Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 V 140 KI-generiert

Military Insurance Integrity Pension Calculation and Non-Deductibility of Third-Party and Disability Insurance Payments

Geschäftsnummer BGE 113 V 140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Military Insurance Integrity Pension Calculation and Non-Deductibility of Third-Party and Disability Insurance Payments A serviceman suffered paraplegia in a military jeep accident, resulting in claims for an integrity pension and supplementary allowances under the Military Insurance Act (MVG), while also receiving CHF 85,000 in non-material damages (satisfaction) from the liability insurer of the tortfeasor and helplessness compensation from the Disability Insurance (IV). The Federal Supreme Court ruled that the assessment of the integrity damage should not follow the percentage scale from the Accident Insurance Ordinance (UVV Annex 3), as the methodologies under MVG and UVG are fundamentally different, and confirmed the lower court's finding that a 65% impairment grade was appropriate under the MVG's "equitable discretion" standard. Crucially, the court found that Art. 49 para. 1 MVG (regress/subrogation) is mandatory law, meaning the Military Insurance is prohibited from reducing the integrity compensation by the amount of the satisfaction payment received from the third-party liability insurer, rejecting the authority's attempt to avoid "overcompensation" through an extra-statutory deduction. Furthermore, regarding MVG supplementary allowances (Art. 22 MVG), the court held that in the absence of a specific legal coordination norm, the Military Insurance may not deduct the IV helplessness compensation, as the principle of prohibiting insurance gain requires a statutory basis and dependency is not a prerequisite for the MVG allowances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 25 MVG: Integritätsschaden. Die Bemessung des Integritätsschadens in Prozenten oder Graden hat sich weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV zu richten (Erw. 2c und 3). Art. 49 Abs. 1 MVG: Rückgriff. Art. 49 Abs. 1 MVG ist zwingendes Recht. Die Militärversicherung darf daher die von ihr zu erbringende Integritätsentschädigung nicht um den Betrag einer Genugtuungsleistung eines Haftpflichtversicherers kürzen (Erw. 6). Art. 22 MVG: Gewinnverbot: Kürzung von Zulagen? - Ein Gewinnverbot im Verhältnis aller oder bestimmter Zweige der Sozialversicherung und bezüglich aller gleichartigen Leistungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 7b, c). - Mangels gesetzlicher Grundlage darf die Militärversicherung Zulagen gemäss Art. 22 MVG nicht um den Betrag einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung kürzen, um einen Versicherungsgewinn zu verhindern (Erw. 7c). - Bedürftigkeit ist im Rahmen von Art. 22 MVG nicht Anspruchsvoraussetzung (Erw. 7d).

Schlagwörter

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Haftung der Militärversicherung Invaliditätsversicherung Integritätsschadenrente Fremdversicherung Schadenersatzzahlung Rentenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 119
Rechtserheblich in diesem Sinne ist die Störung primärer Lebensfunktionen, nicht auch die blosse Behinderung in der sonstigen Lebensgestaltung wie beispielsweise beim Sport, bei der Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen und dergleichen (BGE 110 V 119 mit Hinweisen).
BGE 112 V 389
Versicherungsgerichts wird die Beeinträchtigung prozentmässig ermittelt aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens (BGE 112 V 389 f.
BGE 109 V 23
Swiss Invalidity Insurance Deference to SUVA/Military Disability Assessments
BGE 106 V 88
in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss grundsätzlich den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 109 V 23 f., BGE 106 V 88 Erw.
BGE 112 V 376
Military Insurance Pension Cumulative Compensation for Disability and Integrity Impairment
BGE 112 V 386
3 MVG; Hinweis auf BGE 112 V 386 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 MVG

Cited in the dispositive to rule that the deduction of the invalidity insurance's allowance for helplessness from the allowance due under Art. 22 MVG is unlawful due to the lack of a specific legal basis.

Art. 49 Abs. 1 MVG

Cited in the dispositive to rule that the deduction of the ex-gratia payment from the compensation for impairment of integrity is not permissible because this provision dictates the mandatory subrogation/recourse mechanism.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

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«…égrité, l'on ne saurait se fonder, ni directement ni par analogie, sur les taux indiqués à l'annexe 3 à l'OLAA (ATF 113 V 140 consid. 2c et 3). Par conséquent, contrairement à ce que soutient le recourant, il n’y a pas lieu d’établir le taux…»
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Volltext

Urteilskopf

113 V 140

22. Auszug aus dem Urteil vom 7. Mai 1987 i.S. B. gegen Bundesamt für Militärversicherung und Bundesamt für Militärversicherung gegen B. und Obergericht des Kantons Schaffhausen

Regeste

Art. 25 MVG: Integritätsschaden. Die Bemessung des Integritätsschadens in Prozenten oder Graden hat sich weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV zu richten (Erw. 2c und 3).

Art. 49 Abs. 1 MVG: Rückgriff. Art. 49 Abs. 1 MVG ist zwingendes Recht. Die Militärversicherung darf daher die von ihr zu erbringende Integritätsentschädigung nicht um den Betrag einer Genugtuungsleistung eines Haftpflichtversicherers kürzen (Erw. 6).

Art. 22 MVG: Gewinnverbot: Kürzung von Zulagen?

- Ein Gewinnverbot im Verhältnis aller oder bestimmter Zweige der Sozialversicherung und bezüglich aller gleichartigen Leistungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 7b, c).

- Mangels gesetzlicher Grundlage darf die Militärversicherung Zulagen gemäss Art. 22 MVG nicht um den Betrag einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung kürzen, um einen Versicherungsgewinn zu verhindern (Erw. 7c).

- Bedürftigkeit ist im Rahmen von Art. 22 MVG nicht Anspruchsvoraussetzung (Erw. 7d).

Sachverhalt ab Seite 141

BGE 113 V 140 S. 141

A.- Der 1948 geborene Walter B. erlitt am 31. Mai 1980 im Militärdienst einen schweren Jeep-Unfall, bei dem er sich eine Paraplegie zuzog. Die Militärversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Von der Versicherungsgesellschaft, welche die Haftpflicht des Unfallverursachers deckte, erhielt Walter B. eine Entschädigung von Fr. 135'000.--, wovon Fr. 85'000.-- auf den Titel Genugtuung entfielen. Ferner bezieht er von der Invalidenversicherung eine Rente und eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Am 7. Februar 1986 traf das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) verfügungsweise u.a. folgende Regelung:

Integritätsrente: Walter B. erhält mit Wirkung ab 1. Februar 1985 eine Integritätsrente auf der Basis eines Integritätsschadensgrades von 65% und einer Rentenberechnungsgrundlage von Fr. 15'000.--; die Rente wird per 1. Februar 1985 mit Fr. 174'037.50 ausgekauft und an diese Summe die vom Privathaftpflichtversicherer erbrachte Genugtuung in der Höhe von Fr. 85'000.-- angerechnet, was eine Nettoauszahlung von Fr. 89'037.50 ergibt.

Zulage nach Art. 22 MVG: Walter B. hat für die Dauer vom 1. Mai 1985 bis 31. August 1986 Anspruch auf eine Zulage von Fr. 427.80 monatlich; hievon ist die Entschädigung der

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Invalidenversicherung für leichte Hilflosigkeit im Betrage von Fr. 138.-- abzuziehen, so dass monatlich netto Fr. 289.80 auszurichten sind.

B.- Hiegegen führte Walter B. Beschwerde, wobei er u.a. folgende Anträge stellte:

Integritätsrente: Die massgebende Rentenberechnungsgrundlage sei nicht mit Fr. 15'000.-- festzusetzen, sondern mit dem Durchschnittsverdienst von Fr. 41'972.--, wie das bisheriger Praxis entspreche (EVGE 1966 S. 148 und 1968 S. 88). Der Grad des Integritätsschadens sei mit 90% zu bemessen, welcher Ansatz sich aus der Skala im Anhang 3 zur UVV ergebe. Ferner sei die verfügte Anrechnung der Genugtuungszahlung der Privathaftpflichtversicherung von Fr. 85'000.-- als unzulässig zu erklären. Ebenso sei mit Bezug auf den Rentenauskauf zu verfahren; die Abgeltung des Integritätsschadens habe vielmehr in der Form eines Zuschlags zur Invalidenrente zu erfolgen.

Zulage nach Art. 22 MVG: Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung sei an die zugesprochene Zulage nicht anzurechnen.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 1986 teilweise gut, indem es den Anträgen von Walter B. zum Rentenauskauf und zur Anrechnung der Hilflosenentschädigung stattgab, die übrigen Begehren dagegen abwies.

C.- Walter B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im wesentlichen beantragen, die Integritätsrente sei auf der Grundlage eines Integritätsschadensgrades von 90% und eines Durchschnittsverdienstes von Fr. 41'972.-- zu berechnen. Die Anrechnung der Genugtuungszahlung des Privathaftpflichtversicherers von Fr. 85'000.-- an die von der Militärversicherung zu erbringenden Integritätsschadenleistungen sei als unzulässig zu erklären.

Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten und erhebt seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 7. Februar 1986 sei auch hinsichtlich des Rentenauskaufs und der Anrechnung der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zu bestätigen. Walter B. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BAMV beantragen.

BGE 113 V 140 S. 143

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. c) Ein Integritätsschaden gibt grundsätzlich dann Anspruch auf eine Rente der Militärversicherung, wenn der Versicherte objektiverweise im Lebensgenuss erheblich eingeschränkt ist. Rechtserheblich in diesem Sinne ist die Störung primärer Lebensfunktionen, nicht auch die blosse Behinderung in der sonstigen Lebensgestaltung wie beispielsweise beim Sport, bei der Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen und dergleichen (BGE 110 V 119 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts wird die Beeinträchtigung prozentmässig ermittelt aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens (BGE 112 V 389 f. mit Hinweisen).

3. a) Walter B. leidet gemäss Arztbericht an einer vollständigen Paraplegie beider Beine und an Störungen der Blasen- und Darmentleerung sowie der Sexualfunktion. Der kantonale Richter hat aufgrund dieser gesundheitlichen Verhältnisse und in Anwendung der hievor dargelegten Grundsätze erkannt, dass die vom BAMV getroffene Schätzung des Integritätsschadensgrades mit 65% angemessen sei. Es hat die vom Versicherten unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV beantragte Erhöhung des Schadensgrades auf 90% abgelehnt, weil die Berechnungsgrundlagen für die Integritätsrente nach MVG einerseits und die Integritätsentschädigung gemäss UVG anderseits völlig unterschiedlich konzipiert seien.

Hiegegen wendet der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, das Eidg. Versicherungsgericht postuliere die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes in der obligatorischen Unfall-, der Militär- und der Invalidenversicherung (BGE 109 V 23 Erw. 2a). In "konsequenter Weiterentwicklung dieses Gedankens" müsse auch die Einheitlichkeit in der Integritätsschadenbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung postuliert werden. Es leuchte nicht ein, dass die Prozentsätze gemäss Anhang 3 zur UVV nicht auch für den Bereich der Militärversicherung herangezogen werden könnten.

b) Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes gemäss der vom Versicherten erwähnten Rechtsprechung folgt indes keineswegs, dass der Integritätsschaden in der Militärversicherung und der Unfallversicherung nach den gleichen Regeln zu bemessen ist. Es trifft wohl zu, dass die Schätzung der Invalidität bei Erwerbstätigen

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in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss grundsätzlich den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 109 V 23 f., BGE 106 V 88 Erw. 2b). Das resultiert indes daraus, dass der Invaliditätsgrad in diesen Versicherungszweigen nach der gleichen Methode (Einkommensvergleich) und auf der Grundlage des gleichen massgebenden Sachverhalts zu bestimmen ist. Demgegenüber bestehen jedoch in der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung für die Bemessung eines Integritätsschadens unterschiedliche Methoden, die mit Bezug auf die gleiche Integritätseinbusse nicht zwingend zur gleichen Festsetzung des Schadens in Prozenten oder Graden führen.

Für die Unfallversicherung hat der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV das Mass der Integritätseinbusse bei wichtigen und typischen Schäden prozentual festgelegt und aufgelistet; der Grad des Integritätsverlusts bei speziellen oder nicht aufgeführten Schäden ist nach der Schwere aus einer verwandten oder vergleichbaren Position der Skala der Integritätsschäden abzuleiten (siehe Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 421 lit. 2c). Die gradmässige Bewertung eines Integritätsschadens ist mithin in der Unfallversicherung für den konkreten Fall positivrechtlich im wesentlichen vorgezeichnet.

