Switzerland v. Preparing Narcotics Acquisition Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwitzerland v. Preparing Narcotics Acquisition Abroad A defendant was charged with making preparations for the acquisition and import of narcotics in Switzerland, based on the facts that he exchanged several thousand Swiss francs into Dutch guilders and boarded a train in Switzerland destined for Amsterdam, all with the intention of purchasing heroin there. The Federal Supreme Court confirmed the conviction under Art. 19 para. 1 no. 6 of the Narcotics Act, ruling that making preparations includes both the currency exchange and the act of boarding the train in Switzerland with the clear intent of acquiring drugs abroad, effectively crossing the threshold from mere planning (which is not punishable) to a punishable preparatory act, regardless of the relative simplicity of the intended transaction.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Anstalten zum Erwerb von Betäubungsmitteln. Fall eines Angeschuldigten, der in der Absicht, in Amsterdam Heroin zu erwerben, in der Schweiz mehrere tausend Franken in holländische Gulden umtauschte und in der Schweiz einen Zug nach Amsterdam bestieg.
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KI-generiertThis provision defines the punishable act of making arrangements (Anstaltentreffen) for acquiring narcotics, which the Tribunal found the appellant committed.
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Volltext
Urteilskopf
113 IV 91
26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1987 i.S. W. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Anstalten zum Erwerb von Betäubungsmitteln.
Fall eines Angeschuldigten, der in der Absicht, in Amsterdam Heroin zu erwerben, in der Schweiz mehrere tausend Franken in holländische Gulden umtauschte und in der Schweiz einen Zug nach Amsterdam bestieg.
Erwägungen ab Seite 92
BGE 113 IV 91 S. 92
Aus den Erwägungen:
1. a) Nach den Ausführungen des Obergerichts traf der Beschwerdeführer in der Schweiz dadurch Anstalten zum Kauf und zur Einfuhr von Betäubungsmitteln, dass er in der Schweiz mehrere tausend Schweizer Franken in holländische Gulden umtauschte. Zur Begründung berief sich die Vorinstanz im wesentlichen auf BGE 112 IV 47, worin die Aufnahme eines Darlehens zwecks Abwicklung eines Drogengeschäfts als Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG qualifiziert wurde, unter anderem mit dem Argument, dass die Darlehensaufnahme nicht weniger strafwürdig sei als die Finanzierung des Betäubungsmittelverkehrs und deren Vermittlung, die gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG strafbar sind. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Umtausch einer grösseren Summe Schweizer Franken in holländische Gulden zum Zweck des Betäubungsmittelerwerbs in Amsterdam für sich allein entsprechend der Aufnahme eines Darlehens zwecks Abwicklung eines Drogengeschäfts als Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG qualifiziert werden könne. Der Beschwerdeführer traf jedenfalls dadurch in der Schweiz Anstalten gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, dass er in der Absicht, in Amsterdam Drogen zu kaufen, mehrere tausend Franken in holländische Gulden umtauschte und in der Schweiz einen Zug nach Amsterdam bestieg.
Wohl unternahm der Beschwerdeführer im Unterschied zum Angeschuldigten in dem in BGE 106 IV 74 beurteilten Fall nicht eine Vielzahl von Handlungen, die auf die Verwirklichung der Absicht des Drogenerwerbs gerichtet waren. Eine umfassende Vorbereitung war indessen bei dem vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten, vergleichsweise einfachen Drogengeschäft (Erwerb von einigen Dutzend Gramm Heroin gegen Barzahlung in Amsterdam) gar nicht erforderlich. Auch bei einem solchen relativ einfachen Geschäft kann aber zwischen dem noch straflosen Planen
BGE 113 IV 91 S. 93
und dem strafbaren Versuch die Phase des gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG strafbaren Anstaltentreffens liegen. Darunter können entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch "an und für sich sozial unauffällige" Verhaltensweisen fallen (z.B. Vorkehrungen eines im Hintergrund wirkenden Täters). Massgebend sind, wie beim Versuch, der Wille und die Absicht des Handelnden. Indem der Beschwerdeführer in der Absicht, in Amsterdam Heroin zu erwerben, in der Schweiz mehrere tausend Schweizer Franken in holländische Gulden umtauschte und in der Schweiz den Zug nach Amsterdam bestieg, unternahm er eine klar erkennbar auf Drogenerwerb gerichtete Vorbereitungshandlung (siehe BGE 112 IV 47) und traf er damit Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG.