Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 III 42 KI-generiert

Federal Court Voids Inclusion of Unregistered Spousal Use Right in Foreclosure Charges

Geschäftsnummer BGE 113 III 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Court Voids Inclusion of Unregistered Spousal Use Right in Foreclosure Charges The Swiss Federal Court ruled on the nullity of the inclusion of a non-registered right of use and specific auction conditions in the list of burdens (Lastenverzeichnis) and auction protocol for a property foreclosure. The debtor's wife had been granted exclusive use of the property as a provisional measure in divorce proceedings, which the enforcement office incorrectly included in the list of burdens, specifying that the right would expire upon sale, but allowing her to be evicted only at the next notice date and requiring her to pay an "appropriate rent" to the buyer. The court held that a right of use not recorded in the land register cannot be listed in the Lastenverzeichnis (Art. 34 VZG), and the inclusion of such a right, especially when done ex officio, constituted a manifest excess of the enforcement office's substantive jurisdiction, rendering the inclusion null and void; furthermore, the court clarified that the provisional allocation of spousal property use by a divorce judge does not constitute a lease agreement under the Code of Obligations, hence precluding its binding transfer to the buyer under Art. 50 VZG; similarly, auction conditions set by the enforcement office regarding the buyer's right to demand eviction or the user's obligation to pay compensation for use unlawfully exceeded the office's jurisdiction and were also null.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Lastenverzeichnis (Art. 34 VZG). Ein nicht im Grundbuch eingetragenes bzw. vorgemerktes Benützungsrecht an einer Liegenschaft kann nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Überschreitet der Betreibungsbeamte offenkundig seine sachliche Zuständigkeit, so ist die Aufnahme in das Lastenverzeichnis nichtig (E. 2). 2. Überbindung von Mietverträgen durch die Steigerungsbedingungen (Art. 50 VZG). Weist der Scheidungsrichter eine Liegenschaft im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses der Ehefrau zur Benützung zu, so liegt jedenfalls nicht ein Mietvertrag im Sinne des Obligationenrechts vor. Eine Überbindung dieses Benützungsrechts auf den Ersteigerer gemäss Art. 50 VZG ist daher ausgeschlossen (E. 3a und b). Steigerungsbedingungen, die der Betreibungsbeamte darüber aufstellt, innert welcher Frist der Ersteigerer die Räumung des Objektes verlangen kann und ob diesem für die Benützung ein Entgelt geschuldet wird, sind ebenfalls nichtig (E. 3c).

Schlagwörter

KI-generiert
Verwendungsrecht Eigentumsübertragung Ausweisungsverfahren Zahlungspflicht Mietvertrag Alleinvertriebsvereinbarungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 97 III 101
Die Aufnahme zusätzlicher Belastungen ins Lastenverzeichnis gehört unzweifelhaft nicht zur Verwaltung, Bewirtschaftung und Verwertung des Grundstücks, die dem Betreibungsamt in der Betreibung auf Pfandverwertung obliegen (BGE 97 III 101).
BGE 97 III 102
Verfügungen, mit denen das Amt seine sachliche Zuständigkeit offensichtlich überschreitet, sind schlechthin nichtig (BGE 97 III 102 mit zahlreichen Hinweisen).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the allocation of court costs following the outcome of the appeal.

Art. 19 SchKG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal to the Federal Tribunal.

Art. 36 VZG

Cited as the basis for excluding the inclusion of the unrecorded right of use in the schedule of charges (Lastenverzeichnis).

Art. 50 VZG

Cited as the basis for excluding the transfer (Überbindung) of the right of use to the successful bidder because it was not a lease agreement (Mietvertrag).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