Zudem wird die Integritätseinbusse abstrakt und egalitär bemessen, indem bei gleichem medizinischem Befund der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich festgesetzt wird (GILG/ZOLLINGER, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 38 und 46; MAURER, a.a.O., S. 417). In der Militärversicherung ist ein Integritätsschaden gemäss Art. 25 Abs. 1 MVG dagegen "in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen" festzusetzen. Damit verfügt die Militärversicherung bei der Schätzung eines Integritätsschadens über einen weit grösseren Spielraum als die Unfallversicherung und kann die Einbusse individueller bemessen, indem sie beispielsweise das Alter oder besondere persönliche Umstände des Versicherten berücksichtigen kann.

Hiebei sind die Richtwerte gemäss Anhang 3 zur UVV grundsätzlich auch nicht analogieweise anwendbar, weil diese über die Unfallversicherung hinaus keine allgemeingültige gradmässige Bewertung der erfassten Schäden darstellen. Die betreffenden Prozentzahlen sind nicht als voraussetzungsloser Ausdruck ausschliesslich medizinisch begründeter Abstufungen zu betrachten, sondern können nur im Zusammenhang mit der

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Beschränkung der Leistungen auf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes und die Ausrichtung der Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung (Art. 25 Abs. 1 UVG) richtig verstanden und gewichtet werden. Sind die Prozentsätze gemäss Anhang 3 zur UVV durch Leistungsansatz und Entschädigungsform mitbestimmt, so kann ihnen für die Militärversicherung keine präjudizielle Wirkung zuerkannt werden.

Beizufügen bleibt, dass Verwaltung und Vorinstanz die Integritätseinbusse des Versicherten nach den für die Militärversicherung gültigen Regeln mit 65% in einer Weise bemessen haben, die nicht zu beanstanden ist.

4. (Ausführungen darüber, dass sich die von Verwaltung und Vorinstanz angewendete Berechnungsgrundlage für die Integritätsrente [Fr. 15'000.--] aufgrund von BGE 112 V 376 als unzulässig erweist. Das BAMV hat den Zuschlag für die Abgeltung des Integritätsschadens nach den im erwähnten Urteil festgelegten Grundsätzen neu zu berechnen und über die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen neu zu verfügen.)

5. (Zulässigkeit des Auskaufs einer Rente nach Art. 25 Abs. 3 MVG; Hinweis auf BGE 112 V 386 Erw. 7a.)

6. a) Gegenüber einem Dritten, der mit Bezug auf die Gesundheitsschädigung oder den Tod des Versicherten schadenersatzpflichtig ist, tritt die Militärversicherung bis auf die Höhe der von ihr geschuldeten Leistungen in den Ersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterlassenen ein (Art. 49 Abs. 1 MVG).

b) Der Versicherte hat vom Haftpflichtversicherer eine Genugtuungsentschädigung von Fr. 85'000.-- erhalten. Das BAMV hat diesen Betrag von der kapitalisierten Integritätsentschädigung in Abzug gebracht und damit davon abgesehen, das in Art. 49 Abs. 1 MVG eingeräumte Rückgriffsrecht geltend zu machen. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen geschützt. Die Begründung lautete im wesentlichen dahin, das BAMV habe dem Versicherten vor dem Bekanntwerden des Urteils Andres (BGE 110 V 117) auf Anfrage hin zuhanden des Haftpflichtversicherers mitgeteilt, dass sie keine Leistungen mit Genugtuungscharakter ausrichten werde. Dies sei in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtspraxis erfolgt, wonach im Rahmen von Art. 25 Abs. 3 MVG lediglich der überwiegende Schaden abzugelten gewesen sei, der im vorliegenden Fall in der Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Die mit dem Urteil Andres begründete Praxisänderung habe ein Koordinationsproblem geschaffen, für dessen Lösung eine gesetzliche Bestimmung

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fehle. Diese Tatsache habe das BAMV im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 MVG, der die Bemessung der Integritätsrente in "Würdigung aller Umstände" vorschreibe, im Sinne des streitigen Abzuges berücksichtigen dürfen. Andernfalls würde Walter B. gegenüber andern Versicherten ungerechtfertigterweise bessergestellt, sofern nicht der allenfalls von der Militärversicherung regressweise belangte Haftpflichtversicherer die bereits geleistete Genugtuungssumme zurückfordern könnte, welche Möglichkeit als fraglich erscheine und überdies zu einem nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsleerlauf führen würde.

