Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 V 61 KI-generiert

Suicide Attempt Coverage and Incapacity for Reasonable Action

Geschäftsnummer BGE 113 V 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Suicide Attempt Coverage and Incapacity for Reasonable Action The case concerns an insured individual who suffered multiple fractures after jumping from the second-floor roof of a psychiatric clinic while undergoing emergency hospitalization for severe depression and suicidal tendencies triggered by job termination. The insurer denied coverage, arguing that the attempt was not considered an accident because the insured was not completely incapable of reasonable action (urteilsunfähig) at the time of the fall. The court, overturning the insurer's decision, confirmed that under the new accident insurance law (Art. 37 para. 1 UVG, Art. 48 UVV), a suicide attempt qualifies as an accident if the person was demonstrably "completely incapable of reasonable action" (gänzlich unfähig, vernunftgemäss zu handeln) at that moment, adopting the standard of legal capacity outlined in Art. 16 of the Civil Code (ZGB) rather than criminal responsibility. Based on compelling psychiatric expert reports concluding that the insured was suffering from a paranoid depressive psychosis, acted in blind panic driven by delusional ideas, and was entirely incapable of rational conduct, the court ruled that the requirements of Art. 48 UVV were met, thus obligating the insurer to provide benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 48 UVV. Behandlung von Selbsttötung und Suizidversuch im neuen Unfallversicherungsrecht. Massgebend für die Abgrenzung zum Unfall ist nunmehr das Kriterium der Urteilsfähigkeit i.S. von Art. 16 ZGB.

Schlagwörter

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Versicherungsschutz schwere depressive Episode Versuch im Strafrecht Einstellung von Leistungen Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 V 79
b) (Nach der Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 1 KUVG gilt der Suizid als Unfall, wenn die zum Tode führende Handlung in einem von der betreffenden Person nicht verschuldeten Zustand völliger Unzurechnungsfähigkeit begangen worden ist; vgl. BGE 100 V 79 Erw. 1b.)
BGE 112 V 100
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 1 UVG

The exception in Art. 48 UVV determines the applicability of this provision concerning the exclusion of benefits for intentional self-harm.

Art. 48 UVV

The cantonal court correctly affirmed that the prerequisites of this article were met, leading to the payment of legal benefits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (56)

VVGE.2007.08.Nr.43 (2016-07-01) · ow
Accident Insurance Denied for Intentional Suicide Attempt Due to Lack of Impaired Rationality
«…tellen, sonst liegt keine Selbsttötung beziehungsweise kein Selbsttötungsversuch vor (zum Ganzen: BGE 129 V 95 ff.; BGE 113 V 61, Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/2001 vom 14. Februar 2002, Erw. 1b; U 197/2002 vom 11.…»
35.2022.77 (2023-04-17) · ti
Survivors' Benefits Denial Upheld Despite Claim of Insured's Impaired Capacity at Time of Suicide
«…za mentale (cfr. DTF 129 V 95, in particolare 99; RAMI 1996 U 267, p. 310 consid. 2b, 1989 U 84, p. 449 consid. 2b; DTF 113 V 61 = RAMI 1987 U 22, p. 352; G. Scartazzini, Les rapports de causalité dans le droit suisse de la sécurité sociale, Ed. He…»
Arr.t.2022.880 (2023-01-09) · vd
Accident Insurance Benefits Denial for Intentional Act (Suicide) Finding Retained Capacity
«…raisonnable en raison notamment d’une déficience mentale ou de troubles psychiques (AF 140 V 220 consid. 3 ; 129 V 95 ; 113 V 61). L'incapacité de discernement n'est donc pas appréciée dans l'abstrait, mais concrètement, par rapport à un acte déter…»
Arr.t.2022.719 (2022-11-30) · vd
Insurance Benefits for Suicide During Alleged Intoxication: Capacity for Discernment Required
«…nnablement en raison notamment d’une déficience mentale ou de troubles psychiques (ATF 140 V 220 consid. 3 ; 129 V 95 ; 113 V 61 consid. 2a). L’incapacité de discernement n’est pas appréciée dans l’abstrait, mais concrètement, par rapport à un acte…»
VSBES.2019.228 (2021-10-14) · so
Insured v. Accident Insurance Company Regarding Paraplegia Benefits Denial
«…wie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben habe, vernunftgemäss zu handeln (BGE 113 V 61 E. 2c, Urteil des EVG U 276/01 vom 14. Februar 2002). «Gänzlich unfähig, vernunftgemäss zu handeln» im Wortlaut von Art…»
VSBES.2020.115 (2021-09-28) · so
Insurance Benefits Dispute Over Paralyzing Fall and Intentional Self-Harm Determination
«…Urteilsfähigkeit im Sinne des Art. 16 ZGB und nicht von der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit aus (vgl. hierzu BGE 113 V 61 E. 2c S. 62 f.). 5.4 Der Blick in die Rechtsprechung zeigt, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 48 UVV ein Fok…»
KV.2020.00034 (2020-11-18) · zh
Insurer Liable for Interim Dental Treatment Despite Prior Suicide Exclusion Ruling
«…sttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war (BGE 122 V 230 E. 1, 113 V 61 E. 2a). Demgemäss gilt die Selbsttötung oder deren Versuch nur dann als Unfall, wenn sie von der versicherten Person im…»
35.2019.63 (2020-07-17) · ti
Insurance Benefits Appeal for Fall from Height Regarding Suicide Presumption and Incapacity to Act
«…za mentale (cfr. DTF 129 V 95, in particolare 99; RAMI 1996 U 267, p. 310 consid. 2b, 1989 U 84, p. 449 consid. 2b; DTF 113 V 61 = RAMI 1987 U 22, p. 352; G. Scartazzini, Les rapports de causalité dans le droit suisse de la sécurité sociale, Ed. He…»
35.2019.86 (2020-06-02) · ti
Survivor Benefits Denial Appeal Due to Insufficient Suicide Capacity Assessment
«…za mentale (cfr. DTF 129 V 95, in particolare 99; RAMI 1996 U 267, p. 310 consid. 2b, 1989 U 84, p. 449 consid. 2b; DTF 113 V 61 = RAMI 1987 U 22, p. 352; G. Scartazzini, Les rapports de causalité dans le droit suisse de la sécurité sociale, Ed. He…»
AA.67.18.69.2020 (2020-06-02) · vd
Survivors' Appeal for Accident Insurance Denied Due to Presumption of Suicide
«…nablement, en raison notamment d’une déficience mentale ou de troubles psychiques (ATF 140 V 220 consid. 3 ; 129 V 95 ; 113 V 61 consid. 2a). L’incapacité de discernement n’est donc pas appréciée dans l’abstrait, mais concrètement, par rapport à un…»
A/279/2019 (2020-05-07) · ge
Claimant v. Insurer Regarding Accident Benefits and Procedural Due Process in Expert Selection
«…raison notamment d'une déficience mentale ou de troubles psychiques (ATF 140 V 220 consid. 3; ATF 129 V 95; ATF 113 V 61 consid. 2a; RAMA 1990 n° U 96 p. 182 consid. 2). L'incapacité de discernement n'est donc pas appréciée dans l…»
200 2018 367 (2019-12-01) · be
Insured vs. Accident Insurer: Suicide Attempt vs. Accident Coverage
«…ossibilité de se déterminer raisonnablement en raison notamment d'une déficience mentale ou de troubles psychiques (ATF 113 V 61 c. 2a; RAMA 1990 p. 182 c. 2; ATF 115 V 151 c. 2b publié dans RAMA 1989 p. 448). L'existence d'une maladie psychique ou…»
AH.2019.6 (2019-09-03) · bs
Pension Transfer Validity Appeal Dismissed
«…Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen (BGE 113 V 61 E. 2c mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsicht…»
8C_783/2018 (2019-04-04)
«…t d'une déficience mentale ou de troubles psychiques ( ATF 140 V 220 consid. 3 p. 222; 129 V 95 consid. 3.4 p. 101; 113 V 61 consid. 2a p. 62 ss; RAMA 1990 n° U 96 p. 182 consid. 2). L'incapacité de discernement n'est donc pas appréciée dans l…»
A/1508/2008 (2018-10-08) · ge
Spouse's Claim for Accidental Death Benefits Denied Following Insured's Suicide Due to Insufficient Proof of Medication-Induced Incapacity
«…uery=140%20V%20220) consid. 3 p. 222; [129 V 95](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20V%2095); [113 V 61](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=113%20V%2061) consid. 2a p. 62 ss; RAMA 1990 n° U 96 p. 182 con…»

Volltext

Urteilskopf

113 V 61

10. Auszug aus dem Urteil vom 6. Februar 1987 i.S. Alpina gegen B. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 37 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 48 UVV.

Behandlung von Selbsttötung und Suizidversuch im neuen Unfallversicherungsrecht. Massgebend für die Abgrenzung zum Unfall ist nunmehr das Kriterium der Urteilsfähigkeit i.S. von Art. 16 ZGB.

Sachverhalt ab Seite 61

BGE 113 V 61 S. 61

A.- B. war durch seine Arbeitgeberin obligatorisch gegen Unfall versichert, dies bei den Alpina-Versicherungen. Wegen beruflicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer von der Arbeitgeberin im September 1984 auf Ende März 1985 ausgesprochenen Kündigung geriet er in einen schweren Verzweiflungszustand, der nach verschiedenen suizidalen Handlungen am 26. Februar 1985 eine notfallmässige Hospitalisierung in der Psychiatrischen Klinik L. erforderlich machte. Am 5. März 1985 fand ein Gespräch zwischen dem Leiter des Psychologischen Dienstes der Klinik und der Ehefrau des Versicherten statt, wobei vereinbart wurde, dass B. in einem Vorraum des Besprechungszimmers auf seine Gattin warten würde. Er stieg jedoch nach einigen Minuten durch eine schmale Fensterluke in der neben dem Warteraum gelegenen Toilette auf das Vordach des zweiten Stockes, von wo er sich auf den Hof hinunterstürzte. Er zog sich dabei verschiedene Frakturen zu, die im Spital T. behandelt wurden. Nach Einholung von Auskünften beim Leiter des Psychologischen Dienstes an der Psychiatrischen Klinik L. und nach Beizug eines Gutachtens des Prof. Dr. med. K., Direktor der Psychiatrischen Poliklinik am Universitätsspital Z., gelangte die Alpina zur Auffassung, der Versicherte sei beim Sturz am 5. März 1985 nicht völlig urteilsunfähig gewesen, weshalb kein Unfall im Rechtssinne vorliege. Mit dieser Begründung lehnte die Alpina am 26. Juni 1985 verfügungsweise die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 15. August 1985 festhielt.

B.- Der Versicherte erhob hiegegen Beschwerde, wobei er u.a. ein Attest des Dr. med. G., Konsiliarius für Psychiatrie und

BGE 113 V 61 S. 62

Psychotherapie am Spital T., einreichte. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich bejahte das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne, hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die Alpina, dem Versicherten für die Folgen des Sturzes vom 5. März 1985 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Entscheid vom 8. April 1986).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Alpina die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.

Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, ebenso das Bundesamt für Sozialversicherung.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Wollte sich jedoch der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG insbesondere dann keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV).

b) (Nach der Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 1 KUVG gilt der Suizid als Unfall, wenn die zum Tode führende Handlung in einem von der betreffenden Person nicht verschuldeten Zustand völliger Unzurechnungsfähigkeit begangen worden ist; vgl. BGE 100 V 79 Erw. 1b.)

c) Der Unfallbegriff gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV stimmt mit jenem der unter der Herrschaft des KUVG ergangenen Rechtsprechung materiell überein (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 164 und S. 167 f.). Hingegen ist bei der unfallversicherungsrechtlichen Behandlung von Selbsttötung und Suizidversuch zu beachten, dass nach dem neuen Recht der Verordnungsgeber selber die Voraussetzungen umschrieben hat, unter denen diese Tatbestände ausnahmsweise als leistungsbegründende Unfälle gelten.

BGE 113 V 61 S. 63

Dies hat der Bundesrat im erwähnten Art. 48 UVV getan, welcher - entgegen seinem Wortlaut - nicht das Anwendungsgebiet des Art. 37 Abs. 1 UVG einschränkt, sondern - von seinem materiellen Gehalt her - den allgemeinen Unfallbegriff gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV ergänzt. Dazu war der Bundesrat befugt. Zu berücksichtigen ist, dass diese Bestimmung im Rahmen einer Selbsttötung oder eines Suizidversuches auf die gänzliche Unfähigkeit des Versicherten abstellt, vernunftgemäss zu handeln. Damit geht der Verordnungsgeber eindeutig von der fehlenden Urteilsfähigkeit im Sinne des Art. 16 ZGB und nicht von der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit (Art. 10 f.

StGB) aus, worauf Prof. Dr. med. K. mit zutreffenden Gründen hingewiesen hat (KIND, Suizid oder Unfall? Psychiatrische und versicherungsrechtliche Probleme, in: SZS 1986, S. 136 unten f.). Unter diesem Gesichtspunkt kann die zum KUVG ergangene Rechtsprechung, welche überwiegend die fehlende Zurechnungsfähigkeit für massgeblich erklärte (BGE 100 V 79 Erw. 1b mit Hinweisen; in den Rechtsprechungsbeilagen zu den SUVA-Jahresberichten auszugsweise wiedergegebene Urteile B. vom 7. August 1985 [1985 Nr. 3], L. vom 20. März 1984 [1984 Nr. 7] und C. vom 10.

August 1982 [1982 Nr. 3]), nicht weitergeführt werden. Wo es um zwar schuldhaftes, strafrechtlich aber unerhebliches Verhalten des Versicherten geht, stellt das Sozialversicherungsrecht auch ausserhalb des Bereichs von Selbsttötung und Suizidversuch nicht auf die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit, sondern auf die Urteilsfähigkeit ab, wobei diese in bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen ist (BGE 112 V 100 Erw. 2a in fine mit Hinweis;

RKUV 1985 Nr. K 609 S. 3). Bei der Prüfung der Urteilsfähigkeit ist sodann die Frage, ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgt sei, nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustellen, sonst liegt keine Selbsttötung bzw. kein Suizidversuch vor (KIND, a.a.O., S. 136). Massgeblich ist einzig, ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.h. vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war (KIND, a.a.O., S. 138 unten f.).

Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit andern Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche usw. nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Berücksichtigung der

BGE 113 V 61 S. 64

herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Ob eine solche Urteilsfähigkeit nach dem Wortlaut des Art. 48 UVV die Anwendung von Art. 37 Abs. 1 UVG nur dann ausschliesst, wenn sie ohne Verschulden des Versicherten besteht, was MAURER als kaum gesetzeskonform bezeichnet (a.a.O., S. 197), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil diese einschränkende Voraussetzung vorliegend keine Rolle spielt.

3. a) Im vorliegenden Fall hat die Psychiatrische Klinik L. im Anschluss an die notfallmässige Einweisung des Beschwerdegegners am 26. Februar 1985 folgende Diagnose gestellt: schwere Depression, Berufsproblematik, Suizidalität, Verfolgungsgedanken. Im Administrativgutachten vom 14. Mai 1985 ergänzte Prof. Dr. med. K., dass der Beschwerdegegner in L. an einer paranoiden depressiven Psychose gelitten habe, die auf dem Untergrund einer depressiv-zwanghaften Persönlichkeit entstanden sei; es bestehe kein Zweifel, dass der Versicherte in jenen Tagen von einem unkorrigierbaren Wahndenken beherrscht gewesen sei, weil er glaubte, für hohe finanzielle Verluste und eine Misswirtschaft seiner Arbeitgeberfirma verantwortlich gemacht zu werden. Als er am 5. März 1985 mit seiner Ehefrau zum Büro des behandelnden Psychologen gegangen sei, habe er vor dem Haus ein Auto mit einer Zürcher Nummer gesehen. Zu dem nun folgenden Geschehen nahm Prof. Dr. med. K. folgendermassen Stellung:

"Nun kam ihm nach seinen Angaben plötzlich der

Gedanke, jetzt stehe die entscheidende Verhandlung mit seiner Frau über

sein Schicksal bevor und man würde ihn ins Gefängnis bringen. Dieser

Gedanke habe ihn in blinder Panik beherrscht, so dass er nur noch den

Suizid als Ausweg gesehen habe. In dieser Verfassung habe er sich aus dem

Warteraum in die anschliessende Toilette gestürzt und von dort durch das

enge Fenster in die Tiefe. Der Explorand gibt jetzt ohne weiteres zu, dass

er sich das Leben nehmen wollte. Das Motiv zu dieser Suizidhandlung war

aufgrund der Zusammenhänge eindeutig in den depressiven Wahnideen

begründet...

Alle mir zugegangenen Informationen weisen darauf hin, dass der

Explorand im Zeitpunkt der Suizidhandlung diese kritische Steuerung seines

Handelns nicht mehr besessen hat. Nur so lässt sich erklären, dass er sich

aus dem engen Toilettenfenster zwängte, gewissermassen auf blinder Flucht

in den Tod, vermutlich weil er glaubte, vor der Haustür warte bereits das

Auto, um ihn abzuholen. Es sei ihm also ein anderer Ausweg versperrt.

Diese letztere Interpretation ist zwar eine Vermutung, weil der Explorand

keine klare Erinnerung an seine inneren Erlebnisse vor dem

BGE 113 V 61 S. 65

Sturz in die Tiefe hat. Er weiss nur, dass er in blinder Panik war, im Tod

den einzigen Ausweg sah, um dem Schicksal der Verurteilung oder Versenkung

zu entgehen. Dass es sich um einen schwer wahnhaften, psychotischen

Zustand gehandelt hat, wird auch durch den Umstand bewiesen, dass er nach

dem Sturz noch während längerer Zeit angehalten hat. Erst durch eine

Behandlung mit hohen Dosen eines Psychopharmakons beruhigte sich der

Explorand im Spital T. und bekam Abstand von seinem Wahndenken. Im Sinne

des ZGB muss der Explorand m. E. für seine Suizidhandlung als völlig

urteilsunfähig bezeichnet werden."

b) Auf diese schlüssigen und einleuchtenden fachärztlichen Darlegungen ist abzustellen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was an der Stellungnahme des Prof. Dr. med. K. erhebliche Zweifel wecken könnte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Administrativexperten. Dass sich, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, der Zustand des Beschwerdegegners in den Tagen nach der Klinikeinweisung gebessert haben soll und dass eine Selbsttötung oder ein Suizidversuch nicht erwartet wurde, ändert nichts daran, dass der seelisch kranke Versicherte durch die Umstände am 5. März 1985 in panische Angst geriet und jegliche vernünftige Einsicht über die tatsächliche Lage verlor. Schliesslich deckt sich die Stellungnahme des Prof. Dr. med. K. mit den übrigen, in den Akten befindlichen Unterlagen, insbesondere mit dem Attest des Dr. med. G. vom 12. November 1985, welcher den Beschwerdegegner nach dem Unfall als psychiatrischer Konsiliarius im Spital T. betreute und aus eigenen Untersuchungen ein schweres depressives Zustandsbild mit paranoiden Zügen diagnostizierte, das den Versicherten zwangsläufig zum Suizidversuch trieb. Bei dieser Aktenlage hat das kantonale Gericht zu Recht die Urteilsfähigkeit verneint, weshalb die Voraussetzungen des Art. 48 UVV erfüllt sind mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen hat.