Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 IV 45 KI-generiert

Art. 269 BStP, Art. 90 OG. Werden zwei identische Rechtsschriften einmal als staatsrechtliche Beschwerde und einmal als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht, in welchen kunterbunt die Verletzung eidgenössischen Rechts sowie verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, kann auf beide Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

Geschäftsnummer BGE 113 IV 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Inadmissible Dual Filing of Identical Constitutional and Federal Pleas After being sentenced to 16 months of conditional imprisonment for various property and documentary offenses, the appellant submitted two separate, yet completely identical, legal briefs—one formally titled as a constitutional appeal and the other as a federal plea of nullity—both indiscriminately alleging violations of both federal statutory law and constitutional rights. The court declined to consider either remedy, reasoning that the submission of two identical, confusingly drafted briefs constituted an inadmissible circumvention of established jurisprudence, which requires the two types of appeals to be raised separately, clearly distinguished, and argued in distinct submissions to prevent the commingling of claims appropriate for each specific remedy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 269 BStP, Art. 90 OG. Werden zwei identische Rechtsschriften einmal als staatsrechtliche Beschwerde und einmal als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht, in welchen kunterbunt die Verletzung eidgenössischen Rechts sowie verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, kann auf beide Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsbeschwerde Strafzumessung Straftaten gegen das Vermögen Forderungseingabe Sondergut Schwere des Grundrechtseingriffs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 269 BStP
Art. 269 BStP, Art. 90 OG.
Art. 90 OG
Art. 269 BStP, Art. 90 OG.
Art. 4 BV

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 IV 70
Schliesslich wollten die Beschwerdeführerinnen in BGE 104 IV 70 die Natur des von ihnen erhobenen Rechtsmittels von der Frage ihrer Legitimation abhängig machen; auch hier wurde unter Hinweis auf den subsidiären Charakter der staatsrechtlichen Beschwerde bloss die angebliche Verletzung von Bundesstrafrecht geprüft.
BGE 101 IV 248
Einen ähnlichen Fall betraf BGE 101 IV 248; hier wurde die Rechtsschrift zwar ausdrücklich als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet, sie rügte jedoch in der Anmeldung und in der Begründung sowohl die Verletzung von Bundesstrafrecht als auch die Verletzung von Art.
BGE 63 II 38
Der erste Entscheid erging im Jahre 1937, als die Zivilabteilungen die mit einer Berufung konnexen staatsrechtlichen Beschwerden übernahmen, was - nach den damaligen Ausführungen des Bundesgerichts - an der Selbständigkeit der beiden Rechtsmittel und am Erfordernis getrennter Eingaben nichts ändere (BGE 63 II 38).
BGE 68 IV 10
März 1942 in bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde an (BGE 68 IV 10).
BGE 89 IV 27
nur in zweiter Linie erhoben worden sei, könne nicht eingetreten werden (BGE 89 IV 27).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6S.66/2007 (2007-07-04)
«…zione del diritto federale e quelle tratte dalla violazione di diritti costituzionali (v. DTF 118 IV 293 consid. 2a; 113 IV 45 consid. 2; 104 IV 68 consid. consid. 2). 4. Manifestamente il gravame in esame non adempie le esigenze legali appena…»
6P.28/2007 (2007-07-03)
«…zione del diritto federale e quelle tratte dalla violazione di diritti costituzionali (v. DTF 118 IV 293 consid. 2a; 113 IV 45 consid. 2; 104 IV 68 consid. 2). 2.2 Nel caso concreto, l'insorgente ha presentato un solo memoriale di ricorso inti…»
6P.35/2007 (2007-04-20)
«…deux voies de droit sont traités séparément et indépendamment les uns des autres ( ATF 118 IV 293 consid. 2a p. 294; 113 IV 45 consid. 2 p. 46; 104 IV 68 consid. 2 p. 70; 101 IV 247 consid. 1 p. 248). Cette condition n'est manifestement pas…»
6P.30/2003 (2003-03-20)
«…la condition de séparer clairement, en deux parties distinctes, ce qui relève de l'un et ce qui relève de l'autre ( ATF 113 IV 45 consid. 2 p. 46 et les arrêts cités). Cette condition est respectée en l'espèce. I. Recours de droit public 2. Le reco…»
VPB 4000-2001-0203 (2001-09-04)
«…blic, à moins qu’il parvienne à articuler l’ensemble de ses moyens dans le même acte de façon clairement distincte (ATF 113 IV 45). Une présentation indistincte des deux types de griefs, fût-ce dans des mémoires séparés, peut entraîner l’irrecevabil…»
BGE 119 IV 330
«…s griefs relevant du pourvoi en nullité, certains moyens relevant du recours de droit public, mélangés aux autres ([ATF 113 IV 45](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 118 IV 293
«…ündung dieser beiden Rügen sind in beiden Eingaben weitgehend identisch. 2. a) Nach der vom Kassationshof mit [BGE 113 IV 45](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 114 II 239
«…, weil deren Begründung weitgehend mit derjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde übereinstimme. Sie verweist auf [BGE 113 IV 45](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

113 IV 45

13. Urteil des Kassationshofes vom 16. März 1987 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 269 BStP, Art. 90 OG.