c) Die Koordinationsnorm des Art. 49 Abs. 1 MVG ist (wie auch der sachlich mit ihr übereinstimmende Art. 41 UVG) Ausdruck des Grundsatzes der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz (SCHÄR, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, S. 236 N. 683). Art. 49 Abs. 1 MVG bestimmt die grundsätzliche Vorleistungspflicht der Militärversicherung als Sozialversicherer gegenüber ihrem Versicherten im Verhältnis zum haftpflichtigen Dritten (SCHÄR, a.a.O., S. 259 N. 759 zu Art. 49 MVG). Es ist mithin der Regress des Sozialversicherers, welchen der Gesetzgeber als Mittel zur Verhinderung ungerechtfertigter Leistungskumulation positivrechtlich vorgesehen hat (SCHÄR, a.a.O., S. 231 ff.; MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 383 f.). Wenn die Militärversicherung von diesem gesetzlichen Rückgriffsrecht - aus welchen Gründen auch immer - nicht Gebrauch macht, kann sie nicht auf eine Hilfskonstruktion zur Vermeidung von Überentschädigungen ausweichen, die gesetzlich nicht vorgesehen ist; sie kann sich nicht vom gesetzlich verankerten Subrogationsprinzip dispensieren.

Hinzu kommt, dass die verfügte und vorinstanzlich geschützte Anrechnung der zivilrechtlichen Genugtuung auf die Integritätsentschädigung der Militärversicherung ein aus der Not der vorliegenden Umstände geborener Behelf ist, welcher keinem der anerkannten Koordinationsprinzipien und Rechtsinstitute entspricht (MAURER, Kumulation und Subrogation in der Sozial- und Privatversicherung, S. 8 ff.). Es geht hier insbesondere nicht um das in einen andern Zusammenhang gehörende Anrechnungsprinzip, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die Haftpflichtforderung erlischt, soweit der Sozialversicherer leistet (MAURER, Kumulation und Subrogation, S. 22 unten). Im vorliegenden Fall verhält es sich anders, indem die Militärversicherung den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch um das Genugtuungsbetreffnis

BGE 113 V 140 S. 147

kürzen will. Das ist, wie dargelegt, nach der zwingenden Regressordnung des Art. 49 Abs. 1 MVG nicht zulässig. Dass sich im Zusammenhang mit einer höchstrichterlichen Praxisänderung Koordinationsprobleme ergeben, für deren Lösung gesetzliche Grundlagen fehlen, vermag im vorliegenden Fall ein Abweichen von zwingendem Recht nicht zu rechtfertigen und ist deshalb hinzunehmen.

Beizufügen bleibt, dass damit die Frage nicht entschieden ist, ob es sich bei der Genugtuungszahlung des Haftpflichtversicherers und der von der Militärversicherung zu erbringenden Integritätsentschädigung im Lichte des Art. 49 Abs. 1 MVG um sachlich gleichartige Leistungen handelt.

7. a) Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt und erwachsen ihm dabei aussergewöhnliche durch die Behandlung bedingte Kosten für Ernährung, Pflege, Unterkunft und Wartung, so gewährt ihm die Militärversicherung zu ihren sonstigen Leistungen tägliche Zulagen in angemessener Höhe (Art. 22 MVG). Im vorliegenden Fall ist einzig streitig, ob es zulässig ist, auf diese Leistungen die Entschädigung der Invalidenversicherung wegen leichter Hilflosigkeit anzurechnen (Art. 36 Abs. 3 IVV).