BGE 151 III 505
Debt Enforcement: Statutory Lien of Condominium Owners' Association on Three Years of Contributions Must Be Registered in Land Register Before It Can Be Included in List of Charges; Mere Claim to Lien's Constitution Is Excluded.
«…insi que les droits personnels, notamment les prétentions contractuelles en inscription d'un gage, en sont exclus ([ATF 113 III 42](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-113-III-42#page42) cons…»
5A_742/2024 (2025-04-14)
«…nsi que les droits personnels, notamment les prétentions contractuelles en inscription d'un gage, en sont exclus ( [ATF 113 III 42](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
15.2022.2 (2022-05-31) · ti
Creditor Appeal Regarding Third-Party Claim Deadline in Asset Attachment
«…ll’ufficio d’esecuzione né a questa Camera statuire su questioni di diritto sostanziale (DTF 130 III 656 consid. 2.2.2; 113 III 42 consid. 3/b; 87 III 108 consid. 1; 61 III 162), bensì al giudice di merito (cfr. DTF 105 III 59 consid. 2/c), in partic…»
Plainte.2021.35 (2021-10-12) · vd
Co-Owner's Claim for Inclusion of Alleged Mortgage Debt in Forced Sale Charges List Upheld
«…ention est garantie par le droit de gage immobilier invoqué (ATF 117 III 36 consid. 3, JdT 1993 II 108, spéc. 109 ; ATF 113 III 42 consid. 2 ; TF 7B.67/2000 du 12 avril 2000 consid. 2 c bb) et l’écarter si elle ne constitue manifestement pas une créa…»
5A_367/2019 (2020-06-23)
«…; 139 II 243 consid. 11.2; 138 II 501 consid. 3.1; 137 I 273 consid. 3.1; 122 I 97 consid. 3a/aa; v. anche DTF 113 III 42 consid. 2; COMETTA/MÖCKLI, op. cit., n. 8 e 9 ad art. 22 LEF ); fra gli esempi menzionati in dottrina, l'avviso d'inc…»
ML.2019.229 (2019-12-20) · vd
Creditor Substitution and Lease Transfer in Provisional Relief Proceedings
«…t les références citées), ou à un droit de jouissance créé dans le cadre de la liquidation d'un régime matrimonial (ATF 113 III 42, JdT 1989 II 73). Le champ d'application de cette disposition est ainsi restreint (Marchand, op. cit., n. 6 ad art. 261…»
HC.2019.755 (2019-09-18) · vd
Property Transfer and Lease Termination: Jurisdiction over Rent Recovery
«…t les références citées), ou à un droit de jouissance créé dans le cadre de la liquidation d'un régime matrimonial (ATF 113 III 42, JdT 1989 II 73). Le champ d'application de cette disposition est ainsi restreint (Marchand, op. cit., n. 6 ad art. 261…»
AbR.2012.13.Nr.15 (2016-06-16) · ow
Liquidator's Powers and Creditors' Committee Resolutions Case
«…elsweise Verfügungen, mit denen ein Zwangsvollstreckungsorgan seine sachliche Zuständigkeit deutlich überschreitet (BGE 113 III 42, E. 2; 111 III 56, E. 3; 97 III 89, E. 5d), gegen nicht betreibungsfähige Personen veranlasste Betreibungshandlungen (B…»
5A_272/2014 (2014-07-21)
«…ention n'implique en réalité aucune charge pour l'immeuble ( art. 36 al. 2 ORFI ; cf. not. ATF 117 III 36 consid. 3; 113 III 42 consid. 2; FEUZ, op. cit. , n° 106 ad art. 140 LP ; Jent-Sørensen, op. cit. , n° 130 s. p. 47 s.), seule serait évent…»
PS110194 (2011-11-16) · zh
Bailiff Debt Enforcement Based on Self-Determined Rent Annulled Due to Lack of Jurisdiction and Conflict of Interest
«…mit denen das Betreibungsamt seine sachliche Zuständigkeit offensichtlich überschreitet, sind schlechthin nichtig (BGE 113 III 42 E. 2, S. 45; BGE 97 III 89 E. 5d, S. 102). Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen, di…»
4C.84/2007 (2007-07-05)
Lease transfer to property acquirer under Art. 261 CO does not transmit seller's obligation to refund tenant's goodwill payment from business-sale contract.
«…à d'autres contrats conférant l'usage d'un objet, notamment au contrat de prêt (Piotet, op. cit., n. 27 p. 31; cf. ATF 113 III 42 concernant le droit de jouissance d'un immeuble accordé à l'épouse du propriétaire par le juge des mesures provisoires…»
2P.90/2006 (2006-07-13)
«…ung dem Erwerber zu überbindenden "dinglichen und realobligatorischen Rechte" ( BGE 129 III 246 E. 3.1; vgl. auch BGE 113 III 42 E. 2) bzw. Belastungen enthalten, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen bestehen und übergehen (Urteil 7B.238/20…»
7B.64/2005 (2005-07-22)
«…rbindung kann daher nicht gesprochen werden. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Bundesgerichtsentscheiden ( BGE 113 III 42 : Überbindung von Mietverträgen; BGE 99 III 66 : Umfang der Pfandhaft; BGE 106 II 183 : Anspruch auf Errichtung eines…»
PZ 2004 31 (2004-05-03) · gr
Registered Owner's Eviction Attempt Dismissed Due to Lack of Prior Physical Possession
«…den Ersteigerer nicht davon, allenfalls gestützt auf Art. 641 ZGB die Räumung des Steigerungsobjekts zu verlangen (BGE 113 III 42, E. 3c.). Wollte man den Erwerb mittels zwangsvollstreckungsrechtlicher Ersteige- rung als originären (nicht…»
7B.205/2000 (2000-09-28)
«…lls im Lastenverzeichnis eine Last oder Bestimmungen festgehalten werden, die einen Nichtigkeitsgrund darstellten ( BGE 113 III 42 f.), ist nicht ersichtlich. 3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle sowohl dem alten Art. 18a VWEG wie de…»

Volltext

Urteilskopf

113 III 42

13. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 28. Januar 1987 i.S. M.-G. (Rekurs)

Regeste

1. Lastenverzeichnis (Art. 34 VZG).

Ein nicht im Grundbuch eingetragenes bzw. vorgemerktes Benützungsrecht an einer Liegenschaft kann nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Überschreitet der Betreibungsbeamte offenkundig seine sachliche Zuständigkeit, so ist die Aufnahme in das Lastenverzeichnis nichtig (E. 2).

2. Überbindung von Mietverträgen durch die Steigerungsbedingungen (Art. 50 VZG).

Weist der Scheidungsrichter eine Liegenschaft im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses der Ehefrau zur Benützung zu, so liegt jedenfalls nicht ein Mietvertrag im Sinne des Obligationenrechts vor. Eine Überbindung dieses Benützungsrechts auf den Ersteigerer gemäss Art. 50 VZG ist daher ausgeschlossen (E. 3a und b).

Steigerungsbedingungen, die der Betreibungsbeamte darüber aufstellt, innert welcher Frist der Ersteigerer die Räumung des Objektes verlangen kann und ob diesem für die Benützung ein Entgelt geschuldet wird, sind ebenfalls nichtig (E. 3c).

Sachverhalt ab Seite 43

BGE 113 III 42 S. 43

A.- M. ist Eigentümer der Liegenschaft Rebweg 29 (Grundregisterblatt 2051, Me Parz 230) in Kloten. Auf dieser Liegenschaft lasten Hypotheken zugunsten der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) im ersten und zweiten Rang.

Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen des hängigen Scheidungsverfahrens ist das auf der Liegenschaft befindliche Einfamilienhaus der Ehefrau M.-G. zur alleinigen Benützung zugewiesen worden. Ihr Ehemann ist verpflichtet worden, für die Zinszahlungen und die übrigen Kosten der Liegenschaft aufzukommen. Zudem wurde über die Liegenschaft eine Kanzleisperre angeordnet, die im Grundbuch angemerkt worden ist.

Da M. seiner Zinspflicht nicht regelmässig nachkam, kündigte die Hypothekargläubigerin die Hypotheken und leitete beim Betreibungsamt Kloten die Betreibung auf Pfandverwertung Nr. 111 ein. Der Zahlungsbefehl wurde M. am 1. Februar 1985 zugestellt. Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt worden war, fertigte das Betreibungsamt am 7. April 1986 das Lastenverzeichnis und das Protokoll der Grundstücksteigerung mit den Steigerungsbedingungen

BGE 113 III 42 S. 44

an. In das Lastenverzeichnis ist folgende Bestimmung aufgenommen worden:

"4. Benützungsrecht der Ehefrau des Schuldners und Pfandeigentümers

Gemäss Gerichtsentscheiden hat die Ehefrau des Schuldners und Pfandeigentümers, Frau M.-G., ein nicht im Grundbuch eingetragenes Benützungsrecht des Einfamilienhauses.

Dieses Benützungsrecht erlischt mit dem Zuschlag des Einfamilienhauses an den Ersteigerer.

Der Ersteigerer kann die Wegweisung der Ehefrau des Schuldners und Pfandeigentümers auf den nächsten Kündigungstermin, d.h. auf den 30. September 1986, verlangen. Dem Ersteigerer steht ab 1. Mai 1986 ferner das Recht zu, von Frau M.-G., Rebweg 29, 8302 Kloten, für die Benützung des Einfamilienhauses einen angemessenen Mietzins zu verlangen."

Das Protokoll der Grundstücksteigerung enthält zudem folgende Steigerungsbedingung:

"16. Mietverhältnis

Bezüglich Benützungsrecht der Ehefrau, Kündigung und Mietzins ab 1. Mai 1986 wird auf Ziff. I/4 des Lastenverzeichnisses verwiesen."