Werden zwei identische Rechtsschriften einmal als staatsrechtliche Beschwerde und einmal als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht, in welchen kunterbunt die Verletzung eidgenössischen Rechts sowie verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, kann auf beide Rechtsmittel nicht eingetreten werden.

Erwägungen ab Seite 45

BGE 113 IV 45 S. 45

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau am 13. November 1986 wegen verschiedener Vermögens- und Urkundendelikte zu 16 Monaten Gefängnis (bedingt) verurteilt. Dagegen erhob er in getrennten Eingaben sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Es fällt auf, dass er formell zwar zwei verschieden betitelte Rechtsschriften einreichte, diese jedoch (abgesehen vom Deckblatt und einer fehlerhaften Paginierung der staatsrechtlichen Beschwerde) völlig identisch sind. Im übrigen werden laufend Rügen, die mit einer staatsrechtlichen Beschwerde zu erheben sind,

BGE 113 IV 45 S. 46

mit solchen vermischt, die mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen werden müssen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht in ein und derselben Eingabe vereinigt werden, sondern ist jede getrennt zu erheben und in einer besonderen Eingabe zu begründen; eine Ausnahme von diesem Erfordernis wird nur dann gemacht, wenn die verschiedenen Rechtsmittel äusserlich klar auseinandergehalten werden (BGE 104 IV 70, BGE 101 IV 248 mit Hinweisen). Die Verbindung von Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde ist somit nur zulässig, wenn die beiden Rechtsmittel nicht vermengt werden, sondern für jede Beschwerde gesondert und abschliessend dargelegt wird, was mit ihr vorgebracht werden will (BGE 101 IV 248).

a) Das Vorgehen des Beschwerdeführers muss als unzulässige Umgebung dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Es geht nicht an, die klare bundesgerichtliche Praxis unterlaufen zu wollen, indem man einen einzigen Schriftsatz erstellt, in diesem kunterbunt die Verletzung eidgenössischen Rechts sowie verfassungsmässiger Rechte rügt, die Rechtsschrift kopiert und mit zwei verschiedenen Deckblättern versehen einmal als staatsrechtliche Beschwerde und einmal als Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht einreicht.

b) Es stellt sich die Frage, ob die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen und auf die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 101 IV 248 /249). Die publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich mit Fällen der vorliegenden Art bisher noch nicht befasst. Der erste Entscheid erging im Jahre 1937, als die Zivilabteilungen die mit einer Berufung konnexen staatsrechtlichen Beschwerden übernahmen, was - nach den damaligen Ausführungen des Bundesgerichts - an der Selbständigkeit der beiden Rechtsmittel und am Erfordernis getrennter Eingaben nichts ändere (BGE 63 II 38). Dieser Ansicht schloss sich der Kassationshof am 13. März 1942 in bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde an (BGE 68 IV 10). Am 30. Januar 1963 hatte der Kassationshof eine Eingabe zu behandeln, bei welcher die Begründung (der zuvor rechtzeitig angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerde gleichzeitig eine staatsrechtliche Beschwerde enthielt, ohne dass die beiden Rechtsmittel auseinandergehalten und getrennt voneinander behandelt wurden; es wurde festgestellt, auf die staatsrechtliche Beschwerde, die im Verhältnis zur Nichtigkeitsbeschwerde subsidiär und die überdies

BGE 113 IV 45 S. 47

nur in zweiter Linie erhoben worden sei, könne nicht eingetreten werden (BGE 89 IV 27). Einen ähnlichen Fall betraf BGE 101 IV 248; hier wurde die Rechtsschrift zwar ausdrücklich als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet, sie rügte jedoch in der Anmeldung und in der Begründung sowohl die Verletzung von Bundesstrafrecht als auch die Verletzung von Art. 4 BV; erneut wurde auf die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. Schliesslich wollten die Beschwerdeführerinnen in BGE 104 IV 70 die Natur des von ihnen erhobenen Rechtsmittels von der Frage ihrer Legitimation abhängig machen; auch hier wurde unter Hinweis auf den subsidiären Charakter der staatsrechtlichen Beschwerde bloss die angebliche Verletzung von Bundesstrafrecht geprüft.

Bei der bisher veröffentlichten Praxis hatte das Bundesgericht immer nur Fälle zu entscheiden, in welchen eine einzige Rechtsschrift eingereicht wurde, die entweder als Nichtigkeitsbeschwerde bzw. als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde bezeichnet wurde oder bei welcher dem Gericht zunächst die Frage zur Prüfung vorgelegt wurde, als welches Rechtsmittel die Eingabe entgegengenommen werden könne. In diesen Fällen rechtfertigte es sich, die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde an die Hand zu nehmen und auf die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Da das vorliegend zu behandelnde Vorgehen demgegenüber klarerweise als unzulässige Umgehung der vor E. 2a dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden muss, kann weder auf die Nichtigkeitsbeschwerde noch auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden.