95 zu Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG).

b) Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV spricht von "nicht bestandenen Einstellungstagen" und davon, dass die "Einstellung" dahinfalle. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass eine bereits verfügte Einstellung vorausgesetzt wird. Die zeitliche Begrenzung in der erwähnten Bestimmung beschlägt mithin nicht das Recht der Verwaltung, eine Einstellung zu verfügen, sondern bloss die Vollstreckung einer Einstellung. Denn "dahinfallen" kann nur eine verfügte Einstellung.

In diesem Sinne hat das Eidg. Versicherungsgericht bereits im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 21. August 1984 zu Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV entschieden, indem es festgestellt hat, die Möglichkeit der Anordnung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zeitlich grundsätzlich nicht befristet, weshalb eine solche Massnahme auch rückwirkend getroffen werden könne; die Befristung betreffe nur das Recht der Verwaltung auf Vollstreckung der Sanktion, so dass demzufolge bei Ablauf der Frist nach Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV ein Vollzug nicht mehr möglich sei.

Diese Grundsätze werden auch unter der Herrschaft des neuen Rechts anzuwenden sein. Einerseits sagt Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG ebenfalls: "Die Einstellung fällt dahin." Anderseits wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des AVIG bei der Durchführung von Einstellungen keine grundlegenden Neuerungen einführen; er beschränkte sich im wesentlichen darauf, den Verfall von nicht bestandenen Einstellungstagen grosszügiger zu regeln (BBl 1980 III 590), indem er die Verfallsfrist von bisher bis zu zwei Jahren auf sechs Monate verkürzte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den in Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV bzw. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG genannten Fristen um Vollstreckungsfristen handelt. Es geht um bereits verfügte Einstellungen, die nach Ablauf der erwähnten Fristen nicht mehr "bestanden" werden können mit der Folge, dass die Einstellung dahinfällt und der Anspruch auf Vollstreckung mit dem unbenützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung untergeht (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 112 V 7 Erw. 4c zu Art. 82 AHVV).

BGE 113 V 71 S. 74

c) Der Beschwerdeführer besuchte vom 28. März bis zum 15. April 1983 die Stempelkontrolle. Für diese Zeitspanne wurde ihm keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, da die Arbeitslosenkasse die Taggelder im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin wegen fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückbehielt. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer die am 30. September 1985 nachträglich verfügte Einstellung von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung ab 28. März 1983 in der fraglichen Stempelperiode bereits bestanden hat und der Vollzug der Einstellung rechtzeitig erfolgt ist. Die in Art. 45 Abs. 3 Satz 2 AlVV und in der übergangsrechtlichen Bestimmung des Art. 131 Abs. 3 AVIV genannten Vollstreckungsfristen stehen der nachträglich verfügten Einstellung somit nicht im Wege.