b) Die gesetzlichen Koordinationsvorschriften für das Zusammenfallen von Leistungen der Militärversicherung und der Invalidenversicherung betreffen die Eingliederungsleistungen (Art. 44 Abs. 1 IVG), das Taggeld bzw. Krankengeld (Art. 44 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 39bis Abs. 3 IVV) und die Renten (Art. 52 Abs. 1 MVG, Art. 9a MVV). Anders als im Verhältnis der obligatorischen Unfallversicherung zur Invalidenversicherung (Art. 42 IVG und Art. 39bis Abs. 1 und 2 IVV) gibt es jedoch für das Zusammentreffen von Zulagen gemäss Art. 22 MVG und Hilflosenentschädigungen nach Art. 42 IVG keine Koordinationsnorm. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Militärversicherung deswegen Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung nicht auf die Zulagen gemäss Art. 22 MVG anrechnen dürfe. Das BAMV vertritt demgegenüber die Auffassung, dass dem Versicherten nach einem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen dürfe, weshalb die streitige Anrechnung zulässig sei; einer besondern gesetzlichen Grundlage bedürfe es daher nicht. Es beruft sich hiefür unter anderem auf SCHÄR (a.a.O., S. 154 N. 449 und 156 N. 452), der im versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot für die schadenausgleichenden Versicherungen, unter welche er auch die Sozialversicherungsleistungen

BGE 113 V 140 S. 148

einordnet, einen gesetzesvertretenden allgemeinen Rechtsgrundsatz sieht.

c) Das Eidg. Versicherungsgericht hat indes in BGE 107 V 212 Erw. 2b festgestellt, dass das Sozialversicherungsrecht des Bundes kein allgemeines Überversicherungsverbot in dem Sinne kenne, dass die Versicherungsleistungen insgesamt den eingetretenen Schaden nicht übersteigen dürfen. SCHÄR führt hiezu a.a.O., S. 156 N. 452bis zwar aus, mit dieser Aussage könne nur gemeint sein, dass im Sozialversicherungsrecht kein kodifiziertes allgemeines Überentschädigungsverbot bestehe. Denn aus den nachfolgenden Erwägungen des Entscheides müsse geschlossen werden, dass es nicht nur - allerdings bezogen auf bestimmte Kollisionsnormen - ein Überentschädigungsverbot im Sinne eines Verbots von "eigentlichen Versicherungsgewinnen" (BGE 107 V 213 Erw. 2b) bejahe, sondern darüber hinausgehend "auch andere, als ungerechtfertigt erachtete Leistungskumulationen" (BGE 107 V 213 Erw. 2b) beseitigt wissen will. Doch kann dieser Interpretation nicht beigepflichtet werden. Die Erwägungen des Eidg. Versicherungsgerichts in diesem Entscheid zum Begriff der Überentschädigung bzw. anderer als ungerechtfertigt erscheinender Leistungskumulationen sind eben gerade in Auslegung einer konkreten Koordinationsnorm - nämlich des Art. 43 Abs. 3 IVG - ergangen. Daher lässt sich aus diesem Urteil für die von SCHÄR vertretene Auffassung zum Überversicherungsverbot als allgemeinem Rechtsgrundsatz nichts ableiten. Es bedarf mithin einer gesetzlichen Grundlage, um das Gewinnverbot im Verhältnis aller oder bestimmter Zweige der Sozialversicherung und bezüglich aller gleichartigen Leistungen zu verwirklichen (MAURER, Kumulation und Subrogation, S. 92 ff.). Da im vorliegenden Fall bezüglich der IV-rechtlichen Hilflosenentschädigung und der Zulagen gemäss Art. 22 MVG keine einschlägige gesetzliche Norm besteht, die eine volle Kumulation verböte, erweist sich die vom BAMV verfügte Kürzung der Zulagen als gesetzwidrig.

d) Das BAMV wendet schliesslich ein, dass schon eine richtige Interpretation von Art. 22 MVG die Anrechnung der IV-rechtlichen Hilflosenentschädigung erlaube, indem die Zulagen "angemessen" zu sein hätten. Auch dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Leistungsanspruch nach Massgabe von Art. 22 MVG hängt nicht von der Bedürftigkeit des Ansprechers ab, so dass die Zulagen nicht nach Massgabe dieses Kriteriums bemessen werden dürfen. Es ist mithin auch nicht zulässig, die Zulagen unter

BGE 113 V 140 S. 149

kürzungsweiser Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung festzusetzen.

Erweist sich die verfügte Kürzung als unzulässig, so kann dahingestellt bleiben, ob die Zulagen gemäss Art. 22 MVG und die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG als sachlich gleichartige Leistungen im Sinne der Rechtspraxis (BGE 112 V 129 Erw. 2d) zu qualifizieren sind.