B.- Frau M.-G. erhob am 18. April 1986 Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragte die Aufhebung des Lastenverzeichnisses und des Protokolls der Grundstücksteigerung. Ausserdem verlangte sie, das gesamte Betreibungsverfahren Nr. 111 sei als nichtig bzw. anfechtbar aufzuheben.

Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Oktober 1986 ab.

Den von M.-G. dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 4. Dezember 1986 ab.

C.- Gegen diesen Beschluss hat M.-G. Rekurs gemäss Art. 19 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden. Ebenso seien das Lastenverzeichnis und das Protokoll der Grundstücksteigerung vom 7. April 1986 aufzuheben. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Schweizerische Bankgesellschaft beantragt die Abweisung des Rekurses. M. hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

BGE 113 III 42 S. 45

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 34 VZG sind im Lastenverzeichnis das zu versteigernde Grundstück samt allfälliger Zugehör zu bezeichnen und die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung angemeldeten Lasten (Pfandrechte, Grunddienstbarkeiten, sonstige dingliche Rechte) aufzuführen. Nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden können hingegen Ansprüche, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen (Art. 36 Abs. 1 VZG).

Im vorliegenden Fall ist in das Lastenverzeichnis ein nicht im Grundbuch eingetragenes Benützungsrecht an der Liegenschaft aufgenommen worden, das der Ehefrau des Pfandeigentümers zusteht. Bei diesem Benützungsrecht handelt es sich jedoch weder um ein dingliches Recht noch um ein vorgemerktes persönliches Recht mit dinglicher Wirkung. Die Aufnahme in das Lastenverzeichnis war daher zum vornherein ausgeschlossen (Art. 36 Abs. 1 VZG; vgl. auch AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, N 17 f. zu § 28; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, S. 214 f.; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, N 11-14 zu § 31).

Hinzu kommt, dass das Betreibungsamt das fragliche Benützungsrecht offenbar nicht auf Begehren einer der Parteien, sondern aus eigenem Antrieb im Lastenverzeichnis aufgeführt hat. Mit diesem Vorgehen hat das Betreibungsamt den Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit offenkundig überschritten. Die Aufnahme zusätzlicher Belastungen ins Lastenverzeichnis gehört unzweifelhaft nicht zur Verwaltung, Bewirtschaftung und Verwertung des Grundstücks, die dem Betreibungsamt in der Betreibung auf Pfandverwertung obliegen (BGE 97 III 101).

Verfügungen, mit denen das Amt seine sachliche Zuständigkeit offensichtlich überschreitet, sind schlechthin nichtig (BGE 97 III 102 mit zahlreichen Hinweisen). Das vom Betreibungsamt in das Lastenverzeichnis aufgenommene Benützungsrecht kann daher keinen Bestand haben. Aus den gleichen Gründen müssen auch die besonderen Zusicherungen entfallen, die das Betreibungsamt zum Benützungsrecht abgegeben hat.

3. Der Scheidungsrichter hat die Liegenschaft im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses der Rekurrentin zur Benützung zugewiesen und den Ehemann verpflichtet,

BGE 113 III 42 S. 46

für die Hypothekarzinsen aufzukommen. Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass dadurch zwischen ihr und ihrem Ehemann ein mietähnliches Verhältnis entstanden sei, das dem Mietrecht unterstehe. Dieses mietähnliche Verhältnis sei gemäss Art. 50 VZG durch die Steigerungsbedingungen auf den Erwerber zu überbinden.

a) Die Rekurrentin stützt ihre Auffassung, wonach ein dem Mietrecht unterstehendes mietähnliches Verhältnis bestehe, auf BÜHLER/SPÜHLER (N 98 zu Art. 145 ZGB). Diese Autoren bejahen an der betreffenden Stelle im Zusammenhang mit der umstrittenen Frage, ob das Benützungsrecht der Ehefrau im Sinne von Art. 959 ZGB vormerkbar sei, wenn ihr im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses die dem Ehemann gehörende Liegenschaft zugewiesen worden ist, tatsächlich das Vorliegen eines mietähnlichen Verhältnisses. Doch führen sie für diese Annahme keine nähere Begründung an.

