Betreibungsferien (Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCantonal Supervisory Authority Decision Service During Enforcement Holidays A constituent filed an appeal against a decision of a cantonal supervisory authority, which was delivered on December 20th during the Christmas debt enforcement holidays (Art. 56 No. 3 SchKG), and subsequently submitted the appeal to the Federal Court on January 9th. The court considered the established practice that, even for decisions of cantonal supervisory authorities, service during enforcement holidays only becomes effective on the first day after the holidays end, which was January 2nd, meaning the ten-day appeal period had not yet expired when the appeal was filed. However, the court explicitly left open the definitive question of whether enforcement holidays apply to the service of supervisory authority decisions or the calculation of the federal appeal deadline, stating that a closer discussion was unnecessary as the appeal would be dismissed on other grounds.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG). Sind die Betreibungsferien auch bei der Zustellung des Beschwerdeentscheids einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. bei der Berechnung der Frist für den Rekurs an das Bundesgericht zu berücksichtigen? (Frage offengelassen).
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Volltext
Urteilskopf
113 III 5
3. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Februar 1987 i.S. X. (Rekurs)
Regeste
Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG).
Sind die Betreibungsferien auch bei der Zustellung des Beschwerdeentscheids einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. bei der Berechnung der Frist für den Rekurs an das Bundesgericht zu berücksichtigen? (Frage offengelassen).
Erwägungen ab Seite 5
BGE 113 III 5 S. 5
Aus den Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 20. Dezember 1986, d.h. während der Weihnachts-Betreibungsferien (vgl. Art. 56 Ziff. 3 SchKG) zugestellt. Wie das Bundesgericht
BGE 113 III 5 S. 6
bisher stets annahm (vgl. BGE 96 III 53 E. 1 mit Hinweis), entfaltet die Zustellung auch bei einem Beschwerdeentscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde ihre Wirkung in einem solchen Fall erst am ersten Tag nach Ablauf der Ferien, was hier der 2. Januar 1987 war. Als der Rekurrent die Rekursschrift am 9. Januar 1987 der Post übergab, war die zehntägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG aus der Sicht der genannten Rechtsprechung somit noch nicht abgelaufen.
In BGE 82 III 52 E. 1 wurde zu deren Begründung auf JAEGER (N. 3 zu Art. 56 SchKG) verwiesen. Dieses Zitat ist jedoch insofern nicht einschlägig, als dieser Autor zwar festhält, Art. 56 SchKG (wonach "Betreibungshandlungen" unter anderem zu bestimmten Zeiten untersagt sind) richte sich nicht nur an die Betreibungsbeamten, sondern auch an alle andern Behörden, die bestimmend in den Gang der Betreibung einwirkten, er diese Aussage jedoch in dem Sinne präzisiert, dass die erwähnte Bestimmung für vollstreckungsrechtliche Aufsichtsbehörden nur insofern gelte, als diese nicht nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheiden, sondern selbständig in das Verfahren eingreifen und etwa dem Betreibungsbeamten spontan die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben oder den Parteien Fristen ansetzen würden. Es erübrigt sich indessen, die Tragweite von Art. 56 SchKG im Zusammenhang mit Beschwerdeentscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden hier näher zu erörtern, da sich der Rekurs aus den nachstehend darzulegenden Gründen ohnehin als unbegründet erweist.