Beim Rechtsverhältnis, das von der Rekurrentin geltend gemacht wird, handelt es sich jedenfalls nicht um einen Mietvertrag im Sinne des Obligationenrechts. Zum Abschluss eines solchen Vertrages bedarf es gemäss Art. 1 Abs. 1 OR der übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die fehlende Willensäusserung der Parteien ist auch nicht durch ein richterliches Urteil ersetzt worden, denn der Massnahmenrichter hat der Rekurrentin lediglich die Wohnung zur Benützung zugewiesen. Diese vorsorgliche Massregel des Scheidungsverfahrens unterscheidet sich wesentlich von einem Urteil, das eine fehlende Willensäusserung zum Abschluss eines Mietvertrages ersetzt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Rekurrentin zwischen den Parteien ein Mietvertrag entstanden ist. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob eine solche Anordnung im Rahmen des Massnahmenverfahrens überhaupt zulässig wäre.

b) Art. 50 VZG sieht zwar vor, dass dem Erwerber des Grundstücks durch die Steigerungsbedingungen unter gewissen Voraussetzungen Mietverträge überbunden werden können, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind. Die Frage, ob hier die Voraussetzungen für eine Überbindung erfüllt seien, stellt sich jedoch nicht, nachdem die Rekurrentin sich nicht auf einen Mietvertrag berufen kann. Aus dem gleichen Grunde ist es auch zum vornherein ausgeschlossen, in die Steigerungsbedingungen entsprechend dem

BGE 113 III 42 S. 47

Begehren der Rekurrentin eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ihr das Recht zustehe, in Anwendung von Art. 267 ff. OR eine Verlängerung des Mietvertrages zu verlangen.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann keine Verletzung von Art. 50 VZG ersichtlich wäre, wenn die Rekurrentin ein Mietverhältnis nachzuweisen vermöchte. Bei Art. 50 VZG handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", so dass nicht ohne weiteres eine Verletzung dieser Vorschrift vorliegt, wenn der Betreibungsbeamte die Überbindung des Mietvertrages nicht anordnet. So ist denn auch die weitere Voraussetzung keineswegs nachgewiesen, wonach die Überbindung eines Mietvertrages keine berechtigten Interessen der am Verfahren Beteiligten verletzen darf. Die Erwägung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass es für einen Ersteigerer unwesentlich sei, ob ein Mietzins geschuldet werde und wer dafür aufzukommen habe, ist jedenfalls unzutreffend. Auch wenn mit der kantonalen Aufsichtsbehörde davon ausgegangen wird, dass ein Ersteigerer einen erheblichen Zuschlagspreis zu bezahlen haben wird, so will dieser doch sicher gehen, dass das ersteigerte Objekt einen der Investition entsprechenden Ertrag abwirft. Es ist für ihn daher wesentlich, ob ein in den Steigerungsbedingungen überbundener Mietvertrag tatsächlich besteht und wer der Mietzinsschuldner ist. Ist ersichtlich, dass hierüber Ungewissheit besteht, so berührt dies sowohl die Interessen des Ersteigerers als auch des Grundpfandschuldners und der Grundpfandgläubiger, da die Unmöglichkeit der sicheren Berechnung des Grundstückertrages geeignet ist, das Steigerungsangebot negativ zu beeinflussen. Auch unter diesen Gesichtspunkten wäre daher eine Überbindung des behaupteten Mietvertrages ausgeschlossen.

c) Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum unmittelbar durch den Zuschlag des Steigerungsgegenstandes (Art. 656 Abs. 2 ZGB, Art. 66 VZG). Nachdem sich die Rekurrentin nicht auf einen Mietvertrag zu berufen vermag, findet für die Beendigung des Nutzungsverhältnisses Art. 259 OR keine Anwendung. Der Ersteigerer kann vielmehr gestützt auf Art. 641 ZGB die Räumung des Objektes verlangen. Über den Zeitraum, welcher der Benützerin dafür zu gewähren ist, hat das Betreibungsamt jedoch sowenig zu befinden wie darüber, ob und unter welchem Rechtstitel die Rekurrentin für die Benützung ein Entgelt schuldet. Es steht dem Betreibungsbeamten daher nicht zu, diesbezüglich irgendwelche Bestimmungen in die Steigerungsbedingungen aufzunehmen. Indem er

BGE 113 III 42 S. 48

dies trotzdem getan hat, hat er seine sachliche Zuständigkeit offenkundig überschritten. Die betreffenden Bestimmungen in den Steigerungsbedingungen sind daher ebenso nichtig wie jene im Lastenverzeichnis (BGE 97 III 102 f.).